Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164403/2/Kei/Bb/Gru

Linz, 30.05.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn x, x, vom 10. August 2009 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 7. Juli 2009, GZ VerkR96-3510-2009, wegen einer Verwaltungsübertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

 

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

 

 

 

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 16 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 19 und 51 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.:§§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

 

1. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat Herrn x (dem Berufungswerber) mit Straferkenntnis vom 7. Juli 2009, GZ VerkR96-3510-2009, vorgeworfen, am 29. März 2009 um 17.10 Uhr in der Gemeinde Polling im Innkreis, auf der L141 Rieder Straße, bei km 41,00, das Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen x mit dem Anhänger, Kennzeichen x gelenkt und auf dieser Fahrt keinen schriftlichen Fahrtauftrag über die Unaufschiebbarkeit des Transportes mitgeführt bzw. bei der Kontrolle vorgewiesen zu haben. Das Mitführen eines solchen Fahrtauftrages sei jedoch im Bescheid des Amtes der OÖ. Landesregierung vom 23. Dezember 2008, VerkR-130.356/10-2008-Pie, aufgetragen worden.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.3 lit.j StVO iVm dem Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung vom 23. Dezember 2008, VerkR-130.356/10-2008-Pie begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 80 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt wurde. Überdies wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages für das Verfahren erster Instanz in der Höhe von 8 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Berufungswerber am 30. Juli 2009 im Wege der Hinterlegung zugestellt wurde, richtet sich die durch den Berufungswerber am 10. August 2009 – und somit rechtzeitig – zur Post gegebene und an die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn gerichtete Berufung, datiert vom 10. August 2009.   


Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass er am 27. März den Lkw im Werksgelände der x abgestellt habe, um danach den eingeplanten Transport am Montag, den 30. März 2009, 0.00 Uhr zu x durchzuführen. Dafür sei keine Ausnahmegenehmigung erforderlich, da er mit dem Lkw ab Sonntag 22.00 Uhr sowieso regulär fahren dürfe. Jedoch sei er am Sonntag um ca. 14.00 Uhr vom Schichtmeister der x, Herrn x verständigt worden, dass die Lieferung Flüssigaluminium bereits am Sonntag, 22.00 Uhr in x eintreffen würde. Er habe zwar bereits am Freitag Nachmittag von Herrn x den Plan für die kommende Woche inkl. der Fahrt Montag 0.00 Uhr erhalten, doch habe die Verschiebung sich erst am Sonntag, 14.00 Uhr ergeben. Für diesen Fall habe er eine generelle Bescheinigung von x wegen der Unaufschiebbarkeit dieser Transporte bei sich. Daher verstehe er nicht, warum nun darauf bestanden werde, dass es seitens seines Arbeitgebers bzw. dessen Auftraggeber kein Problem gewesen sein könnte, eine Bestätigung für die Unaufschiebbarkeit dieses einzelnen Transportes beizubringen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat die Berufung samt bezughabenden den Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 26. August 2009, GZ VerkR96-3510-2009, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher gemäß § 51 Abs.1 VStG die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen ist (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem zugrundeliegenden Verfahrensakt ergibt und überdies keine Verfahrenspartei eine Verhandlung beantragt hat.

 

4.1. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Berufungswerber lenkte am Sonntag, den 29. März 2009 um 17.10 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen x samt Sattelanhänger, Kennzeichen x in der Gemeinde Polling im Innkreis, in Imolkam, auf der Rieder Straße (B 141). Um 17.10 Uhr wurde er bei km 41,000 von  Organen der Polizeiinspektion Altheim (x und x) zu einer Verkehrskontrolle angehalten.

 

Der Berufungswerber wies den Beamten einen Bescheid des Amtes der oö. Landesregierung vom 23. Dezember 2008, GZ Verk-130.356/10-2008-Pie, vor, wonach der Firma x, x, diese ist Zulassungsbesitzerin der vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeugkombination, für den Zeitraum von 1. Jänner bis 27. Dezember 2009 eine Ausnahmebewilligung vom Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge gemäß § 42 StVO an Samstagen von 15.00 bis 24.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 bis 22.00 Uhr für die Strecken

Ried – Ranshofen – Staatsgrenze Braunau und zurück,

Ried – Ranshofen – Ried – A8 – A25 – A1 – St. Marien bei Traun und zurück,

Ried – Ranshofen – Ried – A8 – Voralpenkreuz – A9 – Landesgrenze /Stmk (Bosrucktunnel) – A9 – Knoten Graz West – A2 – Ast. Lieboch – B76 – Lannach, Fa. x und zurück,

zum Transport von Flüssigaluminium einschließlich hiefür erforderlicher Leerfahrten für die Fahrzeuge mit dem Kennzeichen x, x, x und x mit den Aufliegern, Kennzeichen x, x, x und x, erteilt wurde.

 

Diese Ausnahmebewilligung war laut Bescheid nur für in Einzelfällen nachweislich dringend erforderliche Fahrten gültig und als Auflage wurde vorgeschrieben, dass bei jeder Fahrt ein schriftlicher Fahrtauftrag über die Unaufschiebbarkeit der Transporte mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen ist.

 

Der Berufungswerber führte auf der gegenständlichen keinen schriftlichen Fahrtauftrag über die Unaufschiebbarkeit des Transportes mit.

 

4.2. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, hier insbesondere aus der Anzeige vom 15. April 2009, GZ A1/5656/01/2009 und der Zeugenaussage des KI x vom 3. Juni 2009.

 

KI x hat im Beisein von RI x am Ort der Anhaltung bei der gegenständlichen Verkehrskontrolle dienstlich festgestellt, dass der Berufungswerber keinen schriftlichen Fahrtauftrag über die Unaufschiebbarkeit des Transportes mitgeführt und auch nicht vorgewiesen hat. Es wurde nach den Schilderungen des KI x weder ein generelles Schreiben über die Unaufschiebbarkeit von Transporten mit Flüssigaluminium, wie von ihm behauptet, noch ein einzelner Fahrtauftrag für den konkreten Transport am 29. März 2009 mitgeführt.

 

Organen der öffentlichen Straßenaufsicht – wie KI x und RI x – ist aufgrund ihrer Ausbildung, beruflichen Tätigkeit und Erfahrung durchaus zumutbar und zuzubilligen sich über Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs ein richtiges Urteil zu bilden und anlässlich von Fahrzeugkontrollen richtige Wahrnehmungen und Feststellungen zu machen. Es wäre zudem unerfindlich, welche Umstände die Meldungsleger dazu veranlasst haben sollten, zum Nachteil des Berufungswerbers falsche Angaben zu machen und ihn in derart konkreter Weise fälschlich einer Verwaltungsübertretung zu bezichtigen, zumal sie im Fall einer bewusst unrichtigen Anzeigenerstattung und Zeugenaussage mit massiven disziplinären und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätten.

 

Demgegenüber ist die Glaubwürdigkeit des Berufungswerbers insgesamt als wesentlich geringer zu beurteilen. Dies besonders deshalb, weil er sich in jede Richtung hin frei verantworten konnte. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, letztlich ist es ihm jedoch nicht gelungen, die Aussagen des erhebenden Polizeibeamten und den Tatvorwurf zu widerlegen und seine Angaben - selbst wenn diese mit Nachdruck erfolgten - als glaubhaft darzustellen.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist ausreichend belegt, dass der Berufungswerber anlässlich des konkreten Transportes keinen schriftlichen Fahrtauftrag mitgeführt hat.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 45 Abs.2 StVO kann die Behörde in anderen als in Abs.1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie z. B. auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

 

Gemäß § 45 Abs.3 StVO ist eine Bewilligung (Abs.1, 2, 2a oder 4), wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs oder der Schutz der Bevölkerung und der Umwelt erfordert, bedingt, befristet, mit Auflagen oder unter Vorschreibung der Benützung eines bestimmten Straßenzuges zu erteilen.

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in lit.a bis h sowie in den Abs.1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

 

5.2. Der Berufungswerber hat anlässlich des Transportes von Flüssigaluminium am 29. März 2009 um 17.10 Uhr keinen schriftlichen Fahrtauftrag über die Unaufschiebbarkeit des Transportes mitgeführt und den Beamten bei der gegenständlichen Kontrolle nicht vorgewiesen, obwohl entsprechend der Auflage im Bescheid über die Ausnahmebewilligung vom Fahrverbot des § 42 StVO vom 23. Dezember 2008, GZ Verk-130.356/10-2008-Pie, ein solcher Fahrtauftrag mitzuführen und bei Kontrollen vorzuweisen ist. Der Berufungswerber hat als Lenker der vom Fahrverbot des § 42 StVO ausgenommenen Fahrzeugkombination, Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen x und  Anhängers, Kennzeichen x, damit eine Bescheidauflage nicht erfüllt und daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.  

 

Von einem Kraftwagenlenker im Schwerverkehr, wie dem Berufungswerber, kann bzw. muss verlangt werden, dass er sich in zumutbarer Weise vor Fahrtantritt über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr zu beachten hat, ausreichend informiert und diese Vorschriften auch entsprechend einhält. Dazu gehören auch die vom Lenker eines Kraftwagenzuges bei Transportfahrten zu befolgenden Normen und Bescheidauflagen. Es sind im konkreten Fall damit keine Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerber an der gegenständlichen Übertretung ausschließen könnten, hervorgekommen, weshalb er die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht hat. Gemäß § 5 Abs.1 VStG war von fahrlässigem Verhalten auszugehen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß den unwidersprochen gebliebenen Schätzungen der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn verfügt der Berufungswerber über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.300 Euro, hat kein Vermögen und eine  Sorgepflicht.

 

Zum Tatzeitpunkt war der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr unbescholten. Er weist insgesamt bereits drei rechtskräftige – jedoch keine einschlägige - Verwaltungsübertretungen aus den Jahren 2005 und 2008 auf. Der Milderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kann ihm damit nicht zuerkannt werden. Ein sonstiger Strafmilderungs- bzw. auch Straferschwerungsgrund liegt nicht vor.

 

In Anbetracht der gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO gesetzlichen Höchststrafe von bis zu 726 Euro für die Begehung von Verwaltungsübertretungen dieser Art erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat, dass die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 80 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden), welche im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt wurde und lediglich ca. 11 % der möglichen Höchststrafe beträgt, tat- und schuldangemessen und geeignet ist, um dem Berufungswerber den Unrechtsgehalt der von ihm begangenen Übertretung hinreichend vor Augen zu führen und ihn dazu zu bewegen, als Lenker von Schwerfahrzeugen künftig behördlich vorgeschriebene Auflagen entsprechend einzuhalten.

 

Es war somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch (Spruchpunkt II.) angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Michael  K e i n b e r g e r

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum