Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165108/2/Sch/Th

Linz, 31.05.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau X, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.04.2010, Zl. S-10047/10-4, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes (KFG) 1967, zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch das Wort "Person" ersetzt wird durch das Wort "Auskunftsperson".

 

II.                Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 20 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG;

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.04.2010, Zl. S-10047/10-4, wurde über Frau X wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 46 Stunden, verhängt, weil sie es als vom Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen X benannte Person unterlassen habe, auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 20.10.2009 – zugestellt am 23.10.2009 – binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung, Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses KFZ am 24.09.2009 um 17.20 Uhr in Hellmonsödt auf der B 126 bei Strkm. 13,870 in Fahrtrichtung Linz gelenkt hat.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Nach der Aktenlage wurde mit dem angefragten Kraftfahrzeug ein Geschwindigkeitsdelikt begangen. Deshalb erfolgte seitens der Tatortbehörde eine Anfrage an den Zulassungsbesitzer im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967. Dieser hat hierauf als jene Person, die die gewünschte Auskunft erteilen könne, Frau X, die nunmehrige Berufungswerberin, bekannt gegeben.

 

Sohin ist die Behörde mit ihrem Auskunftsbegehren an sie heran getreten und hat mit Schreiben vom 20. Oktober 2009 sie als vom Zulassungsbesitzer namhaft gemachte Auskunftsperson aufgefordert, den Fahrzeuglenker zum Vorfallszeitpunkt bekannt zu geben.

 

Sie hat hierauf mittels E-Mail mitgeteilt, dass sie den Fahrzeuglenker deshalb nicht bekannt geben könne, da das KFZ von ca. 7 Personen benützt werde. Entsprechende Befragungen dieser Personen hätten keinen Erfolg gebracht.

 

Dieses Mail vom 29. Oktober 2009 ist aus welchen Gründen auch immer bei der Erstbehörde nicht eingelangt, sodass es die Berufungswerberin am 14. Dezember 2009 nochmals übersendet hat.

 

Diese Problematik spielt aber für den Ausgang des gegenständlichen Verfahrens keine Rolle, hat doch die Berufungswerberin dezidiert angegeben, die gewünschte Auskunft nicht erteilen zu können.

 

Die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 sieht im Falle von schriftlichen Auskunftsverlangen vor, dass dem Auskunftspflichtigen eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Auskunftsbegehrens zur Auskunftserteilung einzuräumen ist. Der Betreffende hat sohin einen nicht unbeträchtlichen Zeitraum zur Verfügung, um allenfalls Nachforschungen, wenn diese erforderlich sind, da das Fahrzeug von mehreren Personen benützt wird, anstellen zu können, um dann die Auskunft zu erteilen. Es kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass man die Personen, denen man ein Fahrzeug überlässt, auch kennt und weiß, wie man sie etwa im Falle einer Anfrage erreichen kann. Im vorliegenden Fall kamen laut Angaben der Berufungswerberin 7 mögliche Lenker in Frage, sie hätte also, wenn sie keine Aufzeichnungen führt, innerhalb von zwei Wochen diese 7 Personen zu befragen gehabt, also für jede Person wäre ein Zeitraum von zwei Tagen zur Verfügung gestanden, dies im ungünstigsten Fall, dass erst die 7. befragte Person der Lenker gewesen wäre.

 

Wenn die Berufungswerberin einwendet, die schwere Erkrankung ihrer Mutter hätte sie sehr beschäftigt, dann ist dies naturgemäß verständlich. Auf der anderen Seite normiert aber das Gesetz bestimmte Verpflichtungen, die unabhängig von persönlichen Befindlichkeiten zu beachten sind.

 

Es stellt eine Verletzung der Auskunftspflicht dar, wenn der Auskunftspflichtige angibt, er könne nicht sagen, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe, weil das Fahrzeug von mehreren Personen benützt werde (VwGH 17.03.1982, 81/03/0021 ua).

 

Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt der Absicht des Gesetzgebers zu Grunde, sicher zu stellen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann (VwGH 23.03.1972, 1615/71 uva).

 

Die Wichtigkeit dieser Bestimmung hat der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er einen Teil hievon in Verfassungsrang erhoben hat. Demnach haben allfällige Auskunftsverweigerungsrechte in den Hintergrund zu treten, wenn die Behörde eine Auskunft im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 verlangt.

 

Im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs ist es auch unabdingbar, dass eine solche Bestimmung den Behörden zur Ausforschung von Lenkern zur Verfügung steht. Gerade bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, wo häufig keine Anhaltung des Lenkers erfolgt, aber auch bei Delikten im ruhenden Verkehr, können solche Anfragen notwendig werden, um die entsprechenden Delikte ahnden zu können.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 beträgt der Strafrahmen für Übertretungen dieser und anderer Bestimmungen des KFG 1967 bis zu 5.000 Euro. Angesichts dessen, kann die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro als keinesfalls überhöht angesehen werden. Der Berufungswerberin kommt kein Milderungsgrund, auch nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute. Sie ist auch in Einklang damit zu bringen, dass die Berufungswerberin allenfalls nur über eingeschränkte finanzielle Mittel verfügt. Um solche Verwaltungsstrafen in Hinkunft zu vermeiden, steht es der Berufungswerberin frei, gegenüber dem Zulassungsbesitzer die Verpflichtung, dass sie die entsprechenden behördlichen Auskünfte erteilt, zurückzunehmen. Wenn der Lenker des Fahrzeuges im Anfragefall tatsächlich oder auch nur vorgeblich nicht ermittelt werden kann, wird die Berufungswerberin sich andernfalls auch in Hinkunft ihrer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht entziehen können.

 

Die Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses ist gesetzlich begründet (vgl. dazu VwGH 9.3.2001, 97/02/0067).

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

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