Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100506/2/Weg/Ri

Linz, 13.07.1992

VwSen - 100506/2/Weg/Ri Linz, am 13. Juli 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über die Berufung des J P vom 31. März 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems vom 5. März 1992, VerkR96/5438/1991 Bi/Sö, zu Recht:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl.Nr. 51/1991, i.V.m. § 24, § 31 Abs.1, § 45 Abs.1 Z.3, § 51, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl.Nr. 52/1991.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 i.V.m. § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 1.000 S (im NEF 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt, weil dieser die gemäß § 103 Abs.2 3. Satz KFG 1967 erforderlichen Aufzeichnungen nicht geführt hat, da er ohne diese der Behörde auf Verlangen nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilen konnte, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen am 8. Mai 1991 um 18.20 Uhr auf Höhe des Hauses W Nr. abgestellt hat.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 100 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen wendet der Berufungswerber sinngemäß ein, daß die Behörde das Führen von Aufzeichnungen für die Bewegung eines Fahrzeuges von unter Umständen nur 5 m nicht fordern könne und dadurch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit verletzt werde. Desweiteren wird es als möglich hingestellt, daß das Fahrzeug nur geschoben wurde. Im übrigen sei nicht einzusehen, warum für dieses Falschparken nicht ein Organmandat verhängt wurde.

3. Die Berufung erwies sich als rechtzeitig. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht, sodaß zur Sachentscheidung die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben ist, der - weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe ausgesprochen wurde - durch ein Einzelmitglied zu erkennen hat. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nachstehenden, sich aufgrund der Aktenlage ergebenden Sachverhalt zu beurteilen:

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d.Krems forderte den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des PKW's mit Schreiben vom 19.August 1991 auf, binnen zwei Wochen mitzuteilen, wer dieses Fahrzeug am 8. Mai 1991 um 18.55 Uhr gelenkt hat. Mit Schreiben vom 26. August 1991 teilte der Berufungswerber mit, daß es sich um ein Firmenfahrzeug handle und keine Auskunft gegeben werden könne, da keine Fahraufzeichnungen geführt werden. In der mit 29.August 1991 datierten Strafverfügung wurde dem Berufungswerber zum Vorwurf gemacht, er habe der Behörde auf Verlangen nicht binnen 14 Tagen Auskunft darüber erteilt, wem er das Kraftfahrzeug zum Lenken überlassen hat. Im Zuge des aufgrund des Einspruches durchgeführten ordentlichen Verfahrens änderte die Behörde den Tatvorwurf auf das Nichtführen der erforderlichen Aufzeichnungen im Sinne des § 103 Abs.2 3. Satz KFG 1967. Die auf das nunmehrige Straferkenntnis bezogene erste relevante Verfolgungshandlung ist mit 10. Jänner 1992 datiert. Weder in dieser Verfolgungshandlung noch im schließlich ergangenen Straferkenntnis ist die Feststellung enthalten, daß der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer gehandelt hat.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 trifft die Auskunftsverpflichtung den Zulassungsbesitzer. Wenn eine Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Nichtführen dieser Aufzeichnungen trifft den Zulassungsbesitzer.

Es ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal und es bedarf deshalb der Aufnahme in den Spruch eines Erkenntnisses, daß der Täter in der Funktion als Zulassungsbesitzer gehandelt hat (vgl.z.B. VwGH 21.9.1984, 83/02/0526).

Ohne auf die Argumentation des Berufungswerbers eingehen zu müssen, war aus den schon oben angeführten Gründen mit einer Behebung des Straferkenntnisses vorzugehen und, weil die Verfolgungsverjährungsfrist schon abgelaufen ist, auch die Einstellung zu verfügen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider

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