Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150756/12/Re/Hue

Linz, 17.06.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Werner Reichenberger nach der am 26. März 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des xx, vertreten durch Rechtsanwälte x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. Oktober 2009, Zl. BauR96-143-2009, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen. Die Geldstrafe wird auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt.

II.              Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 15 Euro.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm.  § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von
33 Stunden verhängt, weil er am 19. Februar 2009 um 9.02 Uhr als Lenker des mehrspurigen Kfz mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen die mautpflichtige Innkreisautobahn A8, ABKM 37.400, Gemeinde Weibern, in Fahrtrichtung Staatsgrenze Suben benützt habe, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Fahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliege. Es sei festgestellt worden, dass die Achsenzahl des gegenständlichen Kfz (4) höher gewesen sei als die mit 2 eingestellte Kategorie/Achsenzahl. 

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass es sich beim bekämpften Straferkenntnis um einen Irrtum handeln müsse, da wegen des Vorfalls vom 19. Februar 2009 gegen den Bw nicht ermittelt worden sei. Zudem sei für ein Delikt am 17. Februar 2009 bereits ein Straferkenntnis mit der Zahl BauR96-141-2009 ergangen.

 

Einem handschriftlichen Handvermerk der Erstbehörde vom 16. November 2009 auf dieser Berufung ist zu entnehmen, dass gegenüber dem Vertreter des Bw klargestellt wurde, dass es sich um zwei verschiedene Delikte mit den dazu gehörigen Straferkenntnissen handelt. Der Vertreter des Bw habe darauf geantwortet, dass beide Berufungen aufrecht blieben und diese dem Unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt werden sollen.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der x vom 19. Mai 2009 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Als Beanstandungsgrund ist angegeben, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges mit 4 höher gewesen sei als die mit 2 eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät. Gem. § 19 Abs. 4 BStMG sei dem Zulassungsbesitzer am 18. März 2009 die Ersatzmaut angeboten, diesem Angebot jedoch nicht (zeitgerecht) entsprochen worden. 

 

Nach Strafverfügung vom 22. Juni 2009 argumentierte der Bw zunächst wie in der später eingebrachten Berufung und ergänzte, dass der gegenständliche LKW über 2 und nicht über 4 Achsen verfüge, weshalb der "Strafvorwurf" nicht korrekt sei. Zusätzlich findet sich der Satz: "Wir fragen an, ob eine entsprechende Bescheinigung von einem in Deutschland ansässigen vereidigten Sachverständigen vorgelegt werden kann".

 

Einer x-Stellungnahme vom 7. September 2009, welche rechtliche Bestimmungen wiedergibt, sind zwei Beweisfotos und eine Einzelleistungsinformation angeschlossen.

 

Dazu brachte der Bw am 30. September 2009 vor, dass ihm die Mautvorschriften bekannt seien, da er seit 16 Jahren regelmäßig mit seinem LKW durch Österreich fahre. Somit sei ihm auch bekannt, dass er bei Verwendung eines Anhängers die Achsenzahl umzustellen habe. Vor der Einreise nach Österreich habe er bei der GO-Box die Kategorie "4" eingestellt. Deshalb sei er von einer korrekten Abbuchung der Maut ausgegangen, da auch die GO-Box bei Durchfahren von Mautbalken ein Blinksignal angegeben habe. Der Bw könne sich nicht erklären, weshalb offensichtlich jeweils nur zwei Achsen "gemessen" worden seien und die GO-Box falsche Signale gegeben habe. Bisher habe die GO-Box immer korrekt angezeigt. Der Bw habe keine Veranlassung, die Kategorie falsch einzustellen, da die Kosten für die Maut nicht von ihm getragen würden.  

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.  

 

4. Auf Nachfrage teilte die x dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 9. und 12. März 2010 mit, dass die gegenständliche GO-Box nicht getauscht worden sei, übermittelte Einzelleistungsnachweise für den Zeitraum vom 17. bis zum 19. Februar 2009, Beweisfotos sowie einen Schriftverkehr mit dem Zulassungsbesitzer betreffend des Ersatzmautangebotes.

