Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281211/25/Py/Rd/Hu

Linz, 09.06.2010

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des x, vertreten durch x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15. Februar 2010, Ge96-44-2008, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 29. April 2010,  zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als

         -        im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nach der                 Wortfolge "mit dem Sitz in x" die Wortfolge "als                                 Arbeitgeberin" einzufügen ist;

         -        die Geldstrafen und die Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt                       herabgesetzt werden:

                   Faktum 1: 200 Euro, 40 EFS

                   Faktum 4: 400 Euro, 80 EFS

                   Faktum 5: 400 Euro, 80 EFS

                   Faktum 6: 200 Euro, 40 EFS

                   Faktum 7: 200 Euro, 40 EFS

Im Übrigen wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.  

 

II.     Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich hinsichtlich der Fakten 1, 4, 5, 6 und 7 auf insgesamt 140 Euro, ds 10% der nunmehr verhängten Geldstrafen. Es entfällt diesbezüglich die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Bezüglich der Fakten 2, 3, 8 und 9 hat der Berufungswerber zum Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt 57,60 Euro, das sind 20% der diesbezüglich verhängten Geldstrafen zu leisten.        

 


Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: §§ 64 und 65  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 15. Februar 2010, Ge96-44-2008, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von 250 Euro, EFS46 Stunden (Fakten 1, 6 und 7), 72 Euro, EFS 13 Stunden (Fakten 2, 3, 8 und 9), 500 Euro, EFS 92 Stunden (Fakten 4 und 5), wegen Verwaltungsübertretungen gemäß Faktum

1)      § 13b Abs.2 AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 138/2006 iVm dem   Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe und § 28 Abs.1a Z1 AZG

2)      § 13c Abs.1 AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 138/2006 iVm § 28   Abs.1a Z2 AZG

3)      § 13c Abs.1 Z1 AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 138/2006 iVm      § 28 Abs.1a Z2 AZG

4)      § 16 Abs.3 AZG, BGBl. Nr.461/1969 idF BGBl. I Nr.138/2006 iVm dem       Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe und § 28 Abs.1a Z8 AZG

5)      Art.6 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen      Parlaments und des Rates vom 15.3.2006 zur Harmonisierung bestimmter   Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen         (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung       der Verordnung (EWG) Nr. 3820 des Rates iVm § 28 Abs.1b Z1 AZG, BGBl.          Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 138/2006.

6)      Art.7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und          des Rates vom 15.3.2006 zur Harmonisierung bestimmter   Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen     (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung   der Verordnung (EWG) Nr. 3820 des Rates iVm § 28 Abs.1b Z2 AZG, BGBl.          Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 138/2006.

7)      Art.8 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen      Parlaments und des Rates vom 15.3.2006 zur Harmonisierung bestimmter   Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen         (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung       der Verordnung (EWG) Nr. 3820 des Rates iVm § 28 Abs.1b Z3 AZG, BGBl.          Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 138/2006.

8)      Art.6 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen      Parlaments und des Rates vom 15.3.2006 zur Harmonisierung bestimmter   Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen         (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung       der Verordnung (EWG) Nr. 3820 des Rates iVm § 28 Abs.1b Z1 AZG, BGBl.          Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 138/2006.

9)      Art.7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und          des Rates vom 15.3.2006 zur Harmonisierung bestimmter   Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen     (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung   der Verordnung (EWG) Nr. 3820 des Rates iVm § 28 Abs.1b Z2 AZG, BGBl.          Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 138/2006, verhängt.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Berufungswerber im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gem. § 9 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ der x mit dem Sitz in x zu verantworten, dass der im Güterbeförderungsbetrieb der Gesellschaft in x, beschäftigte Arbeitnehmer x als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, bei Fahrten im internationalen Straßenverkehr

 

1.            in der Woche vom 19.11.2007, 00.00 Uhr, bis 25.11.2007, 24.00 Uhr, zu einer   Wochenarbeitszeit von 73 Stunden 43 Minuten herangezogen wurde,          obwohl die     wöchentliche Höchstarbeitszeit in einzelnen Wochen 60 Stunden nicht überschreiten   darf;

2.            am 21.11.2007 zwischen 01.08 Uhr und 15.12 Uhr eine Ruhepause erst nach 6 Stunden 19 Minuten gewährt bekam, obwohl eine Ruhepause spätestens nach 6      Stunden zu gewähren ist;

3.            am 4.12.2007 zwischen 05.07 Uhr und 14.19 Uhr lediglich eine Ruhepause von 11        Minuten gewährt bekam, obwohl bei einer Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit       zwischen 6 und 9 Stunden eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu   gewähren ist;

4.            vom 13.11.2007, 19.37 Uhr bis 14.11.2007, 15.38 Uhr zu einer Einsatzzeit von 20       Stunden 1 Minute, vom 15.11.2007, 00.46 Uhr bis 16.11.2007, 13.59 Uhr zu einer Einsatzzeit von 37 Stunden 13 Minuten, vom 19.11.2007, 21.13 Uhr bis   20.11.2007, 13.14 Uhr zu einer Einsatzzeit von 16 Stunden 1 Minute, vom        22.11.2007, 00.13 Uhr bis 24.11.2007, 12.28 Uhr zu einer Einsatzzeit von 60    Stunden 15 Minuten, vom 26.11.2007, 06.26 Uhr bis 27.11.2007, 19.56 Uhr zu      einer Einsatzzeit von 37 Stunden 30 Minuten, vom 18.12.2007, 04.54 Uhr bis   18.12.2007, 21.40 Uhr zu einer Einsatzzeit von 16 Stunden 46 Minuten und vom        29.12.2007, 00.39 Uhr bis 29.12.2007, 15.55 Uhr zu einer Einsatzzeit von 15    Stunden 16 Minuten herangezogen wurde, sodass nach Beendigung der        Tagesarbeitszeit die tägliche Ruhezeit nicht eingehalten werden konnten, obwohl für          Lenker von Kraftfahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges      Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen      übersteigt, der Kollektivvertrag eine Verlängerung der Einsatzzeit über zwölf     Stunden hinaus soweit zulassen kann, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten werden kann;

5.            zwischen 15.11.2007, 00.46 Uhr bis 16.11.2007, 13.59 Uhr insgesamt 17 Stunden       28 Minuten,

       zwischen 21.11.2007, 01.08 Uhr bis 21.11.2007, 15.12 Uhr insgesamt 10 Stunden       13 Minuten,

       zwischen 22.11.2007, 00.13 Uhr bis 24.11.2007, 12.28 Uhr insgesamt 30 Stunden       3 Minuten,

       zwischen 26.11.2007, 06.26 Uhr bis 27.11.2007, 19.56 Uhr insgesamt 15 Stunden       18 Minuten,

       zwischen 11.12.2007, 07.25 Uhr bis 11.12.2007, 22.11 Uhr insgesamt 11 Stunden       17 Minuten,

       zwischen 18.12.2007, 04.54 Uhr bis 18.12.2007, 21.40 Uhr insgesamt 12 Stunden       37 Minuten

       zum Lenken des Kraftfahrzeuges herangezogen wurde, obwohl die tägliche Lenkzeit     – das ist die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen   Ruhezeit und dem Beginn der darauffolgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen   einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit – höchstens zweimal in der Woche          auf höchstens 10 Stunden verlängert werden darf;

6.     am 14.11.2007 zwischen 05.14 Uhr und 15.38 Uhr erst nach 8 Stunden 58 Minuten,    am 15.11.2007 zwischen 23.37 Uhr und 16.11.2007, 13.57 Uhr erst nach 9      Stunden 52 Minuten, am 21.11.2007 zwischen 01.08 Uhr und 07.27 Uhr erst nach 5                 Stunden 13 Minuten, am 23.11.2007 zwischen 04.32 Uhr und 09.47 Uhr erst nach 5 Stunden 6 Minuten, am 26.11.2007 zwischen 18.38 Uhr und 27.11.2007, 12.07      Uhr erst nach 6 Stunden 33 Minuten, am 8.12.2007 zwischen 01.07 Uhr und 05.53         Uhr erst nach 4 Stunden 46 Minuten, am 10.12.2007 zwischen 16.55 Uhr und 22.06 Uhr erst nach 5 Stunden 11 Minuten, am 11.12.2007 zwischen 15.30 Uhr  und     20.25 Uhr erst nach 4 Stunden 36 Minuten und am 18.12.2007 zwischen 04.54 Uhr        und 09.32 Uhr erst nach 4 Stunden 38 Minuten eine ununterbrochene    Fahrtunterbrechung von 45 Minuten gewährt bekam, obwohl nach einer Lenkdauer   von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens         45 Minuten einzuhalten ist;

7.     innerhalb des Zeitraumes vom

       13.11.2007, 19.37 Uhr bis 14.11.2007, 19.37 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 7 Stunden 26 Minuten,

       15.11.2007, 00.46 Uhr bis 16.11.2007, 00.46 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 3 Stunden 29 Minuten,

       19.11.2007, 21.13 Uhr bis 20.11.2007, 21.13 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 7 Stunden 59 Minuten,

       22.11.2007, 00.13 Uhr bis 23.11.2007, 00.13 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 1 Stunde 40 Minuten,

       26.11.2207, 06.26 Uhr bis 27.11.2007, 06.26 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 4 Stunden 56 Minuten,

       18.12.2007, 04.54 Uhr bis 19.12.2007, 04.54 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 7 Stunden 14 Minuten,

       29.12.2007, 00.39 Uhr bis 30.12.2007, 00.39 Uhr lediglich eine Ruhezeit von 8 Stunden 40 Minuten,

       gewährt bekam, obwohl zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei        reduzierte Ruhezeiten von mindestens 9 Stunden zu gewähren sind;

8.     zu einer Gesamtlenkzeit innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden     Wochen zwischen 19.11.2007, 00.00 Uhr, und 2.12.2007, 24.00 Uhr, von   insgesamt 93 Stunden 43 Minuten sowie zwischen 3.12.2007, 00.00 Uhr und    16.12.2007, 24.00 Uhr von insgesamt 95 Stunden 32 Minuten herangezogen        wurde, obwohl die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander        folgenden Wochen 90 Stunden nicht überschreiten darf;

9.     am 15.11.2007 zwischen 07.05 Uhr und 13.54 Uhr lediglich eine ununterbrochene        Fahrtunterbrechung von 30 Minuten, am 15.11.2007 zwischen 13.48 Uhr und          16.11.2007, 03.42 Uhr lediglich eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 23      Minuten, am 21.11.2007 zwischen 01.08 Uhr und 07.27 Uhr lediglich eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 15 Minuten, am 21.11.2007 zwischen       07.42 Uhr und 14.50 Uhr lediglich eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von           40 Minuten, am 24.11.2007 zwischen 05.55 Uhr und 12.28 Uhr lediglich eine   ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 20 Minuten, am 26.11.2007 zwischen          13.44 Uhr und 20.21 Uhr lediglich eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von        18 Minuten, am 28.11.2007 zwischen 05.09 Uhr und 11.12 Uhr lediglich eine     ununterbrochene Fahrtunterbrechung von 24 Minuten und am 4.12.2007 zwischen         05.07 Uhr und 10.05 Uhr lediglich eine ununterbrochen Fahrtunterbrechung von 19        Minuten gewährt bekam, obwohl nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzuhalten    ist."   

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht. Im Berufungsschriftsatz vom 26. Februar 2010 bzw in der Berufungsergänzung vom 30. März 2010 wurde die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu der Ausspruch einer Ermahnung, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafen, beantragt.

Begründend wurde hiezu vorgebracht, dass jeder Fahrer der Firma x bei seiner Einstellung eine ausführliche eingehende Einschulung durch einen sogenannten "Masterdriver" erhalte und genauestens hinsichtlich der gesetzlich zulässigen Lenk- und Einsatzzeiten und der einzuhaltenden Ruhepausen bzw Ruhezeiten instruiert werde. Zusätzlich erhalte jeder Fahrer bei seiner Einstellung ein Fahrerhandbuch, in welchem nochmals auf die zulässigen Lenk-, Einsatz- und Ruhezeiten hingewiesen werde. Den Auszug aus dem Fahrerhandbuch und die Dienstanweisung erhalte jeder Fahrer in seiner Muttersprache, sodass diese auch für den Fahrer entsprechend verständlich sei. Weiters werde der Fahrer durch einen in seiner Muttersprache versierten Masterdriver jeweils eingeschult. In der Dienstanweisung werde ausdrücklich darauf hingewiesen, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten und sei darin unter Punkt 6) festgehalten, dass der Arbeitgeber die pflichtgemäße Erfüllung dieser Dienstanweisung erwarte. Gleichzeitig sei auch Inhalt dieser Dienstanweisung, dass, bei schuldhafter Verletzung dieser, entsprechende arbeitsrechtliche Konsequenzen (Entlassung) gezogen werden. Der gegenständliche Fahrer sei entsprechend durch einen Masterdriver eingeschult und auf die einzuhaltenden Bestimmungen hingewiesen worden. Der Fahrer wurde – so wie sämtliche andere Fahrer – in kontinuierlichen Abständen im Auftrag des Beschuldigten kontrolliert und wurde die Fahrerkarte in kontinuierlichen Abständen ausgelesen. Der Fahrer x sei zweimal verwarnt und danach das Dienstverhältnis durch die Firma x entsprechend aufgelöst worden, dies aufgrund der vom Fahrer x erfolgten Verfehlungen.

Sämtliche Fahrer werden durch die jeweiligen Disponenten so für die Transporte eingeteilt bzw disponiert, dass ihnen die Durchführung dieser Transporte unter Einhaltung der gesetzlich zulässigen Lenk- und Einsatzzeiten und die Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhezeiten auch möglich sei.

Zusammengefasst werden sämtliche Fahrer im Auftrag des Beschuldigten entsprechend eingeschult, angewiesen, sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und werde ihnen auch mitgeteilt, dass für den Fall des Zuwiderhandelns zwei Abmahnungen erfolgen und letztendlich das Dienstverhältnis aufgelöst werde. Es liege daher ein entsprechend wirksames betriebsinternes Kontroll- und Überwachungssystem sowie Sanktionssystem vor.

Ergänzend wurde noch vorgebracht, dass sowohl vor den LG, Wels, Salzburg, Leoben, Innsbruck, Ried im Innkreis sowie Linz jeweils als Arbeits- und Sozialgericht Prozesse anhängig sind, zumal die Fahrer entlassen wurden, dies mit der Begründung, dass sich die Fahrer an die dienstrechtlichen Weisungen nicht gehalten und die Lenk- und Einsatzzeiten einerseits überschritten bzw die Ruhezeiten andererseits nicht eingehalten haben.  

              

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat Wels wurde am Verfahren beteiligt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen und wurde für den 29. April 2010 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anberaumt, zu welcher die Verfahrensparteien eingeladen wurden. Der Vertreter der belangten Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurden die Zeugen x, x, x sowie x geladen und zeugenschaftlich einvernommen. Der Verhandlung beigezogen wurde eine Dolmetscherin für die türkische Sprache.

 

4.1. Eingangs ist zu bemerken, dass beim Oö. Verwaltungssenat weitere Berufungsverfahren (VwSen-281212 und VwSen-281213) betreffend Johann Mainz anhängig sind. Die Sachverhalte wurden im Rahmen der am 29. April 2010 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.7 VStG mit abgehandelt.   

 

4.2. Folgender Sachverhalt wurde vom Oö. Verwaltungssenat festgestellt:

 

Der Berufungswerber war zu den Tatzeitpunkten handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x, mit der Einführung des digitalen Kontrollsystems im Unternehmen betraut und für den Fahrerbereich sowie für die Mautvorschriften zuständig. Eine Zuständigkeit hinsichtlich der laufenden Geschäftsgebarung bestand nicht.

 

Der bei der x mit Sitz in x, beschäftigte Arbeitnehmer x, hat das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x, das der Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, bei Fahrten im internationalen Straßenverkehr gelenkt und die im Spruch näher genannten Verwaltungsübertretungen gesetzt.

 

Das bei der Firma x installierte Kontrollsystem stellte sich zum Tatzeitpunkt folgendermaßen dar:

 

Nach Rückkehr der Lenker werden die Dateien von der Fahrerkarte im Unternehmen eingelesen und kontrolliert, wobei diese Kontrollen innerhalb von 28 Arbeitstagen erfolgen. Die Einlesung erfolgte zu den Tatzeitpunkten durch den Berufungswerber. Insgesamt hatte der Bw zum Tatzeitpunkt ca. 1.000 Fahrer hinsichtlich der Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitbestimmungen zu kontrollieren. Zudem oblag dem Bw die Mautaufsicht im Unternehmen.

 

Bei Neueintritt werden den Fahrern sog. "Fahrerhandbücher" ausgehändigt, in denen die den Fahrer betreffenden arbeitszeitgesetzlichen Vorschriften enthalten sind. Zudem bekommen sie erforderlichenfalls eine Einschulung, wobei jedoch davon ausgegangen wird, dass Fahrer, die bereits Vorkenntnisse als Kraftfahrer haben, keine Schulungen benötigen. Zusätzliche Schulungen erfolgten hinsichtlich der Einführung des digitalen Tachos.

 

Kontrollen, ob die erteilten Weisungen auch eingehalten werden, erfolgten nicht. Auch konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Nichteinhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen Konsequenzen (Schulungen, Entlassungen) nach sich zog.

 

Die Fahrer wurden nach geleisteten Fahrten entlohnt. Den Disponenten wird über Nachfrage von den Lenkern mitgeteilt, wie viele Fahrzeiten noch zur Verfügung stehen. Eine Überprüfung seitens der Disponenten auf die Richtigkeit der Angaben der Fahrer erfolgt nicht. Vielmehr verlässt sich der Disponent auf die Angaben der Fahrer.

 

Geeignete Maßnahmen, die Übertretungen der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen  verhindern, gab es im Unternehmen nicht.

 

4.3. Diese Feststellungen gründen sich insbesondere auf die Aussagen der bei der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen. Insbesondere die Zeugen x und x wirkten glaubwürdig und trugen ihre Zeugenaussagen schlüssig und nachvollziehbar vor. Im Berufungsverfahren konnte insbesondere das Berufungsvorbringen, wonach die Nichteinhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorschriften im Unternehmen Konsequenzen, nämlich von Schulungen bis hin zu Entlassungen nach sich zog, nicht glaubhaft gemacht werden. Im Zuge der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde seitens des Rechtsvertreters des Berufungswerbers die Vorlage eines entsprechenden Kündigungsschreibens binnen einer Frist von einer Woche angekündigt. Bis dato langte jedoch kein solches Schreiben beim Oö. Verwaltungssenat ein. Die Angaben des Berufungswerbers zum im Unternehmen zum Tatzeitpunkt eingerichteten Kontrollsystem wurden daher durch die unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen nicht bzw nur zum Teil bestätigt. Insbesondere ist durch die Zeugenaussagen eindeutig erwiesen, dass im Betrieb kein funktionierendes Kontrollsystem, das sicherstellen würde, dass die Arbeitszeitvorschriften eingehalten werden, besteht.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Für Lenker von Kraftfahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, kann der Kollektivvertrag, für Betriebe, für die kein Kollektivvertrag wirksam ist, die Betriebsvereinbarung gemäß § 16 Abs.3 AZG eine Verlängerung der Einsatzzeit soweit zulassen, dass die vorgeschriebene tägliche Ruhezeit eingehalten wird.

 

Gemäß Art.6 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

 

Gemäß Art.6 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 darf die wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreiten und nicht dazu führen, dass die in der Richtlinie 2002/15/EG festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird.

 

Gemäß Art.7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat der Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

 

Gemäß Art.8 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit  eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.

 

Gemäß Art.8 Abs.4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 darf der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.

 

Gemäß Art.8 Abs.6 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 hat der Fahrer in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:

-                    zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder

-                    eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.

Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.

 

Gemäß § 28 Abs.3 Z8 AZG sind Arbeitgeber, die Lenker über die gemäß § 16 Abs.2 bis 4 zulässige Einsatzzeit hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 28 Abs.4 AZG sind Arbeitgeber, die

Z1:    Lenker über die gemäß Art.6 Abs.1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr.      561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen;

Z2:    Lenkpausen gemäß Art.7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht    gewähren;

Z3:    die tägliche Ruhezeit gemäß Art.8 Abs.2, 4 oder 5 oder Art.9 der       Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren,

sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

5.2. Im vorliegenden Fall steht es zweifelsfrei fest, dass der Berufungswerber zu den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher angeführten Tatzeitpunkten handelsrechtlicher Geschäftsführer und das für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ der Firma x mit dem Sitz in x, und somit Arbeitgeber des x war. Die im Spruch näher bezeichneten Überschreitungen der Lenkzeiten und Unterschreitung der Ruhezeit durch x ist erwiesen und wird vom Berufungswerber auch nicht bestritten. Es hat damit der Berufungswerber als das im gegenständlichen Fall für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliche Organ dem Fahrer x die erforderlichen Ruhezeiten nicht gewährt und diesen über die zulässigen Lenkzeiten hinaus eingesetzt. Der Berufungswerber erfüllt sohin den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen und hat diesen auch zu verantworten.

 

5.3. Der Berufungswerber hat die Verwaltungsübertretungen aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Arbeitgeber/in durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems sicherzustellen, dass die Arbeitszeitvorschriften eingehalten werden und den Anordnungen auch entsprochen wird. Es bedarf konkreter Behauptungen, durch welche innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen eine Übertretung des AZG hätte verhindert werden sollen, wobei die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen nicht ausreicht (vgl. VwGH vom 20.7.1992, Zl. 91/19/0201, mit der dort zitierten Judikatur). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt ist. Dabei reichen nur kurzfristige, stichprobenartige Kontrollen nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, es liege ein wirksames Kontrollsystem, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung des AZG sicherstellt, vor.

 

Das vom Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung dargelegte Kontrollsystem, nämlich  das Aushändigen eines Fahrerhandbuches, Einschulung bei Einstellung durch einen Masterdriver, Androhung von Sanktionen bei Nichteinhaltung und Auswertung der digitalen Daten der Tachographen im Rhythmus  von 28 Tagen, erfüllt prima facie scheinbar die Anforderungen an ein taugliches Kontrollsystem, jedoch bei näherer Betrachtung werden gravierende Mängel erkennbar bzw. stellt sich heraus, dass das Kontrollsystem in dieser Weise nicht durchgeführt wurde. Die vom Berufungswerber angesprochenen Schulungen haben sich nicht auf die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten bezogen, sondern vielmehr auf die Handhabung des digitalen Tachographen, dies geht aus den anlässlich der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen der einvernommen Zeugen x und x hervor. Die Unterfertigung der Dienstanweisung stellt lediglich eine "Teilnahmebestätigung" an der Schulung dar. Die Aushändigung und Einschulung anhand des jedem Fahrer zur Verfügung gestellten Fahrerhandbuches, ohne entsprechende Kontrollen durchzuführen, ob die dort festgelegten Anweisungen auch tatsächlich von den Fahrern eingehalten werden, kann nicht als effiziente Handlung angesehen werden.

 

Das Vorbringen, wonach im Zuge einer Kontaktaufnahme zwischen  Disponent und jeweiligem Fahrer hinsichtlich der Zusammenstellung der nächsten Fahrtroute nachgefragt werde, wie viele Fahrzeiten noch "zur Verfügung" stehen, konnte durch die Zeugenaussagen nicht belegt werden. Der Zeuge x gab vielmehr an, dass es Anweisungen vom Disponenten gab, trotz Überschreitung der Lenkzeit bzw Unterschreitung der Ruhezeit, die Fahrten pünktlich durchzuführen. Dazu kommt noch, dass die Fahrer aufgrund von geleisteten Fahrten bezahlt werden und sohin auch ein Anreiz besteht, mehr Fahrten als erlaubt durchzuführen. Dieses Entlohnungssystem stellt keine Maßnahme dar, die Arbeitszeitüberschreitungen hintanhält (vgl. VwGH 30.5.1989, Zl. 88/08/0007).

 

Wenngleich der Berufungswerber angab, dass jedem Fahrer, bei welchem anlässlich der Auswertung der digitalen Daten Überschreitungen der Lenkzeit bzw Unterschreitung der Ruhezeit festgestellt wurden, ein "Verständigungsschreiben" mit dem Hinweis, wonach er verpflichtet wird, eine "Schulung" durchzuführen, nach Hause geschickt würde, ist diese Maßnahme "zahnlos", zumal es zu keinen Sanktionen kommt, wenn der Fahrer dieses "Verständigungsschreiben" ignoriert und an keiner Schulung teilnimmt.

 

Die Behauptung, wonach es tatsächlich zu Entlassungen aufgrund von zweimaligen Abmahnungen gekommen ist, konnte zudem vom Berufungswerber – aus welchen Gründen auch immer – nicht belegt werden. Vielmehr wurde vom entlassenen Fahrer x ausgesagt, dass in seiner Kündigung kein Grund, auch nicht jener der Nichteinhaltung der Arbeitszeitvorschriften,   benannt wurde.  

 

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass das vom Berufungswerber geschilderte "Kontrollsystem" letztlich über alibihafte Maßnahmen nicht hinausreicht und somit dem an ein wirksames Kontrollsystem anzulegenden Maßstab – wie dies vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur gefordert wird – bei weitem nicht entspricht (vgl. VwGH vom 13.11.1996, Zl. 96/03/0232 uva).

 

Dem Berufungswerber ist es mit seinem Vorbringen nicht gelungen, sich von seinem schuldhaften Verhalten zu befreien.

 

6. Zur Strafbemessung wird Nachstehendes bemerkt:

 

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

6.2. Schutzzweck der Einhaltung der Bestimmungen des AZG und des ARG hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten ist neben dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer jener, dass der Einsatz von übermüdeten Lenkern hintangehalten wird; stellen doch übermüdete Lenker ein immenses Gefahrenpotential in Bezug auf die Verkehrssicherheit dar und besteht somit ein besonderes öffentliches Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen.

 

6.3. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis Geldstrafen von 250 Euro (Fakten 1, 6 und 7), 72 Euro (Fakten 2, 3, 8 und 9) und 500 Euro (Fakten 4 und 5), bei einem Strafrahmen im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro, verhängt. Zudem wurde von der belangten Behörde strafmildernd die von ihr zu verantwortende Verfahrensdauer, straferschwerend mehrere Verwaltungsüber­tre­tungen wegen gleichartiger, aber auch sonstiger Übertretungen von Verwaltungsvorschriften (zB GütbefG), die bei der Ausübung gewerbsmäßiger Güterbeförderungen zu beachten sind, gewertet. Darüber hinaus wurden der Strafbemessung die vom Berufungswerber selbst angegebenen persönlichen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse, und zwar ein monatliches Bruttoeinkommen von ca 2.000 Euro und kein Vermögen, zugrunde gelegt.

 

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen durchaus tat- und schuldangemessen erscheinen und geboten sind, um den Berufungswerber künftighin zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend Lenk- und Ruhezeiten zu bewegen.

Vom Berufungswerber wurde anlässlich der Verhandlung bekannt gegeben, dass er sich nunmehr im Ruhestand befindet, welcher Umstand vom Oö. Verwaltungssenat dahingehend zu berücksichtigen war, dass für den Berufungswerber der spezialpräventive Aspekt bei der Festlegung der Strafhöhe nicht mehr zum Tragen kommen muss.

 

Der Oö. Verwaltungssenat war aber auch aufgrund der relativ langen Verfahrensdauer – wenngleich dies von der belangten Behörde zum Teil auch berücksichtigt wurde – und im Hinblick auf das als mildernd zu wertende Schuldeingeständnis des Berufungswerbers im vorliegenden Fall gehalten, die verhängten Geldstrafen auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen.

Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26.6.2008, B304/07, ausgesprochen, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach der Rechtsprechung des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen ist. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die Verfahrensdauer beeinflussen, nämlich die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Beschwerdeführers und das Verhalten der staatlichen Behörden in dem bemängelten Verfahren, ist auch die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer relevant (vgl. VfSlg. 17.307/2004; 17.582/2005, 17.644/2005). Nicht eine lange Verfahrensdauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnis staatlicher Organe zurückzuführen ist. Die Rechtsprechung des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art.6 Abs.1 EMRK anzunehmen wäre (vgl. VfSlg. 16.385/2001 mH auf die Rechtsprechung des EGMR).

 

Im gegenständlichen Fall sind seit der Tatbegehung im November 2007 und der Erlassung des Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates zwei Jahre und acht Monate vergangen, sodass von keiner iSd Art.6 Abs.1 EMRK zu qualifizierenden noch gänzlich angemessenen Verfahrensdauer auszugehen war. Dieser Umstand war daher als Milderungsgrund iSd § 34 Abs.2 StGB bei der Strafbemessung entsprechend zu werten.

 

Eine außerordentliche Milderung nach § 20 VStG kommt jedoch nicht in Betracht, da ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht vorgelegen ist und zudem die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht vorliegt und als erschwerend gleichartige Verwaltungsübertretungen zu werten sind.

 

Unbeschadet dieser Ausführungen ist noch anzumerken:

Bezüglich der Fakten 2, 3, 8 und 9 würde die gesetzliche Mindeststrafe gemäß §§ 28 Abs.1a AZG und 28 Abs.1b AZG 145 Euro betragen. Die belangte Behörde hat hinsichtlich dieser Delikte bereits von der Bestimmung des § 20 VStG faktisch Gebrauch gemacht, auch wenn dieser nicht expressis verbis zitiert wird. Sohin wurde die durch diese Bestimmung eingeräumte Möglichkeit der Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe bis zur Hälfte bereits gänzlich ausgeschöpft (jeweils 72 Euro), sodass hier eine weitere Strafreduktion keinesfalls erfolgen konnte.

 

Auch liegt kein geringfügiges Verschulden vor, zumal das Verhalten des Berufungswerbers nicht erheblich hinter dem in der jeweiligen Strafdrohung zum Ausdruck kommenden Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt, weshalb auch von der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG Abstand zu nehmen war.

 

7. Zur Spruchergänzung hinsichtlich der Wortfolge "als Arbeitgeberin" war der Oö. Verwaltungssenat im Sinne einer Konkretisierung des Tatvorwurfes nicht nur berechtigt, sondern im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.9.2001, Zl. 2001/11/0171, unbeschadet des Ablaufes der Ver­folgungsver­jährungs­frist auch dazu gehalten.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

8. Der Ausspruch über die Kosten ist in den angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

 

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