Linz, 07.06.2010
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Präsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des X, vertreten durch Rechtsanwalt X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau des Bezirks Rohrbach vom 31. März 2010, GZ VerkR96-382-2010-Hof, wegen neun Verwaltungsübertretungen nach dem Tiertransportgesetz 2007 mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird stattgegeben und die zu Spruchpunkt
1. verhängte Geldstrafe auf 100 Euro sowie die Ersatzfreiheits- strafe auf 13 Stunden;
2. verhängte Geldstrafe auf 100 Euro sowie die Ersatzfreiheits- strafe auf 13 Stunden;
3. verhängte Geldstrafe auf 100 Euro sowie die Ersatzfreiheits- strafe auf 13 Stunden;
4. verhängte Geldstrafe auf 200 Euro sowie die Ersatzfreiheits- strafe auf 17 Stunden;
5. verhängte Geldstrafe auf 300 Euro sowie die Ersatzfreiheits- strafe auf 21 Stunden;
6. verhängte Geldstrafe auf 200 Euro sowie die Ersatzfreiheits- strafe auf 17 Stunden;
7. verhängte Geldstrafe auf 200 Euro sowie die Ersatzfreiheits- strafe auf 17 Stunden;
8. verhängte Geldstrafe auf 300 Euro sowie die Ersatzfreiheits- strafe auf 21 Stunden;
9. verhängte Geldstrafe auf 100 Euro sowie die Ersatzfreiheits- strafe auf 13 Stunden;
herabgesetzt.
II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf 160 Euro. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.
zu I: §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG;
zu II: § 64 Abs.1 und 2 sowie § 65 VStG.
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau des Bezirks Rohrbach vom
31. März 2010, GZ VerkR96-382-2010-Hof, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) neun Geldstrafen in der Höhe von 140 bis 340 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden) verhängt, weil er als Verantwortlicher der Firma X in X, einem Tiertransportunternehmen, eine – näher konkretisierte – Tierbeförderung durchgeführt und dabei mehrere Verstöße gegen das Tiertransportgesetz 2007 (im Folgenden: TTG 2007) begangen habe. Als verletzte Rechtsvorschriften werden § 11 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 Z 6, Z 7, Z 8, Z 10, Z 13, Z 17, Z 26 iVm einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Abänderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und Verordnung (EG) Nr. 1255/97 angeführt.
Begründend führt die Behörde I. Instanz – nach Schilderung des Ablaufs des bisherigen Verfahrens und der gesetzlichen Bestimmungen – im Wesentlichen aus, dass die angelasteten Tatbestände aufgrund der Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion X erwiesen seien. Die Behörde schließt ihre Begründung mit Erwägungen zum Verschulden und zur Strafbemessung, wobei der Umstand, dass der Bw bereits wegen Übertretungen nach dem TTG 2007 bestraft worden sei, erschwerend zu berücksichtigen gewesen sei.
1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 7. April 2010 zugestellt wurde, richtet sich die am 21. April 2010 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung vom selben Tag, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat von der Behörde I. Instanz mit Schreiben vom 22. April 2010 unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt wurde.
1.3. Mit Schreiben vom 26. Mai 2010 schränkte der Bw durch seine Rechtsvertretung die am 21. April 2010 erstattete Berufung auf die Höhe der ausgesprochenen Strafe ein. Der Bw erklärt, dass es sich bei dem Verstoß gegen das "Tierschutzgesetz" (gemeint wohl: TTG 2007) um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt habe und versichert, sich künftig zu bemühen, dass es zu keinen Überschreitungen nach dem "Tierschutzgesetz" (gemeint wohl: TTG 2007) mehr kommen werde. Der Bw beantrage daher die Milderung der im erstinstanzlichen Straferkenntnis verhängten Strafe.
1.4. Die Behörde I. Instanz stimmte im Hinblick auf das Schuldeingeständnis und das reuige Verhalten des Bw einer Herabsetzung der Strafen zu.
2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Erstbehörde. Da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet sowie im Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und auch die Verfahrensparteien von einem entsprechenden Antrag auf Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abgesehen haben, konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z 1, 2 und 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG) von der Durchführung einer solchen abgesehen werden.
2.2. Aus dem vorliegenden Akt (einschließlich der Schriftsätze der Parteien) ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:
Über den Bw wurden mit Straferkenntnis der Bezirkshauptfrau des Bezirks Rohrbach vom 31. März 2010, GZ VerkR96-382-2010-Hof, neun Geldstrafen in der Höhe von 140 bis 340 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 24 Stunden) wegen Verwaltungsübertretungen nach dem TTG 2007 iVm einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Abänderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und Verordnung (EG) Nr. 1255/97 verhängt. Straferschwerend wurden über den Bw nach dem TTG 2007 bereits verhängte Strafen gewertet. Der Bw schränkte seine Berufung mit Schreiben vom 26. Mai 2010 auf die Höhe der Strafe ein und ersuchte um Herabsetzung der im Straferkenntnis der Behörde I. Instanz verfügten Strafen. Der Bw gestand sein Fehlverhalten ein und versicherte, sich künftig zu bemühen, dass keine weiteren Überschreitungen nach dem TTG 2007 mehr vorkommen. Diese Reumütigkeit des Bw ist strafmildernd zu bewerten. Die Behörde I. Instanz stimmte im Hinblick auf das Schuldeingeständnis und das reuige Verhalten des Bw einer Herabsetzung der Strafen zu.
3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
3.1. Nach § 51c VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.
3.2. Da sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich insoweit inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.
3.3. § 21 Abs. 1 TTG 2007, BGBl. Nr. I 54 – eine für den Bw günstigere Fassung wurde nicht erlassen – lautet auszugsweise wie folgt:
3.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der verhängten Strafen ist der Bw zunächst darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die dies unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das jeweils festgesetzte Strafausmaß wäre grundsätzlich – insbesondere unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestrafungen nach dem TTG 2007 des Bw – jedenfalls vertretbar. Strafmildernd ist jedoch das vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat abgelegte Eingeständnis seines Fehlverhaltens sowie sein Bemühen, Übertretungen nach dem TTG 2007 künftig zu vermeiden, zu berücksichtigen, sodass sich die nunmehr im Spruch des Erkenntnisses festgesetzten Strafhöhen – auch nach Einschätzung der belangten Behörde – als tat- und schuldangemessen erweisen.
Mit diesen Strafen ist dem Bw nachhaltig vor Augen geführt, dass der Einhaltung des Bestimmungen des TTG 2007 ein besonderes Augenmerk zu schenken ist, er für die Einhaltung dieser Bestimmungen Sorge zu tragen hat und in einem weiteren Wiederholungsfall mit einer sogar empfindlich höheren Strafe rechnen muss.
3.5. Das außerordentliche Milderungsrecht des § 20 VStG kann im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gebracht werden, zumal kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe iSd Gesetzesbestimmung vorliegt (vgl. u.a. VwGH 20.9.2000, 2000/03/0046).
3.6. Gerade auch vor dem Hintergrund der allgemein anerkannten Notwendigkeit des Schutzes von Tieren beim Transport durch Straßentransportmittel, um mit dem Tiertransport verbundene Gefahren und Gefährdungsmomente zu vermeiden, mangelt es zumindest an einer der kumulativen Voraussetzungen (geringe Tatfolgen, geringfügiges Verschulden) für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG.
Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.
4. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10 % der verhängten Strafen neu festzusetzen. Da die Berufung erfolgt hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Johannes Fischer