Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100507/15/Fra/Ka

Linz, 02.08.1992

VwSen - 100507/15/Fra/Ka Linz, am 2. August 1992 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der K H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.März 1992, VerkR-96/129/1991-K, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich bestätigt. Der Berufung wird allerdings hinsichtlich der Strafe teilweise Folge gegeben. Die verhängte Geldstrafe wird auf 900 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG.

II. Der Kostenbeitrag für das Strafverfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 90 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlage: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 24.3.1992, VerkR-96/129/1991-K, über die Beschuldigte wegen der Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil sie am 26.7.1990 um 8.43 Uhr auf der Westautobahn A1 von E kommend in Richtung S, im Gemeindegebiet von A, bei Autobahnkilometer 170,952, den PKW, Kennzeichen: mit einer Geschwindigkeit von 161 km/h gelenkt und dabei die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 31 km/h überschritten hat. Ferner wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Strafverfahren in Höhe von 10% der Strafe verpflichtet.

I.2. Gegen das unter I.1. angeführte Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Die belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt dem O.ö. Verwaltungssenat vorgelegt. Durch die Vorlage wurde die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates begründet. Er entscheidet, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines seiner Mitglieder (§ 51c VStG). Am 22. Juli 1992 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.3.1. Die der Beschuldigten zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung wird aufgrund der Aktenlage sowie aufgrund des vom unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen. Bereits aus der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte für eine Fehlmessung des gegenständlichen Radarmeßgerätes ersichtlich. Aus der Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich Vekehrsabteilung - vom 29. August 1990 ist zu entnehmen, daß das gegenständliche Kraftfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 161 km/h gelenkt wurde. Laut Stellungnahme des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 8. Juni 1991 erfolgt bei einem Zusammentreffen mehrerer Fahrzeuge im Meßbereich keine Messung. Beim gegenständlichen Radargerät handelt es sich um eine Fixstation, weshalb Aufstellungs- und Bedienungsfehler ausgeschlossen seien. Bereits dieser Stellungnahme wurde seitens der Beschuldigten nichts fachlich Fundiertes entgegengehalten. Aufgrund des im Akt erliegenden Eichscheines erfolgte die letztmalige Eichung des gegenständlichen Verkehrsgeschwindigkeitsmessers am 13. Oktober 1988, dem Eichschein ist weiters zu entnehmen, daß die gesetzliche Nachfrist am 31. Dezember 1990 - somit eine wesentliche Zeitspanne nach dem gegenständlichen Vorfall - abgelaufen ist.

Obwohl die Beschuldigte lediglich Vermutungen hinsichtlich einer möglichen Fehlerhaftigkeit des Gerätes aufgestellt hat, sah sich der O.ö. Verwaltungssenat dennoch veranlaßt, im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung die Frage einer eventuellen Fehlerhaftigkeit des Gerätes durch einen Amtssachverständigen beantworten zu lassen, zumal auf dem Radarfoto außer dem Fahrzeug der Beschuldigten noch weitere Fahrzeug ersichtlich sind. Trotz nachweisbarer Ladung ist der Vertreter der Beschuldigten zu dieser Verhandlung nicht erschienen. Dies hinderte im Sinne des § 51f Abs.2 VStG nicht die Durchführung dieser Verhandlung. Zu der Frage, ob die gegenständliche Messung unter der Annahme, daß zum Vorfallszeitpunkt reges Verkehrsaufkommen geherrscht hat, allenfalls durch ein anderes Fahrzeug ausgelöst wurde und ob irgendwelche Anhaltspunkte darüber bestehen, daß der gegenständliche Verkehrsgeschwindigkeitsmesser allenfalls fehlerhaft funktioniert hat, hat der Amtssachverständige ROBR. Dipl.-Ing. Karl Brandner folgenden Befund und folgendes Gutachten erstattet:

"B e f u n d :

Am 26.7.1990 wurde um 8.43 Uhr auf der Westautobahn A1 Richtungsfahrbahn S bei AB km 170,952 die Geschwindigkeit des PKW's, pol.Kennzeichen , mit 161 km/h ermittelt. Aus der Anzeige geht hervor, daß das dabei verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsgerät ein Radargerät Type Mesta-Micro Speed 09 A, Fertigungsnummer 242A, Hersteller Trafe Pax, Vertrieb Düsseldorf, in Verwendung stand. Bei diesem Meßgerät handelt es sich um einen vollautomatischen Geschwindigkeitsmesser, welcher auf dem Radarmeßprinzip beruht und auf dem Mittelstreifen des angeführten Autobahnkilometers in der Bauart einer fixen Radarkabine aufgestellt ist. Für die Eignung des Meßstandortes wird vor Errichtung der Kabine jeweils das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen beigezogen, ob dieser Standort die meßtechnischen Kriterien erfüllt. Aus dem im Akt enthaltenen Eichschein geht hervor, daß dieses Kabinenradarmeßgerät am 13. Oktober 1988 geeicht wurde. Die gesetzliche Nacheichfrist läuft am 31. Dezember 1990 ab. Für die Erörterung des maßgeblichen Sachverhaltes in der gegenständlichen Radarmeßangelegenheit wurde durch den technischen Amtssachverständigen Erhebungen beim Landesgendarmeriekommando für Oberösterreich, Verkehrsabteilung, durchgeführt und vom betreffenden Radarfilm signifikante Aufnahmen entwickelt und angefordert. Diese fotografischen Aufnahmen werden dem Akt beigefügt.

