Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-522531/12/Br/Th

Linz, 31.05.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau X, vertreten durch die Rechtsanwälte X & Partner, X, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 11.2.2010 (irrtümlich datiert jedoch mit 13.01. 2010), Zl.: 2/L-Fe-18/2010, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der ausgesprochene Entzug mit Fahrverbot behoben und die Lenkberechtigung „B“ mit der Auflage (Code 104) erteilt wird, dass die Berufungswerberin für die Dauer eines Jahres der Behörde erster Instanz monatlich [jeweils bis zum 10. eines Monats] einen Harnbefund auf Drogensubstanzen, sowie für diese Dauer weiterhin eine Beratung für Suchtgiftfragen [wie schon bisher] in Anspruch zu nehmen u. dies der Behörde erster Instanz unaufgefordert vorzuweisen hat.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs.1 Z3, § 5, § 8 Abs.1 u. 2, § 13 Abs.2 Führerscheingesetz - FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009 FSG sowie § 3 Abs.3, § 5 Abs.1 Z4 lit.b und § 14 Abs.5 u. § 18 Abs.3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV, BGBl. II Nr. 322, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2006;

§ 66 Abs.4, § 67d Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009; 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem o.a. Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Steyr der Berufungswerberin die am 22.04.2009 (Code 104) unter der Geschäftszahl: 09136117 erteilte Lenkberechtigung der Klasse B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung – jedenfalls aber bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung – entzogen. Mit der Wirkung der Zustellung dieses Bescheides wurde ihr auch ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides verboten. Einer Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gestützt wurde diese Entscheidung auf §§ 3; 8; 24; 25; 26; 27; 28; 29 Abs.3 FSG u. die §§ 14; 17, 18 FSG-GV, sowie auf § 64 Abs.2 AVG.

 

 

2.  Begründend führte die Behörde erster Instanz folgendes aus:

I.: Rechtsgrundlagen:

 

Besitzern einer Lenkberechtigung, bei welchen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 FSG) nicht mehr gegeben sind, ist diese gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit zu entzie­hen.

 

Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist gemäß § 25 Abs. 2 FSG die Dauer der Entziehung aufgrund des gemäß § 24 Abs. 4 FSG eingeholten Gutach­tens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der ge­sundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutach­ten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Gemäß § 32 Abs. 1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszu­verlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leicht­kraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs. 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicher­heit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer be­stimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,

2. die nötige Körpergröße besitzt,

3. ausreichend frei von Behinderungen ist und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

 

§ 3 Abs. 3 FSG-GV stellt in diesem Zusammenhang klar: Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anläßlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellung­nahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berück­sichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risi­ken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.

 

Hinsichtlich des Konsums von Alkohol, Sucht- und Arzneimittel führt § 14 FSG-GV in den Abs. 1 bis 5 folgendes aus:

Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Pro­mille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologi­sche Stellungnahme nachzuweisen.

Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträch­tigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeu­gen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewie­sen.

Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.

Personen, die alkohol-, Suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Hinsichtlich einer verkehrspsychologischen Untersuchung und der darauf basierenden ver­kehrspsychologischen Stellungnahme sind die § 17 und § 18 FSG-GV maßgeblich:

 

Gemäß S 18 Abs. 3 FSG-GV ist für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung insbesondere das soziale Verantwortungsbewusstsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prü­fen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Be­zug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht.

 

Gemäß § 18 Abs. 5 FSG-GV ist jede durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung unverzüglich, unter gleichzeitiger Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnah­me, der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Untersuchte seinen Hauptwohnsitz hat, zu melden. Eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der erstmaligen Untersu­chung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen.

 

Gemäß § 28 FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, sofern die Entziehungsdauer nicht mehr als 18 Monate andauerte und zudem keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines ist das Lenken von Kraftfahrzeugen unzulässig.

Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG erlischt eine Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entzie­hungsdauer von mehr als 18 Monaten.

 

II. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

 

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.10.2009 wurde Ihnen die Lenkberechtigung für die Dauer von 5 Monaten entzogen, die Absolvierung einer Nachschulung, sowie die Beibrin­gung eines amtsärztlichen Gutachtens einschließlich einer verkehrspsychologischen Stel­lungnahme angeordnet. Diesem Entzugsverfahren der Lenkberechtigung lag ein Sachver­halt zugrunde, bei welchem Sie am 12.08.2009 ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand auf öffentlicher Verkehrsfläche gelenkt haben.

 

Bei der amtsärztlichen Untersuchung vom 12.01.2010, der eine Verkehrspsychologische Stellungnahme und eine psychiatrische Stellungnahme des Prim. Dr. X und das Ergebnis der Untersuchung des Polizeiamtsarztes, sowie das Ergebnis der beigebrach­ten Laborwerte zugrunde lagen, wurde festgestellt, dass derzeit Ihre gesundheitliche Eig­nung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gegeben ist.

 

Im Gutachten gemäß § 8 FSG des Polizeiamtsarztes vom 12.01.2010 wird begründet angeführt:

 

Während einer laufenden Befristung wegen Drogenkonsum kam es zu einem neuerlichen Führerscheinentzug wegen schweren Drogenmischkonsum unter laufender Substitution. Die angestrebte Stabilisierung konnte bis dato nicht verifiziert werden, insbesondere zeigt sich ein kontinuierlicher Beikonsum von Benzodiazepine. Somit kann eine Lenkberechtigung unter laufender Substitution erst durch den laborchemischen Nachweis eines fehlenden Beikon­sums über mindestens 6 Monate wiedererteilt werden.

Weitere Voraussetzung ist eine regelmäßige psychosoziale Begleittherapie. Als weiterer ausschließender Grund wurde vor kurzem eine Erhöhung der Substitutionsdosis durchge­führt, und somit besteht wiederum Nichteignung wegen fehlender Stabilisierung. Generell muss angemerkt werden, dass bei Teilnahme an einem Substitutionsprogramm eine Nicht­eignung besteht und eine Lenkberechtigung nur in Ausnahmefällen belassen werden darf. Jedoch muss hier eine Stabilität mit einer niedrigen Erhaltungsdosis, eine Compliance und vor allem ein fehlender Beikonsum vorhanden sein. Bis dato konnte keiner dieser Gründe verifiziert werden, im Gegenteil, es zeigt sich hier ein besonders hohes Rückfallrisikoverhal­ten und ignorieren der allgemein gültigen Regeln. Früheste Wiedervorstellung nach monat­lichen Beibringen eines Drogenharntestes auf alle Parameter (12-fach-Test) über 6 Monate, sowie die Bestätigung der regelmäßigen psychosozialen Betreuung.

 

Die Ergebnisse des oa. Gutachtens wurden Ihnen im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und führten sie diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 26.01.2010 aus, dass die Ergebnisse im angeführten Gutachten aus ihrer Sicht nicht nachvollziehbar sind und stellten diesbezüglich ergänzend folgende Anträge:

1.  auf Anordnung einer weiteren verkehrspsychologischen Untersuchung zur Frage meiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1; sowie

2.  dem polizeiärztlichen Dienst, Dr. X, die Ergänzung seiner Stellung­nahme vom 12.01.2010 zur Frage meiner gesundheitlichen Eignung, Kfz der Gruppe 1 zu lenken, unter anderem dahingehend, dass die befürwortende Stellungnahme Dris. X berücksichtigt werden möge, aufzutragen.

