Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310387/29/Kü/Ba

Linz, 25.05.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn X X, vertreten durch Rechtsanwalt X, X, X, vom 1. Oktober 2009 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15. September 2009, UR96-36-2008, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 4. Februar und 24. März 2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als Spruchpunkt II. des gegenständlichen Straferkenntnisses aufgehoben wird und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird. Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.     Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens der ersten Instanz wird auf 180 Euro herabgesetzt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 360 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 45 Abs.1 Z 2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15. September 2009, UR96-36-2008, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) im Spruchpunkt I. wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z 3 iVm § 15 Abs.3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 1.800 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 83 Stunden verhängt. Im Spruchpunkt II. des gegenständlichen Straferkenntnisses wurde über den Bw wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z 24 iVm § 75 Abs.5 AWG 2002 eine Geldstrafe von 1.400 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatz­freiheitsstrafe von 65 Stunden verhängt.

 

Diesem Straferkenntnis lagen folgende Tatvorwürfe zugrunde:

"I. Sie haben als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der X X GmbH mit dem Sitz in X, X, zu verantworten, dass am angeführten Ort (X 'X' auf dem Grundstück X, KG und Marktgemeinde X, im Randbereich der Grundstücke X und X, KG X) zur angeführten Zeit (4.7.2008) nicht gefährliche Abfälle angezündet und bis auf die zurückbleibende Asche verbrannt wurden. Die Abfälle bestanden aus 200 - 240 m3 großteils unbehandeltem Holz vermischt mit

-         mit Kunststoff beschichteten Holzplatten, zum Teil mit Kunststoffrandteilen

-         weiß lackierten alten Fensterstöcken

-         behandelten (gestrichenen) Türen mit Beschlägen

-         Plastikleisten

-         Elektrokupferkabel mit einem alten Lichtschalter in einer metallenen Unterputzdose

-         Eternitplatten

-         Alublech

-         behandeltes Holz

-         furnierte Innentüren

-         mit Holzschutzfarbe behandelten Brettern (braune Lasur, grüne Lasur)

-         einer großen Anzahl an verschiedenen Eisen- und Metallteilen (Bandeisen mit einer Breite von ca. 8 cm und 1,5 m Länge, Türbeschläge, Blechteile mit einer Länge von 0,5 m, Bewehrungseisen, Türklinken, Eisendrähte bzw. Drahtgeflechte, Teile eines Sonnenschirmständers)

 

Der Großteil des verbrannten Materials ist der Schlüsselnummer 17202 'Bau- und Abbruchholz' (laut Ö-Norm S 2100) zuzurechnen. Die Verbrennung erfolgte im angeführten Steinbruchgelände außerhalb einer geeigneten Verbrennungsanlage. Es blieb Asche im Umfang von rund 30 m3 zurück.

 

Beim genannten Verbrennen handelt es sich um eine gemäß § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unzulässige (thermische) Abfallbehandlung von nicht gefährlichen Abfällen außerhalb genehmigter Anlagen oder für die Behandlung vorgesehener geeigneter Orte.

Die X X ist nur zum Sammeln/Behandeln von

- 31409 Bauschutt und/oder Brandschutt (keine Baustellenabfälle)

- 31427 Betonabbruch

berechtigt, besitzt jedoch keine abfallrechtliche Bewilligung für eine thermische Abfallbehandlung von Abfällen. Der X ist auch nicht als Anlage zur thermischen Behandlung von Abfällen genehmigt.

 

Die X X GmbH mit dem Sitz in der Gemeinde X besitzt eine Gewerbeberechtigung, ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 12.2.1984, VerkGe07-22/1983-La, 'zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit zwei Kraftfahrzeugen (Güternahverkehr), beschränkt auf die Müllabfuhr'. Sie ist daher im Bereich der Abfallwirtschaft gewerbsmäßig tätig und ist der in der Verwaltungsvorschrift enthaltende erhöhte Mindeststrafsatz anzuwenden.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften) verletzt:

§ 79 Abs. 2 Z 3 i.V.m. § 15. Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002

 

II. Sie haben als verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der X X GmbH mit dem Sitz in X, X, zu verantworten, dass am angeführten Ort (Firmengebäude Fa. X X GmbH, X, X) zur angeführten Zeit (23.09.2008) die X X GmbH als durch das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 verpflichtete Person den Organen der öffentlichen Aufsicht nicht die gemäß § 75 Abs. 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 vorgesehene Einsicht in die notwendigen Unterlagen gewährt und nicht die Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen über den Lagerbestand und der sonstigen Betriebsaufzeichnungen, vorgelegt hat, obwohl dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich war.

 

Bei einer Befragung zur Erhebung des unter Punkt I. angeführten Sachverhalts wurden den erhebenden Beamten des Landespolizeikommandos Oberösterreich, Bl X X und Gl X X, trotz mehrmaliger Aufforderung keine Unterlagen wie Lieferscheine, Rechnungen oder dergleichen vorgelegt, aus denen sich die Herkunft der unter Punkt I. beschriebenen Abfälle feststellen lassen.

 

Somit ist die X X GmbH den Verpflichtungen und Anordnungen gemäß § 75 Abs. 5 AWG 2002 nicht nachgekommen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 79 Abs. 2 Z 24 i.V.m. § 75 Abs. 5 Abfallwirtschaftsgesetz 2002"

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Bw eingebrachte Berufung, mit der die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Straferkennt­nisses, die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegebenenfalls unter Anwendung des § 21 StGB beantragt wird.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw als Privatperson die Belegschaft der X GmbH sowie der sonstigen Firmen, welche in seinem Einflussbereich stehen würden, sowie Angehörige und Freunde zu einem Petersfeuer eingeladen habe. Nicht bestritten würde, dass unter anderem zuvor aussortiertes unbe­handeltes Bau- und Abbruchholz verbrannt worden sei. Es möge sein, dass im Laufe der Feier die anwesenden Gäste auch andere Holzstücke und sonstige Gegenstände in das Feuer geworfen hätten, jedoch nur in einer untergeordneten Menge und unbemerkt vom Bw. Es habe ausdrücklich die Anweisung bestanden, dass nur Mitarbeiter der Firma X Holz nachlegen dürften, dennoch hätten sich offenbar und unbemerkt einige Gäste dieser Anweisung widersetzt und diverses Material beigeschafft, das ins Feuer geworfen worden sei.

 

Richtig sei, dass in unmittelbarer Nähe keinerlei derartige Gegenstände gelagert gewesen seien, zumal man eben vermeiden habe wollen, dass diese ins Feuer geworfen würden. Davon sei jedoch nicht ableitbar, wie dies die erstinstanzliche Behörde in unzulässiger Weise ohne ein Beweisergebnis hierfür zu haben und ohne Einvernahme der hierfür beantragten Zeugen vermeine, dass die Gäste nicht selbst diverse Gegenstände ins Feuer geworfen hätten.

 

Es handle sich somit um keine unzulässige Behandlung von Abfällen, sondern lediglich um ein Verbrennen von unbehandeltem Holz. Dieses stehe in keinem Unterschied zu käuflich erwerbbarem Brennholz, darüber hinaus sei das Feuer bei der Polizeiinspektion X und bei der Freiwilligen Feuerwehr angemeldet gewesen, was wohl nicht erfolgt wäre, hätte es sich um die unzulässige thermische Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen gehandelt.

 

Ein strafbares Verhalten könne im gegenständlichen Vorfall schon deshalb nicht gegeben sein, da das Verbrennen von Holz, welches gleichzusetzen sei mit Brennholz, zum Anlass eines Petersfeuers, keine thermische Behandlung von Abfällen darstelle. Es handle sich vielmehr um ein Feuer zur Wahrung des Brauchtums. Auch allenfalls tatbestandsmäßiges Verhalten sei im Rahmen der Brauchtumspflege nach ständiger Judikatur des OGH zum StGB nicht strafbar. Dies gelte umso mehr auch für das Verwaltungsstrafrecht.

 

Entgegen der Feststellungen der erstinstanzlichen Behörde sei den ermittelnden Beamten Einsicht in die Lieferscheine, Rechnungen oder dergleichen nicht verwehrt worden. Eine Einsicht in die Unterlagen wäre jederzeit möglich gewesen, auch die Vorlage von notwendigen Unterlagen wäre jederzeit erfolgt. Das gegenständliche Holzabbruchmaterial sei, wie die Behörde auch selbst feststelle, nur zwischengelagert, sodass eine Aufzeichnungspflicht gemäß § 17 Abs.3 AWG 2002 nicht bestehe. Der Bw sei daher nicht verpflichtet gewesen, Aufzeichnungen zu führen, wie sie von den Meldungslegern verlangt worden seien, sodass auch keine Verletzung des § 75 AWG 2002 vorliege. Nach dem Bericht des Meldungslegers sei vom Bw verlangt worden, Nachweise über die Herkunft und Menge der Abfälle im Zusammenhang mit der Verbrennung vom 4.7.2008 vorzulegen. Eine derartige Verpflichtung zur Dokumentation von aus­sortiertem Holz, welches verbrannt worden sei, bestehe jedoch nicht. Festzuhalten sei weiters, dass nach Angaben der Polizisten die Aufforderung zur Einsicht in konkrete Unterlagen nicht erfolgt sei. Die geforderten Datenblätter bzw. Zusammenstellungen würden immer erst zu Jahresende erstellt werden, zumal diese bis 15.3. eines jeden Jahres für das vorhergehende Jahr bei der Behörde abzugeben seien. Dementsprechende  Datenblätter seien daher keinesfalls vorzulegen gewesen.

 

Der Bw habe sich darüber hinaus kooperativ gezeigt und angeboten, die Daten­blätter anzufertigen und zusammenzustellen, wie dies auch die erhebenden Beamten in ihrer Anzeige dargelegt hätten. Natürlich sei dabei die Zuordnung der Lieferscheine zu den Datenblättern notwendig. Des Weiteren sei den ermittelnden Beamten ausdrücklich angeboten worden, in Ordner, in welchen die Lieferscheine abgeheftet gewesen seien, und zwar nach Zuordnung der Baustelle, Einsicht zu nehmen und allenfalls Kopien anzufertigen. Dies sei jedoch von den ermittelnden Beamten abgelehnt worden. Nach Rechnungen hätten die Beamten jedoch nicht gefragt. Die Beamten hätten eine Aufstellung der Herkunft des beim Petersfeuer verbrannten Holzes gewollt und hätten kein Interesse gehabt, in die Lieferscheine Einsicht zu nehmen und deshalb die Räumlichkeiten verlassen. Eine nachträgliche Übermittelung von Unterlagen sei von den anzeigenden Beamten abgelehnt worden.

 

Der Bw sei seiner Pflicht gemäß § 75 Abs.5 AWG 2002 nachgekommen, indem er binnen angemessener Frist dem Ersuchen der Beamten entsprochen habe und die entsprechenden Datenblätter und Lieferscheine zusammengestellt worden seien und an die Behörde am 29.9.2008 übermittelt worden seien.

 

Der gegenständliche Bescheid leide weiters unter Rechtswidrigkeit, zumal die Behörde von einer Strafbarkeit des Verhaltens des Bw ausgegangen sei, obwohl beim gegenständlichen Vorfall kein Schaden verursacht bzw. dieser wieder gutgemacht worden sei (die restliche Asche sei ordnungsgemäß entsorgt worden) und das Verschulden geringer sei als in vergleichbaren Fällen, zumal es sich um eine Feier im Rahmen einer Brauchtumspflege gehandelt habe bzw. die Unterlagen auch tatsächlich vorgelegt worden seien sowie eine Strafe weder aus general- noch aus spezialpräventiven Gründen notwendig sei, zumal der Bw ein derartiges Feuer mit aussortiertem Abbruchholz nicht wieder durchführen würde. Die Behörde habe bei Ausspruch ihrer Strafe völlig die Vorschrift des § 21 StGB außer Acht gelassen.

 

Darüber hinaus sei aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes davon auszugehen, dass auch eine wesentliche Unterschreitung der Mindeststrafe möglich sei, da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe bei weitem überwiegen würden. Es liege ein Tatsachengeständnis vor, der Schaden sei gutgemacht worden, die Verwaltungsstraftat sei lediglich fahrlässig erfolgt, seit dem Vorfall sei mehr als ein Jahr vergangen und habe sich der Bw seither wohl verhalten. Weiters sei die unrichtige Mindeststrafe angenommen, zumal der Bw nicht in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Geschäftsführer der X X GmbH gehandelt habe sondern als Privatperson.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat die gegenständliche Berufung mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Aktenein­sichtnahme und Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 4. Februar und 24. März 2010, an welcher der Bw und sein Rechtsvertreter teilgenommen haben sowie Herr X X, X X, Herr Bezirks­inspektor X X, Herr Gruppeninspektor X X sowie Frau DI. (FH) X X und Frau X X als Zeugen einvernommen wurden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw ist alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer der X X GmbH, die ihren Sitz in X, X, hat. Im X X der X X GmbH, der sich in der Marktgemeinde X befindet, wird von dieser Firma Granitschotter erzeugt und werden zudem  Wurfsteine abgebaut. Im Steinbruchgelände findet sich auch eine zwischenzeitig stillgelegte Baurestmassendeponie. Von der X X GmbH wird im X X auch eine Bauschuttrecyclinganlage samt einem Baurestmassen­zwischenlager betrieben. Sämtliche Anlagen sind abfallwirtschaftsrechtlich genehmigt. Die X X GmbH ist somit im Bereich der Abfallwirt­schaft tätig.

 

Am 4.7.2008 fand im X X ein Petersfeuer statt, an dem Firmen­angehörige der X X GmbH sowie auch Nachbarn des Steinbruches teilgenommen haben.

 

Beim Petersfeuer handelt es sich um eine Firmenveranstaltung der X X GmbH. Von der Firma werden den Teilnehmern an der Feier auch Würste und Getränke zur Verfügung gestellt.

 

Im X X werden von der X X GmbH auch unbe­handelte Althölzer gelagert. Diese Althölzer wurden von den Arbeitern der X X GmbH zu einem Haufen aufgeschlichtet und dann das Petersfeuer entfacht. Die örtliche Feuerwehr wurde über das Petersfeuer informiert.

 

Das zur Verbrennung gelangende Abbruchholz stammte von Baustellen der X X GmbH. Dieses Altholz wird in Containern im X angeliefert. An Altholz wurden ca. 200 bis 240 m3 in loser Schüttung verbrannt.

 

Nach Anzünden des Feuers wurde von einem Organ der örtlichen Polizei eine Kontrolle durchgeführt und Fotos des Feuers angefertigt. Vom kontrollierenden Polizeibeamten wurde nach Abbrennen des Petersfeuers veranlasst, dass die Verbrennungsrückstände in Augenschein genommen werden. Am 29. September 2008 fand daher von der Erstinstanz unter Beiziehung eines Sachverständigen für Abfallchemie eine Begutachtung der Verbrennungsrückstände statt. Vom Sachverständigen wurde festgestellt, dass im nördlichen Bereich des X X ca. 30 m3 Verbrennungsrückstände lagern. Der Sachver­ständige hat verkohlte, zum Teil verbrannte Holzstücke bis zu einer Länge von 2 m, verkohlte Holzstöcke, Eisenteile (Bandeisen mit einer Breite von ca. 8 cm und 1,5 m Länge, Türbeschläge, Blechteile mit einer Länge von ca. 0,5 m, Bewehrungseisen, Türklinken, Eisendrähte bzw. Drahtgeflechte, Teile eines Sonnenschirmständers) vorgefunden. Des Weiteren war das Material massiv mit Erde und Steinen vermengt.

 

Vom Sachverständigen wurde im Zuge des Lokalaugenscheins festgestellt, dass am gegenständlichen Standort thermische Abfallbehandlungen mit Holzmaterialien stattgefunden haben. Aufgrund der Art und Zusammensetzung der noch vorhandenen Verbrennungsrückstände, hat es sich laut Angaben des Sachverständigen großteils um unbehandeltes Altabbruchholz gehandelt. Als abfalltechnisch auffällig hielt der Sachverständige fest, dass auch verschiedene Holzabfälle thermisch mit verbrannt wurden, welche zum Teil noch Eisenbestandteile, behandelte Hölzer, Kunststoffe etc. enthalten haben. Erdige Materialien (Abfälle von Bau- und Abbruchholz) sind nach Ausführungen des Sachverständigen zur Entsorgung nachweislich einem befugten Sammler/Be­handler für nicht gefährliche Abfälle zu übergeben.

 

Aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion X im Zusammenhang mit dem Petersfeuer wurden in der Folge auch von zwei Organen des Landeskriminal­amtes Erhebungen durchgeführt. Von den Organen des Landeskriminalamtes wurden ebenfalls die Verbrennungsrückstände des Petersfeuers im X X in Augenschein genommen. Von den Organen konnten in den Ver­brennungsrückständen verkohlte Holzteile festgestellt werden, die von den Organen als lackierte Fensterstöcke oder lackierte Tür zuordenbar waren. Fest­stellbar waren auch eine Anhäufung von Eisenteilen und zum Teil alte Elektro­leitungen, und zwar Aluminiumleitungen.

 

Nach der Begutachtung der Brandrückstände beabsichtigten die Organe des Landeskriminalamtes am Sitz der X X GmbH die Aufzeichnungen über die angefallenen Abfälle zu kontrollieren. Die Kontrolle wurde im Empfangs­bereich der Firma angemeldet und wurde von der anwesenden Dame der Bw gerufen. Der Bw wurde von den Organen des Landeskriminalamtes aufgefordert, Nachweise über die verbrannten Materialien vorzulegen. Die beiden Kontroll­organe wurden vom Bw darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Datenblätter, in welche die Abfallmengen anhand von Lieferscheinen eingetragen werden, noch nicht fertig gestellt sind. In der Firma des Bw werden die Abfallaufzeichnungen über Lieferscheine geführt. Diese Lieferscheine werden von Fahrern oder Baggerfahrern im Büro abgegeben. Anhand dieser Lieferscheine werden die Rechnungen ausgestellt. Weiters werden die Lieferscheine pro Baustelle zusammengefasst und in einer Kartei abgelegt. Erst in der ruhigeren Betriebs­zeit, und zwar in den Wintermonaten werden die Daten aus den Lieferscheinen in Datenblätter, die für jede Baustelle erstellt werden, übertragen.

 

Zum Zeitpunkt der Kontrolle durch Organe des Landeskriminalamtes am 23.9.2008 haben daher derartige Datenblätter über einzelne Baustellen noch nicht existiert. Zu diesem Zeitpunkt waren die vorhandenen Lieferscheine nach Baustellen sortiert, wobei sämtliche Lieferscheine einer Baustelle gebündelt waren. Aufgrund dieses Umstandes wurde den Kontrollorganen mitgeteilt, dass die Lieferscheine, die Abbrucharbeiten betreffen, nicht aussortiert sind. Den Kontrollorganen wurde angeboten, in die Gesamtsammlung der Lieferscheine Einsicht zu nehmen. Da es sich allerdings hierbei um eine große Anzahl an Lieferscheinen handelt, wurde dies von den Kontrollorganen abgelehnt. Nachdem den Kontrollorganen von Mitarbeitern der X X GmbH gegenüber geäußert wurde, dass für die Bezirkshauptmannschaft eine Zusammenstellung der Lieferscheine bezüglich der verbrannten Materialien erstellt wird, gaben die Kontrollorgane an, dass auch ihnen diese Zusammenstellung reicht. Die Kontrollorgane ersuchten daher um Übersendung dieser Zusammenstellung. Danach wurde von den Kontrollorganen die Amtshandlung beendet.

 

4.2. Die Feststellung, wonach es sich beim Petersfeuer um eine Firmenveran­staltung gehandelt hat, ergibt sich aus den Aussagen des Zeugen X, der darlegt, dass vom Chef die Arbeiter der X X GmbH und deren Familienangehörige eingeladen werden und von der Firma auch die Würste und Getränke zur Verfügung gestellt werden. Auch die Aussage des Zeugen X, wonach von den Arbeitern ein Sommerfest veranstaltet wird, verdeutlicht, dass es sich um ein Firmenfest handelt und jedenfalls der Bw nicht als Privatperson ein derartiges Fest organisiert. Unbestritten geblieben ist auch, dass die Althölzer, die mit dem Petersfeuer verbrannt wurden, aus Abbruch­tätigkeiten der Firma des Bw stammen.

 

Aus den im Akt befindlichen Lichtbildern der Verbrennungsrückstände sowie den Ausführungen des Sachverständigen beim behördlichen Lokalaugenschein am 29. September 2008 (festgehalten im Aktenvermerk vom 29. September 2008) ergibt sich, dass in den Verbrennungsrückständen Eisenteile vorhanden waren bzw. auch Fensterstöcke bzw. Plastikteile sich in den Verbrennungsrückständen befunden haben. Die diesbezüglichen Feststellungen von Herrn Bezirks­inspektor X sind durch die von ihm angefertigten Lichtbilder somit eindeutig belegt.

