Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165166/4/Br/Th

Linz, 21.06.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine I. Kammer (Vorsitzende: Maga. Bissenberger, Berichter: Dr. Bleier, Beisitzer: Dr. Keinberger) über die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung des X, vertreten durch X, betreffend das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 19. Mai 2010, Zl. VerkR96-5196-2010 Be, zu Recht:

 

 

 I.    Die gegen das Strafausmaß gerichtete Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.  Als Kosten für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber einen Beitrag von insgesamt 526 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe u. 20 % von 15 Euro pro Tag Freiheitsstrafe) zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 19, 24 und 51 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG;

zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit dem o.a. Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land über den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 Euro (für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 23 Tagen) und eine primäre Freiheitsstrafe von sechs Wochen verhängt, weil er  am 06.04.2010 um 20.05 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X auf der L 563 Traunuferstraße nächst der Kreuzung mit der Pollheimerstraße im Ortsgebiet von Wels und somit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz der hiefür erforderlichen Lenkberechtigung gewesen ist.

 

Dadurch habe er gegen § 1 Abs.3 FSG iVm § 37 Abs.1 und Abs.3 FSG verstoßen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden mit 200 Euro und für die primäre Freiheitsstrafe mit 63 Euro (je Tag 15 Euro davon 10%) festgesetzt.

 

 

1.2. Begründend wurde  auf § 19 VStG verwiesen und auf die angegebenen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse Bedacht genommen.

Als Straferschwerend wurden dreizehn einschlägige Verwaltungsvorstrafen, in fünf Fällen bereits mit Freiheitsstrafen geahndet, und strafmildernd das Geständnis gewertet.

Unter wörtlichen Hinweis auf § 37 Abs.2 FSG wurde ausgeführt, dass, falls der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft wurde, an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden könne. Da  die zuletzt verfügten Geldstrafen und Freiheitsstrafen den Berufungswerber nicht davon abgehalten hätten können, neuerlich ohne im Besitz einer Lenkberechtigung ein Kraftfahrzeug zu lenken, erschien es der Behörde erster Instanz notwendig, die gesetzliche Höchstdauer von 6 Wochen Freiheitssprache auszusprechen, um ihn künftig von der neuerlichen Begehung solcher Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

 

2. Dem tritt der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter mit folgenden Berufungsausführungen entgegen:

ln umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebe ich gegen das Straferkenntnis vom 19.5.2010, zugestellt am 21.5.2010, innerhalb offener Frist

 

Berufung

 

an den Unabhängigen Verwaltungssenat Oberösterreich.

 

Das Straferkenntnis wird hinsichtlich der Höhe der Geldstrafe und hinsichtlich des Ausmaßes der Primärfreiheitsstrafe angefochten.

 

Als Berufungsgrund wird unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

Zuletzt wurde ich mit Straferkenntnis vom 10.3.2009 zu 2.000,00 € Geldstrafe und zu einer Primärfreiheitsstrafe von 10 Tagen verurteilt.

Nun wurde die Primärfreiheitsstrafe von 10 Tagen auf sechs Wochen (= 42 Tage) erhöht. Damit hat sich das Strafausmaß mehr als vervierfacht. Zwischen dem Vorfall vom 14.1.2009 und jenem vom 6.4.2010 liegt ein Zeitraum von etwas mehr als einem Jahr. Die Primärfrei­heitsstrafe hat sohin ausgereicht, mich spezialpräventiv für mehr als ein Jahr vom Lenken eines Pkw ohne gültige Lenkerberechtigung fernzuhalten.

 

Ich wurde im Asylverfahren von einem Psychiater untersucht. Das Ergebnis der Untersu­chung des X liegt mir noch nicht vor. Offenbar aufgrund einer verminderten Schuldeinsicht kam es immer wieder zu Rückfällen. Ein vernünftig den­kender Autolenker würde nicht so viele einschlägige Verwaltungsvorstrafen anhäufen.

 

Das Höchstausmaß der Freiheitsstrafe scheint überzogen, weil es nicht mehr steigerungsfä­hig wäre. Bei einem Vorfall mit Personen- oder Sachschaden würde es wahrscheinlich zu einer bedingten Gerichtsstrafe kommen, sodass in diesem Fall eine geringere Strafe droht als bei einem Vorfall ohne Körperverletzung. Das Ausmaß der Freiheitsstrafe ist daher un­verhältnismäßig. Eine Steigerung von 10 auf 20 Tage wäre ausreichend gewesen, um spezi­alpräventive Wirkung zu entfalten.

 

Bei der Bemessung der Geldstrafe wurde ignoriert, dass ich 3.000,00 € Schulden habe, je­doch für zwei Kinder und eine Gattin in Mazedonien sorgepflichtig bin.

 

Es wird daher beantragt,

der Unabhängige Verwaltungssenat möge der Berufung Folge geben und die Strafe tat- und schuldangemessen herabsetzen.

 

X, am 2. Juni 2010 wa/z                                                         X“

 

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Verfahrensakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte, da auch eine primäre Freiheitsstrafen verhängt wurde, durch die laut Geschäftsverteilung zuständige I. Kammer zu entscheiden.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie durch Beischaffung der dem Akt nicht angeschlossenen Vormerkungen. Im Wege des Rechtsvertreters des Berufungswerbers wurde erhoben, dass sich das Rechtsmittel nur auf das Strafausmaß beschränkt und ausdrücklich auf eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung verzichtet wird.

 

 

4. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs.2 FSG kann, wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter vor weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 zu verhängen, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

 

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges oder das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

 

4.1. Zur Straffestsetzung ist zu sagen, dass gemäß § 19 Abs.1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

 

4.1.1. Zunächst wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG (nunmehr: FSG) zählt und daher auch der Unrechtsgehalt dieser Art von Übertretung als sehr hoch einzustufen ist. Verwaltungsübertretungen in diesem Bereich müssen daher auch aus generalpräventiven Überlegungen mit entsprechender Strenge geahndet werden.

Die Behörde erster Instanz hat in den letzten fünf Fällen neben einer Geldstrafe bereits (Primär-)Freiheitsstrafen verhängt; erstmals mit rechtskräftiger Bestrafung am 25.10.2007 mit fünf Tagen und zuletzt am 10.3.2009 in der Dauer von zehn Tagen in Verbindung mit einer Geldstrafe von ebenfalls 2.000 Euro.

 

4.2. All die bisher ausgesprochenen Strafen konnten den Berufungswerber offenbar nicht von seiner notorischen Neigung zum Schwarzfahren abhalten.

Gemäß § 11 VStG darf eine primäre Freiheitsstrafe wohl nur verhängt werden, wenn dies notwendig ist, um den Täter vor weiteren Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten.

Wenn nun der Berufungswerber  innerhalb von viereinhalb Jahre insgesamt 13 mal wegen Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Lenkberechtigung bestraft werden musste und ihn auch all diese bisherigen Strafen zu keinem Wohlverhalten bewegen konnten, scheint die nunmehr verhängte höchst mögliche Freiheitsstrafe – speziell vor einem derartigen Hintergrund – aus Präventionsgründen sachlich dringend geboten und daher auch gerechtfertigt.

Auch die Geldstrafe ist angemessen, zumal auch diese bereits einmal (zuletzt am 10.3.2009) in diesem Umfang verhängt wurde.

Dem Berufungswerber vermag letztlich nicht darin gefolgt werden, wenn er im Ergebnis zu vermeinen scheint der Schritt von 15 Tagen zu der im Verwaltungsstrafverfahren höchst möglichen Freiheitsstrafe sei zu krass und spezialpräventiv nicht notwendig gewesen.

 

 

4.3. Zusammenfassend wird letztlich festgestellt, dass angesichts der so  nachhaltigen Missachtung von Rechtsvorschriften es insbesondere aus spezialpräventiven Gründen geboten ist, neben der Geldstrafe nahe dem Höchstausmaß auch die höchst mögliche primäre Freiheitsstrafe auszusprechen. Vor diesem Hintergrund treten auch die im Ausland behaupteten Sorgepflichten des Berufungswerbers in den Hintergrund, wobei selbst bei einem Monatseinkommen von 1.100 Euro und angebliche Schulden in Höhe von 3.000 Euro ein Ermessensfehler nicht vorliegt.

Es trifft zu, dass nach dieser Gesetzesstelle "spezialpräventive" Gründe für die Verhängung einer Freiheitsstrafe - sofern die anderen Voraussetzungen vorliegen, die hier selbst der Berufungswerber mit seinem Hinweis zur verminderten Schuldeinsicht gerade nicht in Abrede stellt - vorliegen müssen (vgl. VwGH 30.11.2007, 2007/02/0267  mit Hinweis auf  VwGH 31. Juli 2007, Zl. 2007/02/0016, sowie VwGH 22.9.1992, 92/06/0122).

5. Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG ist dieser Beitrag für das Berufungsverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit je 1,50 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 15 Euro anzurechnen.

Demnach sind für das Berufungsverfahren im vorliegenden Falle pro Tag 15 Euro anzurechnen, 20 % davon betragen somit pro Tag 3 Euro. Die Gesamtfreiheitsstrafe ist mit 42 Tagen festgelegt, woraus sich ein Betrag von € 126,-- und  € 400,-- für die Geldstrafe errechnet.

 

Die Strafberufung war demnach als unbegründet abzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Maga. Bissenberger

 

 

 

 

 

 

 

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