Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-252219/17/Py/Hu

Linz, 09.06.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Andrea Panny, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn x, vertreten durch x,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 13. August 2009, GZ: SV96-46-2008, wegen Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8. April 2010 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 44a, 45 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 13. August 2009, GZ: SV96-46-2008, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw)  wegen Verwaltungsübertretung nach § 26 iVm § 28 Abs.1 Z2 lit.d,e Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 78/2007 eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 105 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 250 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

"Sie haben es als der nach außen verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführer der x mit Sitz in x zu verantworten, am 30.09.2008  zwischen 09:04 und 09:25 Uhr die Organe des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr – KiAB an der Durchführung einer Kontrolle nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) gehindert zu haben, obwohl diese Organen gemäß § 26 Abs.2 AuslBG berechtigt sind, zur Durchführung Ihrer Aufgaben die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter ausführlicher Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen aus, dass laut festgestelltem Sachverhalt als erwiesen hervorgehe, dass Organe der KIAB bei der am          30. September 2008 um 9.04 Uhr angekündigten Betriebskontrolle von Frau x daran gehindert wurden, ihre Kontrolle ordnungsgemäß durchzuführen. Sie habe dies damit begründet, dass in Abwesenheit ihres Gatten keine Kontrolle durchgeführt werden dürfe. Nach telefonischer Information ihres Mannes sei dieser erst um 9.30 Uhr im Betrieb eingetroffen. Aufgrund der Weitläufigkeit des Unternehmens war im vorliegenden Fall die (abstrakte) Gefahr gegeben, dass sich nicht berechtigte Arbeitnehmer unerkannt vom Gelände entfernen könnten. Eine von der Bw eingewendete "Umstellung des Geländes" durch die Kontrollorgane, weshalb eine solche Möglichkeit der Entziehung der Kontrolle ausgeschlossen gewesen sei, war nach Ansicht der Behörde nicht gegeben.

 

Aus dem erhobenen Sachverhalt ergebe sich weiters, dass sich die Organe der KIAB ordnungsgemäß gegenüber Frau x ausgewiesen haben. Auch wenn sie dies nicht gleich im ersten Moment erfasst habe, wurde doch eindeutig gegenüber ihr das Anliegen der Organe geäußert und die Identität ausreichend dargelegt. Frau x ist ebenfalls handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma x, somit Arbeitgeber im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Die Aussage von Frau x, dass ohne ihren Gatten keine Kontrolle durchgeführt werden dürfe, entspreche somit nicht der gesetzlichen Normierung. Die von Herrn x ausgegebene Weisung, welche von ihm im Übrigen nie bestritten wurde, dass ohne ihn keine Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz durchgeführt werden darf, sei daher rechtswidrig gewesen. Das Zuwarten der Beamten der KIAB wäre im vorliegenden Fall aufgrund der Anwesenheit von Frau x nicht notwendig gewesen. Allerdings könne aus dem Verhalten der Kontrollorgane nicht der Schluss gezogen werden, sie hätten damit zugestimmt, so lange mit der ausdrücklich angekündigten Kontrolle nicht zu beginnen, bis Herr x eintreffen würde. Ebenso wenig sei eine Informationspflicht des steuerlichen Vertreters bei einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gesetzlich geboten. Mit der Hausdurchsuchung wurde ohnedies erst begonnen, als Herr x bzw. der steuerliche Vertreter eintrafen. Die Hausdurchsuchung wie das gesamte steuerliche Verfahren sei zudem nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Durch das Zuwarten könne jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass sich deshalb die Zeitspanne für das Zuwarten mit dem Beginn der Betriebskontrolle iVm § 26 Abs.2 oder 3 AuslBG zeitlich hinausschiebt. Denn bei Abwesenheit des Arbeitgebers hat dieser dafür zu sorgen, dass jemand anderer an seiner Stelle als Ansprechpartner für die Kontrollorgane zu dienen hat, was im vorliegenden Fall ohnedies durch die Anwesenheit von Frau x gegeben gewesen sei. Einzig maßgeblich für den konkreten Fall sei daher, ob die abstrakte Gefahr bestand, den Zweck der Kontrolle nicht mehr zu erreichen. Dies war durch die angesprochene Größe des Firmengeländes und den Zeitablauf der Zeitspanne von über 20 Minuten im konkreten Fall vorliegend, weshalb die dem Bw angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen sind.

