Linz, 27.05.2010
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 29. Dezember 2009, Zl. VerkR96-40121-2009-Kub, nach der am 26.5.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, als im Spruch an Stelle des Wortes „gehalten“, „abgestellt“ zu treten hat.
II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 4,20 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.
Rechtsgrundlagen:
I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG.
II.: § 64 Abs.1 u. 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:
1.2. Damit ist die Behörde erster Instanz im Recht!
2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner frisgerecht bei der Behörde erster Instanz protokollarisch angebrachten Berufung mit folgendem Inhalt:
2.1. Mit dieser Verantwortung vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen, er bestätigt damit vielmehr das ihm zur Last gelegte Verhalten als zumindest billigend in Kauf genommen.
3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).
4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war angesichts des im Ergebnis noch zu klärenden Sachverhaltes hinsichtlich der Sichtbarkeit eines Verkehrszeichens erforderlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG). Das Berufungsverfahren wurde im Einverständnis mit dem Berufungswerber dem gleichzeitig einlangenden, jedoch dem Referenten bereits früher zugeteilten und bereits zur Verhandlung ausgeschriebenen h. Verfahren, VwSen-165063/1/Br, verbunden.
5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
Im Rahmen der eingangs angeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurden die im Wege des Marktgemeindeamtes beigeschafften Fotos über die Stellposition und die dorthin führenden Verkehrswege eingeholt und mit dem Berufungswerber anlässlich der Berufungsverhandlung ausführlich erörtert.
Daraus geht jedenfalls hervor, dass hier die Stellposition nur durch Missachtung eines Fahrverbotes gelangen konnte. Der Berufungswerber vermochte dieser Feststellung weder mit seiner protokollarisch angebrachten Berufung noch im Rahmen der Berufufungsverhandlung entgegen treten. Im Ergebnis vermeinte der Berufungswerber, welcher der Sache offenbar nur schwer zu folgen vermochte, er müsste am Schild vorbeigefahren sein. Ein solches habe er in einer Hecke stehen gesehen (es dürfte sich um die Abbildung 7 oder 10 handeln). Da er keinen Parkplatz gefunden habe bzw. eine Parkfläche aus für ihn nicht einsichtigen Gründen abgesperrt war, sei er eben an dieser Stelle stehen geblieben. Wie er dorthin gelangte konnte er letztlich nicht mehr angeben. Auf dem beigeschafften Luftbild war ihm die örtliche Orientierung offenbar subjektiv nicht möglich. Der gesundheitlich beeinträchtigt wirkende Berufungswerber hinterließ im Rahmen der Berufungsverhandlung den Eindruck, dem Verfahrensgegenstand nicht wirklich zu folgen. Er wirkte im Ergebnis verlangsamt und in sich gekehrt. Abschließend meinte er, wer ihm diese Reise nach Linz nun zahlen würde. Der Hinweis des Verhandlungsleiters, dass es doch seine Berufung dieses Verfahren bedingt habe und es hier lediglich um 21 Euro gehe, schien seinem Verhalten zu erschließen bei ihm nicht angekommen zu sein. Ein auf den Verfahrensgegenstand bezogener Dialog war trotz geduldigen und der Person zugewandten Bemühens seitens der Verhandlungsleitung kaum möglich.
Dem Berufungswerber kann daher vor dem Hintergrund der objektiven Faktenlage in seiner letztendlich weiterhin bestreitenden Verantwortung nicht gefolgt werden.
Er dürfte sich wohl aktuell eines Regelvestoßes tatsächlich nicht bewusst (gewesen) zu sein.
Aus dem von der Marktgemeinde vorgelegten Luftbild, lässt sich jedoch in Verbindung mit den weiteren zehn Bildern das Befahren eines Verbotsbereiches klar nachvollziehen.
Dem vermochte der Berufungswerber nichts entgegen setzen, sodass letztlich kein Zweifel besteht, dass der Berufungswerber einen Fahrverbotsbereich missachtete, um die Abstellposition zu erreichen.
Rechtlich kann in Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und Ausführungen der Behörde erster Instanz lt. Punkt 1.1. hingewiesen werden.
Der Spruch war auf das faktische Tatverhalten und nicht deren rechtliche Beurteilung zu präszisieren (§ 44a Abs.1 VStG).
Zur Strafzumessung:
In der mit nur 21 Euro festgelegte Geldstrafe vermag mit Blick auf den bis zu 726 Euro reichenden Strafrahmen im Sinne der Strafbemessungskriterien nach § 19 VStG ein Ermessensfehler jedenfalls nicht erblickt werden.
Milderungs- und Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Unter Bedachtnahme auf ein Monatseinkommen des Berufungswerbers in Höhe von 1.000 Euro ist diese Verwaltungsstrafe der in der Ordnungswidrigkeit abstrakt vertypten Tatschuld jedenfalls angemessen, jedoch im Verhältnis Verfahrensaufwand als unverhältnismäßig geringfügig zu erachten.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. B l e i e r