Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531013/8/BMa/Gr

Linz, 19.05.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X gegen den Bescheid der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 23. Oktober 2009, Ge20-4015/23-2009, mit dem die gewerbebehördliche Genehmigung für die Abänderung der Betriebsanlage im Standort X durch Adaptierung des bestehenden Metallverarbeitungsbetriebes, Erweiterung der Betriebszeiten und Abänderung der maschinellen Ausstattung auf dem Grundstück Nr. 127/1 und 130/3, KG. X Gemeinde X erteilt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben als der Bescheid der Bezirkshauptfrau von Steyr-Land vom 23. Oktober 2009, Ge20-4015-23-2009 wie folgt abgeändert wird:

-      Die Auflage Nr. 30 (Seite 6 des bekämpften Bescheides) wird dahingehend abgeändert, dass nach der Wortgruppe "während des gesamten Zeitraums sämtliche Tore" die Wortgruppe "und Türen" eingefügt wird,

-      die Auflage Nr. 31 (Seite 6 des bekämpften Bescheides) wird insofern abgeändert, als nach der Wortgruppe "Die zur Belüftung der Halle verwendeten Dachoberlichten (Brandrauchentlüftungen) dürfen" das Wort "ausschließlich" eingefügt wird,

-      bei den Betriebszeiten "Produktion:", "Laserzuschnitt" (Seite 4 des bekämpften Bescheides) vor dem Wort "Feiertagen" die Wortgruppe "Sonn –u." eingefügt wird,

-      die Betriebszeiten "Produktion:", "Die Schrottentleerung" (Seite 4 des bekämpften Bescheides) werden wie folgt ergänzt: "Derartige Tätigkeiten erfolgen maximal 1-3 mal pro Tag. Die Schrottentleerung erfolgt ausschließlich über einen Containertausch."

 

 

 

  II.      Der Forderung der Berufung, die Auflage Nr. 26 (Seite 5 des bekämpften Bescheides)  dahingehend zu ergänzen, dass nach der Wortgruppe "und nur kurzeitig – zum Ein- und Abtransport von" die Wortgruppe "größere Anlagen" eingefügt wird, wird nicht Folge gegeben.

 

III.      Der Forderung der Berufung, die Auflage "Wenn die Stanznibbelmaschine in Betrieb ist, sind sämtliche Tore, Türen, Fenster und Brandrauchentlüftungen geschossen zu halten." in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen, wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 i.d.g.F. (AVG) iVm § 67a  und

§ 58 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde das Ansuchen der X GmbH Blech-Metallverarbeitung, X, um gewerbebehördliche Genehmigung zur Änderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, Zl. Ge20-4040/18-2007, vom 4. September 2007 genehmigten Betriebsanlage durch Adaptierung des bestehenden Metallverarbeitungsbetriebes, Erweiterung der Betriebszeiten und Abänderung der maschinellen Ausstattung auf den Grundstücken Nr. 127/1 und 130/3, KG X, Gemeinde X im Grunde des § 81 iVm §§ 77 und 74 Gewerbeordnung 1994 gewerbebehördlich genehmigt.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass durch die Veränderung der Betriebsanlage bei Einhaltung der angeführten Auflagen Gefährdungen von Leben oder Gesundheit im Sinne des § 74 Abs.2 Z.1 GewO vermieden und Belästigungen und Beeinträchtigungen der im § 74 Abs.2 Z. 2-5 angeführten Schutzinteressen auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt würden.

 

Gegen diesen Bescheid hat X, binnen offener Frist Berufung erhoben und darin zu einzelnen Auflagen andere und weitergehende Formulierungen, aber auch eine zusätzliche Auflage hinsichtlich der Stanznibbelmaschine gefordert. Seine Einwendungen bringen konkludent zum Ausdruck, dass er sich gegen unzumutbare Lärmbelästigung wendet.

 

2. Von der belangten Behörde wurde die Berufung gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Der Oberösterreichische Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in die Berufung und am 7. Mai 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der ein Vertreter des Konsenswerbers, der Berufungswerber, Vertreter der belangten Behörde und eine Vertreterin des Arbeitsinspektorats für den 9. Aufsichtsbezirk gekommen sind. Der anlagentechnische Amtssachverständige wurde zur Beurteilung der Lärmsituation auf Grund des Lärmprojekts in Hinblick auf die Berufung geladen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1994 dürfen gewerbebehördliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1) das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

2) die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3) die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4) die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichen Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5) eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2-5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Auf Grund des Antrags der Firma X GmbH X vom 13. Jänner 2009 wurde von der belangten Behörde ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde mit Kundmachung vom 12. Mai 2009 anberaumt und unter Beteiligung der Antragsstellerin, des Arbeitsinspektorats und weiterer Parteien bzw. Beteiligter durchgeführt. Bereits vor der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden von der Familie X Einwendungen insbesondere hinsichtlich befürchteter Lärmimmissionen erhoben. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wurden von X weitere Einwendungen, auch hinsichtlich lärmtechnischer Bedenken erhoben.

