Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522583/2/Ki/Gr

Linz, 02.06.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn X, vom 19. Mai 2010 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. Mai 2010, VerkR22-17-19-2010/KP, wegen Anordnung der Absolvierung einer Nachschulung nach dem FSG zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist zur Absolvierung der Nachschulung auf innerhalb von vier Monaten ab Zustellung der Berufungsentscheidung erstreckt wird.

 

Die Nachschulung ist auf Kosten des Berufungswerbers bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovationen und Technologie ermächtigten Stelle als Kurstyp "Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker im Sinne des § 3 FSG-NV" zu absolvieren.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 4 Abs.3 FSG iVm §§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber aufgefordert, sich auf seine auf Kosten innerhalb von 4 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, einer Nachschulung von einer von der Behörde ermächtigten Stelle zu unterziehen und es wurde gleichzeitig darauf hingewiesen, dass mit der Anordnung der Nachschulung sich die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängert (Punkt 1). Weiters wurde er aufgefordert den über die Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzugeben und die Ausstellung eines Duplikatführerscheins zu beantragen (Probezeitverlängerung).

 

1.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber per E-Mail am 19. Mai 2010 Berufung erhoben, dies mit der Begründung, er habe am 28. Februar 2010 keine Höchstgeschwindigkeit überschritten. Er habe die Strafe als Zulassungsbesitzer bezahlt, aber diese Strafe sei nur eine Anonymverfügung gewesen. Das Auto sei an diesem Tag nicht von ihm sondern von seinem Vater gelenkt worden.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 25. Mai 2010 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der 2-wöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (67d Abs.1 AVG).

 

2.5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der Berufungswerber ist Besitzer einer Lenkberechtigung der Klasse B und zwar als Probeführerscheinbesitzer. Die Probezeit ist derzeit bis 26. Juni 2010 festgelegt.

 

Mit Strafverfügung vom 22. März 2010, VerkR96-9892-2010, wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 28. Februar 2010, 14:40 Uhr in der Gemeinde X auf der X stadtauswärts, 72 m vom Messstandort, X entfernt in Stadtrichtung stadtauswärts, mit dem PKW X die durch Zonenbeschränkung in diesem Bereich zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 22 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen wurde (Verletzung des § 20 Abs.1 iVm § 52 lit. a Z. 11a StVO 1960). Diese Strafverfügung wurde offensichtlich rechtskräftig.

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 4 Abs.3 FSG ist, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs. 6) begeht oder gegen die Bestimmung des Abs.7 verstößt, von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z.2 FSG gelten als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

 

a.     mehr als 20 km/h im Ortgebiet oder

b.     mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen.

 

Unbestritten wurde der Berufungswerber rechtskräftig bestraft, weil er im Ortsgebiet die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 22 km/h überschritten hat. Laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen ist ersichtlich, dass diese Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Lasermessgerät festgestellt wurde, es handelt sich somit um eine mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

 

Wenn nun der Berufungswerber nachträglich argumentiert, er habe das Kraftfahrzeug nicht gelenkt, dieses habe sein Vater gelenkt, so ist damit nichts mehr zu gewinnen.

 

Laut ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich die Kraftfahrbehörde an rechtskräftige Bestrafungen durch die Strafbehörde gebunden (VwGH 22. Jänner 2002, 2001/11/0408 u.a.).

In Anbetracht der rechtskräftigen Bestrafung des Berufungswerbers (es wurde gegen ihn keine Anonymverfügung sondern eine Strafverfügung verhängt). War es sohin der Führerscheinbehörde, aber auch dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als Berufungsbehörde nach dem Führerscheingesetz verwehrt, weitere Ermittlungen im Hinblick auf das Berufungsvorbringen anzustellen.

 

Dass der Berufungswerber zur Tatzeit sich noch innerhalb der Probezeit im Sinne des § 4 FSG befunden hat, bleibt unbestritten.

 

Die Anordnung der der Nachschulung durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land ist daher zu Recht erfolgt, es handelt sich dabei um eine gesetzlich vorgeschriebene zwingende Maßnahme, ein diesbezügliches Ermessen steht den Führerscheinbehörden nicht zu.

 

Die Anordnung betreffend Vorlage des Führerscheines begründet sich ebenfalls auf § 4 Abs.3 FSG.

 

Durch die neue Festsetzung der Frist, innerhalb welcher die Nachschulung zu absolvieren ist, soll sicher gestellt sein, dass der Berufungswerber keinen Rechtsnachteil erleidet. Die Spruchergänzung war zur Konkretisierung der durchzuführenden Nachschulungsmaßnahme geboten.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

Mag. Alfred Kisch

 

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