Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522517/5/Fra/Ka

Linz, 06.05.2010

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Johann Fragner, Dr., Hofrat                                                                               2A18, Tel. Kl. 15593

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn x, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 9.2.2010, Zl. 2/L-Fe-41/2010, NSch-27/2010, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung weiterer Maßnahmen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Bescheid vom 9.2.2010, Zl. 2/L-Fe-41/2010, NSch-27/2010,

a) dem Bw die Lenkberechtigung für die Klasse B für einen Zeitraum von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheines, das war der 31.1.2010, entzogen,

b) folgende begleitende Maßnahme angeordnet: Nachschulung für alkoholauffällige Lenker gemäß § 2 FSG-NV, erfolgreich zu absolvieren bei einer hiezu ermächtigten Stelle vor Ablauf des Zeitraumes der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit,

c) dem Bw das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer des Zeitraumes der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit, gerechnet ab der Verkündung des Bescheides, verboten,

d) dem Bw das Recht aberkannt, von einem im Ausland ausgestellten Führerschein, umfassend alle Klassen, für die Dauer des Zeitraumes der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen und

e) einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Dieser Bescheid wurde am 9.2.2010 mündlich verkündet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Steyr - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht davon aus, dass der Bw am 31.1.2010 um 22.35 Uhr in 4400 Steyr auf der x stadtauswärts fahrend bis zum Objekt Nr.x das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Bei der anschließenden Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt wurde bei ihm ein Wert von 0,55 mg/l festgestellt wurde. Als erschwerend im Rahmen der Wertung anhand des Kriteriums der Verwerflichkeit und der Gefährlichkeit der Verhältnisse hat die belangte Behörde eine rechtskräftige Vormerkung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 aus dem Jahre 2007, die zum Entzug der Lenkberechtigung für die Zeit vom 3.3.2007 bis 3.6.2007 führte, zugrunde gelegt.

 

Der Bw wurde mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 9.2.2010, Zl.: 2/L-S1029/ST/10, rechtskräftig wegen Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 bestraft, weil er am 31.1.2010 um 22.35 Uhr in 4400 Steyr, auf der Arbeiterstraße stadtauswärts fahrend, bis Objekt Nr.30, das KFZ, PKW, Marke: x weiß, amtl. x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei der mittels geeichten und überprüften Alkomaten festgestellte Atemalkoholgehalt zumindest 0,55 mg/l betrug. Wegen dieser Übertretung hat die belangte  Behörde über den Bw gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.000 Euro (EFS 20 Tage) verhängt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat verweist auf die im angefochtenen Bescheid zutreffend angeführten rechtlichen Grundlagen und hebt insbesondere die Bestimmung des § 26 Abs.2 Z7 FSG hervor wonach, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs.1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen ist. § 25 Abs.3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. Der Bw wird darauf hingewiesen, dass es sich beim Zeitraum von sechs Monaten um die Mindestentziehungszeit handelt und eine Herabsetzung dieser Entziehungszeit aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Wenn der Bw vorbringt, dass er durch eine 70 %ige Invalidität in seiner Beweglichkeit eingeschränkt und er auf das Fahrzeug angewiesen sei, wird er vor dem Hintergrund der oa Rechtslage darauf aufmerksam gemacht, dass dieser Umstand nicht berücksichtigt werden kann. Die weiteren Maßnahmen (Nachschulung, Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges sowie Aberkennung des Rechtes, von einem im Ausland ausgestellten Führerschein, umfassend alle Klassen, für die Dauer des Zeitraumes der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung) sind gesetzlich begründet und wurden nicht angefochten. Aufgrund der Rechtskraft dieser Maßnahmen entfällt diesbezüglich eine Berufungsentscheidung.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. Johann Fragner

 

 

 

 

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