Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300949/2/Gf/Mu

Linz, 25.05.2010

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des x gegen die Vollstreckung des Straferkenntnisses des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 14. Februar 2008, GZ 66367/2007, beschlossen:

I. Die Beschwerde wird mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

 

II. Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1.

 

 

 

Begründung:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 14. Februar 2008, GZ 66367/2007, wurden über den Rechtsmittelwerber fünf Geldstrafen in einer Höhe zwischen 300 Euro und 600 Euro (Strafhöhe insgesamt: 2.400 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt: 165 Stunden) verhängt, weil er in fünf Fällen eine Übertretung der Rechtsanwaltsordnung begangen habe.

1.2. Seine dagegen erhobene Berufung wurde mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 22. April 2008, GZ VwSen-300822, als unzulässig zurückgewiesen.

1.3. In der Folge hat der Bürgermeister der Stadt Linz einen auf die §§ 3 und 10 VVG gestützten Vollstreckungsbescheid (vom 15. September 2008, GZ 66367/2007) erlassen; dieser wurde dem Rechtsmittelwerber am 29. September 2008 zu eigenen Handen zugestellt.

1.4. Da bei der am 24. Oktober 2008 versuchten bezirksgerichtlichen Exekution keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden wurden und der Beschwerdeführer kein pfändbares Einkommen bezieht, hat die belangte Behörde den Rechtsmittelwerber am 7. April 2009 schriftlich zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe binnen vier Wochen ab Zustellung aufgefordert; ein Nachweis über deren Zustellung findet sich in dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt nicht.

1.5. Der Beschwerdeführer hat dieser Aufforderung auch tatsächlich nicht entsprochen. Stattdessen hat er am 28. Juli 2009 ein Ansuchen um Ratenzahlung gestellt. Diesem wurde mit Teilzahlungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29. Juli 2009 stattgegeben und gleichzeitig festgelegt, dass der Rechtsmittelwerber bis zum 15. September 2009 einen Betrag in Höhe von 240 Euro und in der Folge bis zum 15. jedes Monats einen Teilbetrag von jeweils 200 Euro zu leisten hat.

1.6. Hierauf hat der Beschwerdeführer einige (eine ?) Teilzahlungen geleistet, diese jedoch in der Folge wieder ausgesetzt.

Mit Aktenvermerk vom 8. März 2010, GZ 66367/2007, hat die belangte Behörde daher festgehalten, dass dessen "Vorführung ..... neuerlich veranlasst" wird.

1.7. Mit Schreiben vom 19. Mai 2010, GZ 66367/2007, hat der Bürgermeister der Stadt Linz dem Oö. Verwaltungssenat den "Akt ..... nochmals vorgelegt ....., da der Beschwerdeführer die Unzulässigkeit der Vorführung behauptet" und dem die als "Beschwerde gem. § 54 VStG" sowie als "Antrag auf Strafaufschub gemäß § 54a ..... und § 54b Abs. 3 VStG" bezeichneten Schreiben des Rechtsmittelwerbers, die bei der belangten Behörde jeweils am 22. März 2010 eingegangen sind, angeschlossen.

Zusammengefasst wird in diesen Schriftsätzen vorgebracht, dass ihm die Zurückweisungsentscheidung des Oö. Verwaltungssenates (s.o., 1.2.) erst am 10. März 2010 zugestellt worden sei. Darüber hinaus sei eine zwangsweise Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe unzulässig, wenn nicht zuvor eine Aufforderung zum Strafantritt ergangen ist. Außerdem habe er im Oktober 2009 ein neues Unternehmen gegründet, das im Falle seiner unverzüglichen Inhaftierung von der Schließung bedroht wäre. Schließlich sei er auch noch für seinen 12-jährigen Sohn alleine sorgepflichtig.

Aus diesen Gründen wird daher beantragt, von seiner zwangsweisen Vorführung abzusehen und ihm stattdessen einen Strafaufschub zu gewähren.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Akten des Magistrates Linz zu GZ 66367/2007; da sich bereits aus diesen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – nachdem hier eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – nicht durch eine Kammer, sondern durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Ob dem Rechtsmittelwerber die oben unter 1.2. angeführte Zurückweisungsentscheidung tatsächlich erst am 10. März 2010 zugestellt wurde, ist insofern unerheblich, als selbst in diesem Fall die Aufforderung zum Strafantritt der belangten Behörde vom 7. April 2009 (s.o., 1.4.) zwischenzeitlich jedenfalls deshalb ihre Wirkung verloren hat, weil dem Beschwerdeführer am 29. Juli 2009 eine Teilzahlung der Strafe bewilligt wurde (s.o., 1.5.) und er diesem Bescheid auch – zumindest teilweise – entsprochen hat.

Vor diesem Hintergrund bedingt daher seine Vorführung zum Strafantritt einer neuerlichen, dementsprechenden Aufforderung (vgl. § 53b Abs. 1 und 2 VStG und dazu näher VwSen-231050 vom 30. Oktober 2009), zumal sich infolge einer teilweisen Bezahlung der Geldstrafe nunmehr das Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend reduziert hat.

3.2. Dass eine derartige Aufforderung bereits ergangen ist, lässt sich dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt jedoch ebenso wenig entnehmen wie der Umstand, dass er bereits der Behörde zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe zwangsweise vorgeführt wurde.

Vielmehr stellt sich angesichts des aus dem von der belangten Behörde hervorgehenden Verfahrensstandes, wonach der Teilzahlungsbescheid vom 29. Juli 2009 (s.o., 1.5.) nach wie vor aufrecht ist und in der Folge keine weiteren Vollstreckungshandlungen gesetzt wurden, die Sachlage so dar, dass der Beschwerdeführer offenbar lediglich aus Gründen der prozessualen Vorsicht ein Rechtsmittel eingebracht hat.

3.3. In Ermangelung eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes waren diese jedoch gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer nach § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

 

VwSen-300949/2/Gf/Mu vom 25. Mai 2010

§ 53 b VStG; § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG

 

Zurückweisung mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes, wenn zu einem Zeitpunkt Beschwerde gegen die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe erhoben wird, zu dem weder eine zwangsweise Vorführung noch eine Aufforderung zum Strafantritt vorliegt.

 

 

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