 

Aufgrund ihrer Stellungnahme wurde ein amtsärztliches Ergänzungsgutachten des hs. Polizeiamtsärztlichen Dienstes angefordert, in welchem mit 02.02.2010 zusammenfassend im wesentlichen Folgendes festgehalten wird:

 

Ergänzung zur Untersuchung des Polizeiarztes vom 12. 01. 2010:

 

Das amtsärztliche Gutachten vom 12.1.2010 beinhaltet bereits alle wesentlichen psycholo­gischen- und klinischen Aspekte. Somit kann in der neuerlichen Stellungnahme nur eine Wiederholung der Argumentation durchgeführt werden.

 

Pkt.1: Während einer Substitutionstherapie besteht generell eine Nichteignung, nur in Aus­nahmefällen kann ei ne Lenkerberechtigung belassen werden. Hiezu gehören Therapie-compliance, fehlender Beikonsum, psychosoziale Begleittherapie und Stabilität.

 

Pkt 2: Sollte in Substitution die Lenkerberechtigung belassen werden, muss bei Änderung der Dosis bzw. der Beimedikation ein Fahrverbot für 3 Monate ausgesprochen werden, da es zu Änderungen der Wahrnehmung und des Bewusstseins kommt.

 

Pkt 3: Bei Frau Kern zeigte sich im Verlauf ein deutliches Fehlen einer Normenorientierung, fehlende Stabilität und eine erhöhte Risikobereitschaft, insbesondere weiterer Beikonsum während einer laufenden Befristung und Lenken von KFZ in bewusstseinsgetrübtem Zu­stand.

 

Pkt 4: Die Stellungnahme von Hr. Dr. X bezieht sich lediglich auf Angaben von Frau X (sie hätte seit der letzten Amtshandlung nichts mehr konsumiert, sie hätte den Freun­deskreis gewechselt, sie möchte sich kontinuierlich fachärztliche betreuen lassen), diese konnten jedoch weder glaubhaft nachgewiesen werden, noch konnte eine Dauerhaftigkeit (Nachweis über mehrere Monate) verifiziert werden.

 

Pkt 5: Auch die VPU verweist auf den fehlenden Nachweis einer stabilen Verhaltensände­rung, sowie der Änderung des Umfeldes. Weiters ergeben sich eignungsrelevante Einwän­de aus der geringen emotionalen Stabilität und der psychologischen Bereitschaft zur Ver­kehrsanpassung.

 

Pkt 6: Aufgrund mehreren Amtshandlungen ist es dem Amtsarzt möglich sich ein umfassen­des klinisches Bild über den Verlauf der Compliance, der Verhaltensänderung, der Moti-vationslage und der Stabilität zu machen.

 

Zusammenfassend kann nun gesagt werden:

 

Bei Frau X besteht derzeit weder eine stabile Situation im Rahmen der Substitutionsthe­rapie noch im psychosozialen Umfeld. Auch konnte keine glaubhafte Verhaltensänderung bzw. ein problembewusster Umgang mit psychotrophen Substanzen nachgewiesen werden, ja sogar gegenteilig zeigen sich ein Bei/Mischkonsum, eine Erhöhung der Substitutionsdosis und ein fehlendes nachhaltiges Problembewusstsein mit erhöhter Risikobereitschaft und Minderung der Orientierung und Wahrnehmung von geltenden Regeln und Gesetzen.

 

Daher neuerliche Überprüfung der gesundheitlichen Eignung erst nach Beibringen einer Bestätigung über die regelmäßige Teilnahme an einer psychosozialen Betreuung sowie des Nachweises eines drogenfreien Intervalls über mindestens 6 Monaten. Ausgenommen da­von ist das Substitutionsmittel Buprenorphin, dieses aber nur in einer stabilen und gleich­bleibenden Dosis ohne jeglichen Beikonsum von Benzodiazepinen oder anderen psychoge­nen Substanzen.

 

Der ergänzende Befund samt Gutachten wurden Ihnen am 03.02.2010 im Rahmen des Par­teiengehörs zur Kenntnis gebracht.

 

In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 08.02.2010 bezweifeln Sie die Ergebnisse der Polizeiamtsärztlichen Untersuchung und führen dazu abschließend folgendes aus:

 

Bei unvoreingenommener Würdigung sämtlicher bislang vorliegender Verfahrensergebnisse und Beweismittel hätte daher der Amtsarzt zu der zutreffenden Ansicht gelangen müssen, dass bei mir die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Fahrzeugen der Klasse 1 jeden­falls vorliegt. Jedenfalls aber würde die Anordnung gelinderer Mittel genügen, um mir die Lenkberechtigung belassen zu können, damit hat sich die Behörde jedoch bislang aus nicht nachvollziehbaren Gründe noch in keinster Weise befasst.

 

Weiters legten sie der Stellungnahme eine Anmeldebestätigung des Landesklinikums Ams-tetten-Mauer vor, wonach sie dort am 15.02.2010 eine Drogenentzugsbehandlung beginnen

werden, sowie fünf Bestätigungen der Beratungsstelle für Suchtfragen X-Dream in Steyr.

 

III. Wertungen der Behörde:

 

Die gesundheitliche Eignung des Verkehrsteilnehmers stellt eine Voraussetzung sowohl für die Erteilung, als auch für die Weiterbelassung bzw. Wiedererteilung einer Lenkberechti­gung dar. Dabei bezieht sich diese nicht nur auf die körperliche Eignung des Fahrzeuglen­kers, sondern auch auf dessen verkehrspsychologisches Verhalten. Zur objektiven Feststel­lung verkehrspsychologischer Eignungsparameter dient die im FSG verankerte verkehrs­psychologische Untersuchung (VPU), welche ausschließlich durch wissenschaftlich qualifi­zierte und aufgrund dessen durch das BMVIT ermächtigte Institute durchzuführen ist.

 

Die VPU wird im Rahmen von Erteilungs- oder Entzugsverfahren zur Beantwortung ua. der Fragestellung herangezogen, ob die psychologische Eignung von verkehrsauffälligen Per­sonen aktuell vorliegend ist. Vorhandene Zweifel an der psychologischen Eignung von ver­kehrsauffälligen Personen (zB.: alkoholisierten oder suchtmittelbeeinträchtigten Lenkern) werden überprüft und - entsprechend dem Ergebnis der VPU - bestätigt oder ausgeräumt. Bei negativem Ergebnis der VPU werden zusätzlich konkrete Maßnahmen zur Wiederher­stellung der Fahreignung empfohlen.

