Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300944/2/BMa/Gr

Linz, 25.05.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 11. Kammer (Vorsitzender: Dr. Weiß, Berichterin: Mag. Bergmayr-Mann, Beisitzer: Dr. Pree), über die Berufung der X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, vom 01. April 2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 18. März 2010, Pol96-108-2007/WIM, wegen Übertretung des OÖ. Polizeistrafgesetzes zu Recht erkannt:

 

      I.      Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren wegen eingetretener Strafbarkeitsverjährung eingestellt.

 

  II.      Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. I Nr. 135/2009, iVm §§ 24, 31 Abs.3 und 45 Abs.1 Z.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr.52/1991, i.d.F. BGBl. I Nr. 135/2009

zu II.: § 66 VStG


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Wels-Land vom 18. März 2010, Pol-96-108-2007/WIM, wurde die Berufungswerberin wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

" Straferkenntnis

 

Sie haben im Lokal "X" in X am obigen Gewerbestandort, an welchem die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart einer Bar gewerberechtlich genehmigt ist, Anbahnungshandlung zur Anbahnung bzw. Ausübung der Prostitution durchgeführt, indem Sie leicht bekleidet am 20.03.2007 in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis gegen 01:30 Uhr im Barraum des Lokales mit dem Gast X die Prostitution dadurch angebahnt haben, dass sie diesem anboten, mit ihm auf ein Zimmer im Obergeschoss zu gehen und sich den Preis mit ihm am Zimmer auszumachen, wenn es zu einem Geschlechtsverkehr kommt, sodann mit Zustimmung und im Beisein des X das Zimmer Nummer 6 mit dem Schlüssel, den sie selbst dabei hatten, aufgesperrt, im Zimmer eine Flache Sekt geöffnet, eingeschenkt und X informiert haben, dass Sie für eine halbe Stunde 100,-- Euro verlangen, und ihm gesagt haben, dass bei den 100 Euro,-- normaler Geschlechtsverkehr gemacht wird, und, als Sie beide zur Sache kommen wollten, den einschreitenden Polizeiorganen nur mehr mit BH und String-Tanga bekleidet die Zimmertüre geöffnet haben, obwohl der Bescheid der Marktgemeinde X vom 15.03.1999, Zl. 13/130-0/1999-Bgm. die Nutzung des angeführten Gebäudes mit dem Lokal "X" zum Zwecke der Anbahnung und Ausübung der Prostitution verboten wurde. Sie haben somit dem Verbot der Marktgemeinde X zuwidergehandelt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 10 iVm. § 2 Abs. 3 lit. e) Oö. Polizeistrafgesetz, GBl. 36/1979 i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von: 2.500,-- Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen

Freiheitsstrafe von: ---

Gemäß § 10 Abs. 1 lit. b Oö-Polizeistrafgesetz LGBl. 36/1979 i.d.g.F.

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): .......

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

250,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 EUR bzw. 200 ATS angerechnet); -- Euro als Ersatz der Barauslagen für ----.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

 

                                   2750,-- Euro"

2. Das Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin durch Hinterlegung am 22. März 2010 zugestellt. Dagegen wurde mit Schreiben vom 01. April 2010 Berufung erhoben.

 

Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat am 12. April 2010 die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Weil in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hatte der Unabhängige Verwaltungssenat durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige 11. Kammer zu entscheiden.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs.2 und 3) vorgenommen worden ist.

 

Nach § 31 Abs.2 VStG beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

 

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem im Abs.2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshofs oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten, während derer die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.

 

3.2. Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hängt vom einzelnen Tatbild ab. Sie beginnt bei einem Begehungsdelikt, wie im vorliegenden Fall, mit dem Abschluss der Handlung.

 

Im gegenständlichen Fall wird der Berufungswerberin angelastet, sie habe am 20. März 2007 leicht bekleidet in der Zeit von ca. 01:00 Uhr bis gegen 01:30 Uhr im Barraum des Lokals "X" mit einem Gast die Prostitution angebahnt.

 

Seit der der Berufungswerberin vorgeworfenen Tatzeit sind mehr als 3 Jahre vergangen (20. März 2007 bis 20. März 2010). Die in § 31 Abs.3 VStG normierte Strafbarkeitsverjährung bewirkt, das eine Bestrafung nicht mehr erfolgen darf und dass das Strafverfahren nach § 45 Abs.1 Z.2 VStG einzustellen ist. Falls schon das Berufungsverfahren anhängig ist, hat der Unabhängige Verwaltungssenat das erstinstanzliche Straferkenntnis zu beheben.

Weil die Verwaltungsstrafangelegenheit dem Unabhängigen Verwaltungssenat erst am 26. April 2010, also außerhalb der Strafbarkeitsverjährungsfrist vorgelegt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

3.3. Da das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. W e i ß

 

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