Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390284/3/Gf/Mu

Linz, 17.06.2010

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 11. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Weiß, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Pree über die Berufung des x, vertreten durch RA x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 26. April 2010, GZ K96-1-1-2007, wegen einer Übertretung des Denkmalschutzgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 26. April 2010, GZ K96-1-1-2007, wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 15.261 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 101 Stunden) verhängt, weil er es als Bauherr zu verantworten habe, dass eine GmbH im seinen Auftrag zumindest in der Zeit vom 14. September 2006 (Datum des Bewilligungsbescheides des Bundesdenkmalamtes) bis zum 31. Juli 2007 (Zeitpunkt der Begehung durch den Landeskonservator) über das mit diesem Bescheid genehmigte Ausmaß hinaus – und sohin ohne die erforderliche Bewilligung – Veränderungen am denkmalgeschützten sog. "x-haus" in x vorgenommen habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 4 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes, BGBl.Nr. 533/1923, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 2/2008 (im Folgenden: DMSG), begangen, weshalb er nach § 37 Abs. 2 Z. 1 DMSG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der dem Beschwerdeführer angelastete Sachverhalt im Zuge einer Inspektion eines Vertreters des Landeskonservatorates wahrgenommen worden und auf Grund der ergänzenden Ermittlungen der belangten Behörde als erwiesen anzusehen sei.

 

Demnach sei davon auszugehen, dass dem Rechtsmittelwerber auf dessen Antrag hin mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 14. September 2006, GZ 41206/05/06, unter zahlreichen Auflagen die Bewilligung zur Veränderung des verfahrensgegenständlichen Objektes erteilt worden sei. Im Zuge einer Begehung am 31. Juli 2007 sei jedoch festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer gegen mehrere Auflagen dieses Bescheides verstoßen habe (Nichtvorlage von Detailplänen oder Ausschreibungsunterlagen; Unterlassung einer Materialabsprache mit dem Bundesdenkmalamt; reichhaltige Verwendung von zementhaltigem Mörtel; großflächiges Abschlagen von Altputzbereichen ohne vorherige Befundung oder Rücksprache; Neuverputzung ohne Materialabsprache; Leitungsinstallation ohne Rücksicht auf das historische Mauerwerk;  Einbau von Holzfenstern mit Drehkippbeschlägen; sorgfaltslose Behandlung der historischen Steinteile; Abschlagen der historischen Untersicht der Holzdecken ohne vorangegangene Rücksprache oder Befundung; Abbruch des historischen Holzstufenbestandes und der historischen Holzböden; Ausführung einer zusätzlichen, nicht genehmigten Gaupe an der Nordwestseite des Daches und Abweichen der anderen Gaupen von der bewilligten Planung). Darauf hin habe die belangte Behörde am 27. August 2008 bescheidmäßig die Einstellung sämtlicher Umbaumaßnahmen verfügt, wobei die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen worden sei. Bei einer Inspektion am 4. September 2009 sei jedoch vom Vertreter des Landeskonservatorates festgestellt worden, dass der Rechtsmittelwerber dessen ungeachtet weitere nicht genehmigte Baumaßnahmen (nämlich: Malerarbeiten an der Fassade ohne Rücksprache und entgegen den Auflagen des Bewilligungsbescheides vom 14. September 2006) durchgeführt habe. Seine in der Folge erstattete Rechtfertigung dahin, dass sämtliche dieser Maßnahmen aus statistischen und wirtschaftlichen Gründen notwendig gewesen wären und zudem lediglich geringfügige Abweichungen vom Genehmigungsbescheid dargestellt hätten, seien zum einen als sachlich unzutreffend und zum anderen als Eingeständnis seines Fehlverhaltens zu werten gewesen. Außerdem sei auch sein Antrag auf nachträgliche Genehmigung der Abweichungen mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 22. März 2010 abgewiesen worden.

 

Im Zuge der Strafbemessung sei sein Geständnis als mildernd, das Durchführen von weiteren konsenslosen Baumaßnahmen nach erfolgter Baueinstellung durch die Behörde hingegen als erschwerend zu werten gewesen. Seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro sowie mit dem Nichtbestehen von Sorgepflichten und keinem vermögenswerten Besitz zu schätzen gewesen.

 

1.2. Gegen dieses ihm am 28. April 2010 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 6. Mai 2010 – und damit rechtzeitig – zur Post gegebene Berufung.

 

Darin bringt der Rechtsmittelwerber zu den einzelnen ihm angelasteten Auflagenverstößen zunächst vor, dass es von Anfang an weder Detailpläne noch Ausschreibungsunterlagen gegeben habe; vielmehr habe auf Grund des unsicheren Gebäudezustandes stets nur schrittweise vorgegangen werden können, wobei alle Baumaßnahmen mit dem Vertreter des Landeskonservatorates (insbesondere am 15. Jänner 2007) eingehend besprochen und von diesem ohne Einwände akzeptiert worden seien.

 

Hinsichtlich des Vorwurfes, dass zementhaltiger Mörtel verwendet worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass bereits der Vorbesitzer des Auftraggebers umfangreiche Umbauarbeiten durchgeführt und dabei einen derartigen Mörtel verwendet habe. Außerdem sei die Betonierung eines Decken-Unterzuges des Dachbodens zwecks Gewährleistung der statischen Sicherheit des Gebäudes unabdingbar gewesen.

 

Weiters sei der ursprüngliche Putzauftrag bereits bei der Begehung im November 2006 schadhaft und großteils gar nicht mehr vorhanden gewesen. Jedenfalls sei kein historischer Putz abgeschlagen und außerdem der gesamte neue, aus Kalkmörtel bestehende Innenputz händisch aufgetragen worden.

 

Soweit es die Installation betreffe, sie diese – wie sich aus den vom Landeskonservator angefertigten Lichtbildern ergebe – durchgehend so verlegt worden, dass das historische Mauerwerk geschont wurde.

 

In Bezug auf die Fenster sei darauf hinzuweisen, dass auch die ursprünglichen Kastenfenster nach innen zu öffnen gewesen seien; im Übrigen sei das Erscheinungsbild, auch wenn diese wie vorgeschrieben nach innen zu öffnen wären, jeweils gleich, ganz abgesehen davon, dass eine Öffnung der Gaupenfenster nach außen technisch nicht machbar gewesen sei und der Austausch der vorhandenen Kunststofffenster gegen Kastenfenster in Lärchenholz dem Eigentümer einen Mehraufwand in Höhe von 90.000 Euro verursacht habe.

 

Hinsichtlich der historischen Steinteile könne ausreichend dokumentiert werden, dass diese nicht nur mit der erforderlichen Sorgfalt behandelt, sondern darüber hinaus auch Steinteile freigelegt worden seien, die zuvor zubetoniert gewesen seien.

 

Tatsächlich sei auch keine "historische Untersicht" einer Holzdecke, sondern nur deren Verkleidung mit Gipskarton abgeschlagen worden, und zwar deshalb, weil die ursprünglichen Holzträger verfault gewesen seien und diese zwecks Wiederherstellung der statischen Sicherheit ausgetauscht hätten werden müssen.

 

Schließlich sei anstelle der früheren Treppe ohnehin eine nach alten Handwerkstechniken angefertigte Eichenholztreppe eingebaut worden, was abgesehen davon, dass kaum noch ein historischer Bestand vorhanden gewesen sei, insbesondere deshalb erforderlich geworden sei, weil die Stufenhöhe der früheren Treppe zwischen 10 und 20cm variiert habe; damit sei deren gefahrloses Begehen kaum möglich gewesen, was im Übrigen in gleicher Weise auch hinsichtlich des Fußbodens gegolten habe.

 

Schließlich sei das äußere Erscheinungsbild der Fassade durch den Einbau einer zusätzlichen Gaupe tatsächlich nicht beeinträchtigt worden.

