Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-165064/5/Br/Th

Linz, 27.05.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, vom 29. Dezember 2009, Zl. VerkR96-40121-2009-Kub, nach der am 26.5.2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung,  zu Recht:

 

 

I.     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, als im Spruch an Stelle des Wortes „gehalten“, „abgestellt“ zu treten hat.

 

II.   Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 4,20 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – AVG iVm § 19, § 24,  § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungs­straf­gesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 – VStG.

II.:   § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem o.a. Straferkenntnis wider den Berufungswerber eine Geldstrafe in Höhe von 21 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Stunden verhängt, wobei ihm folgender Tatvorwurf zu Last gelegt wurde:

Sie haben auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden kann, gehalten.

Tatort: Gemeinde Schörfling am Attersee, Gemeindestraße Ortsgebiet, östliche Zufahrt Agerbrücke - Wehr

Tatzeit: 23.07.2009, 16:52 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 24 Abs. 1 lit. n StVO

Fahrzeug:

pol. Kennzeichen X, PKW, Marke Opel, Type Kadett, Farbe Silber

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz führte begründend folgendes aus:

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960 ist das Halten und Parken auf Straßenstellen, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden können, verboten.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1,1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist

 

Die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung wurde durch das Kontrollinstitut im öffentlichen Auftrag - Kontroll Data-Service Gesellschaft für Sicherheit und Kontrollwesen m.b.H. - festgestellt und der Behörde zur Anzeige gebracht.

Diese Verwaltungsübertretung wurde Ihnen mit Strafverfügung der Behörde vom 29.09.2009 zur Kenntnis gebracht.

 

Gegen diese Strafverfügung haben Sie anlässlich einer persönlichen Vorspräche, folgenden Einspruch eingebracht:

 

"Ich erhebe Einspruch gegen die Tat. Ich hatte keinen Platz mehr zum Parken! Ich bin nicht auf der Zufahrt gestanden sondern in der Wiese bzw. neben der Straße"

Aufgrund Ihrer Angaben wurde der Meldungsleger mit Schreiben vom 22.10.2009 ersucht, eine Stellungnahme abzugeben.

 

Dieser hat mit Schreiben vom 16.03,2010 bei der Behörde folgende Stellungnahme eingebracht:

 

"Der Lenker des PKW Marke + Type: Opel Kadett mit dem amtlichen KZ: X stellte besagtes KFZ am 23.07.2009 bei der Wehr an der Agerbrücke in Schörfling am Straßenrand, teils in der angrenzenden Wiese ab.

 

Diese Stelle konnte der Lenker jedoch nur erreichen, indem er das an dieser Zufahrt geltende allgemeine Fahrverbot missachtete und trotzdem bis zur Agerbrücke/Wehr fuhr.

 

Mit einem PKW gibt es nur diese (verbotene) Zufahrtsmöglichkeit, also hat der Lenker an einer Straßenstelle gehalten, die nur das Verletzen eines gesetzlichen Verbotes (Fahrverbot) erreicht werden kann."

 

Dieser im Ermittlungsverfahren gewonnene Sachverhalt wurde Ihnen mittels Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.03.2010, durch ordnungsgemäße Hinterlegung am 26.03.2010, nachweislich zur Kenntnis gebracht.

Anlässlich einer persönlichen Vorsprache haben Sie auf Ihre bisherigen Angaben (Einspruch) sowie auf ein Schreiben datiert vom 17.03.2010 verwiesen.

In diesem Schreiben haben Sie folgendes angeführt:

 

"Mir wurde über die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ein Strafmandat zugeteilt, weil ich in Kammer Schörfling auf dem öffentlichen Parkplatz hinten nach einer allgemeinen Verbotstafel geparkt habe. Wozu ist dieser Platz überhaupt da?"

 

Der Inhalt dieses Schreibens wird jedoch nur auszugsweise in dieses Straferkenntnis übernommen, da der restliche Inhalt in keinem Zusammenhang mit der angelasteten Verwaltungsübertretung steht.

 

Die Übertretung der lit. n ist ein Ungehorsamsdelikt. Es liegt am Beschuldigten, iSd § 5 Abs 1 VStG durch ein konkretes Vorbringen glaubhaft zu machen, dass er zu den jeweiligen Straßenstellen zu den zulässigen Zeiten und zu den erlaubten Zwecken zugefahren sei. VwGH 27. 5. 1999, 99/02/0001.

 

Festgehalten wird, dass Sie in Ihrem Schreiben vom 17.03.2010 nach Ansicht der Behörde, die angelastete Verwaltungsübertretung eingestanden haben.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 AVG hat sich die Behörde bei der Erledigung von Verfahren so viel als möglich einfacher, rascher und kostensparender Erledigungsformen zu bedienen.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 bedürfen Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind und solche für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises.

 

Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

 

Grundsatz der freien Beweiswürdigung, dass heißt dass lediglich die Überzeugungskraft der Beweismittel im gegebenen Zusammenhang für ihre Bewertung maßgebend sind. Die Beweiswürdigung ist jedoch insofern nicht frei, als der maßgebende Sachverhalt vollständig erhoben und die Beweisführung tragfähig sein muss.

 

Zu den Bestimmungen des § 19 VStG.1991 wird festgestellt, dass Sie trotz schriftlichem Ersuchen keine Auskunft über Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erteilten. Es wird daher ein fiktives monatliches Durchschnittseinkommen von 1.500,00 Euro, keine Sorgepflicht und kein Vermögen angenommen.

 

Strafmildernd wurde Ihre bisherige einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Straferscherende Umstände lagen nicht vor.

 

Die Vorschreibung die Verfahrenskosten gründet sich auf die gesetzlichen Bestimmungen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

1.2. Damit ist die Behörde erster Instanz im Recht!

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner frisgerecht bei der Behörde erster Instanz protokollarisch angebrachten Berufung mit folgendem Inhalt:

Ich erhebe Berufung gegen das Straferkenntnis der BH-Vöcklabruck mit folgender Begründung:

Es war kein Parkplatz frei, deshalb bin ich bei dem Schild vorbeigefahren. Das Schild ist schlecht sichtbar, was ich aber erst im Nachhinein gesehen habe.

Warum darf ich dort nicht parken, wenn Parkplätze frei sind?“

 

 

2.1. Mit dieser Verantwortung vermag der Berufungswerber eine Rechtswidrigkeit des Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen, er bestätigt damit vielmehr das ihm zur Last gelegte Verhalten als zumindest billigend in Kauf genommen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war angesichts des im Ergebnis noch zu klärenden Sachverhaltes hinsichtlich der Sichtbarkeit eines Verkehrszeichens erforderlich (§ 51e Abs.1 Z1 VStG). Das Berufungsverfahren wurde im Einverständnis mit dem Berufungswerber  dem gleichzeitig einlangenden, jedoch dem Referenten bereits früher zugeteilten und bereits zur Verhandlung ausgeschriebenen h. Verfahren, VwSen-165063/1/Br, verbunden.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Im Rahmen der eingangs angeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurden die im Wege des Marktgemeindeamtes beigeschafften Fotos über die Stellposition und die dorthin führenden Verkehrswege eingeholt und mit dem Berufungswerber anlässlich der Berufungsverhandlung ausführlich erörtert.

Daraus geht jedenfalls hervor, dass hier die Stellposition nur durch Missachtung eines Fahrverbotes gelangen konnte. Der Berufungswerber vermochte dieser Feststellung weder mit seiner protokollarisch angebrachten Berufung noch im Rahmen der Berufufungsverhandlung entgegen treten. Im Ergebnis vermeinte der Berufungswerber, welcher der Sache offenbar nur schwer zu folgen vermochte, er müsste am Schild vorbeigefahren sein. Ein solches habe er in einer Hecke stehen gesehen (es dürfte sich um die Abbildung 7 oder 10 handeln). Da er keinen Parkplatz gefunden habe bzw. eine Parkfläche aus für ihn  nicht einsichtigen Gründen abgesperrt war, sei er eben an dieser Stelle stehen geblieben. Wie er dorthin gelangte konnte er letztlich nicht mehr angeben. Auf dem beigeschafften Luftbild war ihm die örtliche Orientierung offenbar subjektiv nicht möglich. Der gesundheitlich beeinträchtigt wirkende Berufungswerber hinterließ im Rahmen der Berufungsverhandlung den Eindruck, dem Verfahrensgegenstand nicht wirklich zu folgen. Er wirkte im Ergebnis verlangsamt und in sich gekehrt. Abschließend  meinte er, wer ihm diese Reise nach Linz nun zahlen würde. Der Hinweis des Verhandlungsleiters, dass es doch seine Berufung dieses Verfahren bedingt habe und es hier lediglich um 21 Euro gehe, schien seinem Verhalten zu erschließen bei ihm nicht angekommen zu sein. Ein auf den Verfahrensgegenstand bezogener Dialog war trotz geduldigen und der Person zugewandten Bemühens seitens der Verhandlungsleitung kaum möglich.

Dem Berufungswerber kann daher vor dem Hintergrund der objektiven Faktenlage in seiner letztendlich weiterhin bestreitenden Verantwortung nicht gefolgt werden.

Er dürfte sich wohl aktuell eines Regelvestoßes tatsächlich nicht bewusst (gewesen) zu sein.

Aus dem von der Marktgemeinde vorgelegten Luftbild, lässt sich jedoch in Verbindung mit den weiteren zehn Bildern das Befahren eines Verbotsbereiches klar nachvollziehen.

Dem vermochte der Berufungswerber nichts entgegen setzen, sodass letztlich kein Zweifel besteht, dass der Berufungswerber einen Fahrverbotsbereich missachtete, um die Abstellposition zu erreichen.

Rechtlich kann in Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden und Ausführungen der Behörde erster Instanz lt. Punkt 1.1. hingewiesen werden.

Der Spruch war auf das faktische Tatverhalten und nicht deren rechtliche Beurteilung zu präszisieren (§ 44a Abs.1 VStG).

 

 

Zur Strafzumessung:

In der mit nur 21 Euro festgelegte Geldstrafe vermag mit Blick auf den bis zu 726 Euro reichenden Strafrahmen im Sinne der Strafbemessungskriterien nach § 19 VStG ein Ermessensfehler jedenfalls nicht erblickt werden.

Milderungs- und Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Unter Bedachtnahme auf ein Monatseinkommen des Berufungswerbers in Höhe von 1.000 Euro ist diese Verwaltungsstrafe der in der Ordnungswidrigkeit abstrakt vertypten Tatschuld jedenfalls angemessen, jedoch im Verhältnis Verfahrensaufwand als unverhältnismäßig geringfügig zu erachten.

                                                           

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                      Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220  Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum