Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164984/14/Zo/Jo

Linz, 23.06.2010

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufungen des X, vertreten durch X

vom 30.03.2010 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 03.03.2010, Zl. S 8325/ST/09 wegen Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie

vom 22.02.2010 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Steyr vom 18.01.2010, Zl. S 8325/ST/09 wegen einer Übertretung des FSG

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 04.05. sowie am 17.06.2010 zu Recht erkannt:

 

 

I.             Die Berufung gegen den Bescheid vom 03.03.2010, Zl. S 8325/ST/09 betreffend die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.           Die Berufung vom 22.02.2010 gegen das Straferkenntnis vom 18.01.2010, Zl. S 8325/ST/09, wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  §§ 66 Abs.4 und 71 Abs.1 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e VStG;

zu II.: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. und II.:

1. Die BPD Steyr hat dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 13.11.2009 zwischen 16.44 Uhr und 16.45 Uhr in Steyr auf der Kreuzung Hans-Wagner-Straße mit der Karl-Punzer-Straße sowie auf weiteren Straßen das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen X gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war, da ihm diese mit rechtskräftigem Bescheid der BPD Steyr entzogen worden sei. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.4 lit.1 FSG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 73 Euro verpflichtet.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber am 22.02.2010 per E-Mail einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist eingebracht und gleichzeitig die Berufung ausgeführt.

 

2. Diesen Wiedereinsetzungsantrag hat die BPD Steyr mit Bescheid vom 03.03.2010 abgewiesen. Der Berufungswerber hat dagegen rechtzeitig am 30.03.2010 eine Berufung eingebracht.

 

3. Der Polizeidirektor von Steyr hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (verbunden mit weiteren den Berufungswerber betreffenden Verfahren) am 04.05. sowie 17.06.2010.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber wurde von einem Polizeibeamten des Stadtpolizeikommandos Steyr zur Anzeige gebracht, weil er am 13.11.2009 von 16.44 Uhr bis 16.45 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X in Steyr auf bestimmten öffentlichen Straßen gelenkt hatte, obwohl ihm die Lenkberechtigung entzogen war. Er hat im erstinstanzlichen Verfahren trotz Aufforderung dazu keine Stellungnahme abgegeben, woraufhin das nunmehr angefochtene Straferkenntnis ergangen ist. Dieses wurde am 04.02.2010 an den Vertreter des Berufungswerbers zugestellt.

 

Mit Telefax vom 22.02.2010 brachte der Vertreter des Berufungswerbers einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Berufungsfrist ein und führte gleichzeitig die Berufung aus. Den Wiedereinsetzungsantrag begründete er damit, dass er die Berufung rechtzeitig geschrieben und diese in der EDV gespeichert worden sei. Als Termin für das Absenden werde dann in der EDV der letzte Tag der Rechtsmittelfrist eingetragen. Er bekomme dann von dem in der EDV geführten Terminkalender eine Nachricht, dass die Frist abläuft und das Rechtsmittel einzubringen ist. Das konkrete Einbringen des Rechtsmittels erledige seine Lebensgefährtin, dh, sie versende die bereits abgespeicherten Dateien per Fax online. Die gegenständliche Berufung sei daher am 18.02.2010 ebenfalls per Fax online versendet worden.

 

Offenbar sei das Fax nicht übermittelt worden, wobei er den entsprechenden Fehlerbericht erst am 20.02.2010 zur Kenntnis bekommen habe. Die entsprechenden Sendeberichte bzw. Fehlerberichte kontrolliert er grundsätzlich selbst und zwar dann, wenn er das nächste Mal den Computer einschaltet. Das macht er normalerweise täglich, im konkreten Fall musste er jedoch wegen eines anderes Vorfalles (Selbstmord der Tochter eines anderen Mandanten) überraschend nach Wien fahren und sich um diesen Vorfall kümmern. Er hat wegen dieser tragischen Angelegenheit alles andere zurückgestellt und sich ausschließlich um den anderen Mandanten gekümmert. Offenbar deshalb habe er den Fehlerbericht nicht mehr gesehen.

 

Der Vertreter des Berufungswerbers konnte diesen Fehlerbericht auch im Berufungsverfahren nicht mehr vorlegen, weil er bei einem Wechsel des Providers die Daten, welche er in einem Postfach gespeichert hatte, irrtümlich gelöscht hat.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 71 Abs.1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn

1.      die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2.      die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

 

5.2. Der Umstand, dass ein Telefax, welches online abgesendet wird, nicht übermittelt wird, kann durchaus ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs.1 Z1 AVG darstellen. Allerdings ist weiters zu prüfen, ob den Antragssteller daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verschulden des Vertreters dem Berufungswerber zuzurechnen. Im konkreten Fall ist zwar einzuräumen, dass der Vertreter des Berufungswerbers nicht rechtskundig ist und die Parteinvertretung nicht berufsmäßig ausübt, es ist jedoch trotzdem ein relativ hoher Sorgfaltsmaßstab anzulegen, weil dem UVS bekannt ist, dass der Vertreter des Berufungswerbers laufend Personen im Rechtsverkehr vertritt und dies nach eigenen Angaben bereits seit acht Jahren macht.

 

Beim Versenden von Schriftstücken per Telefax sowie online ist allgemein bekannt, dass die Übertragung nicht in allen Fällen funktioniert. Die Prüfung des entsprechenden Sendeberichtes ist daher dringend notwendig. Im konkreten Fall wurde die Frist letztlich deshalb versäumt, weil der Fehlerbericht betreffend die Faxübermittlung nicht mehr vor Ablauf der Rechtsmittelfrist überprüft wurde. Eine derartige rechtzeitige Überprüfung wäre jedoch von jeder Person zu erwarten, welche im Rechtsverkehr auftritt. Dem Vertreter des Berufungswerbers steht es natürlich frei, Rechtsmittelfristen bis zum letzten Tag auszuschöpfen und das Rechtsmittel erst zum letztmöglichen Zeitpunkt abzusenden. Allerdings ist er dann auch verpflichtet, sich noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist davon zu überzeugen, dass die Übertragung des Schriftstückes tatsächlich funktioniert hat.

 

Im konkreten Fall konnte der Vertreter des Berufungswerbers wegen eines unvorhersehbaren Notfalles – ausnahmsweise – den Sendebericht nicht kontrollieren. Er hätte jedoch in diesem Fall dafür sorgen müssen, dass eine andere zuverlässige Person den Sendebericht noch rechtzeitig kontrolliert. In diesem Fall wäre der Übermittlungsfehler sofort aufgefallen und das Rechtmittel hätte noch rechtzeitig eingebracht werden können. Die verspätete Kontrolle des Fehlerberichtes übersteigt daher den minderen Grad des Versehens, weshalb die Erstinstanz den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgewiesen hat.

 

5.3. Die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs.5 AVG ist am 18.02.2010 abgelaufen, weshalb die am 22.02.2010 eingebrachte Berufung als verspätet zurückgewiesen werden muss. Ein inhaltliches Eingehen auf das Berufungsvorbringen ist nicht zulässig.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

 

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