Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-330015/2/BMa/Gr

Linz, 07.06.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Kirchdorf an der Krems vom 19. März 2009, Wi-96-7-2008, wegen Übertretung des Oö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 iVm der Tourismusabgabeordnung der Marktgemeinde X vom 21. September 2006 zu Recht erkannt:

 

 

 

      I.      Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Strafe auf 45,60 Euro herabgesetzt wird, im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Angabe der nicht gemeldeten abgabenpflichtigen Nächtigungen durch die Aufzählung der unter Anführungszeichen angeführten Namen ergänzt werden:

 

1 Person (Kind) von 27. bis 31. Dezember 2007 – "X"

1 Person von 19. zum 20. Jän. 2008 – "X"

1 Person von 10. bis 13. Feb. 2008 – "X"

3 Personen von 1. auf 2. März 2008 – "X"

1 Person von 17. bis 19. März 2008 – "X"

1 Person von 4. bis 8 Mai 2008 – "X"

3 Personen von 15. zum 16. August 2008 – "X"

5 Personen (Kinder) vom 3. bis 10. August 2008 – "X"

1 Person vom 24. zum 25. Juli 2008 – "X"

1 Person vom 10. bis 17. August 2008 – "X"

 

 

 

  II.      Die Kosten für das Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde reduzieren sich auf 4,56 Euro. Für das Berufungsverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

 

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz  1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009, iVm §§ 24, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009

 

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Straferkenntnis

 

Als Unterkunftgeber und Gewerbeinhaber des Hotels X in X, X, sind Sie der Verpflichtung

 

"die Tourismusabgabe vom Abgabepflichtigen für die Tourismusgemeinde einzuheben, hierüber Aufzeichnungen zu führen, die eingehobenen Abgaben mit der Tourismusgemeinde abzurechnen und sie vollständig abzuführen"

 

Nicht vollständig nachgekommen, weil bis zum Zeitpunkt der Kontrolle am 30.10.2008 nachstehend angeführte Nächtigungen von abgabepflichtigen Gästen der Marktgemeinde X nicht gemeldet worden sind.

 

Nicht gemeldete abgabenpflichtige Nächtigungen:

 

1 Person (Kind) von 27. bis 31. Dezember 2007

1 Person von 19. zum 20. Jän. 2008

1 Person von 10. bis 13. Feb. 2008

3 Personen von 1. auf 2. März 2008

1 Person von 17. bis 19. März 2008

1 Person von 4. bis 8 Mai 2008

3 Personen von 15. zum 16. August 2008

5 Personen (Kinder) vom 3. bis 10. August 2008

1 Person vom 24. zum 25. Juli 2008

1 Person vom 10. bis 17. August 2008

 

Diese Feststellungen wurden vom Prüforgan der Interessentenbeitragstelle bei der in Ihrem Beherbergungsbetrieb durchgeführten Meldekontrolle am 30.10.2008 gemacht.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

§ 6 Abs.2 und § 8 Z.2 Oö. Tourismusabgabegesetz 1991, LBGl. 53/1991 idgF in Verbindung mit § 7 Abs.1 der Tourismusabgabeordnung der Marktgemeinde X vom 21.9.2006

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von         falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe von   Gemäß

                            Ersatzfreiheitsstrafe von

 

70,00 Euro             12 Stunden                                --                          § 8 Z.2 OÖ.                                                                                        Tourismusabgabe                                                                                          -Gesetz 1991

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu zahlen:

7,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher

 

                   77,00 Euro

 

 

 

1.2. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, von einem Prüforgan der Interessentenbeitragsstelle sei am 30. Oktober 2008 im Hotelbetrieb des Bw "X" in X eine Kontrolle der Gästemeldungen durchgeführt und dabei festgestellt worden, dass die Aufzeichnungen über die Gästebeherbergungen bzw. die Gästemeldungen mit der tatsächlichen Aufenthaltsdauer und Gästeanzahl nicht übereinstimmen würden und die im Spruchteil angeführten Abweichungen und Nichtmeldungen vorliegen würden. Die Verwaltungsübertretung sei auf Grund der erwähnten Kontrollergebnisse als erwiesen anzusehen. Bei der Strafbemessung wurden ein monatliches Einkommen von 2000 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten zu Grunde gelegt. Es wurde auch berücksichtigt, dass der Bw noch nicht wegen einer gleichartigen Übertretung bestraft worden ist.

 

1.3. Gegen dieses dem Vertreter des Bw am 23. März 2009 zugestellte Straferkenntnis richtete sich die vorliegende, am 26. März 2009 – und damit rechtzeitig -  bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems eingelangte Berufung vom 23. März 2009.

 

1.4. Die Berufung führt im Wesentlichen aus, gemäß den gesetzlichen Bestimmungen seien die eingehobenen Abgaben mit der Tourismusgemeinde abzurechnen, der Tourismusverband sei durch die Tourismusgemeinde ersetzt worden, der Tourismusverband kassiere daher zu Unrecht. Es dürfe nicht gesagt werden, dass die Gemeinde nicht zuständig sei. Die belangte Behörde vermische die Bestimmungen des Meldegesetzes mit dem Tourismusabgabegesetz. Es seien nur 167,80 Euro vorgeschrieben worden, richtig gewesen wäre eine Vorschreibung von ca. 22.000 Euro. Der Vorschreibungsbescheid habe kein Datum, keine Geschäftszahl, keine Seitennummerierung, dafür befinde sich auf jeder Seite der Briefkopf.

Der Bw habe gegen diesen Vorschreibungsbescheid berufen. Dieser Bescheid zeige, dass nicht mit der Gemeinde, sondern mit dem Tourismusamt abgerechnet werden hätte sollen. Die Verordnung der Marktgemeinde X sei mit Mängel behaftet, so seien in deren § 7 Abs.1 und im § 7 Abs.3 bundesgesetzliche Bestimmungen als Rechtsgrundlage angenommen worden und dies sei mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zulässig. Daher sei die Verordnung rechtlich bedenklich.

Durch das Einheben der Tourismusabgabe von 1,15 Euro pro Nacht würden arme Menschen in ihrem Aufenthalt behindert und das könne es nicht geben. Weiters sei der Sinn und Zweck des § 1 Abs.1 der Tourismusabgabe-Verordnung weggebrochen und dessen Existenz sei damit ähnlich einer Kriegssteuer nach Friedensschluss ad absurdum geführt. Die meisten Bürgermeister würden mit diesem Verein nichts mehr zu tun haben wollen.

 

Die rechtliche Beurteilung ergebe, dass Tatort und Tatzeit und ebenso der Name der Person fehlen würden. Erkenntnisse, die nicht auf Einstellung lauten würden, hätten diese Angaben zu enthalten.

Die belangte Behörde habe die Rechtslage nicht hinreichend beachtet und einen unzureichenden Tatvorwurf erhoben. § 8 Abs.2 Meldegesetz beinhalte keine Pflicht des Unterkunftsgebers Meldepflichten anstelle des Unterkunftsnehmers wahrzunehmen. Die belangte Behörde habe damit eine Verhaltensweise zur Last gelegt, zu der sie auf Grund der zitierten Rechtsvorschriften gar nicht verpflichtet sei. Die Bemerkungen vom 30. Oktober 2008 und 5. März 2007 in den "Tiefenprüfungsprotokollen" seien nicht kommentiert worden. Daraus könne aber keine Uneinsichtigkeit des Bw abgeleitet werden.

Die Bezirksverwaltungsbehörde sei auch Gemeindeprüfungsbehörde und dieser sei nie aufgefallen, dass die Gemeinden die Tourismusabgabe nicht einheben würden. Möglicherweise hätten sie sich nur auf die Hundesteuer spezialisiert, diese sei leichter zum Ausrechnen. Es klinge wie ein Verwaltungswitz, die Gemeinde beschließe eine Steuer, weigere sich jedoch vom Bürgermeister angefangen bis zum letzten Gemeindebediensteten die Steuer einzuheben und ein Büro mit einem 5000 Euro Mann an der Spitze kassiere die Abgabe. Wenn nun dieser 5000 Euro Mann eine Anzeige bei der Bezirksverwaltungsbehörde mache, dass diese Abgabe nicht beim Amt des Bürgermeisters abgerechnet werde, so leite die Bezirkshauptmannschaft ein Strafverfahren ein, ohne dass es jemals aufgefallen sei, dass keiner beim Bürgermeister einzahle.

