Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165118/2/Sch/Th

Linz, 17.06.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Mai 2010, Zl. VerkR96-21274-2009, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (StVO) 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Mai 2010, Zl. VerkR96-21274-2009, wurde über Frau X wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs.5 StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, verhängt, weil sie am 11. Februar 2009 von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr im Gemeindegebiet von St. Florian, Gemeindestraße Ortsgebiet auf der Zirkuswiese 50 mit dem PKW, Kennzeichen X mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt habe.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Slg 11894A, mit dem Fragenkomplex "Konkretisierung einer Tat im Sinne des § 44a Z1 VStG" auseinandergesetzt.

 

Demnach ist dieser Vorschrift dann entsprochen, wenn

im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zu Verantwortung gezogen zu werden.

 

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses findet sich als Tatzeitumschreibung folgendes:

"11.02.2009, 07.00 Uhr bis 17.00 Uhr".

 

Es kommt also ein Zeitraum von 10 Stunden in Frage, innerhalb dessen die Berufungswerberin den verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall mit Sachschaden, den sie entgegen der Vorschrift des § 4 Abs.5 StVO 1960 nicht ohne unnötigen Aufschub bei der nächsten Polizeidienststelle gemeldet habe, verursacht haben könnte. Eine derartig großzügige Tatzeitumschreibung wird den oben angeführten Kriterien nicht mehr gerecht.

 

Auch die Anzeigelegerin, die den Sachschaden (Beschädigung einer Garageneinfahrt) zur Anzeige gebracht hat, konnte laut entsprechenden Ausführungen in der Polizeianzeige bloß angeben, dass "der Schaden an der Mauerkante ihrer Garageneinfahrt während des Tages durch ein unbekanntes Fahrzeug" entstanden sei.

 

Es sind daher auch weitere Ermittlungen durch die Berufungsbehörde mit größter Wahrscheinlichkeit aussichtslos, den Tatzeitpunkt aufgrund der Wahrnehmungen der Zeugin allenfalls noch etwas einzuschränken.

 

Der Berufung war daher aus diesen rein formellen Erwägungen heraus Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Die Berufungsbehörde verkennt allerdings nicht, dass nach der Beweislage – die an der Unfallstelle vorgefundenen Teile eines Blinkerglases passten laut Anzeige exakt in den beschädigten Blinker am Fahrzeug der Berufungswerberin – der Schaden an der Garageneinfahrt wohl dem Lenker/der Lenkerin dieses Fahrzeuges zugeordnet werden muss. Demnach ist die Verantwortung der Berufungswerberin, wonach der Schaden am Fahrzeug zu einer Zeit, als es tagsüber in Linz abgestellt war, entstanden sei nicht überzeugend, da sich ja sonst die Glassplitter nicht bei der Garageneinfahrt hätten finden lassen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum