Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165081/8/Br/Th

Linz, 04.06.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, vom 8. April 2010, Zl.: VerkR96-2561-2009, nach der am 2.6.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

I.            Die Berufung wird im Punkt 1.) Folge gegeben; das angefochtene straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt;          

       im Punkt 2.) wird die Berufung im Schuldspruch als unbegründet          abgewiesen; die Geldstrafe wird in diesem Punkt auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 46 Stunden ermäßigt.

 

II.   Zu Puntk 1.) entfallen Verfahrenskostenbeiträge; zu Punkt 2.) ermäßigen sich die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf 10 Euro; für das Berufungsverfahren entfallen Verfahrenskostenbeiträge.

 

III. Der Antrag auf Zuspruch der mit dem Berufungsschriftsatz verzeichneten Kosten wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.:            § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungs­straf­gesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG.

II. u. III: § 64 Abs.1 u. 2 VStG iVm § 74 Abs.1 AVG ad Punkt III.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat wider den Berufungswerber wegen der Übertretungen nach u. § 4 Abs.1 lit.a iVm § 99 Abs.2 lit.a StVO 1960  und § 4 Abs.5 iVm 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 mit dem o.a. Straferkenntnis Geldstrafen in Höhe von 250 und 200 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Tagen und  94 Stunden und zwei Tagen verhängt, weil er am 17.07.2009, 08:40 Uhr, in Linz, Kreuzungsbereich Rudolfstraße/Hagenstraße, als Lenker des PKW, MAN 33.464, rot, Kennzeichen: X

1) als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und sein Fahrzeug nicht sofort angehalten habe und

2) er mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und nicht  ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe.

 

 

 

1.1. Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

Zum Sachverhalt und dem bisherigen Verfahrensgang:

Ihnen wird zur Last gelegt, dass Sie als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sind und Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten haben. Zudem wird Ihnen angelastet, dass Sie mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sind und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt haben.

 

Dieser Sachverhalt wurde bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt durch die Anzeige des Stadtpolizeikommandos Linz vom 17.07.2009 (GZ: S30992/09-VS) anhängig gemacht. Daraufhin erging die Strafverfügung vom 11.08.2009, VerkR96-2561-2009, gegen die Ihr Rechtsvertreter fristgerecht mit Schreiben vom 28.08.2009 Einspruch erhoben hat.

 

In der Stellungnahme vom 28.09.2009 führte Ihr Rechtsvertreter aus, dass Sie keinesfalls mit der rechten LKW-Seite einen PKW touchiert und auf den Gehsteig geschoben hätten. Es ergebe sich eindeutig aus den Fotos, dass kein Blechkontakt stattgefunden habe, sondern bestenfalls - was jedoch auch bestritten werde - ein Kontakt mit der Bereifung. Solch ein Kontakt sei jedoch nicht wahrnehmbar gewesen und seien für Sie auch keine Auffälligkeiten wahrnehmbar gewesen. Außerdem wären Ihnen auch keine Nachteile aus einem Unfall entstanden, da es beim LKW kein Bonus-Malus-System gäbe und Sie daher auch durch die Versicherung nicht schlechter gestellt worden wären.

 

In weiterer Folge wurde das Gutachten des technischen Amtssachverständigen vom 20.11.2009 eingeholt. Dieser führte aus, dass der LKW rechts vorne im Bereich von Kotflügel, Radabdeckung und Seitenblinker frische Abreibspuren aufweist. Am PKW wurden links Schleifspuren an der Türe, dem Kotflügel, dem Radbogen und der hinteren Felge festgestellt. Die dokumentierten Schäden am PKW können durch eine Kontaktierung mit den am LKW rechts vorne befindlichen Aufbauteilen resultieren. Der Unfall hätte durch Sie bei gehöriger Aufmerksamkeit in visueller Form sicher wahrgenommen werden können. Sie konnten die enge Verkehrssituation im Straßenverkehr beobachten und es war für Sie ein nahes Herankommen zum PKW ersichtlich. Eine Kontaktierung hätten Sie im rechten Außenspiegel (Anfahrspiegel) erkennen können. Sie hätten nicht ausschließen können, dass es aufgrund der engen Verhältnisse bei der Fahrt zu einer Kollision mit Sachschaden gekommen ist. In akustischer Form und als Reaktion eines Stoßes mussten Sie die Kollision nicht mit Sicherheit wahrnehmen. Es hätten Ihnen jedenfalls aufgrund der Umstände bewusst werden müssen, dass es zu einer Kollision gekommen sein kann. Um die Kollision zu sehen, hätten Sie bei der Streifung in den Anfahrspiegel sehen müssen.

Diese Gutachten wurde Ihrem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 15.12.2009 übermittelt und Ihnen die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung eingeräumt. In der Stellungnahme vom 21.12.2009 führte Ihr Rechtsvertreter aus, dass ein mangelhaftes Gutachten vorliegen würde, da sich aufgrund der Fotos eindeutig ergeben würde, dass kein Blechkontakt zwischen PKW und LKW stattgefunden hat. Für Sie sei ein allfälliger Kontakt mit der Bereifung ­der auch bestritten werde - weder visuell noch akustisch wahrnehmbar gewesen. Das Schadenbild zeige eindeutig, dass es unmöglich sei, dass Sie mit dem LKW vorne rechts in die Mitte des PKW's hinein gefahren sind. Es müsste sonst ein Schaden über die gesamte linke Seite des PKW's vorhanden sein. Weiters sei der PKW, wenn man von den Ausführungen des Gutachters ausgeht, so gestanden, dass er sich im toten Winkel und gerade unterhalb des Spiegels befunden hätte und daher visuell nicht erkennbar gewesen wäre. Es lägen auch keine engen Verhältnisse vor, da eine zweispurige Fahrbahn vorliege. Es könne auch nicht erwartet werden, dass ein LKW-Fahrer bei jeder Engstelle stehenbleibt und sich vergewissert, ob er einen Unfall verursacht hat. Weiters sei die Unfallschilderung vom Zeugen Mag. X widersprüchlich.

 

Folgender Sachverhalt wird daher als erwiesen angenommen:

 

„Sie sind am 17.07.2009 um 08:40 Uhr im Stadtgebiet von Linz, auf der Rudolfstraße stadteinwärts im Kreuzungsbereich Rudolfstraße/Hagenstraße, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen X, mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten. Zudem haben Sie nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

 

Als Beweise gelten die Anzeige des Stadtpolizeikommandos Linz vom 17.07.2009, die Niederschriften der Zeugen Mag. X und X, die vorliegenden Lichtbilder sowie das technische Gutachten des Amtssachverständigen vom 20.11.2009.

Gegenständlicher Sachverhalt unterliegt folgender rechtlicher Beurteilung:

 

Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 4 Abs.1 lit. a StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehen, wenn sie ein Fahrzeug lenken sofort anzuhalten.

 

Gemäß § 99 Abs. 2 lit. a StVO begeht der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2 180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen.

 

Zu Spruchpunkt 2:

Gemäß § 4 Abs. 5 StVO 1960 haben die im Abs. 1 genannten Personen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs. 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 €, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs. 2 lit. a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

 

Allgemein:

Gemäß § 5 Abs 1 VStG 1991 genügt zur Strafbarkeit grundsätzlich fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefährdung nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die Behörde hat darüber Folgendes erwogen:

 

Die Verwirklichung des Tatbestandes der zitierten Normen steht für die Behörde aufgrund der oben genannten Beweise, insbesondere durch das Vorliegen des als schlüssig anzusehenden technischen Gutachtens vom 20.11.2009 sowie der Zeugenaussagen fest.

Ihr Rechtsvertreter hat in der Rechtfertigung angegeben, dass sich eindeutig aus den Fotos ergebe, dass kein Blechkontakt stattgefunden hat. Dies ist für die Behörde nicht nachvollziehbar, da die vorliegenden Fotos eindeutig einen Blechschaden beim PKW zeigen und auch frische, korrespondierende Schäden am LKW vorne rechts durch die Lichtbilder dokumentiert sind. Dieser Einwendung kann daher nicht gefolgt werden. Zudem ist es für die Entscheidung der Behörde auch nicht relevant, welche Beweggründe Sie gehabt haben, um die Verwaltungsübertretung zu begehen. Alleine der Umstand, dass es kein Bonus-Malus-System bei LKWs gebe und Ihnen daher kein Nachteil durch den Unfall entstehe, reicht der erkennenden Behörde als Begründung nicht aus.

Aus dem Gutachten ergibt sich schlüssig, dass die dokumentierten Schäden am PKW durch eine Kontaktierung mit den am LKW rechts vorne befindlichen Aufbauteilen resultieren können und Sie die Kollision bei gehöriger Aufmerksamkeit visuell im Anfahrspiegel hätten erkennen können. Was die Einwendung betrifft, dass ein Schaden über die gesamte linke Seite des PKW's vorhanden sein müsste, wenn man der Unfallschilderung des Gutachters folgt, so gibt die Behörde zu bedenken, dass es sich beim LKW nach der Unfallschilderung der Zeugen, um das von hinten herannahende, schnellere Fahrzeug gehandelt hat und die erste Kontaktstelle beim PKW beim hinteren Kotflügel gelegen sein muss, wobei die Schleifspuren dann bis zur linken hinteren Türe führen. Die Behörde erkennt hier nicht, die von Ihrem Rechtsvertreter dargelegte technische Unmöglichkeit. Der Gutachter legte widerspruchsfrei dar, dass Sie im Außen- bzw. Anfahrspiegel die Kontaktierung hätten erkennen können. Insbesondere durch den verpflichtend vorgesehenen Anfahrspiegel soll ein möglichst guter Einblick in den "toten Winkel" gegeben werden, weshalb die erkennende Behörde davon ausgeht, dass eine Blickmöglichkeit zur Kontaktierungsstelle bzw. auf den PKW für Sie sehr wohl gegeben war. Zudem reichen die Schäden am PKW soweit nach vorne, dass diese Kontaktstelle auch im Außenspeiegel erkennbar gewesen sein muss. Vor allem aber aufgrund der engen Verkehrssituation war Ihnen das nahe Herankommen an den PKW ersichtlich und hätten Sie daher bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht ausschließen dürfen, dass es zu einer Kollision mit Sachschaden gekommen ist. Was eine Widersprüchlichkeit der Aussage des Zeugen Mag. X betrifft, so kann die erkennende Behörde auch diesbezüglich dem einschreitenden Rechtsvertreter nicht zustimmen. Der Zeuge führte an, dass er auf der rechten Fahrspur gefahren sei und ein LKW zum Linkseinbiegen in die Landgutstraße (Anm.: Kaarstraße) angehalten habe. Er selbst habe ebenfalls anhalten müssen, da er (offensichtlich rechts) nicht vorbeifahren konnte. Es ist der Zeugenaussage nicht zu entnehmen, dass der Zeuge mit dem PKW hinter dem LKW, dh auf der linken Fahrspur gestanden ist, sondern hat der Zeuge nach seinen Angaben den rechten Fahrstreifen benutzt, konnte am anderen LKW jedoch nicht vorbeifahren und musste daher anhalten. Eine unrealistische bzw. unrichtige Unfallschilderung durch den Zeugen Mag. X ergibt sich für die Behörde nicht, zumal sich diese auch mit der Zeugenaussage von X deckt. Die Behörde hält eine nochmalige Einvernahme des Zeugen Mag. X daher für nicht erforderlich.

 

Auch von der neuerlichen Einholung eines Gutachtens wurde Abstand genommen, da nach Ansicht der Behörde ein schlüssiges Gutachten bereits vorliegt.

 

Es ist Ihnen mit Ihren Einwendungen nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass Sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Die Behörde geht davon aus, dass jedenfalls ein fahrlässiges Verhalten vorliegt, was für die Strafbarkeit ausreicht.

 

Zur Strafbemessung:

Die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Demgemäß ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.

 

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetz­buches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Trotz schriftlicher Aufforderung der erkennenden Behörde vom 05.01.2010 haben Sie es unterlassen, Ihre Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse zum Zweck der Strafbemessung bekannt zu geben. Daher geht die Behörde - wie in diesem Schreiben angeführt - davon aus, dass Sie ein monatliches Einkommen von etwa 1200,00 Euro beziehen, kein für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren relevantes Vermögen besitzen und keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben. Die Behörde erlaubt sich in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht, und diese auch zu verhängen ist, wenn ihre Bezahlung aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse unwahrscheinlich ist (VwGH 21.3.1975, 770/74; 15.10.2002, 2001/21/0087).

 

Die Tat schädigt im erheblichen Maß das Interesse anderer Verkehrsteilnehmer. Das sofortige Anhalten hat den Zweck, dass der Lenker, nach dem er sich vom Ausmaß des Verkehrsunfalles überzeugt hat, die gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, so insbesondere die nach § 4 Abs 1 lit b und § 4 Abs 1 lit c und § 4 Abs 2 und § 4 Abs 5 StVO trifft.

Der Schutzzweck des § 4 Abs 5 StVO besteht darin, die Identität der Beteiligten für allfällige spätere Schadensregelungen festzustellen.

 

Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Als mildernd wird Ihre bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt aufscheinende verwaltungs­strafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt.

 

Nach Abwägung der erschwerenden und mildernden Umstände sowie der unter Berücksichtigung oben dargelegten Einkommens- Vermögens- und Familienverhältnisse erscheinen der Behörde die festgesetzten Strafbeträge als angemessen und ausreichend, um Sie in Hinkunft von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Die festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen bilden einen gleichwertigen Ersatz und genügen nach Ansicht der Behörde - im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen - Sie von künftigen Übertretungen ebenso wirksam abzuhalten.

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden..“

 

 

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner fristgerecht durch seine ausgewiesenen Rechtsverter erhobenen Berufung unter Anschluss auch eines Kostenverzeichnisses und führt darin aus:

Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 8.4.2010, zugestellt am 12.4.2010, GZ: VerkR96-2561-2009, erhebt der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Ver­treter innerhalb offener Frist nachstehende

 

Berufung

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat .

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 8.4.2010, zugestellt am 12.4.2010, GZ: VerkR96-2561-2009, wird zur Gänze angefochten. Das Straferkenntnis ist das Ergebnis eines unzureichenden Ermittlungsverfahrens, wobei weiters nicht nur Verfahrensmängel vorliegen, son­dern auch der erhobene Sachverhalt rechtlich grob unzutreffend beurteilt wurde.

 

1.) Sachverhalt:

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er am 17.7.2009 um 8:40 Uhr im Stadtgebiet von Linz, auf der Rudolfstraße stadteinwärts im Kreuzungsbereich Rudolfstraße/Hagenstraße, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichn X, mit einem Verkehrsunfall in ursächli­chem Zusammenhang gestanden sei und er habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten. Zudem habe er nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

 

Dem Beschuldigten wurde sodann - ohne ihm die Möglichkeit zu einer Rechtfertigung einzu­räumen - sofort eine Strafverfügung zugestellt. Diese Strafverfugung wurde mittels Einspruch bekämpft. Anschließend erstattete der Beschuldigte noch am 28.9.2009 sowie am 21.12.2009 jeweils eine Stellungnahme. Diesbezüglich führte der Beschuldigte aus, dass sich auf Grund der Fotos eindeutig ergibt, dass sicherlich kein Blech-Kontakt zwischen dem Lkw und dem Pkw stattgefunden hat. Bestenfalls könnte - was jedoch ausdrücklich bestritten wird - ein Kontakt mit der Bereifung rückwärts stattgefunden haben. Ein solcher Kontakt ist für den Lenker jedoch nicht wahrnehmbar. Jedenfalls führte der Beschuldigte hinreichend und deutlich aus, dass für ihn - sollte er tatsächlich den Unfall verursacht haben - dieser in keinster Weise wahrnehmbar gewesen ist, weshalb auf keinen Fall der Tatbestand des § 4 Abs 1 lit a StVo und des § 4 Abs 5 StVO gegeben ist.

 

2.) Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

Gem. § 58 Abs 2 AVG sind Straferkenntnisse zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht Rechnung getragen wird. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfah­rens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurtei­lung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. § 60 AVG). Dem gesetzli­chen Gebot, Straferkenntnisse zu begründen, misst die Judikatur besondere Bedeutung bei. Er wird als Ausdruck eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens angesehen.

 

Im vorliegenden Fall wurde das oben angefochtene Straferkenntnis nur mangelhaft begrün­det. Die Behörde 1. Instanz verweist lapidar nur mit einem Satz darauf, dass das eingeholte technische Gutachten vom 20.11.2009 schlüssig sei und auch die Zeugen bei ihren Aussagen offensichtlich glaubhaft waren.

 

Faktum ist aber, wie der Beschuldigte bereits in seiner Stellungnahme am 21.12.2009 an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hinreichend ausführte, dass das Gutachten von Ing. X vom 20.11.2009 nicht schlüssig und nachvollziehbar ist.

 

Im vorliegenden Fall liegt ein mangelhaftes Gutachten vor. Der Gutachter hat weder den Lkw noch den Pkw besichtigt. Sein Gutachten basiert rein auf schriftlichen Unterlagen. Bei einer selbstständigen Besichtigung des Lkw und Pkws wäre er zum Ergebnis gekommen, dass ein Blechkontakt ausgeschlossen ist.

Wie bereits in der Stellungnahme vom 28.09.2009 ausgeführt ergibt sich bereits eindeutig auf­grund der Fotos, dass sicherlich kein Blechkontakt zwischen dem Lkw und dem Pkw stattge­funden hat. Bestenfalls könnte - was jedoch ausdrücklich bestritten wird - ein Kontakt mit der Bereifung rückwärts stattgefunden haben. Wie bereits nun schon mehrfach erwähnt ist jedoch ein solcher Kontakt für den Lenker in keinster Weise - weder visuell noch akustisch wahr­nehmbar.