Den verkehrspsychologischen Befunden kommt dabei im Verfahren keine eigenständige Bedeutung zu, vielmehr sind diese erst im Rahmen des ärztlichen Gutachtens zu verwerten (vgl. VwSlg. 10.939 A), folglich ist auch im FSG am Primat" des Amtsarztes festgehal­ten worden (KLOIBER / SCHÜTZENHOFER, Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im neuen Führerscheingesetz, ZVR, 278). Zentrale Bedeutung kommt der VPU insbesondere nach einer Entziehung der Lenkberech­tigung, zu, da in diesen Fällen mit der Übertretung vom Lenker bereits ein verkehrspsycho­logisch auffälliges Verhalten gesetzt wurde. Um dahingehend für die Zukunft das dadurch indizierte Verkehrssicherheitsrisiko zu erkennen, kann bzw. muss in bestimmten Fällen gem. § 24 Abs. 3 FSG die Beibringung einer VPU im Rahmen eines amtsärztlichen Gutach­tens aufgetragen werden, (vgl. KALTENEGGER/KOLLER, Entziehung der Lenkberechti­gung und Lenkverbot, Wien 2003, 181 f).

 

Entscheidungsrelevant im Hinblick auf die bestehende Rechtslage und Judikatur ist somit das abschließende amtsärztliche Gutachten, in dem sämtliche im Zuge des Ermittlungsver­fahrens eingeholten Befund und Gutachten vom Amtsarzt bei seiner abschließenden Gu­tachtenerstellung zur berücksichtigen sind.

 

Im verfahrensgegenständlichen Gutachten des hs. Polizeiamtsärztlichen Dienstes (Gutach­ten vom 12.01.2010 mit Ergänzungen vom 02.02.2010) kann die entscheidende Behörde keine der behaupteten Widersprüche zu den im Rahmen der behördlichen Entscheidung zu berücksichtigenden maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes bzw. der Füh­rerscheingesetz-Gesundheitsverordnung erkennen.

 

Vielmehr kam die Behörde zu der Ansicht, daß im oa. Gutachten sämtliche für die Erstellung des Gutachtens entscheidungsrelevanten Umstände (Ergebnisse des verkehrspsychologi­schen Stellungnahme, Fachärztliche Stellungnahme des Primär Dr. Bernhard Spitzer, bei­gebrachte Laborwerte, sowie die Ergebnisse der polizeiamtsärztlichen Untersuchung) im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben ausreichend gewürdigt, gewichtet und schlüssig nach­vollziehbar begründend dargestellt wurden.

 

Abschließend ist in diesem Zusammenhang daher festzuhalten, dass ihre Ausführungen nicht geeignet waren, die ausführlich begründeten Ergebnisse des Polizeiamtsärztlichen Gutachtens zur Frage der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des Führerscheingesetzes sowie der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung in Zweifel zu ziehen.

 

Zu ihrem Antrag vom 26.01.2010, ho. eingebracht per Fax am 28.01.2010, bezüglich der Anordnung einer weiteren Verkehrspsychologischen Untersuchung ist Folgendes festzuhal­ten:

Gemäß § 18 Abs. 5 FSG - GV darf eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach der erstmaligen Unter­suchung nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen.

Aufgrund der eindeutigen Ergebnisse der vorliegenden verkehrspsychologischen Untersu­chung, den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sowie dem vorliegenden abschließen­den amtsärztlichen Gutachten sieht die Behörde keinen Grund für eine entsprechende An­ordnung zum jetzigen Zeitpunkt.

 

Die von Ihnen in der abschließenden Stellungnahme mit 10.02.2010 eingereichten Bestäti­gungen sind für die Beurteilung der momentanen gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet vom Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung abzusehen.

 

Sämtliche Gutachten und Stellungnahmen wurden Ihnen vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht bzw. waren Ihnen bereits bekannt.

 

Die amtsärztliche Untersuchung bei der BPD Steyr erfasst generell auch die gesundheitliche Eignung zum Lenken von nicht führerscheinpflichtigen Kraftfahrzeugen.

 

Es waren aus all diesen Gründen daher die im Spruch angeführten Maßnahmen auszuspre­chen.

 

Da die Weiterbelassung Ihrer Lenkberechtigung unter den gegebenen Umständen mit Ge­fahr für die übrigen Straßenbenützer verbunden wäre und die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend gebo­ten ist, handelt es sich beim Entzug Ihrer Lenkberechtigung um eine unaufschiebbare Maß­nahme im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG und berechtigt die Behörde, einer eventuellen Beru­fung die aufschiebende Wirkung zu versagen.

 

Auf persönliche, wirtschaftliche oder berufliche Interessen kann daher keine Rücksicht ge­nommen werden.

 

 

 

2.1. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit ihrer fristgerecht durch die ausgewiesene Rechtsvertreterschaft erhobenen Berufung mit nachfolgenden Ausführungen:

I. Gegen den Bescheid der BPD Steyr vom 13.01.2010. zugestellt am 01.03.2010, zu 2/L-Fe-18/2010 erhebt die Berufungswerberin fristgerecht nachfolgende

 

BERUFUNG:

 

Der genannte Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Als Berufungs­gründe werden

• Mangelhaftigkeit des Verfahrens, sowie

• mangelhafte Beweiswürdigung

geltend gemacht.

 

1. Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

 

1.1 Mit Schreiben vom 20.01.2010 wurde die Berufungswerberin dazu aufgefordert, zu den bis zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Beweisergebnissen eine Stellungnahme ab­zugeben. Am 28.01.2010 übermittelte die Berufungswerberin die erste Stellungnahme an die BPD Steyr.

 

Am 03.02.2010 wurde die Berufungswerberin neuerlich zu einer Stellungnahme aufgefor­dert, welche am 10.02.2010 an die erkennende Behörde übermittelt wurde.

 

Der angefochtene Bescheid datiert bezeichnenderweise mit 13.01.2010. Dies bedeutet, dass der Bescheid in der gegenständlichen Form bereits erstellt war, noch bevor die Beru­fungswerberin überhaupt Gelegenheit hatte, zu Beweisergebnissen Stellung zu beziehen.

 

Die Behörde hatte die angefochtene Entscheidung somit bereits gefasst und wurde diese im Nachhinein offenbar lediglich modifiziert, ohne sich ernsthaft mit dem Vorbringen der Berufungswerberin in ihren Stellungnahmen auseinanderzusetzen.

Für die Berufungswerberin stellt sich in diesem Zusammenhang schon die Frage, warum die Behörde pro forma überhaupt ein Verfahren durchführt, wenn die Entscheidung oh­nedies längst feststeht.

 

1.2. In ihrer Stellungnahme vom 28.01.2010 beantragte die Berufungswerberin die Einho­lung eines neuerlichen verkehrspsychologischen Gutachtens unter Hinweis auf die man­gelnde Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit dieses Gutachtens:

 

So kam der Verkehrspsychologe Mag. X in seiner Stellungnahme vom 23.12.2009 zur Auffassung, dass bei der Berufungswerberin sowohl die rasche als auch detailgetreue optische Überblicksgewinnung und sensomotorische Koordinationsfähigkeit sowie die kognitive Auffassungsfähigkeit und kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit be­friedigend vorhanden sind. Die Kurzzeitmerkfähigkeit ist bei der Berufungswerberin so­gar sehr zufrieden stellend ausgeprägt. Im Übrigen fuhrt er aus, dass sie hinsichtlich eines verkehrsrelevanten Risikopotentials keine normabweichende Akkumulation von psychi­schen Fehlhaltungen aufweist.

 

Lediglich da die Berufungswerberin in dem ihr vorgelegten Persönlichkeitsfragebogen wahrheitsgemäß angab, sich häufig unter Stress zu fühlen und ein emotionaler Mensch zu sein, gelangt der Verkehrspsychologe nicht nachvollziehbar zu der untreffenden Ansicht, sie sei aufgrund geringer emotionaler Stabilität und fehlender stabiler Änderung ihres Um­felds derzeit nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Dieses Gutachten ist damit im Hinblick auf die zunächst getroffenen positiven Feststel­lungen in sich widersprüchlich.

 

In diesem Gutachten wird weiters übersehen, dass die Mehrheit der berufstätigen Men­schen sich häufig gestresst fühlt Grundsätzlich darf auch angegebene Emotionalität nicht a priori negativ belegt sein, da sie vielmehr darauf hindeutet bzw. von der Berufungswer­berin dieser Punkt des Fragebogens zumindest so verstanden wurde, dass sich die Frage nach Einfühlungsvermögen und Hilfsbereitschaft bzw. Freundlichkeit aber auch Gutmü­tigkeit richte, was sie in ihrer Selbstbeschreibung ja gerade zu ihren Stärken zählte und sogar ausdrücklich hervor strich (S 3 des verkehrspsychologischen Gutachtens).

Gerade in diesem Bereich ist die Verkehrs psychologische Stellungnahme mangelhaft, zu­mal sie für das weitere Leben von Menschen bedeutsame Feststellungen trifft, welche sich lediglich aus missverständlichen Fragebögen ableiten lassen. Im Übrigen bleibt unklar, was mit Emotionalität konkret gemeint ist und warum dies negativ zu verstehen sein soll. Letztlich findet sich auch keine Erklärung, warum sämtliche eingangs erwähnten positiven Parameter in der Stellungnahme gänzlich unberücksichtigt bleiben.

 

Grundsätzlich hat ein Gutachten schlüssig und nachvollziehbar zu sein. Es muss insbe­sondere ersichtlich sein, auf welchem Weg der Verfasser des Befundes zu bestimmten Schlussfolgerungen gelangt ist und welche Werte die einzelnen angewendeten Tests erge­ben haben (VwGH 28.03.1984, 82/11/0145).

Aus dem gegenständlichen verkehrspsychologischen Gutachten ist zwar ersichtlich, dass die Emotionalität der Berufungswerberin überdurchschnittlich gut ausgeprägt ist. Für die übrigen in der Zusammenfassung und Stellungnahme des Verkehrspsychologen angeführ­ten Umstände der angeblich geringen Verkehrsbewährung und fehlenden stabilen Ände­rung des drogenfreundlichen Umfelds finden sich jedoch keinerlei objektive Anhalts­punkte, wie der Verkehrspsychologe zu der von ihm vertretenen Ansicht gelangte. Für die Beurteilung der Frage des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung ist es im Übrigen nicht zulässig, der Berufungswerberin eine Vormerkung vorzuhalten, welche bei der Be­messung der Dauer des Führerscheinentzuges und der Geldstrafe bereits Berücksichti­gung gefunden hat, da dies in keinem Zusammenhang steht.

 

Wenn die erkennende Behörde in ihrem Bescheid zur - unzutreffenden - Ansicht ge­langt, die verkehrspsychologische Stellungnahme spiele im Verfahren selbst keine Rolle und habe erst in das amtsärztliche Gutachten Eingang zu finden, so ist darauf Zu verwei­sen, dass dieses Gutachten selbst dann schlüssig und nachvollziehbar zu sein hat, falls es erst für den Amtsarzt eine Rolle spiele.

 

Letztlich kann auch nicht die gesamte Entscheidungsrelevanz dem – nach wie vor nicht nachvollziehbar negativen – Gutachten des Amtsarztes zugeschoben werden, sondern müssen auch sämtliche Gutachten, welche diesem amtsärztlichen Gutachten zugrunde liegen, entsprechend schlüssig und nachvollziehbar sein, um rechts staatlichen Gesichts­punkten gerecht zu werden.

 

Warum die Behörde dem Antrag der Berufungswerberin, eine neuerliche verkehrspsycho­logische Stellungnahme einzuholen, nicht nachgekommen ist, lässt sich dem angefochte­nen Bescheid in keiner Weise entnehmen, sodass einerseits im Unterlassen der Einholung einer neuerlichen verkehrspsychologischen Stellungnahme und andererseits im Unterlas­sen der Begründung des Unterlassens jeweils Verfahrensmängel zu erblicken sind.

 

2. Mangelhafte Beweiswürdigung:

 

2.1 Beweis würdigend beschränkt sich die erkennende Behörde weitgehend auf die wort­wörtliche Wiedergabe des Gutachtens des amtsärztlichen Sachverständigen.

 

Wie die Berufungswerberin bereits in ihren beiden Stellungnahmen ausführlich darlegte, sind die beiden amtsärztlichen Gutachten jeweils mit erheblichen Unzulänglichkeiten be­haftet:

a) So fuhrt der Amtsarzt in seinem Ergänzungsgutachten aus, dass die Beurteilung der Gesamtsituation der gesundheitlichen Eignung unter Einbeziehung aller Parameter vor­genommen werden müsse. In Punkt 4 seines Befundes und Gutachtens vom 02.02.2010 tut er ohne nähere Begründung die positive fachärztliche Stellungnahme Primarius Dr. X im Ergebnis als unbeachtlich ab. Dies zeugt davon, dass sich der polizeiärztliche Dienst gerade nicht mit sämtlichen Details des gegenständlichen Falles in der Sache aus­einandersetzte oder auseinandersetzen wollte.

 

Es ist nämlich geradezu grotesk, dass bzw. warum - so wie dies Dr. X unterstellt wird - sich ein Facharzt lediglich auf die unreflektierte Wiedergabe von Patientenangaben beschränken sollte. Vielmehr zieht Primarius Dr. X in seiner fachärztlichen Stellung­nahme die gut und nachvollziehbar begründete Conclusio, dass die Berufungswerberin sehr wohl in der Lage ist, ein Kfz der Gruppe 1 mit der notwendigen Verantwortung steuern zu können und dass weiters seiner Ansicht nach gelindere Mittel als ein völliger Entzug der Lenkberechtigung den von der Behörde angestrebten Zweck erfüllen.

 

Einerseits ist nicht nachvollziehbar, warum eine fachärztliche Stellungnahme, deren Bei­bringung seitens der Behörde ausdrücklich angeordnet wurde, letztlich als unbeachtlich unter den Teppich gekehrt wird und warum andererseits der Amtsarzt als Allgemeinmedi­ziner die positive Stellungnahme des Psychiaters als Spezialisten auf seinem Gebiet voll­kommen übergehen kann.

 

b) Weiters hat die Berufungswerberin in ihren Stellungnahmen auch bereits deutlich auf­gezeigt und durch Vorlage entsprechender Urkunden belegt, dass sich ihre Lebensum­stände dauerhaft im Sinne einer gänzlichen Abkehr von Drogen(ersatzstoffen) verändert haben. Sie befindet sich in permanenter und regelmäßiger psychosozialer Betreuung und Überwachung der Drogenberatungsstelle x-dream. Überdies hat sie mittlerweile eine sta­tionäre Drogenentzugstherapie im Landesklinikum Mostviertel Amstetten/Mauer erfolg­reich absolviert und ist somit nachweislich vollständig von den Drogen therapiert.

 

Diese Umstände konnten jedoch weder Eingang in die verkehrspsychologische Stellung­nahme finden noch werden sie im übrigen Verfahren berücksichtigt.

 

Wenn die erkennende Behörde die vorgelegten Unterlagen sowie das entsprechende Vor­bringen der Berufungswerberin mit dem Argument, die Bestätigungen seien für die Beur­teilung der momentanen gesundheitlichen Eignung der Berufungswerberin zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet, vom Tisch fegt, so bedarf es keiner weitläufigen Aus­führungen, dass diesem Satz keinerlei Begründungsgehalt zukommt.

 

c) Auch die übrigen in den Stellungnahmen ausführlich dargestellten und oben angeführ­ten Widersprüche bzw. Unzulänglichkeiten des amtsärztlichen Gutachtens übergeht der angefochtene Bescheid mit Stillschweigen, sodass auch diesbezüglich ein erheblicher Be­gründungsmangel vorliegt. Wenn sich die Behörde nämlich auf das Primat des Amtsarztes beruft, so kann dies nicht bedeuten, dass der Amtsarzt anstelle der Behörde die rechtliche Beurteilung vornimmt und Unzulänglichkeiten in dessen Gutachten in keiner Weise be­kämpft werden können bzw. die Behörde diese unreflektiert übernehmen darf.

 

2.2. Obwohl der Facharzt für Psychiatrie Primarius Dr. X die Möglichkeit gelinderer Mittel anstelle eines völligen Fahrverbotes befürwortet, setzen sich weder der Amtsarzt noch der Verkehrspsychologe und auch nicht die erkennende Behörde mit dieser Mög­lichkeit auseinander, sondern wird diese Option schlichtweg übergangen. Warum diese Möglichkeit seitens der Behörde nicht in Erwägung gezogen wird, lässt sich dem be­kämpften Bescheid nicht entnehmen, sodass auch diesbezüglich ein Begründungsmangel vorliegt.

 

2.3. Weitets wurde im gesamten Verfahren das Ergebnis des Drogenharntests vom 12.01.2010, welcher im Landesklinikum Mostviertel durchgeführt wurde, mit keinem Wort erwähnt. Der Amtsarzt hat darauf weder in seiner Begründung vom 12.01.2010 noch in seinem Befund und Gutachten vom 02.02.2010 in irgendeiner Weise Bezug ge­nommen.

 

Konkret wurde die Berufungswerberin auf sämtliche Suchtmittel mit Ausnahme des ihr verordneten Ersatzstoffes Subutex negativ getestet. Gerade auch dieser Drogenharntest spricht eindeutig dafür, dass die Berufungswerberin ihr Verhalten geändert hat, sich in einer dauerhaft stabilen Situation befindet und jeglichen Beikonsum bis zu ihrem voll­ständigen Drogenentzug abgestellt hatte.

 

Bei unvoreingenommener Würdigung auch dieses Verfahrensergebnisses und Beweismit­tels, hätte der Amtsarzt bzw in der Folge auch die erkennende Behörde (da diese Ver­säumnisse des Amtsarztes mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auszugleichen hat) zu der zutreffenden Ansicht gelangen müssen, dass bei der Berufungswerberin die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse 1 jedenfalls vor­liegt.

 

Der bekämpfte Bescheid verweist jedoch lediglich lapidar auf die nicht nachvollziehbare Stellungnahme des Amtsarztes, ohne selbst in irgendeiner Form beweiswürdigend oder begründend tätig zu werden.

 

2.4. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Untersuchung durch Primarius Dr. X weitaus detaillierter und genauer durchgeführt wurde, als die grob klinische Untersuchung durch den Amtsarzt, sodass der Stellungnahme des psychiatrischen Sachverständigen auch unter diesem Gesichtspunkt erheblicher Stellenwert zukommt, welcher weder sei­tens des Amtsarztes noch seitens der Behörde entsprechend gewürdigt wurde.

 

Aus den angeführten Gründen werden gestellt nachfolgenden

 

ANTRÄGE:

 

Die Berufungsbehörde wolle

 

1. der Berufung Folge geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Führerscheinentzugsverfahren einstellen;

 

in eventu

 

2. der Berufung Folge geben, den angefochtenen Bescheid beheben und die Lenkberech­tigung der Berufungswerberin befristen;

 

in eventu

3. den Akt an die Erstbehörde zur neuerlichen Ergänzung und Entscheidung zurückver­weisen.

 

IL URKUNDENVORLAGE

 

Zur Untermauerung des seitens der Erstbehörde ignorierten Umstandes, dass die Beru­fungswerberin sich einer Drogenentzugstherapie unterworfen „hat und mitderweile voll­ständig therapiert ist,

 

 

3. Der Berufungsakt wurde von der Behörde erster Instanz dem Oö. Verwaltungssenat mit dem Hinweis auf eine irrtümlich falsche Datumsbezeichnung, jedoch mit einer vom Bescheid abweichenden Aktenzahl vorgelegt. Dieser ist demnach durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung scheint hier zur Klärung der Faktenlage geboten (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

 

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Der Berufungswerberin im Wege ihres Rechtsvertreters am 26.3.2010 als verfahrensleitende Anordnung unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht zur Klarstellung darüber aufgefordert inwiefern sie der an sich klaren Gutachtenslage auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten beabsichtige. Letztlich wurden im Rahmen der Berufungsverhandlung am 26.4.2010 durch Vorlage einer fachärztlichen Stellungnahme vom 21.4.2010 und den Nachweis einer Drogenentzugsbahandlung idZ vom 28.1.2010 bis 1.3.2010 (jeweils Prim. Dr. X), sowie die Bestätigung über die Absolvierung von bislang sechs Drogenberatungen (X-Dream) idZ v. 2.2.2010 bis zuletzt 22.4.2010 und durch die Vorlage eines negativen Harnbefundes vom 21.4.2010,  eine neue medizinische Faktenlage aufgezeigt. Diese wurde mit dem Amtsarzt Dr. X erörtert und ebenfalls die Berufungswerberin im Beisein ihres Vaters als Partei gehört.

 

 

4. Eingangs die Gutachtenslage des erstinstanzlichen Verfahrens:

Begründung des amtsärztliches Gutachtens v. 12.01.2010:

„Während einer laufenden Befristung wegen Drogenkonsum kam es zu einem neuerlichen 'Führerscheinentzug wegen schweren Drogenmischkonsum unter laufender Substitution. Die angestrebte Stabilisierung konnte bis dato nicht verifiziert werden, insbesondere zeigt sich ein kontinuierlicher Beikonsum von Benzodizepine. Somit kann eine Lenkerberechtigung unter laufender Substitution erst durch den laborchemischen Nachweis eines fehlenden Beikonsums über mindestens 6 Monate wiedererteilt werden. Weitere Voraussetzung ist eine regelmäßige psychosoziale Begleittherapie. Als weiterer ausschließender Grund wurde vor kurzem eine Erhöhung der Substitutionsdosis durchgeführt, und somit besteht wiederum Nichteignung wegen fehlender Stabilisierung. Generell muss angemerkt werden, dass bei Teilnahme an einem Substitutionsprogramm eine Nichteignung besteht und eine Lenkerberechtigung nur in Ausnahmefällen belassen werden darf. Jedoch muss hier eine Stabilität mit einer niedrigen Erhaltungsdosis, eine Compliance und vor allem ein fehlender Beikonsum vorhanden sein. Bis dato konnte keiner dieser Gründe verifiziert werden, im Gegensteil, es zeigt sich hier ein besonderes hohes Risikoverhalten und ignorieren der allgemein gültigen Regeln. Frühererste (gemeint wohl: früheste) Wiedervorstellung nach monatlichen Beibringen eines Drogenharntestes auf alle Parameter (12-fach Test) über 6 Monate, sowie der Bestätigung der regelmäßigen psychosozialen Betreuung.“

 

 

4.2. Die fachärztliche Stellungnahme Dr. X v. 11.1.2010:

FA für Psychiatrie und Neurologie Ärztl. Leiter d. Drogenentzugsstat d. Landesklinikum Mostviertel Amstetten-Mauer Ärztl. Leiter der Substitutionsabt. d. JA Stein Universitäts-Lehrbeauftragter Suchtbeauftragter des Landes NÖ

Betreff: X Fahrtauglichkeit

Diagnose: St. p. Suchtmittelabusus, substituierte Morphinabhängigkeit Identitätsfeststellung: Reisepass-Nr.: E07529207 Vorgeschichte: Darf als bekannt vorausgesetzt werden.

 

Aktueller Anlass: Zuletzt ist es am 12. 8. 2009 zum Führerscheinentzug gekommen nach Inbetriebnahme eines KFZ's in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand. Um wieder in den Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung der Gruppe 1 zu gelangen, wird von behördlicher Seite eine nervenfachärztliche Stellungnahme bezüglich der Fahrtauglichkeit von Frau X gefordert.

 

Befürwortende Stellungnahme:

Frau X befindet sich derzeit in einem Subutex-Substitutionsprogramm worunter es zu keinen Opiatrückfallen kommt. Außer auf Buprenorphin sind alle Drogenharnparameter negativ. Die beim letzten Führerscheinentzug beeinträchtigende Droge kommt aus dem Benzodiazepinbereich. Frau X gibt an, seit dem Zeitpunkt der letzten Amtshandlung keine illegalen Suchtmittel mehr konsumiert zu haben.

Sie geht auch regelmäßig in die Drogenberatungsstelle X-Dream in X. Weite sie an, dass sie den Freundeskreis gewechselt hat und somit nicht mehr im engen Kontakt zu Drogenabhängigen sich befindet. Sie ist weiterhin im Gastgewerbebetrieb ihres Vaters tätig und erfüllt dort, auch unter oft sehr starken Stressbedingungen alle an sie übertragenen Aufgaben. Ein Umstand, der Frau X motiviert hat, sich für ein suchtfreies Leben zu entscheiden, ist die, durchaus jetzt viel stärker empfundene Verantwortung für ihre Tochter, sie möchte keinesfalls mehr im Hinblick auf diese Situation einen Rückfall erleiden, bezüglich ihrer Depression möchte sie in kontinuierliche fachärztliche Betreuung sich begeben, um auch zielführendere Strategien wegen ihrer verminderten Stressbelastungsfähigkeit zu lernen.

Derzeit erscheint Frau X durchaus in der Lage, ein KFZ der Gruppe 1 mit der notwendigen Verantwortung steuern zu können. Eine Befristung auf vorerst ein halbes Jahr, verbunden mit dementsprechenden Laborkontrollen, sowie der Auflage des kontinuierlichen Besuchs von X-Dream und eines Nervenfacharztes, erscheint empfehlenswert.

 

 

4.2.1. Die ergänzende Stellungnahme des Amtsarztes vom 02.02.2010 zur obigen fachärztlichen Stellungnahme:

Befund und Gutachten

Betreff: X.

Ergänzung zur Untersuchung vom 12. 01.2010:

Das amtsärzt,. Gutachten vom 12.1.2010 beinhaltet bereits alle wesentl. psychologischen- und klinischen Aspekte. Somit kann in der neuerlichen Stellungnahme nur eine Wiederholung der Argumentation durchgeführt werden.

Die Erstellung eines Gutachtens obliegt dem Amtsarzt. Bei Befunden von Fachärzten bzw. bei der VPU handelt es sich lediglich um orientierende Stellungnahmen, die Gesamtsituation der gesundheitlichen Eignung muss unter Einbeziehung aller Parameter vom Amtsarzt vorgenommen werden.

 

Pkt. 1: Während einer Substitutionstherapie besteht generell eine Nichteignung, nur in Ausnahmefällen kann eine Lenkerberechtigung belassen werden. Hiezu gehören Therapiecompliance, fehlender Beikonsum, psychosoziale Begleittherapie und Stabilität.

 

Pkt 2: Sollte in Substitution die Lenkerberechtigung belassen werden, muss bei Änderung der Dosis bzw. der Beimedikation ein Fahrverbot für 3 Monate ausgesprochen werden, da es zu Änderungen der Wahrnehmung und des Bewusstseins kommt.

 

Pkt 3: Bei Frau X zeigte sich im Verlauf ein deutliches Fehlen einer Normenorientierung, fehlende Stabilität und eine erhöhte Risikobereitschaft, insbesondere weiterer Beikonsum während einer laufenden Befristung und Lenken on KFZ in bewusstseinsgetrübtem Zustand.

 

Pkt 4: Die Stellungnahme von Hr. Dr. X bezieht sich lediglich auf Angaben von Frau Kern (sie hätte seit der letzten Amtshandlung nichts mehr konsumiert, sie hätte den Freundeskreis gewechselt, sie möchte sich kontinuierlich fachärztl. betreuen lassen), diese konnten jedoch weder glaubhaft nachgewiesen werden, noch konnte eine Dauerhaftigkeit (Nachweis über mehrere Monate) verifiziert werden.

 

Pkt 5: Auch die VPU verweist auf den fehlenden Nachweis einer stabilen Verhaltensänderung, sowie der Änderung des Umfeldes. Weiters ergeben sich Eignungsrelevante Einwände aus der geringen emotionalen Stabilität und der psychologischen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung.

 

Pkt 6: Aufgrund mehreren Amtshandlungen ist es dem Amtsarzt möglich sich ein umfassendes klinisches Bild über den Verlauf der Compliance, der Verhaltensänderung, der Motivationslage und der Stabilität zu machen.

 

Zusammenfassend kann nun gesagt werden:

Bei Frau X besteht derzeit weder eine stabile Situation im Rahmen der Substitutions-therapie noch im psychosozialen Umfeld. Auch konnte keine glaubhafte Verhaltensänderung bzw. ein problembewusster Umgang mit psychotrophen Substanzen nachgewiesen werden, ja sogar gegenteilig zeigen sich ein Bei/Mischkonsum, eine Erhöhung der Substitutionsdosis und ein fehlendes nachhaltiges Problembewusstsein mit erhöhter Risikobereitschaft und Minderung der Orientierung und Wahrnehmung von geltenden Regeln und Gesetzen.

 

Daher neuerliche Überprüfung der gesundheitlichen Eignung erst nach Beibringen einer Bestätigung über die regelmäßige Teilnahme an einer psychosozialen Betreuung sowie des Nachweises eines drogenfreien Intervalls über mindestens 6 Monaten. Ausgenommen davon ist das Substitutionsmittel Buprenorphin, dieses aber nur in einer stabilen und gleichbleibenden Dosis ohne jeglichen Beikonsum von Benzodiazepinen oder anderen psychogenen Substanzen.

Abschließend muss nochmals auf die bewusstseinstrübende Wirkung unter gleichzeitiger Einnahme von Opiatanalogen und Benzodiazepine hingewiesen werden, ebenso dürfen die psychogenen Nebenwirkungen nicht außer Acht gelassen werden, da dadurch die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gegeben ist. Auch muss auf die geltenden Regeln der Substitutionstherapie ( Substitutionsvertrag) hingewiesen werden.

 

 

4.3. Die Verkehrspsychologische Stellungnahme in deren Zusammenfassung:

„Frau X, bot bei der kraftfahrspezifischen Leistungsprüfung am 25. 11. 2009 folgende Befunde: Die Reaktionsfähigkeit, die reaktive und konzentrative Dauerbelastbarkeit, die Konzentrationsfähigkeit, die gezielte visuelle Wahrnehmungsfähigkeit, die rasche und detailgetreue optische Überblicksgewinnung und die sensomotorische Koordinationsfähigkeit sind befriedigend vorhanden. Die Kurzzeit­merkfähigkeit ist sehr zufriedenstellend und die kognitive Auffassungsfähigkeit ist befriedigend ausgebildet. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ist derzeit insgesamt befriedigend gegeben.

Im persönlichkeitsbezogenen Screeningfragebogen KFP30 wird hinsichtlich eines verkehrs­relevanten Risikopotentials keine normabweichende Akkumulation von psychischen Fehl­haltungen ausgewiesen. Die Explorationsdaten zeigen punkto Suchtmittel eine etwas geringe Verkehrsbewährung der Untersuchten. Insbesondere ohne Wandel der Unter­suchten ist dies prognostisch nicht günstig, denn Verkehrsverstöße und Unfälle sind keine zufälligen Ereignisse, sondern brauchbare Prädiktoren für zukünftiges Fehlverhalten. Im empirisch-statistisch genormten multidimensionalen Persönlichkeitsfragebogen zeigt sich autodeskriptiv eine unzufriedene, sich oft angespannt und im Stress fühlende Persönlichkeit und es wird eine hohe Emotionalität ausgewiesen. Der Persönlichkeitsbefund spricht für eine Neigung der Untersuchten, auf Reize überzureagieren und nach emotionalen Ausbrüchen ihr emotionales Gleichgewicht nicht so leicht wieder zu finden, durch die geringe Gelassenheit der Untersuchten besteht eine latente Gefahr einer neuerlichen Selbstmedikation mit Suchtmitteln. Die Explorationsdaten lassen Drogenrezidive bei einer zugrundeliegenden Drogenabhängigkeit und eine Substitutionsbehandlung erkennen. Die Untersuchte zeigt eine Krankheitseinsicht und ist urn eine Änderung ihres drogenfreundlichen Freundeskreises bemüht, der Nachweis auf einer stabilen Verhaltensänderung und einer stabilen Änderung des drogenfreundlichen Umfelds kann die Untersuchte derzeit nicht aufzeigen, sie ist beruflich im Unternehmen ihres Vaters integriert und berichtet über die Absolvierung eines Lehrabschlusses und einer psychologischen Beratung. Wegen der bisher geringen Verkehrsbewährung, der geringen emotionalen Stabilität und der fehlenden stabilen Änderung des drogenfreundlichen Umfelds ergeben sich hinsichtlich der psychologischen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung derzeit eignungsrelevante Einwände.

Aus verkehrspsychologischer Sicht ist Frau X, zum Lenken von Kraftfahrzeugen derzeit nicht geeignet.

Eine zunehmende Dauer eines erfolgreichen Berauschungsverzichts und eine weitere psychosoziale Stabilisierung (Änderung ihres drogenfreundlichen Freundeskreises) werden für notwendig erachtet..“

 

 

5. Beweisbeurteilung:

Zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides lag der amtsärztlichen  Schlussfolgerung, wie auch der Verkehrspsychologe in durchaus nachvollziehbarer Weise aufzeigte, weder eine  ausreichend stabilen Situation im Rahmen der Substitutionstherapie,  noch im psychosozialen Umfeld zu Grunde. Wenn der Amtsarzt in der Folge ebenfalls noch keine  glaubhafte Verhaltensänderung bzw. ein problembewusster Umgang mit psychotrophen Substanzen zu erkennen bzw. nicht als nachgewiesen erachtete, und diesbezüglich auf einen Bei/Mischkonsum, sowie eine Erhöhung der Substitutionsdosis und ein fehlendes nachhaltiges Problembewusstsein mit erhöhter Risikobereitschaft verwies, überzeugte dies die Behörde erster Instanz – wohl zu Recht - mehr als das im Ergebnis primär doch nur auf Formalismen reduzierte Vorbringen der Berufungswerberin.

Eine stabile Verhaltensänderung vermochte auch der Verkehrspsychologe noch nicht erkennen, sodass seitens des Amtsarztes noch eine negative Eignugnsbeurteilung aus dessen fachlichen Sicht abgeleitet wurde.

Wenn jedoch der Fahrarzt für Psychiatrie die Eingung positiv beurteilte stützte sich dieser am 11.1.2010 offenbar mehr auf die eigenen Bekenntnisse der Berufungswerberin als objektivierbare fahreignungsspezifische Aspekte.

 

 

5.1. Im Rahmen der Berufungsverhandlung am 26.4.2010 wurde letztlich eine weitere befürwortende fachärztliche Stellungnahme des Fahrarzes für Psychiatrie, Prim. Dr. X vom 21.4.2010 vorgelegt.

Diese Expertise lässt sich kurz dahingehend zusammenfassen, dass darin vermeint wird die Berufungswerberin sei abstinent sei sozial stabil, sie gehe ihren Beruf nach. Es gäbe keine Anhaltspunkte für einen eventuellen Suchtmittelkonsum, weil sämtliche Drogenparameter nagativ seien.  Sie habe sich im Februar/März 1010 im Landesklinikum Mostviertel  einer Drogenentzugsbehandlung unterzogen und habe erfolgreich eine Entgiftungstherapie abgeschlossen. Sie arbeite erfolgreich in der Pizzeria ihres Vaters als Kellnerin. Ebenfalls besuche sie regelmäßig die Suchtberatungsstelle „X-Dream“. Sie habe sich konstruktiv mit ihrer Drogenproblematik auseinander gesetzt. Sie scheine daher durchaus geeignet ein KFZ der Gruppe I zu lenken.

Diesen Eindruck bekräftige die Berufungswerberin auch im Rahmen der Berufungsverhandlung.

Der Amtsarzt verweist in diesem Zusammenhang vorerst abermals auf die Vorgeschichte, wonach sich bereits einmal das in sie gesetzte Vertrauen nicht erfüllt habe. Unter Bedachtnahme auf die Suchtgiftproblematik an sich, müsse daher in aller Regel eine Abstinenz in einer Mindestdauer von sechs Monaten vorausgesetzt werden, ehe an ein Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung und eine Erteilung der LB unter  Auflagen vertretbar erscheine.

Es wird diesbezüglich auch auf das Ergebnis der VPU verwiesen. Im Grunde wurde jedoch auf fachlicher Sicht die  Entwicklung der Berufungswerberin auch vom Amtsarzt durchaus positiv beurteilt. Dies mit Blick auf deren Beschäftigung beim Vater und die glaubhafte Änderung ihrer sozialen Umgebung.

Dem Amtsarzt vermochte letztlich in seinem fachlichen Kalkül gefolgt werden, dass zumindest noch bis Ende Mai ein weiterer Drogenharn, sowie der Besuch der Drogeberatung nachzuweisen wäre, ehe von einer Stabilität die Rede sein könne, welche die gesundheitliche Eignung postiv beantworten lässt.

Nach nunmehrigen Vorliegen der im Rahmen des Berufungsverfahrens noch aufgetragenen unbedenklichen Befunde kann nun die Sachentscheidung gemäß der geänderten Faktenlage getroffen werden.

Nicht übersehen wird, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wohl noch von einer Nichteignung ausgegangen werden musste.

Die Berufungsbehörde hat  die Faktenlage auf den Zeitpunkt der Fällung der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen. Diese war letztlich auf das im Rahmen der Berufungsverhandlung unter Bedachtnahme auf die noch vorzulegenden Befunde und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerung einer noch weitergehenden Stabilisierung der Suchtaffinität zu stützten.

Diese positive Entwicklung ergibt sich aus dem Laborbefund vom 19.5.2010 und eines weiteren Einzelgesprächsnachweis vom 17.5.2010 der Suchtberatungsstele X-Dream, welcher  im Wege der Bundespolizeidirektion Steyr  der Berufungsbehörde am 26.5.2010 zugeleitet wurde.

Diese Inhalte wurden dem Amtsarzt zur Einsicht vorgelegt, welcher laut Vorlageschreiben der Behörde erster Instanz, auf sein im Rahmen der Berufungsverhandlung am 26.4.2010 erstelltes Kalkühl einer bis zumindest Ende Mai nochmals nachzuweisenden negativen Laborbefund und die weitere Inanspruchnahme entsprechender Beratungsmaßnahmen (X-Dream) verwies.

Durch die Erfüllung dieser Auflage erachtet die Berufungsbehörde nun die Eignungsvoraussetzung zur Wiedererteilung der Lenkberechtigung unter der Auflage gemäß dem Code 104 iS der amtsärztlichen Darstellung anlässlich der Berufungsverhandlung gegeben. Dies steht letztlich auch im Einklang mit dem Tenor der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom November 2009.

Die Berufungswerberin bzw. deren Rechtsvertreter trat in Verbindung mit den zuletzt vorgelegten  Befunden diesem im Rahmen der Berufungsverhandlung gestellten Kakül bzw. der darin amtsärztlich zum Ausdruck gebrachten Vorgehensweise nicht entgegen (AV 31.5.2010).

 

 

5.2. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

In Vermeidung von Wiederholungen wird grundsätzlich auf die oben zietierten Rechtsausführungen der Behörde erster Instanz und ergänzend auf § 5 FSG verwiesen.

 

Gesundheit

§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

     ...

     4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

      

a) Alkoholabhängigkeit oder

b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

 ...

  Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

 

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

     ...

 

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

     ..."

 

5.4. Auf Grund der unstrittigen Faktenlage und deren  amtsärztlichen Beurteilung ist hier von einem zurückliegenden gehäuften Mißbrauch, jedoch einer zwischnenzeitig stabilen Lage der Substanzfreiheit auszugehehen, sodass die gesundheitliche Eignung gegeben, jedoch die Auflage iSd § 2 Abs.1 FSG-DV (Code 104) sachlich geboten und gerechtfertigt ist.

So stützen insbesondere auch die Leitlinien für die gesundheitliche Eignung von kraftfahrzeuglenkern des BMVIT (2006) die hier vom Amtsarzt vertretenen Fachmeinung, wonach  in vielen Fällen die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung in erster Linie nur aufgrund einer gegenwärtig günstigen Motivationslage gegeben ist, und es ist im Hinblick auf die Befundlage im Persönlichkeitsbereich (zB bei Hinweisen auf soziale Überanpassung/Gruppenabhängigkeit, sucht-/alkoholaffines Umfeld o.ä.) mit einer Abschwächung dieser Motivation (und daher auch noch Verschlechterung) zu rechnen ist.

Nach einem früherem gehäuftem Gebrauch wird für die Eignung zum Lenken für die Gruppe 1 nachweisliche Drogenfreiheit (durch engmaschige Drogentests verifiziert über 6 Monate)   sowie eine befürwortende fachärztliche Stellungnahme gefordert (vgl. auch VwGH 18.03.2003, 2002/11/0209, sowie  SCHUBERT W, SCHNEIDER W, EISENMENGER W, STEPHAN E. (Hrsg.), Begutachtungs-Leitlinien Kraftfahreignung – Kommentar; Kirschbaum-Verlag, Bonn 2005).

Betreffend die ausgesprochene Auflage, die gemäß § 13 Abs.2 FSG iVm § 2 Abs.3 FSG-DV in den Führerschein einzutragen ist, bedarf es unter Hinweis auf die Rechtslage keiner weitergehenden Erörterungen (§§ 2 Abs.3, 8 Abs.5 FSG-GV). 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum