Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100517/3/Bi/Hm

Linz, 06.05.1992

VwSen - 100517/3/Bi/Hm Linz, am 6. Mai 1992 DVR.0690392 P G, R; Übertretung der StVO 1960 Berufung gegen das Strafausmaß

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine I. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Hans Guschlbauer sowie durch Dr. Robert Konrath als Beisitzer und Mag. Karin Bissenberger als Berichter über die Berufung des P G vom 1. April 1992 gegen die mit Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 1. April 1992, VerkR96/894/1992/Ja/We, verhängte Strafe zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Die im Punkt 1. des bekämpften Straferkenntnisses verhängte Strafe wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren 2.800 S (20% der verhängten Strafe) zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs. 4 i.V.m. §§ 19, 24 und 51 VStG. Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 1. April 1992, VerkR96/894/1992/Ja/We, über Herrn P G, R Nr. 118, im Punkt 1. wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 12.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen verhängt, weil er am 28. März 1992 um 4.00 Uhr den PKW, Kennzeichen , auf der B - P Straße auf Höhe des km im Stadt- und Ortsgebiet F in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt hat.

Außerdem wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 1.200 S, sowie zur Leistung eines Barauslagenersatzes für das Alkomatmundstück von 10 S verpflichtet.

2. Gegen das Ausmaß der mit diesem Straferkenntnis verhängten Strafe hat der Berufungswerber im Anschluß an dessen mündliche Verkündung mündlich Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht notwendig, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbunden Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs.2 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

3.2. Der gesetzliche Strafrahmen des § 99 Abs.1 lit.a. StVO 1960 reicht von 8.000 S bis 50.000 S. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, daß Alkoholdelikte zu den gravierendsten Verstößen gegen die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gehören und daher mit entsprechend hohen Geldstrafen zu ahnden sind, was bereits vom Gesetzgeber durch die Festlegung des hohen Strafrahmens zum Ausdruck gebracht worden ist.

3.3. Der Rechtsmittelwerber hat bei der unmittelbar im Anschluß an das Lenken des Fahrzeuges durchgeführten Alkomatuntersuchung einen niedrigeren Wert von 0,45 mg/l Atemluftalkoholgehalt erzielt, was eine geringfügige Überschreitung des gesetzlichen Wertes darstellt.

Der Rechtsmittelwerber ist auf Grund einer nicht einschlägigen Vormerkung aus dem Jahr 1989 nicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, weist jedoch keine Alkoholvormerkung auf, sodaß anzunehmen ist, daß er bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, und die nunmehrige Übertretung mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht.

Eine Herabsetzung der Strafe ist angesichts des Monatseinkommens von 15.000 S und dem Nichtbestehen von Sorgepflichten mit Rücksicht auf general- und vor allem spezialpräventive Überlegungen nicht gerechtfertigt, jedoch steht es dem Rechtsmittelwerber frei, bei der Erstbehörde um die Möglichkeit, die Strafe in Teilbeträgen zu bezahlen, anzusuchen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.

Der Ausspruch über die Verpflichtung zur Leistung eines Verfahrenskostenbeitrages für das Berufungsverfahren zustätzlich zu den Kosten erster Instanz beruht auf der im Spruch zitierten Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diese Entscheidung ist eine weitere Berufung nicht zulässig.

Hinweis:

Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer Mag. Bissenberger Dr. Konrath

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