Gutachten:

Bei der in Rede stehenden Radarmessung wurde ein durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zugelassenes und geeichtes Meßgerät der Geschwindigkeitswert von 161 km/h vollautomatisch erfaßt. Grundsätzlich handelt es sich hier um ein geeichtes Meßgerät, das somit Meßwerte liefert, welche ganz bestimmte meßtechnische Anforderungen erfüllen. Vom Fototeil des verwendeten Radargerätes wird im Zuge des Funktionsablaufes neben dem ersten Foto nach einer ganz bestimmten Zeitspanne eine zweite fotographische Aufnahme ermittelt, welche unabhängig vom Radarmeßprinzip eine Kontrolle nach der Zeitwegmethode zuläßt. Wie dem diesbezüglichen zweiten Radarphoto bzw. nach Durchführung der Auswertung dieses Radarphotos zu entnehmen ist, ergibt sich durch die zurückgelegte Distanz von der ersten Photoposition, daß der ermittelte Geschwindigkeitswert vom PKW mit dem pol.Kennzeichen stammt. Der auf dem rechten Fahrstreifen befindliche PKW fährt aufgrund dieser Vergleichsphotos eine geringere Geschwindigkeit, nachdem er vom Beschuldigten während dieser Meßphase eingeholt wird. Aus dieser Wegstrecke und der Folgezeiten der zwei maßgeblichen Radarphotos kann ein Kontrollwert für die Geschwindigkeit des gemessenen Fahrzeuges bestimmt werden. Die EDV-mäßige Auswertung von bestimmten Abständen am Foto ergibt, daß der Geschwindigkeitskontrollwert dem durch die Radarmeßmethode gewonnenen Meßwert entspricht. Aufgrund der im Akt enthaltenen Radarphotos über den betreffenden Meßvorgang erscheint es mit Sicherheit in meßtechnischer Hinsicht unmöglich, daß der Meßvorgang durch ein anderes überholendes Fahrzeug ausgelöst wurde. Aus den bei den Radarphotos, welche zum Tatzeitpunkt ausgelöst wurden, ergibt sich eindeutig der Bewegungsvorgang auf der Richtungsfahrbahn bei dieser Meßstelle. Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß in meßtechnischer Hinsicht für den Unterfertigten nach Einsichtnahme in den betreffenden Radarfilm (Beginn der Messung um 4.47 Uhr und 38 Sekunden, Tatzeitpunkt 8.43 Uhr) und sorgfältiger Abwiegung der technischen Angaben und der Meßmethode keine Zweifel bestehen, daß der dem Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegende Geschwindigkeitsmeßwert von 161 km/h nicht ordnungsgemäß zustandegekommen wäre und durch den PKW, pol.Kennzeichen ausgelöst wurde." Dieses Gutachten untermauert in überzeugender Weise die bereits oben angestellten Erwägungen, daß der Verkehrsgeschwindigkeitsmesser ordnungsgemäß funktioniert hat und daß die Messung durch den PKW der Beschuldigten fehlerfrei ausgelöst wurde. Da sich der unabhängige Verwaltungssenat aufgrund dieser Beweise bereits ein vollständiges und klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte, werden die weiteren von der Beschuldigten beantragten Beweismittel (insbesondere Vernehmung der Einschreiterin und Durchführung eines Lokalaugenscheines) abgelehnt.

Der Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruches der Erfolg zu versagen.

I.3.2. Zur Strafbemessung: Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung beträgt 31 km/h. Wenn die Erstbehörde eine Strafe verhängt hat, welche sich im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Strafrahmens bewegt, so kann ihr unter dem Gesichtspunkt des Unrechtsgehaltes sowie der geschätzten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Einkommen ca. 15.000 S monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) nicht entgegengetreten werden. Die Beschuldigte sah auch im Berufungsverfahren keine Veranlassung, ihre Einkommens- und Vermögenssituation bekanntzugeben. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h ist nicht mehr von einem geringfügigen Verschulden, sondern zumindest davon auszugehen, daß der Beschuldigte bedingt vorsätzlich im Sinne des § 5 Abs.1 StGB gehandelt hat; dazu genügt es nämlich, daß der Täter die Verwirklichung des Sachverhaltes ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Da jedoch die belangte Behörde von der absoluten Unbescholtenheit der Beschuldigten ausgegangen ist, diesen Umstand jedoch entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als mildernd gewertet hat, war die Strafe in Anlehnung an diese Rechtsprechung schuldangemessen zu reduzieren.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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