Das Schadensbild zeigt eindeutig, dass es unmöglich ist, dass ich mit dem Lkw vorne rechts in die Mitte des Pkws hinein gefahren bin. Bei einer Kontaktierung rechts vorne des Lkw's mit der Mitte des Pkws wäre zwangsläufig ein Schaden über die gesamte linke Seite des Pkws vor­handen. Es ist nämlich technisch unmöglich, dass der Lkw bei einer Berührung rechts vorne mit der Mitte des Pkws dann wieder wegkommt, ohne den Pkw weiter zu beschädigen.

 

Unerklärlich sind auch die Ausführungen des Gutachters, wonach ich als Lkw-Fahrer im rech­ten Außenspiegel (Anfahrspiegel) erkennen hätte können, dass es zu einem Unfall gekommen ist. Wenn tatsächlich der Unfall so zustande gekommen ist, wie ihn der SV annimmt, so wäre doch der Pkw im toten Winkel und gerade unterhalb des Spiegels, sodass dieser überhaupt nicht visuell erkennbar wäre.

 

Unrichtig sind auch die Ausführungen, wonach aufgrund der Fahrpraxis der Beschuldigte nicht ausschließen konnte, dass aufgrund der engen Verhältnisse (seitlicher Abstand) es bei der Fahrt zu einer Kollision mit Sachschaden gekommen ist. Zunächst ist nicht klar, warum der SV zum Ergebnis kommt, dass enge Verhältnisse vorlagen. Es handelt sich bei gegenständlichem Unfall um eine ausreichend breite zweispurige Fahrbahn. Aufgrund der Lichtbilder ist deutlich er­kennbar, dass hier keine engen Fahrbahnverhältnisse vorliegen. Würde man überhaupt diese Ansicht des SV teilen, dann würde dies im Ergebnis bedeuten, dass jeder Lkw-Fahrer bei jeder Engstelle (welche im vorliegenden Fall jedoch nicht vorliegt!!!) stehen bleiben muss, ausstei­gen und sich anschließend vergewissern, ob er irgendwo einen Unfall verursachte. Dies ist aber sicherlich nicht von einem Lkw-Fahrer zu erwarten!

 

Der SV lies auch die Aussagen des Zeugen Mag. X unberücksichtigt. Dieser führte nämlich bei seiner Einvernahme an, dass er hinter einem Lkw fuhr und dann zum Stehen kam, als der erwähnte Lkw nach links einbiegen wollte. Dabei kam von hinten der Lenker des Lkws X nach. Dieser Lkw streifte mit der rechten Seite seinen Pkw. Diese Aussage ist jedoch widersprüchlich und kann so auch nicht stimmen. Wäre tatsächlich der vor ihm fahrende Lkw nach links eingefahren (was aber gar nicht möglich ist, da keine Linkszufahrt besteht) so wäre dieser Lkw mit meinem Lkw zusammengekracht. Jedenfalls ist die Unfallschilderung vom Zeugen X unrealistisch und unrichtig.

 

Vor allem sind in diesem Zusammenhang die Ausfuhrungen der Bezirkshauptmannschaft Frei­stadt nicht nachvollziehbar, wonach der Beschuldigte den Unfall bei gehöriger Aufmerksam­keit visuell im Anfahrspiegel hätte erkennen können. Dies ist insofern nicht nachvollziehbar, da der Sachverständige nicht einmal den Lkw selber besichtigt hat. Sein Gutachten basiert rein auf schriftlichen Unterlagen.

 

Aus den Unterlagen geht jedoch hervor, dass der Lkw nur unten fotografiert wurde, das heißt, man sieht gar nicht, ob der Lkw überhaupt einen Außenspiegel bzw. Anfahrspiegel befestigt hat. Überdies ist zwischen Außenspiegel und Anfahrspiegel zu unterscheiden. Die Behörde 1.Instanz hat sich nicht einmal die Mühe gemacht zu überprüfen, ob der Lkw des Beschuldigten über einen solchen Anfahrspiegel verfügt. Der Sachverständige führte nämlich in seinem Gut­achten aus, dass der Beschuldigte den Unfall nur dann tatsächlich gesehen haben kann, wenn er gerade bei der Streifung in den Anfahrspiegel geschaut hätte. Im Umkehrschluss bedeutet dies eindeutig, dass der Beschuldigte daher den Unfall weder visuell im Außenspiegel (eben nicht im Anfahrspiegel) noch akustisch wahrnehmen konnte. Vor allem im Außenspiegel (nicht im Anfahrspiegel) würde sich sodann der Unfallgegner gerade im toten Winkel befinden.

 

Die Behörde führt jedoch ohne eine Feststellung zu treffen aus, dass durch den vorgesehenen Anfahrspiegel ein möglichst guter Einblick in den „toten Winkel" gegeben sei, weshalb die er­kennende Behörde davon ausgehe, dass eine Blickmöglichkeit zur Kontaktierungsstelle bzw. auf den Pkw für den Beschuldigten sehr wohl gegeben war. Diese Begründung ist aber auf Grund der obigen Ausführungen vollkommen willkürlich getroffen worden. Die Behörde hat nicht einmal eruiert, ob ein solcher Anfahrspiegel überhaupt vorliegt.

 

Wenn nämlich tatsächlich ein solcher Anfahrspiegel nicht vorliegt, so ist es nicht einmal nach der Auslegung der Behörde möglich, dass der Unfall durch den Beschuldigten wahrgenommen werden hätte können. Wenn nunmehr der Lkw über keinen solchen Anfahrspiegel verfugt, so hätte die Behörde den Beschuldigten lediglich dafür bestrafen dürfen, dass er den verpflichten­den Anfahrspiegel nicht auf seinem Lkw befestigt hat. Sie hätte ihn aber nicht wegen Fahrer­flucht bestrafen dürfen. Es liegt somit ein eklatanter Verfahrensfehler seitens der Behörde 1 .Instanz vor.