 

Aus den Aussagen der Zeuginnen X und X ergibt sich, dass den Beamten des Landeskriminalamtes angeboten wurde, in die vorhandenen Lieferscheine Einsicht zu nehmen. Nachvollziehbar ist auch, dass aufgrund der Anzahl der Lieferscheine, die zum Kontrollzeitpunkt noch nicht in Datenblättern ausgewertet wurden, es den Kontrollorganen nicht möglich gewesen wäre, die entsprechenden Lieferscheine über die Abbruchmaterialien herauszufinden. Fest steht aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeuginnen auch, dass sich die beiden Kontrollorgane damit zufrieden gegeben haben, dass ihnen eine Zusammenstellung genauso wie der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach im Nachhinein übermittelt wird. Jedenfalls belegen die Zeugenaussagen auch den Umstand, dass die Kontrollorgane nicht davon gesprochen haben, dass es sich um eine Verweigerung der Einsichtnahme in Abfallaufzeichnungen handelt. Auch Zeuge X bestätigt, dass der Bw über Aufforderung die Unterlagen über den Anfall der verbrannten Althölzer vorzulegen, geäußert hat, dass die vorhandenen Lieferscheine noch nicht zugeordnet sind und er diese deshalb nicht vorlegen kann. Dies bestätigt insofern die Angaben des Bw selbst, wonach er über Aufforderung zur Vorlage der Lieferscheine über Abbruchmaterialien angegeben hat, dazu nicht in der Lage zu sein, da diese Lieferscheine noch nicht sortiert sind. Dies wurde offensichtlich von den Kontrollorganen dahingehend verstanden, dass keine Lieferscheine vorgelegt werden, obwohl – wie durch die Zeugenaussagen X und X belegt – die gesamte Zahl der Lieferscheine sehr wohl vorgelegt worden wäre. Es ist allerdings auch nachvoll­ziehbar, dass die Kontrollorgane aufgrund des Umstandes, dass sämtliche Liefer­scheine einer Baustelle gebündelt gewesen sind, nicht in der Lage gewesen wären, innerhalb vertretbarer Zeit die Lieferscheine über die Abbruchmaterialien zu finden. Insgesamt kann aber aufgrund des durchgeführten Ermittlungsver­fahrens nicht davon ausgegangen werden, dass generell die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert worden wäre.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1.   deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.   deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.   hiefür genehmigten Anlagen oder

2.   für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs.1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt, begeht nach § 79 Abs.2 Z3 AWG 2002 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 Euro bis 7.270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

Gemäß § 75 Abs.5 AWG 2002 haben, soweit dies zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes und darauf beruhender Verordnungen erforderlich ist, die durch dieses Bundesgesetz verpflichteten Personen oder die Beauftragten dieser Personen den mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden und den von diesen herangezogenen Sachverständigen, den Organen der öffentlichen Aufsicht und den Zollorganen das Betreten der Liegenschaften und Gebäude, das Öffnen und Besichtigen der Behältnisse und Transportmittel zu ermöglichen und den Anordnungen dieser Organe zur Inbetriebnahme oder Außerbetriebsetzung und über die Betriebsweise von Maschinen und Einrichtungen zu entsprechen; weiters haben die genannten Personen und Personen, in deren Gewahrsame sich die Produkte oder Abfälle befanden, einschließlich die gegenwärtigen und früheren Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Liegenschaften, auf denen sich derartige Produkte oder Abfälle befinden, die notwendigen Auskünfte zu geben, Einsicht in die Unterlagen zu gewähren und die notwendigen Unterlagen, einschließlich der Aufzeichnungen über den Lagerbestand und der sonstigen Betrieb­saufzeichnungen, vorzulegen.

 

5.2. Im Sinne des § 2 Abs.1 AWG 2002 ist eine bewegliche Sache dann als Abfall einzustufen, wenn entweder der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt ist. Eine Sache ist im subjektiven Sinn als Abfall anzusehen, wenn eine Person in Entledigungsabsicht die Gewahrsame an der beweglichen Sache aufgibt und somit die tatsächliche Sacherschaft aufgibt, wobei der Besitzer für sich beschließt, die Sache wegzuwerfen. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes ist für die subjektive Abfalleigenschaft nach § 2 Abs.1 Z 1 AWG 2002 nicht allein die Absicht des aktuellen Eigentümers/Inhabers in Bezug auf eine in Aussicht genommene Verwendung ausschlaggebend, sondern ist eine Sache schon dann Abfall, wenn bei irgendeinem Vorbesitzer Entledigungsabsicht bestanden hat.

