Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522589/2/Sch/Th

Linz, 10.06.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau X, vertreten durch Herrn X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 6. Mai 2010, Zlen. FE-124/2010 und Nsch-90/2010, wegen Anordnung eines Lenkverbotes, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 6. Mai 2010, Zlen. FE-134/2010 und Nsch-90/2010, Frau X das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges auf die Dauer von 8 Monaten in Bestätigung eines vorangegangenen Mandatsbescheides ausdrücklich verboten.

Zudem wurde Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker – spätestens bis zum Ablauf der Dauer des Lenkverbotes – angeordnet.

Weiters wurde für die Dauer des Lenkverbotes das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt.

 

Die Wirksamkeit der Maßnahmen tritt mit Zustellung des Mandatsbescheides ein.

 

Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden auf die Begründung im angefochtenen Bescheid verweisen. Die Berufung richtet sich weder gegen die Dauer des Lenkverbotes, gegen die angeordnete Absolvierung einer Nachschulung noch gegen die Aberkennung des Rechtes, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen. Hinsichtlich dieser Punkte wurde schon die Vorstellung gegen den ursprünglich ergangenen Mandatsbescheid entsprechend eingeschränkt.

 

Bei der Berufung geht es der Rechtsmittelwerberin darum, dass ihrer Meinung nach das Lenkverbot schon hätte mit dem Vorfallstag wirksam werden müssen. Dem gegenüber findet sich im Spruch des Mandatsbescheides, der zum Bestandteil des nunmehr gegenständlichen Lenkverbotsbescheides erhoben wurde, die Formulierung, dass das Verbot mit der Zustellung des Bescheides wirksam werde. Die Berufungswerberin verweist darauf, dass § 29 Abs.4 FSG vorsieht, dass im Falle einer Führerscheinabnahme die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen sei.

 

Der Berufungswerberin ist allerdings entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung im engen Zusammenhang mit § 39 Abs. 5 FSG steht, worin ein Lenkverbot zwischen der vorläufigen Abnahme des Führerscheines und der Wiederausfolgung normiert ist. Das gesetzlich normierte Lenkverbot beginnt also schon mit dem Faktum der Führerscheinabnahme und hängt nicht von der Zustellung des in der Regel nachfolgenden Entziehungsbescheides ab. Der Betreffende darf daher schon ab diesem Zeitpunkt kein führerscheinpflichtiges Kraftfahrzeug mehr lenken, sodass dem Zweck, dass er aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht mehr als Lenker in Erscheinung treten darf, schon ab der Führerscheinabnahme entsprochen wird. Der Gesetzgeber hat folgerichtig normiert, dass daher auch der Beginn der Entziehungsdauer mit dem Tag der Führerscheinabnahme im Entziehungsbescheid festzusetzen ist, um nicht den Zeitraum, in dem jemand mit einem Lenkverbot (Führerscheinabnahme bzw. Entziehung der Lenkberechtigung) belegt ist, nicht über das unumgänglich notwendige Maß hinaus zu verlängern.

 

Relevant kann der Zeitpunkt der Abnahme des Führerscheines auch dann noch sein, wenn neben der Entziehung der Lenkberechtigung noch zusätzlich ein Verbot des Lenkens von führerscheinfreien KFZ verfügt wird. Erwägungen zu dieser Konstellation finden sich etwa im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2001, 2000/11/0167.

 

Im gegenständlichen Fall ist diese Problematik aber nicht gegeben. Die Berufungswerberin hat zum Zeitpunkt der Beanstandung zwar einen PKW gelenkt, war damals aber schon lange nicht mehr im Besitz einer Lenkberechtigung und eines Führerscheines. Deshalb konnte naturgemäß auch keine Führerscheinabnahme erfolgen. Damit gilt die allgemeine Regelung des § 62 Abs.1 AVG über die Erlassung von Bescheiden. Im Falle der Schriftlichkeit von Bescheiden gilt die Zustellung als Zeitpunkt der Erlassung (vgl. etwa VwGH 14.01.1993, 92/09/0291 ua).

 

Das behördlich angeordnete Lenkverbot konnte daher erst mit der Zustellung des Mandatsbescheides wirksam werden. Für eine rückwirkende Wirksamkeit würde jegliche Rechtsgrundlage fehlen.

 

Zudem ist gegenständlich der Berufungswerberin durch das Wirksamwerden des Lenkverbotes mit der Bescheidzustellung kein Rechtsnachteil erwachsen. Die acht Monate Lenkverbot bleiben stets acht Monate und werden nicht deshalb mehr, dass sie mit der Bescheidzustellung und nicht schon am Vorfallstag wirksam wurden. Die Berufungswerberin hätte also zwischen dem Vorfallstag und der Zustellung des Mandatsbescheides führerscheinfreie KFZ lenken dürfen, da ja keine Abnahme eines Mopedausweises erfolgt ist, die gemäß § 39 Abs.5 FSG die sofortige Wirkung eines Lenkverbotes gehabt hätte.

 

Der Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

 

Abgesehen davon wird der Vollständigkeit halber noch angefügt, dass sich die Dauer des Lenkverbotes im konkreten Fall aus der Bestimmung des § 26 Abs.2 Z3 FSG in der Fassung der 12. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 93/2009, ergibt. Die Berufungswerberin hat im Jahr 2007 eine Übertretung des § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen, beim nunmehrigen Delikt handelt es sich um ein solches gemäß § 99 Abs.1b leg.cit. Wenn innerhalb von 5 Jahren eine Deliktsabfolge in dieser Form erfolgt, hat gemäß der oben erwähnten Bestimmung des Führerscheingesetzes die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung mindestens acht Monate zu betragen.

 

§ 32 Abs.1 FSG verweist im Hinblick auf die Verfügung von Lenkverboten für führerscheinfreie KFZ auf die einschlägigen Bestimmungen betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, sodass von der Erstbehörde zutreffend von der Bestimmung des § 26 Abs.2 Z3 FSG Gebrauch gemacht wurde.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

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