Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165077/2/Zo/Jo

Linz, 01.06.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des X, vom 23.04.2010 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 21.04.2010, Zl. VerkR96-59724-2009, wegen Abweisung eines Ansuchens auf Zahlungsaufschub zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 54b VStG;

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Antrag des Berufungswerbers auf Gewährung eines Zahlungsaufschubes bis zur Haftentlassung bezüglich einer rechtskräftig verhängten Geldstrafe in Höhe von 1.700 Euro keine Folge gegeben.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber aus, dass er sich derzeit in Haft befinde, jedoch in der Justizanstalt arbeite, um nach der Haftentlassung Anspruch auf Arbeitslosengeld zu haben. Er werde auch rechtzeitig vor Haftentlassung versuchen, eine Arbeit zu bekommen. Bezüglich sonstiger Verwaltungsstrafen in Höhe von insgesamt 2.090 Euro werde er die Ersatzarreststrafe antreten. Die gegenständliche Strafe in Höhe von insgesamt 1.870 Euro wolle er jedoch in Raten von monatlich 100 bis maximal 150 Euro bezahlen, was ihm nach Haftentlassung jedenfalls möglich sein werde. Nach der Haftentlassung wolle er einen Neubeginn machen und sich ernsthaft um alles kümmern. Aufgrund der momentanen Haftdauer könne er aber keine Prognose bezüglich einer eventuellen Arbeit nach Haftentlassung abgeben. Der früheste Entlassungstermin sei der 01.03.2011.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat über den Berufungswerber mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 12.02.2010, Zl. VerkR96-59724-2009, wegen zweier verkehrsrechtlicher Übertretungen eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 1.700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 408 Stunden) verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 170 Euro verpflichtet.

 

Der Berufungswerber hat bezüglich dieser Geldstrafe mit Schreiben vom 16.03.2010 um einen Zahlungsaufschub bis Oktober 2011 sowie um Genehmigung einer Ratenzahlung von 100 Euro monatlich gebeten. Dies begründete er damit, dass er eine Haftstrafe verbüße, weshalb er der Zahlungsaufforderung derzeit nicht nachkommen könne. Er sei gewillt, nach Haftentlassung die Strafe zu bezahlen. Diesen Antrag hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit dem oben angeführten Bescheid abgewiesen.

 

Der Berufungswerber verbüßt derzeit eine 18-monatige Strafhaft, der frühest mögliche Entlassungstermin ist der 01.03.2011. Er verfügt daher derzeit auch über kein nennenswertes regelmäßiges Einkommen. Aus seinem Vorbringen, wonach er beabsichtige, bezüglich weiterer Verwaltungsstrafen die Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen, ergibt sich auch, dass er über kein relevantes Vermögen verfügt.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 54b Abs.1 VStG sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zu vollstrecken.

 

Gemäß § 54b Abs.2 VStG ist, soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

 

Gemäß § 54b Abs.3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen.

 

5.2. Die Erstinstanz hat zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach bei erwiesener Zahlungsunfähigkeit und der daraus resultierenden Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ein Zahlungsaufschub oder eine Ratenzahlung nicht bewilligt werden darf (vgl. zB VwGH vom 20.06.1991, 91/19/0132 sowie vom 24.06.2008, 2005/17/0078). Die Geldstrafe ist nach dem Vorbringen des Berufungswerbers derzeit uneinbringlich und es ist auch keinesfalls gesichert, ob der Berufungswerber nach Haftentlassung gleich eine Arbeit finden und damit in der Lage sein wird, die offene Geldstrafe zu bezahlen. Die Erstinstanz hat daher seinen Antrag zu Recht abgewiesen, weshalb auch die Berufung abzuweisen war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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