 

Fest steht im gegenständlichen Fall, dass Abbruchholz, von diversen Baustellen der X X GmbH, in den X X verbracht wurde und dort zu einem Haufen geschlichtet wurde. Die Absicht des Bw hat darin be­standen, mit diesen Abbruchhölzern anlässlich einer Firmenfeier ein Feuer zu entfachen. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber davon auszugehen, dass bereits zum Zeitpunkt des Abbruches auf der Baustelle diese Althölzer zu Abfall im subjektiven Sinn geworden sind. Die Entledigungsabsicht hat bereits beim Bauherrn, der der X X GmbH den Auftrag zum Abbruch des Gebäudes erteilt hat, bestanden. Diese Entledigungsabsicht wirkt fort und bestimmt somit die Abfalleigenschaft des zur Verbrennung gelangten Abbruchholzes.

 

Entgegen den Ausführungen des Bw wurde beim besagten Petersfeuer nicht nur unbehandeltes Altholz verbrannt, sondern ergibt sich aus der Begutachtung der Verbrennungsrückstände, dass größere Holzteile wie Türen und Fensterstöcke, die noch allesamt mit Beschlägen versehen waren bzw. deren Oberflächen auch beschichtet gewesen sind, zur Verbrennung gelangt sind. Dies wurde bei der Begutachtung der Verbrennungsrückstände durch den Sachverständigen am 29. September 2008 festgestellt sowie auch vom Kontrollorgan des Landeskriminalamtes durch Lichtbilder entsprechend dokumentiert. Es entspricht daher nicht den Tatsachen, dass ausschließlich unbehandeltes Altholz im Rahmen des Petersfeuers verbrannt wurde.

 

Für den X X bestehen zwar abfallwirtschaftliche Genehmigun­gen für eine Baurestmassendeponie bzw. Baurestmassenaufbereitung und Zwischenlagerung, nicht allerdings für die thermische Behandlung von Altholz. Ebenso ist eine unbefestigte Freifläche im X unzweifelhaft als nicht geeigneter Ort für eine thermische Verwertung von Althölzern anzusehen. Die Angaben des Bw in der mündlichen Verhandlung, wonach 200 bis 240 m3 Altholz in loser Schüttung zur Verbrennung gelangt sind, verdeutlicht, dass hier eine große Menge an Altholz an einem ungeeigneten Ort zur Verbrennung gelangt ist. Dem Bw ist daher anzulasten, zumal das Petersfeuer als Firmenfeier der X X GmbH gedacht war und deshalb ihn als handelsrechtlichen Ge­schäftsführer die Verantwortung trifft, entgegen den Vorgaben des § 15 Abs.3 AWG 2002 gehandelt zu haben. Die Erfüllung des objektiven Tatbestandes im Hinblick auf die im Spruchabschnitt I. des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verwaltungsübertretung ist daher gegeben.

 

Zum Spruchabschnitt II. des gegenständlichen Straferkenntnisses ist festzu­halten, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht erwiesen ist, dass den Kontrollorganen die Einsichtnahme in die notwendigen Unterlagen verwehrt worden wäre. Tatsache ist, dass zum Kontrollzeitpunkt vom Unternehmen des Bw eine Aufbereitung der vorhandenen Lieferscheine und die Übertragung dieser Daten in sogenannte Datenblätter noch nicht durchgeführt wurde, da dies normalerweise in der ruhigeren Zeit, und zwar in den Winter­monaten durchgeführt wird. Aus diesem Grund waren daher für jede Baustelle Lieferscheine vorhanden, die allerdings nicht sortiert gewesen sind. Auf diesen Umstand hat der Bw im Zuge der Kontrolle hingewiesen und dargelegt, dass er nicht in der Lage ist, einzelne Lieferscheine, die die Herkunft der Abbruch­materialien nachweisen würden, vorzulegen, sondern er nur die Lieferscheine der gesamten Baustelle vorzeigen könne. Es ist verständlich, dass die beiden Kontrollorgane nicht in die gesamten Lieferscheine Einsicht nehmen wollten, da dies in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht durchgeführt werden hätte können. Den übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der Zeuginnen folgend, haben sich allerdings die Kontrollorgane aufgrund der konkreten Situation damit zufrieden gegeben, dass ihnen, genauso wie der Bezirkshaupt­mannschaft Rohrbach, eine Zusammenstellung der Daten innerhalb einer vereinbarten Zeit zur Verfügung gestellt werde. Innerhalb der vereinbarten Zeit wurden von der X X GmbH dann auch die Daten vorgelegt. Es ist daher festzuhalten, dass vom Bw nicht generell die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert wurde, sondern dieser darauf hingewiesen hatte, dass er die einzelnen Lieferscheine, die von den Organen gefordert wurden, aufgrund des Umstandes, dass noch keine Sortierung vorgenommen werden konnte, nicht vorlegen kann. Insgesamt ist daher die vorgeworfene Verweigerung der Einsichtnahme in bestimmte Unterlagen nicht erwiesen, weshalb in diesem Punkt der Berufung Folge zu geben und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren auch einzustellen war.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Der Bw verantwortet sich im Verfahren hinsichtlich der Verbrennung von Alt­hölzern damit, dass ausschließlich unbehandelte Althölzer zur Verbrennung gelangt sind und diese bereits am Anfallsort, sprich der jeweiligen Baustelle, entsprechend sortiert werden. Die von den Ascherückständen aufgenommenen Lichtbilder bzw. die Feststellungen des Sachverständigen verdeutlichen allerdings, dass beim gegenständlichen Petersfeuer auch andere Materialien als unbehandelte Althölzer zur Verbrennung gelangt sind. Dem Bw ist anzulasten, dass er vor der Entfachung des Feuers selbst keine Kontrolle der zur Verbrennung gelangenden Materialien vorgenommen hat bzw. auch keine Person damit beauftragt hat. Vielmehr wurden die Materialien aus den Containern zu einem Haufen geschlichtet und dieser sodann angezündet. Dem Bw ist daher zumindest fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, da er sich nicht weiter darum gekümmert hat, welche Althölzer konkret zum Petersfeuer verwendet werden. Dem Bw ist mit seinem Hinweis, dass ausschließlich unbehandeltes Altholz verbrannt wurde, daher die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen, weshalb ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen ist.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die X X GmbH ist unzweifelhaft gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig, zumal abfallwirtschaftsrechtlich genehmigte Anlagen im X X betrieben werden. Dies führt dazu, dass im Rahmen der Strafbemessung der erhöhte Strafsatz des § 79 Abs.2 AWG 2002, der eine Mindeststrafe von 1.800 Euro vorsieht, zur Anwendung gelangt. Von der Erstinstanz wurde daher die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt, weshalb sich im Be­rufungsverfahren begründende Ausführungen hinsichtlich der Frage, ob den Bestimmungen des § 19 VStG bei der Bemessung der Strafhöhe durch die Erst­behörde entsprochen wurde oder nicht, als entbehrlich erweisen.

 

Festzuhalten ist, dass nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates entgegen den Ausführungen in der Berufung die Milderungsgründe nicht beträcht­lich überwiegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein Tatsachenge­ständnis des Bw vorliegt, zumal er auch im Berufungsverfahren die Tat nicht eingestanden hat, sondern sich damit verantwortet hat, dass ausschließlich unbehandeltes Altholz verbrannt wurde, was allerdings nicht den Tatsachen entspricht. Festzuhalten ist, dass bereits von der Erstinstanz zwei rechtskräftige Vorstrafen als erschwerend gewertet wurden. Insgesamt kann daher dem Bw nur zugute gehalten werden, dass er lediglich fahrlässig gehandelt hat und sich seit dem Vorfall wohl verhalten hat. Insgesamt kann daher nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe ausgegangen werden, weshalb daher an eine Anwendung des § 20 VStG zur Unterschreitung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe nicht zu denken war.

 

Auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die zu Spruchpunkt II. ausgesprochene Geldstrafe behoben wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe beträgt, entsprechend herabzusetzen. Weil die Berufung zu Spruchpunkt I. keinen Erfolg hatte und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, war dem Bw gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

 

 

 

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