 

Abschließend wurden die Anträge gestellt, das Strafverfahren einzustellen und das Straferkenntnis zu beheben.

 

 

2.  Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

2.1. Zur Entscheidung ist der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch eines seiner Mitglieder berufen, weil ihn den mit der Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

 

2.2. Der OÖ. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (WI96-7-2008) festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage erklärt erscheint, nur Rechtsfragen zu beantworten sind und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird festgestellt:

 

Der Bw hat die im Spruch angeführten Nächtigungen von abgabepflichtigen Gästen der Marktgemeinde X nicht gemeldet und es dadurch unterlassen, die Tourismusabgaben von Abgabepflichtigen für die Tourismusgemeinde einzuheben und sie an diese vollständig abzuführen.

 

3.2. Der Sachverhalt wird vom Bw nicht bestritten, vielmehr wird von ihm eingeräumt, darüber hinausgehende Meldungen und das Abführen der Abgaben unterlassen zu haben. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, WI96-7-2008, und den Angaben in der Berufung.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oberösterreichische Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 6 Abs.2 des Landesgesetzes vom 30. Jänner 1991 betreffend das Landesgesetz, mit dem ein Tourismusabgabegesetz erlassen wird (OÖ. Tourismusabgabe-Gesetz 1991) - das ist die im Zeitpunkt der Übertretung geltende Gesetzesfassung -, ist der Unterkunftsgeber verpflichtet, die Tourismusabgabe vom Abgabepflichtigen für die Tourismusgemeinde einzuheben, hierüber Aufzeichnungen zu führen, die eingehobenen Abgaben mit der Tourismusgemeinde abzurechen und sie vollständig abzuführen. Weiters kann der Unterkunftsgeber verpflichtet werden, jede Nächtigung eines Abgabepflichtigen der Tourismusgemeinde bekanntzugeben.

Nähere Bestimmungen über die vom Unterkunftgeber zu führenden Aufzeichnungen sowie über die Termine für die Bekanntgabe von Nächtigungen, die Abrechnung und die Abführung der Tourismusabgabe sind von der Gemeinde zu treffen (§ 6 Abs.3 leg.cit.).

 

Gemäß § 7 Abs.1 der Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde X über die Einhebung einer Tourismusabgabe (Tourismusabgabeordnung) hat der Unterkunftsgeber bzw. die Unterkunftgeberin der Gemeinde von jedem Gast, der in seiner (ihrer) Gästeunterkunft nächtigt, Vor- und Familienname, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit sowie Tag der An- und Abreise mitzuteilen. Dieser Verpflichtung entspricht, wer die dem Inhaber eines Beherbergungsbetriebes nach dem Meldegesetz 1991, BGBl.Nr. 9/1992 idF BGBl. I Nr. 45/2006, auferlegten Pflichten vollständig erfüllt.

 

Gemäß § 1 leg.cit. wird zur Deckung des Aufwands für die Tourismusförderung eine Tourismusabgabe erhoben. Der Abgabenpflicht unterliegt jede Nächtigung in einer Gästeunterkunft oder in einer Ferienwohnung, sofern die nächtigende Person in der Gemeinde nicht den Hauptwohnsitz hat.

 

Die Abgabepflicht nach Abs.1 beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung spätestens aber nach 60 unmittelbar aufeinander folgenden Nächtigungen.

 

Im OÖ. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 idF LGBl. Nr. 102/2009 in der derzeit geltenden Fassung ist unter § 8 ein Hinweis ersichtlich, dass die Strafbestimmung entfallen ist.

 

§ 8 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung lautet:

Wer als Unterkunftgeber der

1. Verpflichtung zur Einhebung der Abgabe gemäß § 6 Abs. 1 nicht oder nur unvollständig nachkommt oder

2. entgegen der Meldepflicht (§ 6 Abs. 2) eine Nächtigung eines Abgabenpflichtigen der Gemeinde nicht meldet,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 720 Euro zu bestrafen.