 

Zum Verschulden wird ausgeführt, dass der Bw seiner Frau aufgetragen habe, dass sie die Organe der KIAB nicht mit der Kontrolltätigkeit beginnen lassen dürfe. Er habe somit eine rechtswidrige Weisung erteilt. Die Unkenntnis eines Gesetzes oder eine irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, der nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemand die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Den Bw treffe im konkreten Fall als handelsrechtlichen Geschäftsführer eine erhöhte Sorgfaltspflicht im Zusammenhang mit der Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften. Er sei verpflichtet, sich mit den einschlägigen Kenntnissen der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vertraut zu machen und liege daher auch ein Verschulden vor.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird festgehalten, dass von fahrlässiger Tatbegehung ausgegangen werde. Bei der Festsetzung der Strafhöhe seien spezialpräventive Gesichtspunkte sowie die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Bw berücksichtigt worden.

 

2. Dagegen wurde rechtzeitig vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung Berufung erhoben und vorgebracht, dass der Bw nicht verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der "x" sei und die Tat diesbezüglich nicht entsprechend konkretisiert sei.

 

Im Übrigen sei das Verhalten des Bw, welches im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren bereits entsprechend dargelegt wurde, keinesfalls geeignet, den vorgeworfenen Tatbestand zu erfüllen. Der Bw sei berufsbedingt ortsabwesend gewesen, als seine Gattin verständigt wurde, dass von Seiten des Finanzamtes eine Hausdurchsuchung durchgeführt werde. Er habe diesbezüglich ersucht, bis zu seiner Anwesenheit mit der Hausdurchsuchung zuzuwarten, damit er entsprechend mitwirken könne. Er habe auch ersucht, den steuerlichen Vertreter zu verständigen, damit auch dieser für eine ordnungsgemäße Abwicklung und entsprechende Informationen bei der geplanten behördlichen Maßnahme zur Verfügung stehe. Keinesfalls habe er seine Gattin veranlasst oder beauftragt, die Amtshandlung zu vereiteln oder zu behindern oder sonstige gesetzwidrige Maßnahmen zu setzen.

 

Offenbar seien im gegenständlichen Fall, wie sich nunmehr herausstelle, zwei verschiedene "Behörden" tätig geworden, wobei keine entsprechende Koordination aber auch keine interne Klarheit gegeben war, wer nun welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt seitens der Kontrollorgane vollziehe, was nicht zum Nachteil des Bw gewertet werden könne. Dieser habe zu keinem Zeitpunkt die Behörden bzw. die KIAB gehindert, ihre Maßnahmen zu setzen oder Veranlassungen durchzuführen. Es wäre völlig problemlos möglich gewesen, selbst wenn die Gattin des Bw mehrfach darauf hingewiesen hätte, man möge noch mit irgendwelchen Amtshandlungen zuwarten, diese Amtshandlungen durchzuführen. Es werde daher die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung und Einvernahme des steuerlichen Vertreters des Bw sowie Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

3. Mit Schreiben vom 25. August 2009 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vor. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 8. April 2010, die aufgrund des den Verfahren zugrunde liegenden sachlichen Zusammenhanges gemeinsam mit der im Verfahren zu VwSen-252218 anberaumten mündlichen Berufungsverhandlung betreffend das Berufungsverfahren hinsichtlich Frau x durchgeführt wurde. An der Berufungsverhandlung haben die beiden Berufungswerber mit ihrem Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der am Verfahren beteiligten Abgabenbehörde teilgenommen. Als Zeuge wurde ein an der gegenständlichen Kontrolle beteiligter Beamter der KIAB einvernommen. Der ebenfalls als Zeuge geladene Beamte der Finanzfahndung entschuldigte sich ebenso wie der als Zeuge geladene steuerliche Vertreter der Bw für die Berufungsverhandlung. Eine neuerliche Ladung dieser beiden Zeugen konnte unterbleiben, da bereits aufgrund der Einvernahmen der Berufungswerber sowie des einvernommenen Zeugen feststand, dass das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

5.1. Der Bw ist Gewerbeinhaber eines am Standort x, als Einzelunternehmen geführten Gärtnereibetriebes.

 

Am 30. September 2008 um 9.00 Uhr trafen mehrere Beamte der KIAB sowie der Steuerfahndung im Gärtnereibetrieb des Bw ein, um eine Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sowie eine gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchung durchzuführen. Der Leiter des KIAB-Teams sowie Vertreter der Steuerfahndung und ein Mitarbeiter der betrieblichen Veranlagung der zuständigen Abgabenbehörde betraten um ca. 9.04 Uhr das Büro des Betriebes, in dem sich Frau x, die Gattin des Bw, aufhielt. Die übrigen Beamten warteten zunächst auf dem Betriebsgelände auf weitere Anordnungen ihrer Vorgesetzten.

 

Die Beamten wiesen sich aus und informierten über die beabsichtigte Arbeitnehmerkontrolle sowie die vorgesehene Hausdurchsuchung. Die Beamten beabsichtigten, zunächst die Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz durchzuführen, da für die Hausdurchsuchung auf die Anwesenheit des Steuerberaters zugewartet werden musste. Unmittelbar nach Eintreffen der Beamten im Bürogebäude setzte sich Frau x telefonisch mit ihrem Ehegatten, der mit dem Auto auf dem Weg nach Linz war, sowie dem Steuerberater des Betriebes in Verbindung. Herr x teilte seiner Frau mit, dass er sofort umkehren und zum Betrieb kommen werde und auch der Steuerberater auf dem Weg zum Betrieb sei. Darüber informierte Frau x  die anwesenden Beamten. Als sie vom Leiter des KIAB-Teams gefragt wurde, ob die Kontrolle durchgeführt werden kann, bat sie, auf das Eintreffen ihres Ehemannes bzw. des Steuerberaters zu warten.

 

Zunächst wartete der Leiter des KIAB-Teams mit der Kontrolltätigkeit zu. Nachdem er von seinen am Firmengelände aufgestellten Mitarbeitern darüber informiert wurde, dass laufend verschiedene Personen das Firmengelände betraten bzw. verließen, sah der Leiter des KIAB-Teams den Zweck der Kontrolle vereitelt und brach um 9.25 Uhr die Kontrolle ab. Um 9.30 Uhr traf der Bw am Firmengelände ein.

 

5.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Ergebnis der mündlichen Berufungsverhandlung vom 8. April 2010 und ist in dieser Form unbestritten.

 

6. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1. Gemäß § 26 Abs. 1 AuslBG sind die Arbeitgeber verpflichtet, den Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice und den regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie den Trägern der Krankenversicherung und den Abgabenbehörden auf deren Verlangen Anzahl und Namen der im Betrieb beschäftigten Ausländer bekannt zu geben. Die Arbeitgeber und die Ausländer sind auf Verlangen verpflichtet, den vorerwähnten Behörden und den Trägern der Krankenversicherung die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen und in die erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren. Die Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei ihrer Abwesenheit von der Betriebsstätte oder Arbeitsstelle eine dort anwesende Person den genannten Behörden und Rechtsträgern die erforderlichen Auskünfte erteilt und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gewährt.

 

Gemäß § 26 Abs. 2 AuslBG sind die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden sowie die Träger der Krankenversicherung zur Durchführung ihrer Aufgaben berechtigt, die Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie die Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer zu betreten und Wege zu befahren, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist.

 

Gemäß § 26 Abs.3 AuslBG haben die im Abs. 1 genannten Behörden und Organe der Abgabenbehörden und die Träger der Krankenversicherung bei Betreten des Betriebes den Arbeitgeber, in jenen Fällen, in denen Arbeitgeber Arbeitsleistungen bei einem Auftraggeber erbringen lässt, auch diesen, oder deren Bevollmächtigte und den Betriebsrat von ihrer Anwesenheit zu verständigen; hiedurch darf der Beginn der Betriebskontrolle nicht unnötig verzögert werden. Vor Beginn der Betriebskontrolle ist in Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterliegen, jedenfalls der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu verständigen. Auf Verlangen haben sich einschreitende Organe durch einen Dienstausweis auszuweisen. Dem Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigten sowie dem Betriebsrat steht es frei, die einschreitenden Organe bei der Amtshandlung im Betrieb zu begleiten; auf Verlangen der einschreitenden Organe sind der Arbeitgeber, dessen Auftraggeber oder deren Bevollmächtigte hiezu verpflichtet. Die Betriebskontrolle hat tunlichst ohne Störung des Betriebsablaufes zu erfolgen.

 

Gemäß § 28 Abs.1 Z2 AuslBG begeht, sofern die Tat nicht in den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer

a)    entgegen § 3 Abs.4 eine Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen,

b)    entgegen dem § 18 Abs.5 und 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers in Anspruch nimmt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen,

c)     seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs.1 nicht nachkommt oder

d)    entgegen § 26 Abs.2 den im § 26 Abs.1 genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen und Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer oder das Befahren von Privatstraßen nicht gewährt,

e)    entgegen dem § 26 Abs.2 die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt, oder

f)      entgegen dem § 26 Abs.4 und 4a die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt

mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5.000 Euro, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis 8.000 Euro.

 

Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

         1. die als erwiesen angenommene Tat;

         2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

         3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

         4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüch;

         5. im Falle eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.

 

6.2. Der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt muss iSd § 44a VStG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mit allen rechtserheblichen Merkmalen nach Ort und Zeit umschrieben werden. Der Bestimmung des § 44a Z1 VStG ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen des selben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene (unverwechselbare) Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit, aber auch für die Umschreibung von anderen – nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschrift maßgeblichen – Umständen genügt. Diese Rechtschutz­überlegungen sind auch bei der Prüfung der Frage anzustellen, ob eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs.2 VStG vorliegt oder nicht (vgl. VwGH vom 26.6.2003, Zl. 2002/09/0005).

 

Das vom Bw in Beschwerde gezogene Straferkenntnis wird den Anforderungen des § 44a VStG hinsichtlich der ihm zur Last gelegten rechtserheblichen Merkmale nicht gerecht. Dem Bw wird vorgeworfen, am 30.09.2008  zwischen 09:04 und 09:25 Uhr die Organe des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr – KiAB an der Durchführung einer Kontrolle nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) gehindert zu haben. Eine nähere Beschreibung, durch welches Verhalten der Bw welche unter Strafdrohung gestellte Tathandlung setzte, ist dem Spruch des angefochtenen Bescheides nicht zu entnehmen. Auch aus den angeführten Verwaltungsstraftatbeständen ist hinsichtlich dieser Frage nichts zu gewinnen. Die von der belangten Behörde zitierten Verwaltungsübertretungen, nämlich jene  des § 28 Abs.1 Z2 lit.d sowie des § 28 Abs.1 Z2 lit.e, umschreiben ein jeweils unterschiedliches, unter Strafe gesetztes Verhalten. Während § 28 Abs.2 lit.d iVm § 26 Abs.2 AuslBG die gänzliche Verweigerung des Zutritts der Betriebsstätten, Betriebsräume und auswärtigen Arbeitsstätten sowie Aufenthaltsräume der Arbeitnehmer unter Sanktion stellt, liegt das mit Strafe bedrohte Verhalten des § 28 Abs.1 Z2 lit.e iVm § 26 Abs.3 AuslBG in einer "bloßen" Beeinträchtigung des für die Betriebskontrolle notwendigen Zutritts zu den gesetzlich umschriebenen Räumlichkeiten. Im Spruch des Straferkenntnisses ist daher festzuhalten, inwieweit das dem Bw vorgeworfene Verhalten den Zutritt bzw. die Kontrolle von Betriebsräumlichkeiten beeinträchtigte (vgl. auch VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/09/0006). Während bei der Erfüllung des Tatbestandes des § 28 Abs.1 Z2 lit.d keine Kontrollhandlung durchgeführt wird, liegt im Fall des § 28 Abs.2 lit.e eine Betriebskontrolle vor.

 

Zudem steht als Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest, dass weder seitens des Bw selbst noch seitens seiner Ehegattin das Betreten des Firmengeländes untersagt wurde. Eine ausdrückliche "Erlaubnis" des Arbeitgebers, dass mit der Kontrolle begonnen werden darf, ist jedoch weder in § 26 Abs.2 noch in § 26 Abs.3 Ausländerbeschäftigungsgesetz gefordert.

 

Die mangelhafte Beschreibung des dem Bw zur Last gelegten strafbaren Verhaltens durch die belangte Behörde lässt daher nicht erkennen, aufgrund welcher dem Bw zukommenden Verpflichtung die belangte Behörde das von ihm gesetzte Verhalten unter Sanktion setzte. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Begründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens nicht aus (vgl. VwGH vom 13.1.1982, Zl. 81/03/0203). Die Umschreibung der dem Bw im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgeworfenen gesetzwidrigen Handlung wird daher dem im     § 44a VStG aufgestellten Bestimmtheitsgebot nicht gerecht.

 

Gemäß § 45 Abs.1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

  1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausheben oder ausschließen;
  3. Umstände Vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

Da dem Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses nicht mit der im Sinn des § 44a VStG erforderlichen Konkretheit zu entnehmen ist, durch welches unter Strafe gesetztes Verhalten der Bw die gesetzlichen Bestimmungen übertreten hat bzw. das von ihm gesetzte Verhalten den Tatbestand der angeführten Übertretungshandlungen nicht erfüllt hat, war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

7. Der Kostenausspruch ist in der angeführten gesetzlichen Bestimmung begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum