Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-164796/8/Sch/Th

Linz, 17.06.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau X, vertreten durch X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19. Jänner 2010, Zl. VerkR96-3643-2009, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. Juni 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die hinsichtlich Faktum 1. verhängte Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden, die bezüglich Faktum 2. verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt werden.
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

 

II.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 25 Euro. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 19. Jänner 2010, Zl. VerkR96-3643-2009, über Frau X wegen Verwaltungsübertretungen nach §§ 4 Abs.1 lit.a und 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen in der Höhe von 250 Euro und 200 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 84 und 72 Stunden, verhängt, weil sie am 3. Juni 2009 um 18.07 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X in Linz auf der Unteren Donaulände, Höhe Nr. 2, gelenkt habe, weil sie als Lenkerin des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten habe. Außerdem habe sie nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 45 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Anlässlich der eingangs angeführten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt eingehend erörtert. Hiebei wurde der zweitbeteiligte Fahrzeuglenker zeugenschaftlich einvernommen. Vorauszuschicken ist, dass er einen glaubwürdigen und sachlichen Eindruck hinterlassen hat sowie seine Angaben als schlüssig zu bezeichnen sind. Für die Berufungsbehörde besteht daher kein Zweifel daran, dass sie eine wesentliche Grundlage für die Entscheidung darzustellen haben.

 

Zum Vorfallszeitpunkt befand sich demnach der Zeuge als Lenker eines PKW im Bereich der Unteren Donaulände, etwa auf Höhe des Gebäudekomplexes Linz, Untere Donaulände Nr. 2. Es hat sich ein großer Verkehrsstau gebildet, Grund dafür waren Verkehrsmaßnahmen in Verbindung mit einem Feuerwehrgroßeinsatz. Der Zeuge kam also mit seinem Fahrzeug zum Stillstand, wobei er den rechten von zwei vorhandenen Fahrstreifen benützte. In der Folge passierte die Lenkerin eines PKW die stehende bzw. sich kaum fortbewegende Fahrzeugkolonne linksseitig, um sodann eine Abbiegemöglichkeit in Richtung Nibelungenbrücke-Unterführung zu nützen.

 

Als die Berufungswerberin auf gleicher Höhe mit dem Zeugen war, hörte dieser, wie er das Geräusch nannte, einen lauten "Schnalzer". Er hatte das linke Seitenfenster heruntergekurbelt gehabt, sodass er, ohne aussteigen zu müssen, gleich erkennen konnte, dass der linke Außenspiegel seines Fahrzeuges aufgrund des offenkundigen Anstoßes einen Schaden davongetragen hatte. Zwar war das Glas nicht beschädigt, jedoch ein Riss in der Spiegelverkleidung erkennbar. Die Fahrzeuglenkerin bog in der Folge, wie schon geschildert, nach links ab und entschwand aus dem Blickfeld des Zeugen. Dieser hatte sich aber vorher noch das Fahrzeugkennzeichen notiert bzw. sich sonstige Details, soweit dies in der Schnelle möglich war, gemerkt. So nahm er wahr, dass es sich bei dem zweitbeteiligten Fahrzeug um einen PKW der Marke "VW Golf" gehandelt hatte, die Lenkerin sei eine als ältere Dame gewesen.

 

In der Folge meldete er den Verkehrsunfall bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle.

 

Dem gegenüber gab die Berufungswerberin bei der Verhandlung an, zwar das vom Zeugen geschilderte Fahrmanöver durchgeführt zu haben, sie habe aber nichts dahingehend wahrgenommen, dass sie an einem anderen Fahrzeug angefahren sein könnte. Sie habe die Fahrzeugfenster geschlossen gehabt, zudem war das Autoradio aufgedreht.

 

Im Rahmen der polizeilichen Aufnahme des Vorganges wurden Lichtbilder beider Fahrzeuge angefertigt. Dabei wurden Schäden festgestellt, die von der Höhe her korrespondierten. Insbesondere ist der Sprung im linken Außenspiegel des Fahrzeuges des zweitbeteiligten Lenkers erkennbar. Am rechten Außenspiegel des Fahrzeuges der Berufungswerberin befindet sich ebenfalls eine Kratzspur, diese ordnet sie allerdings einem vorangegangenen Anstoß im Zuge der Einfahrt in eine Garage zu.

 

Hierauf kommt es aber letztlich ohnedies nicht an, da es durchaus denkbar ist, dass an einem Fahrzeug ein Schaden entsteht, an einem anderen aber nicht. Das erwähnte Lichtbild vom linken Außenspiegel des Fahrzeuges des Zeugen im Verein mit seinen glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben lassen für die Berufungsbehörde keinen Zweifel daran, dass der Schaden an seinem Fahrzeug jedenfalls von dem erwähnten Vorgang stammen muss. Auch ist es keinesfalls lebensfremd, dass ein Anstoß "Spiegel an Spiegel" in den beteiligten Fahrzeugen ein entsprechend lautes Geräusch hervorruft. Dabei ist es nicht wesentlich, ob die Fahrzeugfenster geöffnet sind oder nicht. Wie der schon von der Erstbehörde beigezogene verkehrstechnische Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 20. November 2009 ausführt, hätte die Berufungswerberin bei entsprechender Aufmerksamkeit die Streifung der Außenspiegel als markantes ungewöhnliches Geräusch wahrnehmen müssen. Dazu kommt noch, dass im Hinblick auf den ungewöhnlich geringen Seitenabstand sie auch die Möglichkeit einer Streifung nicht hätte von vornherein ausschließen dürfen.

 

Es kann nunmehr dahingestellt bleiben, ob die Berufungswerberin ein entsprechendes, auf einen Anstoß hindeutendes Geräusch tatsächlich wahrgenommen hat oder nicht. Jedenfalls wäre es ihr bei auch nur halbwegs gegebener Aufmerksamkeit ohne weiteres möglich gewesen, Kenntnis von dem erfolgten Anstoß zu erlangen. Das Geräusch hätte ihr keinesfalls entgehen dürfen.

 

Sohin musste die Berufung dem Grunde nach abgewiesen werden.

 

Zur Strafbemessung:

 

Der Schutzzweck des § 4 StVO 1960 ist ein mehrfacher. Insbesondere sollen hiedurch mögliche weitergehende Vorfälle eines Verkehrsunfalls hintangehalten, die Ursachen eines solchen möglichst umgehend ermittelt werden können, aber auch soll ein Unfallgeschädigter in die Lage versetzt werden, ohne unverhältnismäßigen Aufwand davon Kenntnis zu erlangen, mit wem er sich hinsichtlich der Schadensregulierung auseinander zu setzen haben wird. Der Unrechtsgehalt von Übertretungen des § 4 StVO 1960 muss daher als erheblich angesehen werden, worauf bei der Strafbemessung anhand der Kriterien des § 19 Abs.1 VStG Bedacht zu nehmen ist.

 

Aus general- und spezialpräventiven Gründen ist es daher geboten, solche Delikte nicht mit bloßen "Bagatellstrafen" abzutun.

 

Dennoch sind die hier von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen unangemessen hoch. Zwar hat sie in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses den Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin erwähnt, bei der Strafbemessung ist sie allerdings bei den gleichen Strafbeträgen geblieben wie bei der ursprünglichen Strafverfügung. Dieser Milderungsgrund lässt jedenfalls eine merkbare Strafreduzierung zu. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch die nunmehr festgesetzten Strafbeträge ausreichen werden, um die Berufungswerberin künftighin wiederum zur Beachtung der einschlägigen Vorschriften zu bewegen.

 

Den von der Erstbehörde angenommenen persönlichen Verhältnissen der Berufungswerberin, insbesondere dem monatlichen Nettoeinkommen von zumindest 800 Euro, wurde auch im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten, sodass sie die Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates zugrunde gelegt werden konnten. Es kann demnach erwartet werden, dass die Berufungswerberin zur Bezahlung der Geldstrafen ohne weiteres in der Lage sein wird.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum