Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420635/2/Gf/Mu

Linz, 17.05.2010

 

 

B E S C H L U S S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof aus Anlass der Beschwerde des x, vertreten durch RA x, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangs­gewalt beschlossen:

Die Beschwerde wird mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 67c Abs. 3.

Begründung:

1. In seinem als "Beschwerde" bezeichneten, offenbar (wie sich aus den beanspruchten Kosten in Höhe von 737,60 Euro ergibt; vgl. § 79a Abs. 4 Z. 3 AVG i.V.m. § 1 Z. 1 der UVS-Aufwandersatzverordnung, BGBl.Nr. II 456/2008) auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Z. 2 AVG Bezug nehmenden und am 15. Mai 2010 per Telefax eingebrachten Schriftsatz wendet sich der Rechtsmittelwerber dagegen, dass er – nach seinem eigenen Vorbringen – am 6. Mai 2010 von Vöcklabruck in das Schubhaftzentrum Wien überstellt und von dort aus am 7. Mai 2010 nach Griechenland verbracht worden sei. Diese Abschiebung erweise sich deshalb als rechtswidrig, weil die durch die Zurückweisung seines Asylantrages vom 20. April 2009 ausgelöste Sechsmonatsfrist des Art. 19 der Dublin-Verordnung in seinem Fall bereits am 26. April 2010 abgelaufen und mit diesem Tag die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung seines Asylantrages wieder auf Österreich übergegangen sei.

Durch seine Abschiebung nach Griechenland sei er sohin in seinen Rechten auf Gleichbehandlung der Fremden untereinander, auf Freiheit und Sicherheit, auf Schutz vor Willkür und im Recht auf Schutz seines Privat- und Familienlebens verletzt worden.

Daher wird die kostenpflichtige Feststellung seiner Überstellung von Vöcklabruck nach Wien sowie von dort aus nach Griechenland beantragt.

2. Selbst wenn man das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers als zutreffend annimmt, stellt dieses dennoch keinen im Lichte des Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Z. 2 AVG tauglichen Beschwerdegegenstand dar.

Generell besehen erweist sich nämlich die mit der Zurückweisung eines Asylantrages verbundene Ausweisung als eine bloße Vollstreckungshandlung, der nur dann eine eigenständige Maßnahmenqualität i.S.d. Art. 129a Abs. 2 B-VG zukommt, wenn im Zuge der Abschiebung selbst über die mit dieser üblicherweise notwendig verbundenen Zwangsausübung (wie Verbringung zum Abflugort, dortige Anhaltung bis zum Abflugtermin, Verbringung zum Abflughafen, etc.) hinausreichende und in diesem Sinne eigenständige Zwangsakte gesetzt wurden (vgl. VwSen-420600 vom 7. September 2009, mit weiteren Hinweisen auf die Judikatur der Gerichtshöfe des Öffentlichen Rechts).

Derartiges wird jedoch im gegenständlichen Fall vom Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise vorgebracht.

Die von ihm behauptete Rechtswidrigkeit kann daher allenfalls im Verwaltungsvollstreckungsverfahren, nicht jedoch im Wege einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG geltend gemacht werden.

3. Die vorliegende Beschwerde war daher nach § 67c Abs. 3 AVG mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig zurückzuweisen.

4. Obwohl der Rechtsmittelwerber demnach i.S.d. § 79a Abs. 3 AVG als unterlegene Partei anzusehen ist, war eine ihn belastende Kostenentscheidung dennoch nicht zu treffen, weil der belangten Behörde als obsiegender Partei tatsächlich keine Kosten entstanden sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.


Hinweis:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.   Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Dr.  G r o f

Rechtssatz:

 

VwSen-420635/2/Gf/Mu vom 17. Mai 2010

 

Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG; § 67c Abs. 3 AVG

 

Zurückweisung einer als Maßnahmenbeschwerde intendierten Beschwerde gegen die Abschiebung eines Fremden nach Griechenland, wenn in dieser Beschwerde nicht einmal ansatzweise vorgebracht wird, dass im Zuge der Überstellung des Fremden von Vöcklabruck nach Wien und von Wien nach Griechenland eigenständige, über die im Zusammenhang mit einer Abschiebung üblicherweise notwendig verbundene Zwangsausübung (wie Verbringung zum Abflugort, dortige Anhaltung bis zum Abflugtermin, Verbringung zum Abflughafen, etc.) hinausreichende Zwangsakte gesetzt wurden (vgl. VwSen-420600 v. 7.9.2009, m.w.N.).

 

 

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