 

Weiters hat sich die Behörde auch nicht mit dem Argument des Beschuldigten auseinanderge­setzt, wonach der Zeuge X angab, dass der vor ihm fahrende Lkw nach links einbie­gen wollte. Diesbezüglich hat sich die Behörde offensichtlich die Aussage des Zeugen X nicht genau durchgelesen. Herr X führte nämlich folgendes wortwörtlich an: „ Weil ein unbekannter Lkw zum Linkseinbiegen in die Landgutstraße angehalten war, bremste ich meinen Pkw ab und hielt ungefähr am l. Schutzweg der Kreuzung an. " Wenn man sich je­doch nunmehr die Unfallbilder genau ansieht, erkennt man, dass es technisch nicht möglich ist, dass der vor ihm fahrende Lkw nach links einfahren wollte, da dort, wo der Zeuge diese Ein­fahrtssituation beschreibt, keine Linkszufahrt mehr besteht. Der Zeuge führte aus, dass er am 2. Schutzweg stehen blieb. Der 2.Schutzweg befindet sich aber bereits nach der links einzubie­genden Kreuzung. Der vor ihm fahrende Lkw konnte daher nur mehr nach rechts einbiegen. Ansonsten wären die gesamten Schilderungen widersprüchlich. Da sich die Behörde jedoch nur unzureichend bzw. gar nicht mit dem Sachverhalt auseinander setzte, konnte sie diesen Wider­spruch auch nicht erkennen.

 

Die Behörde 1.Instanz konnte daher das Straferkenntnis gar nicht hinreichend und klar be­gründen, da sie - wie bereits oben deutlich ausgeführt - ein mangelndes Ermittlungsverfahren durchführte. Zweck des Emütfiungsverfahrens ist, neben der Wahrung des Parteiengehörs, die Feststellung des maßgebenden, das heißt des für die zutreffende Entscheidung auf Grund der anzuwendenden Rechtsvorschrift relevanten Sachverhaltes (§ 37 AVG). Diesen Teil des Er­mittlungsverfahrens nennt man Beweisverfahren. Das Beweisverfahren nach dem AVG ist von den Grundsätzen der Offizialmaxime, der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung und der Unbeschränktheit der Beweismittel beherrscht. Der Grundsatz der Offizialmaxime er­gibt sich aus § 39 Abs. 2 AVG und bedeutet, dass die Behörde den Sachverhalt von Amts we­gen festzustellen hat. Der Grundsatz der materiellen Wahrheit ergibt sich aus der Offizialma­xime und bedeutet, dass die Behörde die „objektive Wahrheit", das heißt den wirklichen, ent­scheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen hat (vgl. VwSlg NF 1462A).

Im vorliegenden Fall hat die Behörde diese Grundsätze jedoch missachtet. Die Anträge des Beschuldigten (auf nochmalige Einvernahme des Zeugen X sowie Einholung eines Gutachtens, welches sich auch vor Ort und vor allem konkret mit den Fahrzeugen beschäftigt) wurden seitens der Behörde willkürlich missachtet bzw. ignoriert. Vor allem bei widersprüchli­chen Beweisergebnissen und auch vor allem dann, wenn der Beweiswürdigung besondere Be­deutung zukommt, ist die Behörde verpflichtet, die betreffenden Personen zeugenschaftlich einzuvernehmen (vgl. § 39 Abs 2 AVG). Die Behörde hätte daher selber die Zeugen nochmals vorladen müssen, sodass diese zu den Widersprüchen in den Beweisergebnissen noch einmal Stellung nehmen. Das bekämpfte Straferkenntnis leidet daher an einem schweren Verfahrens­mangel.

 

Hätte die Behörde daher ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt, zu welchem sie auch verpflichtet gewesen wäre, so wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass der Beschuldigte nicht gegen die Rechtsvorschriften des § 4 Abs 1 lit a und Abs 5 StVO verstoßen hat. Das an­gefochtene Straferkenntnis ist daher auf Grund eines mangelhaften Verfahrens zu Stande ge­kommen und ist aus diesem Grund ersatzlos aufzuheben.

 

3.)   Rechtliche Fehlbeurteilung:

Gemäß § 4 Abs 5 StVO ist eine Person nur dann strafbar, wenn deren Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall im ursächlichen Zusammenhang steht und diese Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können. Der eingeholte Sachverständige führte in seinem Gutachten aus, dass der Beschuldigte im vorliegenden Fall den Unfall nur in visueller Form sicher wahrnehmen hätte können. In akustischer Form, konnte die Kollision nicht mit Sicherheit wahrgenommen werden. Grund hier­für ist die Verursachung des Schadens durch das schwere Kraftfahrzeug (Lkw). Einerseits wer­den Erschütterungen nicht entsprechend zum Lenker übertragen und andererseits können even­tuell resultierende Streifgeräusche vom Fahrzeuglenker falsch interpretiert oder nicht gehört (minimale Lautstärke) worden sein.

 

Auf Grund der Ausführungen der Behörde ergibt sich aber auch, dass der Unfall, so wie die Behörde glaubt, dass er zu Stande gekommen ist, auch nur durch den so genannten Anfahrspie­gel wahrgenommen werden hätte können. Wenn jedoch so ein Anfahrspiegel zum Unfallzeit­punkt nicht vorhanden war, so ist auch diesbezüglich keine Wahrnehmbarkeit des Beschuldig­ten möglich gewesen. Der Beschuldigte hatte daher trotz gehöriger Aufmerksamkeit keine Möglichkeit, den Unfall zu erkennen. Und selbst für den Fall, dass tatsächlich ein Anfahrspie­gel vorhanden war und der Beschuldigte den Unfall hätte sehen können - was jedoch auch aus­drücklich bestritten wird, da der Unfall nicht wahrnehmbar war durch den Blick in den Außen­spiegel bzw. Anfahrspiegel -, so wäre der Beschuldigte dennoch nicht nach § 4 Abs 1 lit a und Abs 5 bestrafbar, weil ihm dann lediglich zum Vorwurf gemacht werden könnte, dass er nicht in den Spiegel geschaut hat. Es kann ihm aber nicht eine Fahrerflucht vorgeworfen werden.