 

5. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung händigte der Verhandlungsleiter dem Vertreter des Bw die vorliegenden Einzelleistungsnachweise in Kopie aus.

 

Zur Frage, inwieweit eine Funktionsstörung der GO-Box unter Bezugnahme auf das Vorbringen des Bw, er habe die GO-Box auf 4 Achsen eingestellt, vorliegen habe können, brachte der verkehrstechnische Amtssachverständige vor, dass das in Österreich verwendete Mautabbuchungssystem auf Mikrowellenbasis funktioniere. Die GO-Box sei derart konstruiert, dass der Lenker durch das Betätigen einer Taste die Achsenzahl einstelle. Diese Information werde in einem Speicher der GO-Box hinterlegt und kommuniziere dann mit den Mautbalken. Mit diesem System, des Bauprinzips der GO-Box und den vorliegenden Konformitätserklärungen sei sichergestellt, dass nur die eingestellte Kategorie bei der Box an die Mautbalken weitergegeben werden könne. Die eingestellte Kategorie könne dabei vom Lenker jederzeit durch Betätigen der Statustaste überprüft werden.

Bei jeder Durchfahrt durch einen Mautbalken kommuniziere die Box mit diesem und gebe verschiedene Informationen (Kfz-Kennzeichen, eingestellte Kategorie etc.) an die Mautbalken weiter. Nach erfolgter Abbuchung der Maut komme seitens des Balkens das Signal, diese Abbuchung durch einen akustischen Ton zu quittieren. Dieser Vorgang finde immer dann statt, wenn eine Kommunikation zwischen Mautbalken und GO-Box aufgebaut werden könne. So könne aus dieser Kommunikation vom Mautsystem nicht festgestellt werden, ob die Achsenzahl korrekt eingestellt worden sei, da ein "normales" Mautportal nicht verifizieren könne, wie viele Achsen das Kfz tatsächlich aufweise. Nur bei sogenannten Kontrollstationen erfolge zusätzlich ein Scan des Kfz, mit welchen in der Folge Differenzen zwischen eingestellter und tatsächlicher Kategorie festgestellt werden können.  

Aus den vorliegenden Einzelleistungsinformationen sei ersichtlich, dass jedes Mal die Maut für eine auf "2" eingestellte Kategorie bei der GO-Box abgebucht worden sei und auch eine Kommunikation zwischen Box und Mautbake stattgefunden habe. Aufgrund der Arbeitsweise des vorher geschilderten Mautsystems könne auf alle Fälle festgestellt werden, dass nur die Information der vom Lenker bei der GO-Box eingegebene Achsenzahl (im gegenständlichen Fall: "2") an das Mautportal weiter gegeben habe werden können. Der Mautbetrag für diese eingestellte Kategorie werde dann abgebucht und diese Abbuchung mit einem einmaligen Piepston und einem optischen Signal pro Balken quittiert. Ein Verstellen der Achskategorie sei während der Fahrt durch den Lenker jederzeit möglich, wobei ein versehentliches Umstellen durch zufälliges Berühren der Taste bei der GO-Box auszuschließen sei. GO-Boxen könnten ausschließlich bei der x oder ihren Vertragsunternehmen bezogen werden und würden vor Ausgabe einem Funktionstest unterzogen.

 

Beantragt wurde seitens des Vertreters des Bw die Einstellung des Verfahrens. Es sei nicht von vornherein auszuschließen, dass der Bw während der Fahrt versucht habe, die GO-Box umzustellen und er aufgrund seiner Aufmerksamkeit auf den Straßenverkehr möglicherweise die Kategorie falsch eingestellt habe. Der Bw sei seit Jahren als Lenker in Österreich unterwegs und habe noch nie ein Mautdelikt gesetzt. Deshalb bestehe mangelnde Vorwerfbarkeit des Straftatbestandes.   

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

6.1 Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung zu einer Tarifgruppe gem. § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.

