Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-102862/4/Br

Linz, 01.06.1995

VwSen-102862/4/Br Linz, am 1. Juni 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. März 1995, Zl. VerkR96-5552-1995, zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.5, § 66 Abs.4, § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.866/1992 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr.

52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 666/1993 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über den Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. März 1995, Zl.:

VerkR96/5552/1995, wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S und im Nichteinbringungsfall 120 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

2. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber - wie dem Akt zu entnehmen ist - am 30. März 1995 durch Hinterlegung zugestellt. Mit undatiertem Schreiben erhebt der Berufungswerber gegen dieses Straferkenntnis Berufung, mit welcher er neben Ausführungen zur Sache u.a. auch erwähnt, daß ihm das Straferkenntnis "irgendwo" hinterlegt worden sei. Dieses Schreiben wurde am 19. April 1995 der Post zur Beförderung übergeben und langte bei der Erstbehörde am 20. April 1995 ein. Wie eine zwischenzeitig durchgeführte Anfrage beim Postamt O ergeben hat, wurde die am 30. März 1995 hinterlegte Sendung vom Berufungswerber bereits am 3. April 1995 behoben.

2.1. Der Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 15. Mai 1995 darauf hingewiesen, daß die Berufung voraussichtlich als verspätet anzusehen sein werde, falls ein Zustellmangel nicht vorliegen sollte und somit voraussichtlich diese als verspätet zurückzuweisen wäre. Es wurde ihm binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens Gelegenheit zu einer Äußerung eröffnet. Diese ließ er jedoch ungenützt verstreichen, obwohl er auch diese Sendung bereits am 17.

Mai 1995 beim Postamt behoben hatte.

3. Nach § 51e Abs.1 VStG ist eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen, wenn die Berufung - wie im gegenständlichen Fall - zurückzuweisen ist.

3.1. Zumal keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Vorschrift gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen. Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen.

Demnach endete im konkreten Fall die Frist, mit Ablauf des 13. April 1995. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (dies war Mittwoch, der 30. März 1995). Die Berufung wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweislich erst am 19. April 1995 der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels).

4.1.1. Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde und auch dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern. Der unabhängige Verwaltungssenat ist daher gemäß § 66 Abs.4 AVG nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, verspätete Berufungen zurückzuweisen. Eine Sachentscheidung ist daher gesetzlich nicht mehr zulässig.

4.1.2. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) wurde dem Berufungswerber vor dieser Entscheidung der Umstand der verspäteten Einbringung der Berufung zur Kenntnis gebracht.

Der Berufungswerber machte diesbezüglich, obwohl er dazu eingeladen worden war, gegenüber dem unabhängigen Verwaltungssenat keine Mitteilung, daß der rechtzeitigen Einbringung etwa ein Hindernis oder eine Ortsabwesenheit entgegengestanden wäre, welche den Fristlauf zu einem späteren Zeitpunkt bedingt hätte. Dies ergibt sich schließlich auch aus dem Umstand, daß die Sendung bereits wenige Tage nach der Hinterlegung, nämlich am Montag den 3.

April 1995, von der Post behoben (vom Berufungswerber abgeholt) wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. B l e i e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum