Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165001/9/Sch/Th

Linz, 10.06.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. März 2010, Zl. VerkR96-46324-2009/U, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 1.900 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Wochen herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Wortfolge "in Betrieb genommen bzw." zu entfallen hat.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 190 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 22. März 2010, VerkR96-46324-2009/U, über Herrn X wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm. § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen, verhängt, weil er sich am 17. Oktober 2009 um 23.00 Uhr in 4061 Pasching, auf Höhe des Objektes Wagram 1, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht geweigert habe, seine Atemluft auf Alkohol untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht stand, am 17. Oktober 2009 um 22.50 Uhr das KFZ, Kennzeichen X in Pasching, Wagram 1, öffentliche Zufahrt zum Gewerbepark West, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen bzw. gelenkt zu haben.

 

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Am 17. Oktober 2009 gegen 22.50 Uhr ist zwei Polizeibeamtinnen im Rahmen ihres Streifendienstes im Bereich des Objektes Wagram 1, Pasching, ein abgestelltes Fahrzeug aufgefallen, daneben befand sich eine Person. Es handelt sich hiebei, im Akt befinden sich entsprechende Lichtbilder, um einen Vorplatz zu einem Firmenareal, auf den jedermann zufahren kann. Nach dieser Sachlage kann kein Zweifel daran bestehen, dass es sich daher um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handelt, auf die Frage des Grundeigentums kommt es bekanntlich in diesem Zusammenhang nicht an.

 

Nachdem also die Beamtinnen nach wenigen Minuten – sie hatten vor Erreichen einer Wendemöglichkeit noch ein kurzes Stück weiterzufahren gehabt – an der erwähnten Stelle eintrafen, befand sich die vorher noch außerhalb des Fahrzeuges wahrgenommene Person bereits innerhalb desselben und es lief der Fahrzeugmotor. Offenkundig war der Lenker am Wegfahren. Bei der durchgeführten Fahrzeug- und Lenkerkontrolle stellten die Beamtinnen Alkoholsymptome beim Lenker, dem nunmehrigen Berufungswerber, fest. Aufgrund dessen wurde vorerst die Ablegung eines Alkovortests verlangt. Dieser wurde vom Berufungswerber mit der Begründung verweigert, dass es sich bei der erwähnten Verkehrsfläche nicht um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle, weshalb das Einschreiten der Polizeibeamtinnen unzulässig sei. Die Beamtinnen verwiesen auf den Umstand, dass von einer Nichtöffentlichkeit der Verkehrsfläche nicht die Rede sein könne. Nachdem der Alkovortest verweigert worden war, erfolgte eine Aufforderung zur Durchführung der Alkomatuntersuchung. Diese Aufforderung wurde ebenfalls abgelehnt, auch mit der schon erwähnten Begründung. Der Umstand der Verweigerung der Alkomatuntersuchung wurde in der Folge zur Anzeige gebracht.

 

Nach der Aktenlage befanden sich am Ort der Amtshandlung drei Personen, nämlich der nunmehrige Berufungswerber und die beiden erwähnten Polizistinnen. Eine vierte Person, ob nun männlichen oder weiblichen Geschlechts, wurde von den Beamtinnen nicht wahrgenommen. Auch verwies der Berufungswerber zu keinem Zeitpunkt der Amtshandlung darauf, dass noch eine andere Person im Nahbereich, die das Fahrzeug vorher gelenkt hätte. Es war daher völlig nachvollziehbar, dass die Polizistinnen von der einzigen Möglichkeit ausgingen, dass nämlich der Berufungswerber selbst sowohl das Fahrzeug an den Ort der Amtshandlung gelenkt hat als auch später, und dies ist auch nicht bestritten, wieder von dort weglenken wollte. Bei letzterer Tätigkeit wurde er betreten.

 

Erstmals in der Eingabe vom 12. Jänner 2010 (Vorfallstag 17. Oktober 2009) ist von einer angeblichen anderen Lenkerin die Rede, diese wurde mit Vor- und Zunamen und Adresse dort genannt.

 

Abgesehen davon, dass es dieser Behauptung sehr massiv an Glaubwürdigkeit mangelt, da sie erstmals geraume Zeit nach dem Vorfall erhoben wurde und insbesondere bei der Amtshandlung von einer solchen Lenkerin mit keinem Wort die Rede war, wo doch hätte erwartet werden können, dass jemand, der eines Alkoholdeliktes bezichtigt wird, bei dem er allerdings nicht der Lenker gewesen sein soll, sofort auf diesen Umstand hinweisen würde, ist dieses Vorbringen auch dem Grunde nach nicht entscheidungsrelevant. Für eine Aufforderung im Sinne des § 5 Abs.2 StVO 1960 genügt nämlich der bloße Verdacht, dass die betreffende Person ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Auf die erwiesene Lenkereigenschaft kommt es nicht an (VwGH 21.01.1998, 97/03/0190).

 

Sohin lag beim Berufungswerber auf jeden Fall eine strafbare Verweigerung der Alkomatuntersuchung vor, zumal weder eine Straße ohne öffentlichen Verkehr als Ort des Lenkens eines Kraftfahrzeuges vorlag – die Aufforderung hätte auch auf Privatgrund ausgesprochen werden dürfen – noch die Rechtfertigung im Hinblick auf eine angebliche andere Lenkerin auch nur ansatzweise stichhältig war.

Die vom Berufungswerber beantragten weitergehenden Beweisaufnahmen waren sohin entbehrlich.

 

Die Berufung war daher dem Grunde nach abzuweisen.

 

 

Zur Strafbemessung:

 

Gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 idF der Änderung der StVO 1960 BGBl. I Nr. 93/2009 beträgt der Strafrahmen für die Verweigerung der Alkomatuntersuchung von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit in Form von Arreststrafen von 2 bis 6 Wochen.

 

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 2.000 Euro bewegt sich also oberhalb der gesetzlichen Untergrenze, dies wurde von der Behörde allerdings nachvollziehbar damit begründet, dass der Berufungswerber im Jahr 2006 einmal wegen eines Alkoholdeliktes im Straßenverkehr bestraft werden musste.

 

Diese Tatsache hatte einen Erschwerungsgrund bei der Strafbemessung darzustellen.

 

Aus diesem Blickwinkel heraus wäre die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe an sich nicht überhöht, allerdings durfte bei der Berufungsentscheidung auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Berufungswerber aufgrund seiner Arbeitslosigkeit in eingeschränkten finanziellen Verhältnissen lebt. Auch treffen ihn Sorgepflichten für vier Kinder. Ausgehend von diesen bei der Berufungsverhandlung glaubwürdig dargelegten Umständen, erschien es der Berufungsbehörde vertretbar und geboten, die verhängte Geldstrafe etwas herabzusetzen. Einer weitergehenden Strafreduktion stand allerdings der Umstand entgegen, dass der Berufungswerber offenkundig nicht in der Lage oder willens ist, Alkoholkonsum und die Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker über längere Zeit hin strikt zu trennen. Es ist daher aus spezialpräventiven Erwägungen heraus geboten, eine Geldstrafe im Bereich über der gesetzlichen Mindeststrafe festzusetzen, um ihn künftig hin allenfalls doch noch zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu bewegen.

 

Im Falle eines begründeten Antrages kann die Erstbehörde die Bezahlung der Verwaltungsstrafe im Ratenwege bewilligen.

 

Die von der Berufungsbehörde vorgenommene Änderung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in der Beseitigung eines entbehrlichen Spruchbestandteiles begründet.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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