 

Punkt 8.2.2 der Mautordnung besagt, dass bei Ausgabe der GO-Box eine Basiskategorie entsprechend der vorhandenen Achsenanzahl des mautpflichtigen Kraftfahrzeuges eingestellt wird (die Basiskategorie stellt die Untergrenze für eine manuelle Umstellung durch den Nutzer dar). Der Kraftzeuglenker hat vor jedem Fahrtantritt die Kategorie entsprechend Punkt 8.2.4.2 zu überprüfen.

 

Nach Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung hat sich der Nutzer vor dem Befahren des mautpflichtigen Straßennetzes über die Funktionstüchtigkeit der GO-Box durch einmaliges Drücken (kürzer als zwei Sekunden) der Bedientaste zu vergewissern (Statusabfrage). Diese Überprüfungspflicht umfasst jedenfalls auch die korrekte Deklarierung und Einstellung der Kategorie gemäß Punkt 8.2.2.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.1 der Mautordnung gelten folgende Signale als Information für den jeweiligen Nutzer:

Ein kurzer Signalton: Die Mautentrichtung wird auf Basis der eingestellten Kategorie bestätigt.

Zwei kurze Signaltöne: Die Mautentrichtung hat auf Basis der eingestellten Kategorie ordnungsgemäß stattgefunden, aber das Mautguthaben (nur im Pre-Pay-Verfahren) ist unter den Grenzwert in der Höhe von 30 Euro gefallen (der Nutzer hat für eine rechtzeitige Aufbuchung von Mautwerten zu sorgen), das Mautguthaben verfällt innerhalb der nächsten zwei Monate (nur im Pre-Pay-Verfahren), oder die GO-Box wird zur Kontrolle (zum ASFINAG Maut Service Center oder an die nächste GO Vertriebsstelle) zurückgerufen.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG werden Übertretung gem. Abs. 1 und Abs. 2 straflos, wenn der Mautschuldner nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 bis 5 der Aufforderung zur Zahlung der in der Mautordnung festgesetzten Ersatzmaut entspricht.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 250 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 2 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 4).

 

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs.6).

 

6.2. Zunächst ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen fest zu stellen, dass es sich bei den am 17. und 19. Februar 2009 festgestellten Mautvergehen um zwei gesonderte, eigenständige Delikte handelt, für welche unter Anwendung des Kumulationsprinzips (§ 22 VStG) verschiedene Strafverfahren durchzuführen sind.   

 

Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Bw als Lenker eine Mautstrecke ohne ordnungsgemäße Mautentrichtung benützt hat, da lediglich eine Abbuchung der Maut für ein Kfz mit 2 Achsen erfolgt ist. Unstrittig ist ferner, dass gem. § 19 Abs. 4 BStMG dem Zulassungsbesitzer die Zahlung einer Ersatzmaut angeboten worden ist, diese jedoch nicht (zeitgerecht) überwiesen wurde.

 

Der Bw behauptet, er habe vor Befahren einer Mautstrecke die Achsenzahl korrekt auf die Kategorie "4" eingestellt. Da lediglich die Kategorie "2" abgebucht worden sei, müsse ein technischer Defekt der GO-Box vorgelegen sein. Dazu ist zunächst festzustellen, dass der (Vertreter des) Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, eine Falscheinstellung der GO-Box durch den Bw könnte während der Fahrt aufgrund der Konzentration auf den Straßenverkehr erfolgt sein. Damit stellt er sich selbst in Widerspruch zur vorgenannten Rechtfertigung. 

Der Behauptung eines technischen Defekts der GO-Box zur Tatzeit steht die gutachtliche Stellungnahme des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung entgegen, wonach aufgrund der in der Berufungsverhandlung näher dargelegten Arbeitsweise des Mautsystems nur die (vom Lenker) bei der GO-Box eingegebene Kategorie an die Mautbalken weiter gegeben und verarbeitet werden kann und zudem ein selbständiges Verstellen der Achsenzahl bei der GO-Box technisch auszuschließen ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat hegt an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit dieser gutachtlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen, der der Bw auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten ist, keinerlei Zweifel. Dem gegenüber konnte sich der Bw ohne Befürchtung eines Nachteils nach jeder Richtung verteidigen, wobei der Bw selbst angibt, dass die GO-Box vor dem gegenständlichen Ereignis nie auffällig war. In diesem Zusammenhang ist auch bemerkenswert, dass laut Auskunft der x vom 12. März 2010 bisher kein Tausch dieser GO-Box erfolgt und diese nach wie vor in Verwendung ist. Auch dies spricht gegen einen technischen Defekt der Box. Wenn der Bw vorbringt, die Box habe "falsche Signale" abgegeben, ist zu entgegnen, dass durch akustische Signale der GO-Box nicht auf eine korrekte Einstellung der Kategorie geschlossen werden kann (vgl. Punkt 8.2.4.3.1 der Mautordnung).

