Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281186/23/Wim/Eg

Linz, 31.05.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Ing. X, vertreten durch Rechtsanwälte X, X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 22.10.2009, Ge-1013/07, wegen Übertretungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 9. Februar 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24 und 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

Zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretungen der Arbeitsmittelverordnung in Verbindung mit dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zweimal eine Geldstrafe von je 500 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von je 24 Stunden, sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 


Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma X GmbH. in X, X, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten, dass

1.       am 4.9.2007 gegen 10.30 Uhr in der Arbeitsstätte oa. Firma in X, X, der     Arbeitnehmer oa. Firma Hr. X,          geb. am X, mit dem Schneiden einer   Holzleiste (Längsschnitt) an      einer Tischkreissäge (Baujahr unbekannt)   beschäftigt wurde, bei welcher (der Tischkreissäge) die Sicherung gegen    Rückschlag durch einen   Spaltkeil, welcher nicht der Form des Sägeblattes           dieser Tischkreissäge angepasst war, erfolgte. Da bei Verwendung von        Sägen zur Sicherung gegen Rückschlag (wenn diese mittels Spaltkeil         er-     folgt) nur zum Sägeblattes passende Spaltkeile verwendet werden dür  fen, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) und des  ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes dar.

2.      am 4.9.2007 gegen 10.30 Uhr in der Arbeitsstätte oa. Firma in X, der         Ar-     beitnehmer oa. Firma Hr. X, geb. am 25.11.1953, mit dem Schneiden        einer Holzleiste (Längsschnitt) an einer Tischkreissäge (Baujahr unbe-   kannt beschäftigt wurde, bei welcher (der Tischkreissäge) die Sicherung    gegen Rückschlag durch einen Spaltkeil erfolgte, wobei der Abstand    zwi-   schen Sägeblatt und Spaltkeil 110 mm betrug. Da bei Verwendung von        Sägen falls die Sicherung gegen Rückschlag mittels Spaltkeil erfolgt der        Abstand zwischen Sägeblatt und Spaltkeil höchstens 8mm betragen darf,          stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Arbeitmittelverordnung (AM-VO)        und des Arbeitnehmer-Innenschutzgesetzes          dar."

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber fristgerecht eine inhaltlich begründete Berufung erhoben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.2.2010 sowie anschließender Einholung eines Amtssachverständigengutachtens aus dem Bereich Maschinenbau- und Anlagentechnik.

 

Vom Amtssachverständigen wurde darin gutachtlich ausgeführt, dass bei der vorhandenen Vorrichtung der verwendeten Kreissäge grundsätzlich nicht von einem Spaltkeil im Sinne der Arbeitsmittelverordnung gesprochen werden kann.

 


4. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Darstellung der Rechtsgrundlagen im erstinstanzlichen Straferkenntnis verwiesen werden.

 

Grundsätzlich erfolgte die Bestrafung in beiden Fakten wegen Verwendung eines Spaltkeils, der nicht den Vorschriften der Arbeitsmittelverordnung entsprach.

 

Aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen kann jedoch bei der gegenständlichen Vorrichtung der Kreissäge überhaupt nicht von einem Spaltkeil  gesprochen werden. Die gegenständliche Strafbarkeit liegt daher nicht vor. Allenfalls hätte eine Übertretung des § 25 Abs. 1 Z. 3 und nicht Z. 4 der Arbeitsmittelverordnung angezeigt und verfolgt werden müssen. Dies ist jedoch aufgrund der eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr möglich und kann auch vom Unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachgeholt werden, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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