Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522550/9/Sch/Th

Linz, 15.06.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. März 2010, Zl. VerkR21-867-2009/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Mai 2010, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 22. März 2010, Zl. VerkR21-867-2009/LL, die Herrn X, von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 25. März 2009 unter Zl. 09098636 für die Klassen B, C1, C und F erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 26 Abs.2 Z5 und 3 Abs.2 Führerscheingesetz (FSG) für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab 17. Oktober 2009, entzogen.

Außerdem wurde ihm für dieselbe Dauer das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges ausdrücklich verboten.

Zudem wurde die Absolvierung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme – spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung – angeordnet.

Weiters wurde für die Dauer der Entziehung das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

 

Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom
22. März 2010, VerkR96-46324-2009/U, über den Berufungswerber wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.2 iVm. § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Der Berufungswerber habe am 17. Oktober 2009 unter im Spruch des Straferkenntnisses näher umschriebenen Umständen die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert.

 

Die gegen dieses Straferkenntnis eingebrachte Berufung wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Erkenntnis vom 10. Juni 2010, VwSen-165001/9/Sch/Th dem Grunde nach abgewiesen.

 

Der im nunmehr gegenständlichen Berufungsverfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung des Obgenannten relevante Sachverhalt ist identisch mit jenem im vorangeführten Verwaltungsstrafverfahren, sodass, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, hinsichtlich Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung auf die Ausführungen in der erwähnten Berufungsentscheidung verwiesen werden kann.

 

4. Eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 stellt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG eine bestimmte Tatsache dar, die im Verein mit ihrer Wertung gemäß § 7 Abs.4 leg.cit zur Entziehung der Lenkberechtigung zu führen hat.

 

Dem Berufungswerber musste bereits einmal wegen eines Alkoholdeliktes (Atemluftalkoholgehalt 0,64 mg/l) vom 24. Juni 2006 bis 24. September 2006 die Lenkberechtigung entzogen werden.

 

Nunmehr ist der Berufungswerber wiederum mit einem Alkoholdelikt im Straßenverkehr, nämlich einer Übertretung des § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960, in Erscheinung getreten.

 

Der Berufungswerber hat demnach innerhalb von 5 Jahren ab der Begehung des ersten Alkoholdeliktes, nämlich einem gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960, ein solches nach § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen. Für diesen Fall sieht § 26 Abs.2 Z5 FSG in der Fassung der 12. FSG-Novelle, in Kraft getreten mit 1. September 2009, vor, dass die Lenkberechtigung für mindestens 10 Monate zu entziehen ist.

 

In diesem Rahmen gibt also der Gesetzgeber schon die Wertung vor.

 

Im verfahrensgegenständlichen Fall hat die Behörde eine Entziehungsdauer von 12 Monaten angeordnet.

 

Zu werten im Sinne des § 7 Abs.4 FSG ist also die vom Berufungswerber gesetzte Tatsache der Verweigerung einer Alkomatuntersuchung trotz Aufforderung in dem Ausmaß, als die vom Gesetz vorgegebene Mindestentziehungsdauer von 10 Monaten durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid verlängert wurde.

 

Für die Prognoseentscheidung, wann jemand wiederum verkehrszuverlässig sein wird, gibt § 7 Abs.4 FSG die Wertungskriterien vor. Demnach sind für die Wertung der relevanten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Der Berufungswerber hat gegenständlich die Alkomatuntersuchung ganz dezidiert abgelehnt, und zwar mit der Begründung, dass die Amtshandlung auf einer Fläche ohne öffentlichem Verkehr stattfinde. Auf diese unzutreffende Ansicht von den amtshandelnden Polizeibeamtinnen hingewiesen – nach der Aktenlage kann kein Zweifel daran bestehen, dass es eine öffentliche Verkehrsfläche war –, ist er dennoch dabei geblieben, dass eine Alkomatuntersuchung nicht stattzufinden habe. Dieses Verhalten kann nur so gewertet werden, dass der Berufungswerber im Hinblick auf die Einhaltung auf Alkoholbestimmungen wenig einsichtsfähig ist. Auch bei der Berufungsverhandlung hat er sich mit keinem Wort zu den Vorgängen geäußert, ein Umstand, der ihm naturgemäß zugebilligt werden muss, andererseits kann daraus nicht abgeleitet werden, dass er sich allenfalls inzwischen ein gewisses Maß an Einsichtigkeit zugelegt hätte. Seit dem ersten Alkoholdelikt ist auch bloß ein Zeitraum von etwa drei Jahren verstrichen, sodass der Erstbehörde bei ihrer Prognoseentscheidung nicht entgegen getreten werden kann, wenn sie zu der Ansicht gelangt, dass für einen Zeitraum von zumindest 12 Monaten seit dem letzten Vorfall die Verkehrszuverlässigkeit beim Berufungswerber jedenfalls nicht gegeben sein wird.


Die vom Berufungswerber – im Wege seines Rechtsbeistandes – bei der Berufungsverhandlung dargelegten eingeschränkten persönlichen Verhältnissen können – im Unterschied zur Strafbemessung in einem Verwaltungsstrafverfahren – bei der Frage der Entziehung der Lenkberechtigung keine Rolle spielen, handelt es sich doch hier um eine Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit.

 

Die von der Erstbehörde angeordneten weiteren Maßnahmen und die Lenkverbote sind zwingende gesetzliche Folgen der vom Berufungswerber gesetzten Übertretung und finden ihre Grundlage in den entsprechenden im angefochtenen Bescheid zitierten Bestimmungen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

S c h ö n

 

 

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