Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165035/2/Kei/Eg

Linz, 20.06.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 8. März 2010, Zl. VerkR96-3816-2009, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.     Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten     zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG,  § 45 Abs. 1 Z. 1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als Lenker des Kraftfahrzeuges nicht dafür gesorgt, dass die Kennzeichen vollständig sichtbar sind, weil das Kennzeichen der hinteren Kennzeichentafel infolge Verschmutzung unlesbar war.

Tatort: Gemeinde Freistadt, Gemeindestraße Ortsgebiet, Maderspergerstraße 3.

Tatzeit: 30.11.2009, 04:15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 102 Abs. 2 KFG 1967

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, x xx, blau

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von                falls diese uneinbringlich ist,       gemäß

                                      Ersatzfreiheitsstrafe von

50,00 Euro                     16 Stunden                              § 134 Abs. 1 KFG 1967

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 5,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 55,00 Euro."

        

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Berufung.

 

Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Berufung:

Das die Zustellung des Straferkenntnisses betreffende und jeweils auf dem Zustellschein angeführte Datum des Stempels und das durch den Zusteller handschriftlich angeführte Datum ist jeweils nicht eindeutig zu lesen. Vor diesem Hintergrund wird durch den Oö. Verwaltungssenat von der Rechtzeitigkeit der gegenständlichen Berufung ausgegangen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 15. April 2010, Zl. VerkR96-3816-2009-AB, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Tatbeschreibung der gegenständlichen Anzeige lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"GI x der PI Freistadt und GI x der PI Kefermarkt verrichteten in der Nacht vom 29. zum 30.11.2009 Sektorstreifendienst. Am 30.11.2009 um 04.15 Uhr wurde im Zuge der Objektüberwachung beim Spar-Markt im Stadtgebiet von Freistadt der PKW, Kz x, angetroffen. Der Lenker und Zulassungsbesitzer x befand sich beim Fahrzeug. Da die hintere Kennzeichentafel vollständig verschmutzt war, wurde er aufgefordert diese zu reinigen."

Es wird auf die im folgenden wiedergegebenen Ausführungen aus Grundtner-Pürstl, "Kraftfahrgesetz", 7. Auflage, Manz-Verlag, Seite 241, hingewiesen:

"Der Lenker wird der Verpflichtung, 'dafür zu sorgen', dass die Kennzeichen nicht durch Vermutzung  und Schneebelag unlesbar sind, Genüge geleistet haben, wenn er sich vor dem Inbetriebnehmen des Fz von der Lesbarkeit überzeugt. Ein Anhalten und Verlassen des Fz, um sich über die noch bestehende Lesbarkeit zu vergewissern, kann ihm nicht zugemutet werden und würde überdies zu Verkehrsgefährdungen und –behinderungen führen (AB=ADE 1).

Verschmutzung usw der Kennzeichentafel ist nur beim fahrenden, nicht aber beim abgestellten Fz zu verfolgen."

Nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt ist für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass das KFZ im gegenständlichen Zusammenhang gefahren ist und es ist das Vorliegen der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

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