 

Es ist sicherlich auch nicht im Sinne des Gesetzgebers, dass man bei jeder Fahrt ständig in den Außenspiegel schaut; vor allem handelt es sich hier um keine engen Fahrbahnverhältnisse (es bestehen sogar zwei Fahrbahnen, die ausreichend breit sind) und hat der Beschuldigte auch nachweislich kein riskantes Fahrmanöver getätigt.

 

4.) Zusammenfassend ist daher zu sagen, dass das angefochtene Straferkenntnis weder nachvoll­ziehbar noch schlüssig ist. Es ist auf Grund der aufgezeigten Mängel aufzuheben. Die Vorge­hensweise der belangten Behörde ist unsachlich. Sie verstößt auch gegen den Gleichheitssatz und das Willkürverbot. Von einer schlüssigen und widerspruchsfreien Beweiswürdigung kann nämlich insgesamt nicht die Rede sein. Die belangte Behörde hat in mehreren entscheidenden Punkten jegliche Ermittlungstätigkeit bzw. über weite Strecken ein ordnungsgemäßes Ermitt­lungsverfahren unterlassen. Die qualifizierte Verletzung von Verfahrensvorschriften führt auch zur Gleichheitswidrigkeit des Straferkenntnisses (VfSlg. 9005, 12.570; VfGH 14.6.1994, B1446/93).

 

Der Berufungswerber stellt daher aus den oben genannten Gründen die

 

Anträge,

 

der Unabhängige Verwaltungssenat Oberösterreich möge

 

a)       das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 8.4.2010, zu­gestellt am 12.4.2010, GZ: VerkR96-2561-2009, ersatzlos aufheben und das Verfahren ein­stellen;

b)      in eventu

a. das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 8.4.2010, zugestellt am 12.4.2010, GZ: VerkR96-2561-2009, aufheben und gegen den Berufungswerber wegen Geringfügigkeit eine Ermahnung gem. § 21 VStG aus­sprechen;

in eventu

b. das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 8.4.2010, zugestellt am 12.4.2010, GZ: VerkR96-2561-2009, aufheben und die An­gelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Straferkenntnisses an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt zurückverweisen;

in eventu

c. die Strafhöhe herabsetzen;

und

d.    die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG nicht dem Beschuldigten auf­erlegen; und

e.    erkennen, dass im Fall der Einstellung des Strafverfahrens oder Aufhebung der ver­hängten Strafe die Kosten des Verfahrens gem. § 66 VStG von der belangten Behör­de zu tragen sind; Falls sie aber schon gezahlt sind, von dieser an den Beschuldigten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zurück zu erstatten sind.

 

Freistadt am 22.4.2010                                                                      X“

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war angesichts der strittigen Faktenlage nach § 51e Abs.1Z1 VStG erforderlich.

Beweis erhoben wurde durch Beischaffung eines Luftbildes von der fraglichen Örtlichkeit. Im Zuge der  Berufungsverhandlung wurde eingangs das im erstinstanzlichen Verfahrens eingeholte Gutachten erörtert. Als Zeugen einvernommen wurde Mag. X und abgesondert durch das erkennende Mitglied Herr X am 19.5.2010, nach Verständigung und im Einvernehmen mit dem Rechtsvertreter. Der Berufungswerber wurde als Beschuldigter gehört.

Die Behörde erster Instanz nahm entschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil.

 

 

5. Faktenlage:

Die Rudolfstraße ist auf Höhe des zweiten (östlichen) Schutzweges ziemlich exakt zehn Meter breit. Sie weist stadteinwärts vor der Kreuzung mit der Hagenstraße zwei durch eine Leitlinie getrennte Fahrstreifen und ebenfalls eine Leitlinie in Straßenmitte auf. Nach der Kreuzung weist der Straßenzug nur mehr  je einen Fahrstreifen auf. Festgestellbar war dies einerseits aus dem Fotomaterial im Akt und mittels eines beigeschafften maßstabsgetreuen Lichtbildes aus dem oö. Rauminformationssystem.

Der Berufungswerber fuhr so wie auch der Zweitbeteiligt und der Zeuge Dipl.-Ing. X in Richtung stadteinwärts. Der Zeuge Dipl.-Ing. X befand sich unmittelbar hinter dem BMW des geschädigiten Zweitbeteiligten Mag. X.

Im östlichen Kreuzungsbereich (Rudolfstraße/Hagenstraße) blockierte ein Linkssabbieger in die Schratzstraße die Weiterfahrt auf der linken stadteinwärts. Aus diesem Grund versuchte der Berufungswerber im Kreuzungsbereich noch zwischen dem Linksabbieger und dem auf seiner Höhe befindlichen BMW durchzufahren, wobei er gegen die linke Hinterseite des BMW stieß, sodass dieser zwei Meter nach rechts abgedrüngt und dabei touchiert wurde.

 

 

Im Amtssachverständigengutachten wird dazu grundsätzlich festgestellt, dass der Verkehrsunfall – wie er im Akt beschrieben ist – vom Beschuldigten verursacht werden habe können. Die dokumentierten Schäden am PKW erachtete der Sachverständige mit einer Kontaktierung mit den am LKW rechts vorne befindlichen Aufbauteilen im Einklang.

Ein Verkehrsunfall, wie er im gegenständlichen Fall vorliege, könne grundsätzlich in Form der akus­tischen und visuellen Wahrnehmungsmöglichkeit, sowie als Reaktion eines Stoßes bemerkt werden.

Der Verkehrsunfall hätte durch den Beschuldigten bei gehöriger Aufmerksamkeit nur in visueller Form sicher wahrgenommen werden müssen.

Er habe die enge Verkehrssituation im Straßenverkehr beobachten können. Ein nahes Herankommen zum PKW war dem LKW-Lenker ersichtlich. Eine Kontaktierung habe der LKW-Lenker im rechten Außenspiegel (Anfahrspiegel) erkennen können. Aufgrund der Fahrpraxis hätte der Beschuldigte nicht ausschließen dürfen, dass es aufgrund der engen Verhältnisse (seitlicher Abstand) bei der Fahrt zu einer Kollision mit Sachschaden gekommen ist.