 

Aus diesen Gründen sowie angesichts des Umstandes, dass aus den bisherigen Stellungnahmen in keiner Weise ein Schuldeingeständnis abgeleitet werden könne, die Anträge auf Erstellung einer Kostenstudie zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen, auf Unterbrechung des Strafverfahrens bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Bewilligung sowie auf Durchführung eines Lokalaugenscheines jeweils ohne jegliche Begründung ignoriert worden seien und dass eine exorbitant hohe Geldstrafe verhängt wurde, wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu GZ K96-1-1-2007; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Gemäß § 51c VStG hatte der Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde – durch eine Kammer zu entscheiden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 37 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 DMSG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe bis zu 700.000 S (entspricht im Wege einer gesetzlichen Fiktion dem Betrag von 50.800 [und nicht ≈ 50.870,98] Euro; vgl. Art. II Abs. 7 DMSG, demzufolge die im DMSG festgesetzten Strafen seit dem 1. Jänner 2002 in Euro zum Umrechnungskurs von 13,7603 Schilling = 1 Euro, abgerundet auf das nächste volle Hundert, gelten und der insoweit den §§ 1 bis 3 des Eurogesetzes, BGBl.Nr. I 72/2000 [im Folgenden: EuroG] – wonach seit dem 1. März 2002 nur mehr auf Euro und Cent lautende Banknoten und Münzen als gesetzliche Zahlungsmittel gelten, die auf Schilling und Groschen lautenden Banknoten und Münzen hingegen diese Eigenschaft verloren haben und seit dem 1. Jänner 2002 u.a. Geldbeträge in Bescheiden in Euro auszudrücken sind  – aufgrund der in § 3 Abs. 3 EuroG enthaltenen Subsidiaritätsklausel ["Die Bestimmungen ..... finden keine Anwendung auf Geldbeträge ....., die kraft gesetzlicher Vorschriften" – eine solche verkörpert eben Art. II Abs. 7 DMSG – "in einer anderen Währung als in Euro ..... zu leisten sind."] vorgeht) zu bestrafen, der vorsätzlich ein Denkmal, das unter Denkmalschutz steht, ohne entsprechende Bewilligung des Bundesdenkmalamtes derart verändert, dass entweder dessen Bestand (Substanz), dessen überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder dessen künstlerische Wirkung beeinflusst werden könnte, es sei denn, dass es sich im Falle von Gefahr in Verzug um eine unbedingt notwendige Absicherungsmaßnahme handelte, die gleichzeitig dem Bundesdenkmalamt angezeigt wurde.

3.2. Als essentielle Tatbestandsmerkmale resultieren unter Berücksichtigung der konkreten sachverhaltsmäßigen Feststellungen im vorliegenden Fall sohin einerseits die durch eine Bewilligung nicht (mehr) gedeckte Veränderung eines Denkmals derart, dass dadurch zumindest alternativ, u.U. aber auch kumulativ entweder eine Beeinflussung seines Bestandes, seiner überlieferten Erscheinung oder/und seiner künstlerischen Wirkung entstanden ist – wobei es sich (i.S. eines negativen Tatbestandsmerkmals) nicht um eine wegen Gefahr in Verzug unbedingt notwendige Absicherungsmaßnahme handelte, die gleichzeitig dem Bundesdenkmalamt angezeigt wurde – und andererseits auf der Ebene des Verschuldens die Vorsätzlichkeit des Handelns des beschuldigten Rechtsmittelwerbers; diese Tatbestands- und Schuldelemente bedürfen i.S.d. § 44a Z. 1 VStG jedenfalls einer entsprechenden Konkretisierung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses.

Dem wird jedoch das hier angefochtene Straferkenntnis nicht gerecht.

Denn mit diesem wird dem Rechtsmittelwerber lediglich angelastet, dass und welche Veränderungen er vorgenommen haben soll, die im Genehmigungsbescheid des Bundesdenkmalamtes vom 14. September 2006, GZ 41206/05/06, keine Deckung (mehr) finden, weil sie gegen mehrere in diesem Bescheid normierte Auflagen verstoßen. Ob bzw. inwiefern diese Maßnahmen jedoch auch jeweils den Bestand oder/und die Erscheinung oder/und die künstlerische Wirkung des Denkmals überhaupt beeinflusst haben, wird hingegen nicht einmal ansatzweise angesprochen; Gleiches gilt in Bezug auf den Aspekt, dass es sich nicht um eine wegen Gefahr in Verzug unbedingt notwendige Absicherungsmaßnahme handelte, die gleichzeitig dem Bundesdenkmalamt angezeigt wurde.

Dies hat offensichtlich seinen Grund darin, dass sich die Ermittlungen der Erstbehörde ausschließlich darauf beschränkt haben, für den Tatvorwurf ihres Straferkenntnisses die in der Anzeige des Bundesdenkmalamtes vom 23. August 2007, GZ 41206/4/2007, aufgelisteten Mängel zu übertragen, ohne hierbei gleichzeitig zu realisieren, dass diese Anzeige in einem entscheidenden Punkt unvollständig geblieben ist. Denn nach § 37 Abs. 8 DMSG sind im Strafverfahren Äußerungen des Bundesdenkmalamtes einzuholen, denen aus prozessrechtlicher Sicht – wovon offenbar auch § 15 DMSG ausgeht – die Qualität eines Sachverständigengutachtens zukommt (in diesem Sinne auch die Gesetzesmaterialien, 1275 BlgNR, 17. GP, S. 23). Ein derartiges Gutachten enthält aber weder die erwähnte Anzeige noch wurde ein solches zu einem späteren Zeitpunkt eingeholt.

Allein der Vorwurf des bloßen Verstoßes gegen bescheidmäßige Auflagen reicht jedoch nicht hin, um eine Strafbarkeit gemäß § 37 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 DMSG zu begründen; vielmehr bedarf es hierfür der zusätzlichen Wertung, ob diese Veränderungen auch entweder den Bestand, die Erscheinung oder die künstlerische Wirkung des Denkmals beeinträchtigt haben. Angesichts der hohen Strafdrohung des § 37 Abs. 1 DMSG geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich diese Wertung nicht schon per se daraus ergibt, dass ein Verstoß gegen eine bescheidmäßige Auflage vorliegt; vielmehr obliegt diese Beurteilung gemäß § 37 Abs. 8 DMSG einem Sachverständigen des Bundesdenkmalamtes, sodass auf diese Art eine qualifizierte und entsprechend nachvollziehbar begründete Entscheidung sichergestellt ist, der in der Folge die beschuldigte Partei auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten kann.

Da es im vorliegenden Verfahren jedoch schon an einem solchen Gutachten fehlt, konnte somit auch der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG genügen – ganz abgesehen davon, dass dort einerseits auch jegliche Konkretisierung dahin fehlt, dass es sich nicht um eine wegen Gefahr in Verzug unbedingt notwendige Absicherungsmaßnahme handelte bzw. dass eine solche nicht gleichzeitig dem Bundesdenkmalamt angezeigt wurde inwiefern die belangte Behörde davon ausgehen konnte, sowie andererseits dahin, dass der Rechtsmittelwerber (abweichend vom Regelfall des § 5 Abs. 1 erster Satz VStG) vorsätzlich gehandelt hat, wie dies in § 37 Abs. 2 Z. 1 DMSG ausdrücklich gefordert ist.

3.3. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich bereits eingetretene Verfolgungsverjährung (nach § 37 Abs. 7 DMSG beginnt "die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG" zwar "erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen ..... Kenntnis erlangt hat" [hier: Begehung durch den Landeskonservator am 31. Juli 2007] und endet diese "jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Tat"; ihre an den tatsächlichen Beginn anschließende Dauer beträgt aber, wie sich sowohl aus dem expliziten Verweis auf § 31 Abs. 2 VStG als auch aus einer im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 letzter Halbsatz B-VG gebotenen verfassungskonformen Interpretation ergibt, dessen ungeachtet nur sechs Monate und endete damit im vorliegenden Fall mit Ablauf des 31. Jänner 2008) kam eine Spruchkorrektur durch den Oö. Verwaltungssenat aber schon von vornherein nicht in Betracht.

Der gegenständlichen Berufung war vielmehr bereits aus diesem formalen Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen, ohne dass die Möglichkeit eines Eingehens auf das Sachvorbringen der Verfahrensparteien bestand.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr.  W e i ß

Rechtssatz:

 

VwSen-390284/3/Gf/Mu vom 17. Juni 2010

 

wie VwSen-390283/3/Gf/Mu vom 11. Juni 2010

 

 

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