Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165033/6/Zo/Jo

Linz, 15.06.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der X vom 12.04.2010 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 23.03.2010, Zl. VerkR96-516-2010 wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.06.2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.           Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat der Berufungswerberin im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 12.01.2010 um 14.50 Uhr in St. Florian am Inn beim Kreisverkehr der L 149 bei km 0,780 als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen X dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels erhobenen Armes deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet habe, weil sie die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt habe.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Berufungswerberin aus, dass die Erhebungen und Begründung der Behörde derart verworren und kompliziert dargestellt sei, dass sie die Tatsachen nur verschleiern würde. Sie wisse nicht mehr, ob sie angegurtet gewesen sei. Ein Anhaltezeichen des Polizisten sei nicht zu erkennen gewesen. In diesem Fall wäre sie jedenfalls stehen geblieben. In der Strafverfügung sei mit keinem Wort davon die Rede gewesen, dass sie nicht angegurtet gewesen sei, dieser Vorwurf sei ihr erst nach dem Einspruch gemacht worden. Sie sei nicht gewillt, die Verantwortung für eine Übertretung zu übernehmen, die sie nicht begangen habe.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Schärding hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.06.2010 an Ort und Stelle. An dieser haben die Berufungswerberin sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen und es wurde der Meldungsleger RI X als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Die Berufungswerberin lenkte zur Vorfallszeit den im Spruch angeführten PKW aus Richtung Schärding kommend in St. Florian zum Kreisverkehr auf der L 149 bei km 0,780. Sie durchfuhr diesen Kreisverkehr in gerader Richtung und bemerkte dabei auch zwei Polizisten.

 

Zur Frage, wo sich diese Polizeibeamten befunden haben und ob einer von diesen ein Haltezeichen gegeben hat, weichen die Darstellungen der Berufungswerberin und des Polizisten voneinander ab. Die Berufungswerberin führte aus, dass sich beide Polizisten (aus ihrer Sicht gesehen) in der ersten Ausfahrt aus dem Kreisverkehr befunden hätten. Der ihr näher stehende Polizist sei mindestens 5 m vom Kreisverkehr entfernt gestanden und habe auch keinerlei Zeichen gegeben, dass sie hätte anhalten sollen. Ein derartiges Zeichen hätte sie jedenfalls beachtet.

 

Der Polizeibeamte führte hingegen aus, dass er unmittelbar neben der Fahrbahn des Kreisverkehrs im Bereich einer gepflasterten Fläche gestanden sei und dabei den ankommenden Verkehr beobachtet habe. Dabei habe er festgestellt, dass die Lenkerin des angezeigten Fahrzeuges nicht angegurtet war, weshalb er dieser ein Haltezeichen mit dem erhobenen rechten Arm gegeben habe. Die Lenkerin habe ihn auch angeblickt, weshalb er sicher sei, dass sie das Haltezeichen auch bemerkt habe. Sie sei jedoch unter Missachtung dieses Haltezeichens einfach weitergefahren, wobei sie den Kreisverkehr in der nächsten Ausfahrt verlassen habe.

 

Zu diesen unterschiedlichen Aussagen ist in freier Beweiswürdigung Folgendes festzuhalten:

 

Grundsätzlich könnten beide Versionen den Tatsachen entsprechen. Dem zuständigen Mitglied des UVS ist aus eigener Wahrnehmung bekannt, dass es sich bei jenem Kreisverkehr um eine Stelle handelt, an welcher von der Polizei der Verkehr häufig überwacht wird. Dabei konnte festgestellt werden, dass sich die Polizisten tatsächlich auf jener gepflasterten Fläche aufhalten, die auch der Zeuge angegeben hat. Der Zeuge konnte auch den Grund für diese Verkehrsüberwachung nachvollziehbar darlegen, nämlich dass von jenem Platz aus ein eventuelles Benutzen des Mobiltelefons bzw. das Nichtverwenden des Sicherheitsgurtes gut festgestellt und die Fahrzeuglenker gleich beanstandet werden können. All diese Überlegungen sprechen eher dafür, dass die Angaben des Zeugen den Tatsachen entsprechen.

 

Der Zeuge hatte auch tatsächlich einen Grund zur Anhaltung der Berufungswerberin, weil er eben das Nichtverwenden des Sicherheitsgurtes festgestellt hatte. Wie beim Lokalaugenschein festgestellt werden konnte, ist die Sichtweite auf den ankommenden Verkehr im Hinblick auf die im Kreisverkehr eingehaltenen Geschwindigkeiten ausreichend, um ein Haltezeichen so rechtzeitig zu geben, dass dieses von den Fahrzeuglenkern problemlos beachtet werden kann. Dazu führte der Zeuge durchaus glaubwürdig aus, dass eben die Fahrzeuglenker bereits vor ihm rechts in die erste Ausfahrt des Kreisverkehrs einbiegen.

 

Der Berufungswerberin ist einzuräumen, dass sie keinesfalls bewusst das Haltezeichen des Polizeibeamten missachtet hat sondern dieses möglicherweise nur übersehen oder nicht auf sich bezogen hat. Im Hinblick auf die klare Aussage des Polizeibeamten, welche dieser unter Wahrheitspflicht machte, ist jedoch als erwiesen anzusehen, dass er tatsächlich rechtzeitig ein deutlich erkennbares Haltezeichen gegeben hat und die Berufungswerberin trotz dieses Haltezeichens ihr Fahrzeug nicht angehalten hat.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 97 Abs.5 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u. dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.

 

5.2. Wie sich aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt, hat der Polizeibeamte ein deutlich sichtbares Zeichen durch Hochheben des rechten Armes so rechtzeitig gegeben, dass die Berufungswerberin dieses wahrnehmen und hätte beachten können. Sie ist jedoch – obwohl sie Blickkontakt mit dem Polizeibeamten hatte – ohne anzuhalten weitergefahren und hat damit die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Umstände, welche ihr Verschulden ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, sodass gemäß § 5 Abs.2 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Das Nichtbeachten des Haltezeichens hat dazu geführt, dass der Polizeibeamte keine Amtshandlung wegen der von ihm wahrgenommenen Nichtverwendung des Sicherheitsgurtes durchführen konnte. Die Übertretung hat daher auch tatsächlich Folgen nach sich gezogen. Über die Berufungswerberin scheinen auch mehrere verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, sodass ihr der Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute kommt. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Im Hinblick auf die eher ungünstigen persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin (monatliches Nettoeinkommen von 600 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe durchaus ausreichend, um die Berufungswerberin in Zukunft zu einer höheren Aufmerksamkeit und damit zur Vermeidung ähnlicher Übertretungen anzuhalten.

 

Die gesetzliche Höchststrafe beträgt für derartige Übertretungen gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro, sodass die Erstinstanz den Strafrahmen ohnedies nur zu 7 % ausgeschöpft hat. Auch aus diesen Gründen ist eine Herabsetzung der Geldstrafe nicht angebracht.

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

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