In akustischer Form, sowie als Reaktion eines Stoßes habe die Kollision auf Grund schwerer Kraftfahrzeuge (LKW) die Verursachung des Schadens nicht mit Sicherheit wahrgenommen werden müssen. Einerseits weil Erschütterungen nicht entsprechend zum Lenker übertragen werden und andererseits könnten eventuell resultierende Streifgeräusche vom Fahrzeuglenker falsch interpretiert, oder nicht gehört (minimale Lautstärke) worden sein.

Abschließend stellt der Amtssachverständige fest, dass dem beschuldigten Fahrzeuglenker jedenfalls Umstände zu Bewusstsein hätten kommen müssen, dass es zu einer Kollision der beiden Fahrzeuge gekommen sein könnte. Dass er die Kollision auch tatsächlich gesehen hat, müsste der beschuldigte Lenker gerade bei der Streifung in den Anfahrspiegel geschaut haben.

 

 

5.1. Der Verantwortung des im Rahmen der Berufungsverhandlung einen sehr soliden Eindruck hinterlassenden Berufungswerbers insofern gefolgt werden als er auf Grund der Umstände und auch der Verkehrsdichte und des damit verbundenen erhöhten Blickaufwandes in Fahrtrichtung die Streifung des neben ihm stehenden oder fahrenden BMW´s nicht merkte.

Diese Darstellung unterstützte letztlich auch die im Rahmen der Berufungsverhandlung gemachte Aussage des Geschädigten Mag. X, welcher einerseits von einem noch ausgeführten Ausweichen nach rechts und der dadurch bedingten erheblich geringeren Krafteinwirkung auf seinen Pkw sprach. Dies kam im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens noch nicht mit dieser Deutlichkeit zum Ausdruck. Ebenfalls dürfte die Beschädigung im Bereich des rechten unteren Scheinwerfers des Lkw´s auf Grund dessen Höhenposition nicht vom Streifkontakt des BMW – der etwa bis auf eine Höhe von 70 cm erfolgt – herrühren. Vielmehr scheint dieser mit dem rechten und deutlich elastischer ausgeführten Stoßstangenbogen des LKW erfolgt zu sein.

So lässt der mehrfache Hinweis auf „grundsätzliche“ Erfahrungswerte noch nicht zwingend auf jeden Einzelfall schließen. Wenn der Sachverständige auf die Enge der Fahrbahn verweist welche dem Lenker eine besondere Aufmerksamkeit abverlangt, gilt dies bei objektiver Betrachtung der Sphäre des Berufungswerbers, dass diese Aufmerksamkeit insbesondere auch nach vorne zu richten war, sodass er dabei zwangsläufig nicht gleichzeitig  auch in die Spiegel blicken konnte. Andererseits hat sich nicht alleine sei Fahrzeug bewegt, sondern offenbar auch das vom Zeugen Mag. X. Daher kann von ihm der erfolgte Streifkontakt optisch sehr wohl unbemerkt gebliebenen sein, dies kann sogar durchaus wahrscheinlich gelten. Daraus kann jedenfalls nicht zwingend Verschulden in Form eines verwaltungsstrafrechtlich greifbaren Sorgfaltsverstoßes im Fehlverhalten nach § 4 Abs.1 lit.a StVO erblickt werden. Wenn der Sachverständige vermeint, dem Lenker hätten „Umstände einer Kollision der beiden Fahrzeuge ins Bewusstsein kommen müssen u. dies mit dem zwingenden Blick in den Anfahrspiegel abzuleiten vermeint“, kommt es jedenfalls dem Sachverständigen nicht zu daraus eine wertende Schlussfolgerung zu ziehen.

Es ist Sache der Strafbehörde zu beurteilen, ob ein Unterbleiben des Blicks in den „Anfahrspiegel“ exakt zum Zeitpunkt der Streifung konkret vorwerfbar ist. 

Dem kann hier jedenfalls nicht gefolgt werden, weil ein Fahrzeuglenker auch anderen selektiven Wahrnehmungseinflüssen unterworfen ist, bzw. diese just bei der Streifung etwa nach vorne zu richten hatte. Gleichzeitig nach vorne und in den Rückspiegel zu blicken schließt der dem menschlichen Auge mit bloß zwei Grad eröffnete Blickwinkel aus.

Der Berufungswerber legte demnach durchaus glaubwürdig und nachvollziehbar dar, dass ihm ein Umstand der ihn zum sofortigen Anhalten veranlasst hätte nicht bewusst wurde. Das Hupen hat er, wie er glaubhaft versicherte offenbar ebenfalls nicht wahrgenommen. Ob dies allenfalls auf ein altersbedingtes Defizit  oder bloß situationsbedingt war, kann nicht gesagt werden. Jedenfalls wird dem Berufungswerber darin gefolgt, dass er keinesfalls vor dem Unfallereignis zu flüchten beabsichtigte.

Dennoch muss von einem Fahrzeuglenker erwartet werden, dass er einer bei einem derart knappen Vorbeifahren an einer Fahrzeugkolonne mit einem allfälligen Streifkontakt hätte rechnen müssen und aus diesem Grunde entsprechende Nachschau und folglich die Pflicht zur Meldung – wenn auch aus seiner Sicht nur vorsichtshalber – bestanden hätte.

Diesbezüglich ist auch der Beurteilung des Sachverständigen durchaus zu folgen, wenn dieser im Ergebnis vermeint es hätte mit einem Schaden zumindest gerechnet werden müssen. Der Berufungswerber hätte  sich daher zumindest im Nachhinein Gedanken machen müssen, wenngleich ihm dies nicht unmittelbar beim Kontakt bewusst wurde.

 

5.1. Rechtlich hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Voraussetzung für die Erfüllung der Tatbestände iSd § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.5 StVO ist der tatsächliche Eintritt eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden sowie die Kenntnis des Täters hievon. Hinsichtlich des letzteren Umstandes genügt es, wenn ihm objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte. Es reicht also die Schuldform der Fahrlässigkeit aus - VwGH 11.9.1979, ZfVB 1980/4/1233, sowie VwGH 23.5.2002, 2001/03/0417).

Diesbezüglich ist aber auf die jeweiligte Situation abzustellen ob ein solches Ereingis tatsächlich dem Lenker evident wird (und er dennoch weiterfährt) oder nicht und er folglich aber (fahrlässig) auch noch die Meldung unterlässt.

Der VwGH führt in seiner ständigen Rechtsprechung hierzu wohl grundsätzlich aus, dass der Lenker eines Fahrzeuges den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden hat und gegebenenfalls ein Blick in den Rückspiegel in entsprechenden Verkehrssituationen geboten ist (vgl. auch u.a. das Erk. 18.10.1989, 89/02/0086, und die dort angeführte weitere Judikatur).

Da hier der Berufungswerber dem Beweisergebnis folgend offenkundig tatsächlich den Streifkontakt nicht bemerkte und ihm daher die Fahrtfortsetzung nicht im Rahmen der subjektiven Tatschuld vorzuwerfen ist, bleibt letztlich als strafwürdiges Verhalten nur die unterbliebene Meldepflicht.

Bei Anwendung der objektiv geboten Sorgfalt hätte der Berufungswerber jedoch zumindest mit einem Streifkontakt rechnen müssen. Im Unterbleiben dieser Meldung ist demnach zumindest ein auf der Stufe der Fahrlässigkeit zu qualifizierendes Verschulden zu erblicken.

Ein kumulativer Tatvorwurf auch hinsichtlich § 4 Abs.1 lit.a in Verbindung mit § 4 Abs.5 StVO scheint hier insbesondere auch vor dem Hintergrund unzulässig, weil die Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 5 leg.cit. letztlich ein Verlassen der Unfallstelle bedingt hätte wobei der Tatunwert – abgesehen von einem gigantischen Stau der im Falle des Stehenbleibens erzeugt worden wäre – alleine in der Ahndung der unterbliebenen Meldepflicht das in Realkonkurrenz und in eintätigem Zusammentreffen bewirkte  Fehlverhalten erschöpfend sanktioniert ist (vgl. h. Erk. v. 7.6.2000, VwSen-106982/13/Br/Bk mit Hinweis auf h. Erk. v. 5.8.1999, 106532/2/Gf/Km u.a).

Zum Kumulationsprinzip im Verwaltungsstrafverfahren ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass im Falle eines zeitlichen, örtlichen und sachlicher Einheit darstellenden, sowie von einem Gesamtvorsatz getragenen Tathandlungen als Tateinheit zu sehen sind  (Stadlmayer ZVR 1980, 65; mit Hinweis auf VwGH 26. 4. 1973, 601/72; 20.11.1974, 587/74; sowie auch ZfVB 560/1976, 988/1976).

Dies trifft insbesondere auf diese Fallgestaltung zu, zumal vom Berufungswerber das Unfallereignis tatsächlich nicht bemerkt worden sein dürfte!

 

Die verfassungsrechtliche Grenzen einer Doppel- oder Mehrfachbestrafung im Sinne des Art.4 Abs.1 des 7. ZPEMRK findet sich dort, "wo der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst" (VfGH 5.12.1996, G9/96 u.a. mit Hinweis auf VfGH 11.3.1998, G262/97,G328/97 und auf Kienapfel, Grundriss des österreichischen Strafrechts, 6. Aufl., 1996, 245).

 

 

Von einer kumulativen Bestrafung des § 4 Abs.1 lit.a und des § 4 Abs.5 StVO war hier daher Abstand zu nehmen, wobei nicht zuletzt insbesondere vor dem Hintergrund der Verkehrskehrslage auch die Erfüllung der Meldepflicht nach Abs.5 leg.cit. ein Verlassen der Unfallstelle bedingt hätte (vgl. h. Erk. v. 7.6.2000, VwSen-106982/Br mit Hinweis auf 5.8.1999, 106532/2/Gf/Km u.a).

Das Straferkenntnis war demnach im Puntk 1.) zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren mangels diesbezüglich nachweisbaren Verschuldens nach § 45 Abs.1 Z1 VStG zumindest im Zweifel einzustellen.

Im Hinblick auf die unterbliebene Meldepflicht ist dem Berufungswerber zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil er nicht jenen Sorgfalsmaßstab anlegte der von ihm angesichts der knappen Vorbeifahrt und des dabei verursachten Schadens auch nicht im Nachhinein durch Nachschau an seinem Fahrzeug und folglich mit einer Meldung „absicherte“.

 

 

5.2. Da weder das VStG noch das AVG einen Ersatz von Vertretungskosten im Verwaltungsstrafverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Fall der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorsieht, war der in der Berufung gestellte Antrag auf Ersatz der mit der annwaltlichen Vertretung verbundenen Kosten abzuweisen (vgl. VwGH 9.1.2001 97/21/0466).

 

 

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass es sich beim Berufungswerber um eine seit Jahrzehnten offenbar unbeanstandet und korrekt 77-jährige am Straßenverkehr teilnehmende Person handelt. Dies ist ihm jedenfalls als strafmildernder Umstand zu werten. Angesichts des Pensionsbezuges in Höhe von nur 1.100 Euro bedarf es – im Gegensatz zu den erstinstanzlichen Präventionsüberlegungen – keiner nachhaltigen Bestrafung um den Berufungswerber von weiteren derartigen Handlungen abzuhalten.

Sein Fehlverhalten im Hinblick auf die ebenfalls unterbliebene Meldepflicht ist somit von bloß geringer subjektiver Tatschuld umfasst zu sehen, sodas mit der nunmehr verhängten Geldstrafe ebenfalls das Auslangen gefunden werden kann.

 

                                                           

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                      Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

                                                           

 

Dr.  B l e i e r

 

 

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