 

Die Beilage 1941/2009, zu Art.II Z.5 (§8), zum kurzschriftlichen Bericht des OÖ. Landtags XXVI. Gesetzgebungsperiode gibt dazu an:

 

"Eigene Strafnormen und damit eine Anpassung der im § 8 enthaltenen Strafbestimmungen können entfallen, weil die allgemeinen Strafnormen der OÖ. Landesabgabenordnung 1996 bzw. des mit Wirkung vom 1. Jänner 2010 an seine Stelle tretenden Abgabenorganisations-Gesetzes ohnedies auch auf die Tourismusabgabe Anwendung finden. Diese Normen sehen eine Beschränkung des Strafrahmens für vorsätzliche Abgabenverkürzung bis zum Zweifachen, für sonstige Verkürzung bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages vor. Dies wird in Fällen von geringem Ausmaß eine Reduktion des Strafrahmens bewirken. Dabei scheint eine Anknüpfung des Strafrahmens an die Höhe der verkürzten Abgabe generell sachgerechter als die derzeit mit 720 Euro allgemein festgelegte Strafobergrenze."

 

Gemäß § 11 des Landesgesetzes, mit dem allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der vom Land Oberösterreich und den Gemeinden verwalteten Abgaben erlassen werden (OÖ. Abgabengesetz – OÖ. AbgG, StF: LGBl. Nr. 102/2009), begeht eine Verwaltungsübertretung, wer fahrlässig unter Verletzung einer abgaberechtlichen Anzeige -, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabe verkürzt. Die Tat wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bis zum Einfachen des verkürzten Betrages, höchstens aber 25000 Euro beträgt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 3 Wochen festzusetzen.

 

Aus der Zusammenschau dieser Bestimmungen und dem Motivenbericht erhellt, dass nach der Gesetzesnovellierung die Strafbarkeit der Nichtmeldung einer Abgabepflicht weiterhin besteht. Hinsichtlich der Strafhöhe enthält das OÖ. Abgabengesetz die für den Bw günstigere Norm, ist doch nur von einem geringen Verkürzungsbetrag auszugehen.

 

Gemäß § 1 Abs.1 VStG kann eine Tat als Verwaltungsübertretung nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Nach Abs.2 leg. cit. richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht wäre für den Täter günstiger.

 

Der Bw bestreitet nicht, den objektiven Tatbestand erfüllt zu haben. Er führt in seiner Berufung sogar aus, dass er eine wesentliche größere Abgabenschuld hätte, als die ihm vorgeschriebene.

 

Soweit die Berufung vorbringt, die auf Seite 4 angeführten Abweichungen von den tatsächlichen Nächtigungen beim Gästeblatt X sei kurios, wird entgegengehalten, dass diese Abweichungen nicht verfahrensgegenständlich sind.

Weiters ist entgegen dem Vorbringen der Berufung die im Strafbescheid zitierte Verordnung nicht gesetzeswidrig. Der Verweis eines Landesgesetzes auf das Meldegesetz, ein Bundesgesetz, widerspricht nicht den Verfassungsgarantien, handelt es sich dabei doch um eine statische Verweisung.

 

Auch ist der Spruch des bekämpften Erkenntnisses mit keinen Mängeln behaftet, die zu einer Aufhebung des Bescheids der belangten Behörde führen würden. Insbesondere geht aus diesem unverwechselbar der Tatvorwurf hervor. Die Ergänzung des Spruchs durch den Unabhängigen Verwaltungssenat hinsichtlich der nichtgemeldeten Personen und Reisegruppen konnte daher erfolgen.

 

Die Abwicklung der Einhebung der Tourismusabgabe unterliegt nicht der vorliegenden rechtlichen Prüfung. Das diesbezügliche Berufungsvorbringen geht damit ins Leere.

 

Damit hat der Bw das Tatbild der ihm vorgeworfenen Rechtsnorm erfüllt.

 

Eine Zusammenfassung der Äußerungen der Berufung zum Verschulden bringt zum Ausdruck, die Meldung und Entrichtung der Tourismusabgabe werde unterschiedlich gehandhabt und niemand habe ein wirkliches Interesse an der Einhebung dieser.

 

Bei den Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Bei diesen Delikten besteht nach § 5 Abs.1 zweiter Satz VStG die Rechtsvermutung für das Verschulden (in Form fahrlässigem Verhaltens) des Täters. Bestreitet er dieses so hat er nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen ansonsten werde er selbst dann strafbar wenn die Verstöße ohne sein Wissen und ohne sein Willen begangen wurden (VGL. das Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl: 90/10/00078 und vom 6. Mai 1996 Zl: 94/10/01116).

 

Die belangte Behörde hatte daher nicht den Beweis des Verschuldens des Rechtmittelwerbers zu führen. Vielmehr wäre es an ihm gelegen, die gemäß § 5 Abs.2 VStG bestehende Rechtsvermutung seines Verschuldens zu entkräften.

Der Berufungswerber hat aber nicht dargelegt, aus welchem Grund es ihm nicht möglich gewesen wäre, die in seinem Hotel X in X stattfindenden Nächtigungen vollständig zu melden. Ein aus Sicht des Bw vermeintliches Desinteresse an der Einhebung ist nicht geeignet, das Verschulden des Bw auszuschließen.

Er hat sohin fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt. Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

5. Bei der Strafbemessung war folgendes zu erwägen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die von der belangten Behörden angenommenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden vom Berufungswerber nicht gerügt und begegnen keinen Bedenken. Es ist auch nicht hervorgekommen, dass der Berufungswerber entgegen der Darstellung im bekämpften Bescheid bereits wegen einer gleichartigen Übertretung bestraft worden wäre.

Aus der Berufung geht hervor, dass sich der Berufungswerber hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des ihm vorgeworfenen Verhaltens nicht einsichtig ist.

Aus spezialpräventiven Erwägungen war die Strafe mit dem höchstzulässigen Betrag nach der neuen Rechtslage, der für den Bw günstiger ist als nach der obsoleten Regelung, festzusetzen, um ihn künftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten.

Weil nach der neuen gesetzlichen Bestimmung des OÖ. Tourismusgesetzes iVm der Tourismusabgabeverordnung der Marktgemeinde X eine Übertretung dieser eine wesentliche geringere Strafe nach sich zieht, scheint auch aus generalpräventiven Erwägungen die Ausschöpfung des vollen Strafrahmens erforderlich.

Die Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Stunde war in Relation zur Geldstrafe zur Obergrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Auch in diesem Fall hat sich das Günstigkeitsprinzip der neuen Strafbestimmung zu Gunsten des Berufungswerbers ausgewirkt.

 

Die Aufsummierung der Tourismusabgabe, die vom Berufungswerber auf Grund der unvollständigen Meldung nicht gezahlt wurde, ergibt für die im Spruch ersichtlichen Personen und Zeiten einen Betrag von 45,6 Euro.

Weil von einer fahrlässigen Begehung der Tat auszugehen war, war die Geldstrafe auch auf diesen Betrag herabzusetzen.

 

Die gegenständliche Berufung war somit hinsichtlich des Schuldspruches unter Vornahme einer Spruchkorrektur abzuweisen und die Strafe war entsprechend der nunmehr geltenden günstigeren Rechtslage zu korrigieren.

 

6. Die Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde waren entsprechend zu reduzieren (§64 VStG). Gemäß § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahren dem Bw nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat entfällt daher.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann



Rechtssatz zu VwSen-330015/2/BMa/Gr vom 7. Juni 2010:

 

§ 8 Tourismusgesetz,  § 11 OÖ. Abgabengesetz:

 

Aus der Zusammenschau der Bestimmung des § 8 Tourismusgesetz in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, dem  § 11 des Landesgesetzes, mit dem allgemeine Bestimmungen hinsichtlich der vom Land Oberösterreich und den Gemeinden verwalteten Abgaben erlassen werden (OÖ. Abgabengesetz – OÖ. AbgG, StF: LGBl. Nr. 102/2009), und dem Motivenbericht erhellt, dass nach der Gesetzesnovellierung die Strafbarkeit der Nichtmeldung einer Abgabepflicht weiterhin besteht. Hinsichtlich der Strafhöhe enthält das OÖ. Abgabengesetz die für den Bw günstigere Norm, ist doch nur von einem geringen Verkürzungsbetrag auszugehen.

 

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