 

Auf Grundlage der im Bescheid der belangten Behörde zitierten Projektsunterlagen erstatteten der anlagentechnische Amtssachverständige, ein Sachverständiger für Luftreinhaltung und ein Sachverständiger für Humanmedizin Befund und Gutachten. Diese sind nachvollziehbar und widerspruchsfrei.

Vom medizinischen Amtssachverständigen wurde abschließend folgendes ausgeführt:

"Die Anhebung der Schall- Ist-Situation bei der südlichen Anrainerliegenschaft um bis zu 3 dB in der ungünstigsten Nachtsstunde von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr entspricht einem Wert wie in der Beurteilungsrichtlinie für den Nachbarschaftsbereich bezeichnet ist mit der Erklärung, dass er in Gebieten mit geringer Vorbelastung sich als medizinisch vertretbar erwiesen hat. Er wird als Richtwert für die Beurteilung der Zumutbarkeit angesehen.

 

Bei Ausführung der festgelegten Schallschutzmaßnahmen – ohne Betrieb der Nibbelmaschine im Abendzeitraum – und strikter Einhaltung der lärm- und luftreinhaltetechnischen Auflagen ist die Vermeidung gesundheitsschädigender Einwirkungen von betriebsbedingtem Schall im beurteilten Nachbarschaftsbereich anzunehmen."

Die Gutachten wurden dem Genehmigungsbescheid zu Grunde gelegt. Aus diesen ergibt sich, dass bei projektsgemäßen Betrieb Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z.1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z.2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden (§ 77 Abs.1).

 

Gegen die Ergänzungen der Auflagen Nr. 30 und Nr. 31, der Betriebszeiten "Produktion" und der Sätze hinsichtlich der Schrottentleerung und des Containeraustausches hat der Vertreter des Konsenswerbers angeben, keine Einwände zu haben, zumal diese Ergänzungen ohnehin nur das vorliegende Projekt präzisieren. Durch Aufnahme dieser Ergänzungen ergibt sich keine Änderung gegenüber dem vorliegenden Projekt.

 

Zur von der Berufung geforderten Aufnahme der Wortgruppe "von größeren Anlagen" in die Auflage Nr.26 führt der anlagentechnische Amtssachverständige aus:

"Diese Auflage (gemeint: Auflage Nr. 26)  zielt auf die Zeitdauer der Öffnung des westlichen Tors der Produktionshalle ab. Dass im Projekt auf "größere Anlagen" abgestellt wird, ist darin begründet, dass aus lärmtechnischer Sicht ausschließlich die Zeitdauer des Offenhaltens des Tors relevant ist. Damit aber ist bei "größeren Anlagen" ohnehin eine längere Öffnung – gegenüber kleineren Gegenständen – gegeben. Das kurzzeitige Öffnen des Tors für kleinere Gegenstände ist ebenso wie für größere Anlagen oder zum Durchgehen durch das Tor bei den Lärmessungen und deren Beurteilung inkludiert."

 

Hinsichtlich der Forderung zur Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage betreffend des Betriebs der Stanznibbelmaschine gibt der anlagentechnische Sachverständige an:

"Projektsgemäß wurde festgelegt, dass die Stanznibbelmaschine eingehaust wird. In der Einhausung darf die Lautstärke einen Schallpegelwert von 91 dB nicht überschreiten. Es wurde nicht beurteilt, welche Art von Material bearbeitet wird, es wurde ausschließlich auf die einzuhaltende Lautstärke abgestellt."......"Damit ist auch klargestellt, welche Immissionen bei Messpunkt 2 ankommen können."

 

Aus den sachverständigen Äußerungen ergibt sich, dass bei projektsgemäßem Betrieb mit der Auflage 26 – ohne Ergänzung – und auch ohne zusätzliche Auflage hinsichtlich der Stanznibbelmaschine das Auslagen gefunden werden kann, um Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen des Nachbarn zu vermeiden.

 

Eine Beschränkung der Auflage Nr.26 auf "größere Anlagen" würde in den projektsgemäß beantragten betrieblichen Ablauf eingreifen. Wie vom technischen Amtssachverständigen ausgeführt wurde, war für die Beurteilung der Lärmmessung die Dauer des Öffnens des Tores maßgebend.

Eine Einschränkung auf größere Anlagen zum Transport durch das Tor wäre eine unzulässige Beschränkung des Betriebsablaufs, weil sowohl kleinere als auch größere Gegenstände bei den Lärmmessungen und deren Beurteilungen inkludiert waren.

 

Weil bei projektsgemäßem Betrieb der Stanznibbelmaschine die Immissionen bei der Liegenschaft des Bw keine unzumutbaren Belästigungen oder Gefährdungen hervorrufen, ist doch die Stanznibbelmaschine eingehaust und die Lautstärke darf einen Schallpegel von 91 dB in der Einhausung nicht überschreiten, konnte die Aufnahme der vom Bw vorgeschlagenen Auflage in den Bescheid unterbleiben.

 

Dem Antrag auf Abänderung der Auflage Nr.26 und Ergänzung einer Auflage hinsichtlich der "Stanznibbelmaschine" war daher keine Folge zu geben.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Bergmayr-Mann

 

 

 

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