Damit ist sowohl die Behauptung des Bw, er hätte seine Lenkerpflichten im Sinne einer korrekten Deklarierung der Kategorie bei der GO-Box erfüllt, als auch die Behauptung eines technischen Defekts der Box widerlegt.  

 

Wenn der Bw vermeint, er hätte von einem Mautvergehen keinen Nutzen, da die Maut von seinem Arbeitgeber zu bezahlen sei, ist zu erwidern, dass es nicht auf einen Vorteil des Lenkers sondern lediglich darauf ankommt, ob die Maut ordnungsgemäß entrichtet wurde.

 

Der Bw bringt bereits in seinem Einspruch vor, der "Strafvorwurf" sei falsch, da der gegenständliche LKW über 2 Achsen verfüge. Wenn der Bw mit diesem Vorbringen auf einen Spruchmangel iSd § 44a VStG anspielen sollte, ist er darauf hinzuweisen, dass der Straftatbestand des § 20 Abs. 2 BStMG auf eine nicht ordnungsgemäß entrichtete Maut abstellt. Mit der Anführung des Begriffs "ordnungsgemäß" im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses ist der Tatbestand des § 20 BStMG in einer den Erfordernissen des § 44a VStG genügenden Weise angesprochen. Es bedarf – im Spruch – keiner näheren Erläuterungen u.a. darüber, wie viele Achsen das Zugfahrzeug aufgewiesen hat.

Dieser Einwand geht deshalb ins Leere. 

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend würde eine allenfalls geltend gemachte Unkenntnis der österreichischen Rechtslage wirken, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997). Im Zweifel ist zugunsten des Bw von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er verabsäumt hat, die eingestellte Kategorie bei der GO-Box zu kontrollieren bzw. umzustellen.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass von der Strafbehörde
I. Instanz ohnehin die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde. Mitbestimmend für die Angemessenheit der Verhängung der Mindeststrafe ist die fahrlässige Begehungsweise; im Vorwurf der Fahrlässigkeit ist die vom Bw – alternativ – ins Treffen geführte versehentliche Einstellung der falschen Kategorie bei der GO-Box mitberücksichtigt. Mildernd wirkt die (bei ausländischen Lenkern häufig gegebene) Unbescholtenheit. Weshalb deshalb eine "mangelnde Vorwerfbarkeit des Straftatbestandes" bestehen sollte, ist nicht ersichtlich. Im Hinblick jedoch darauf, dass zum vorgenannten Milderungsgrund die wenigstens teilweise Mautentrichtung tritt (ein Umstand, der auch nach der Mautordnung die Höhe der Ersatzmaut beeinflusst und der regelmäßig zum Aufgriff der Täter führt), erscheint es vertretbar unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte herabzusetzen. Die Tat bleibt aber nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Der Unrechtsgehalt einer Fehleinstellung der Achsenzahl ist als deliktstypisch und der Schuldgehalt in Form der fahrlässigen Fehleinstellung der GO-Box als nicht geringfügig einzustufen, da die Vorsorge für die korrekte Einstellung der GO-Box im gegebenen Zusammenhang die zentrale Lenkerpflicht darstellt. Dazu kommt, dass das gegenständliche Delikt in einem weiteren Fall (vgl. VwSen-150755) und an einem anderen Tag begangen wurde, was auf einen gewissen Mangel im Bemühen bei der Einhaltung der Sorgfaltspflicht schließen lässt und sohin den Grad des Verschuldens mitbestimmt.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

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