Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165016/6/Zo/Jo VwSen-522555/6/Zo/Jo

Linz, 21.06.2010

                                                                                                                                                        

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufungen des X, vertreten durch X vom 30.03.2010 gegen

  1. das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 16.03.2010, Zl. VerkR96-11147-2009 wegen einer Übertretung der StVO sowie
  2. den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 16.03.2010, Zl. VerkR21-740-2009, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Anordnung begleitender Maßnahmen

nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.06.2010 zu Recht erkannt:

 

             I.      Die Berufung gegen das Straferkenntnis wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Tatzeit auf 18.12.2009, cirka 21.25 Uhr abgeändert wird.

 

           II.      Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von 340 Euro zu bezahlen (das sind 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe).

 

        III.      Die Berufung gegen den Bescheid zu Zl. VerkR21-740-2009 wird abgewiesen und dieser Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:       § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG;

zu II.:      §§ 64ff VStG;

zu III.:    §§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d AVG iVm §§ 24 Abs.1 Z1, 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1 und    Abs.3 Z1 sowie Abs.4, 25 Abs.1 und 3, 29 Abs.4, 32 Abs.1 sowie § 24 Abs.3 FSG und §       14 Abs.2 FSG-GV.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. bis III.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 18.12.2009 um 21.25 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen X in Höhnhart auf der Schweigersreither Gemeindestraße, ca. 300 m nach der Kreuzung mit der L 503, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der Test am geeichten Alkomat habe einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,88 mg/l ergeben. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 170 Euro verpflichtet.

 

Mit dem ebenfalls angefochtenen Bescheid zu Zl. VerkR21-740-2009 hat die Bezirkshauptmannschaft Braunau die Vorstellung gegen ihren Mandatsbescheid vom 30.12.2009 zur Gänze abgewiesen. Sie hat dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen B, C1, C, EzB, EzC1 und EzC sowie F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 8 Monaten entzogen und ihm gleichzeitig das Recht aberkannt, von einem allenfalls bestehenden ausländischen Führerschein in dieser Zeit in Österreich Gebrauch zu machen. Weiters wurde ausgesprochen, dass für die Dauer von 8 Monaten keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Für diesen Zeitraum wurde auch das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten. Der Beginn der Entziehungsdauer wurde mit 18.12.2009 festgelegt. Weiters wurde der Berufungswerber verpflichtet, sich auf seine Kosten bei einer ermächtigten Stelle einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen sowie ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen, wobei er sich auch einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei einer ermächtigten Stelle zu unterziehen habe. Die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung endet nicht vor Befolgung dieser Anordnungen. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. In den gegen diese Bescheide rechtzeitig eingebrachten Berufungen führte der Berufungswerber zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass er nach dem Verkehrsunfall und vor der polizeilichen Unfallaufnahme noch eine halbe Flasche Bier getrunken habe. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau habe dazu lediglich telefonisch den Meldungsleger kontaktiert und aufgrund dessen telefonischer Angaben den behaupteten Nachtrunk nicht geglaubt. Zu den Angaben des Polizeibeamten sei kein Parteiengehör gewahrt worden und dieser habe gar nicht konkret nach einem Nachtrunk gefragt. Er habe daher auch keinen Anlass gehabt, diesen zu erwähnen. Er habe jedenfalls nach dem Unfall noch eine halbe Flasche Bier getrunken, das entsprechende Leergut habe sich auch im Fahrzeuginneren, nämlich unter dem Beifahrersitz, befunden.

 

Weiters sei zu berücksichtigen, dass die Atemluftalkoholmessung nach medizinischen Kenntnissen nicht exakt in Blutalkohol umgerechnet werden kann. Die Behörde hätte daher zur Frage des tatsächlichen Alkoholisierungsgrades zum Lenkzeitpunkt ein Amtssachverständigengutachten einholen müssen.

 

Richtig sei, dass ein Verkehrsunfall vorliege, weil sowohl an einem Baum als auch am Fahrzeug des Berufungswerbers Sachschaden entstanden sei. Der Beschuldigte habe ein monatliches Nettoeinkommen von lediglich ca. 1.200 Euro, weshalb die Geldstrafe überhöht sei. Weiters sei die Entzugsdauer überhöht und es sei der Auftrag zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung zu Unrecht erfolgt.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Braunau am Inn hat die Verwaltungsakte dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Berufungsvorentscheidungen wurden nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Verfahrensakte sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 10.06.2010. An dieser hat ein Vertreter des Berufungswerbers teilgenommen, der Berufungswerber selbst ist aus beruflichen Gründen nicht zur Verhandlung erschienen. Es wurde der Meldungsleger X als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am Abend des 18.12.2009 den PKW mit dem Kennzeichen X in Höhnhart von der Mostschenke X kommend auf der Schweigersreither Gemeindestraße. Ca. 300 m nach der Kreuzung mit der L 503 kam er von der Fahrbahn ab und stieß gegen einen seitlich neben der Straße stehenden Baum. Dabei wurde beim Baum die Rinde abgeschält und der vom Berufungswerber gelenkte PKW erheblich beschädigt. Zur genauen Unfallzeit ist anzuführen, dass entsprechend der Unfallanzeige der Berufungswerber diesen um 21.26 Uhr telefonisch angezeigt hatte. Als Lenkzeiten sind in der polizeilichen Anzeige unterschiedliche Zeiten zwischen 21.20 Uhr und 21.28 Uhr angegeben. Der Berufungswerber behauptete in seiner Vorstellung, dass sich der Unfall bereits um 21.00 Uhr ereignet hatte, behauptete jedoch weiters auch, dass er den Unfall umgehend bei der nächsten Polizeidienststelle angezeigt hatte.

 

Dazu ist in freier Beweiswürdigung festzuhalten, dass die Unfallzeit nicht minutengenau festgelegt werden kann, was jedoch aus rechtlichen Gründen auch nicht notwendig ist. Jedenfalls hat sich der Unfall relativ knapp vor dem Anruf des Berufungswerbers um 21.26 Uhr ereignet.

 

Im Zuge der Unfallaufnahme gab der Berufungswerber an, dass sich das Fahrzeug plötzlich quergestellt habe und die Airbags aufgegangen seien. Dann sei das Fahrzeug zum Stillstand gekommen. Den augenscheinlichen Grund für den Unfall, nämlich dass der Berufungswerber tatsächlich gegen einen neben der Fahrbahn stehenden Baum gestoßen ist, hat er verneint. Unabhängig davon war nach den glaubwürdigen Angaben des Zeugen X die Verständigung mit dem Berufungswerber problemlos möglich. Der Berufungswerber gab an, dass er vor der Fahrt vier halbe Bier getrunken habe und zwar habe er das letzte Bier ungefähr eine halbe Stunde vor dem Anruf getrunken oder bestellt (diesbezüglich war sich der Zeuge nicht mehr sicher). Der Berufungswerber gab während der Amtshandlung den Polizeibeamten gegenüber nicht an, dass er nach dem Unfall noch alkoholische Getränke konsumiert hätte. Er wurde dazu vom Zeugen auch nicht ausdrücklich befragt.

 

Der Alkotest mit dem geeichten Alkomat der Marke Dräger 7110 MKIII A mit der Gerätenummer ARLM-0033 wurde an Ort und Stelle durchgeführt und ergab um 22.02 Uhr einen (niedrigeren) Messwert von 0,88 mg/l. Dem Berufungswerber wurde daraufhin der Führerschein an Ort und Stelle vorläufig abgenommen.

 

Der Berufungswerber führte in seiner Stellungnahme vom 12.03.2010 erstmals aus, dass er nach dem Unfall großen Durst verspürt habe und deshalb eine Flasche Bier, welche er im Auto gefunden habe, ausgetrunken habe. Der Unfall habe sich um ca. 21.00 Uhr ereignet, sodass er der Polizei gegenüber den letzten Alkoholkonsum mit ca. 21.00 Uhr richtig angegeben habe. Diese letzte halbe Bier habe er aber erst nach dem Unfall getrunken, weshalb die Alkoholmenge dieses Getränkes vom Messergebnis hätte abgezogen werden müssen. Die Blutalkoholkonzentration habe deshalb zur Unfallzeit jedenfalls weniger als 1,6 ‰ betragen. Der Berufungswerber legte dazu auch entsprechende Fotos vor, welche das Fahrzeuginnere zeigen. Auf diesen Fahrzeugfotos sind unter dem Beifahrersitz ein oder zwei Flaschen Bier ersichtlich.

 

 

In der Berufung führte der Berufungswerber hingegen aus dass er eine halbe Flasche Bier getrunken hat. Dabei dürfte allerdings eine ganze Flasche mit einem halben Liter Volumen gemeint gewesen sein.

 

Zu diesen Behauptungen des Berufungswerbers ist anzuführen, dass er diese nicht gleich bei der Amtshandlung sondern erst mehrere Monate später während des Verfahrens gemacht hat. Nach den glaubwürdigen Angaben des Polizeibeamten war das Gespräch mit dem Berufungswerber während der Unfallaufnahme problemlos möglich, dieser hat die an ihn gestellten Fragen verstanden und dazupassende Antworten gegeben. Dem Berufungswerber wurde nach dem Alkotest auch der Führerschein vorläufig abgenommen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt musste ihm klar sein, dass der Vorfall für ihn erhebliche Konsequenzen hat. Hätte er tatsächlich noch nach dem Verkehrsunfall Alkohol konsumiert, so wäre zu erwarten gewesen, dass er spätestens zu jenem Zeitpunkt, als ihm der Führerschein vorläufig abgenommen wurde, die Polizeibeamten auf den Nachtrunk hingewiesen hätte.

 

Die gesamten Trinkangaben des Berufungswerbers, welche er im Verfahren vorgebracht hat (nämlich insgesamt vier halbe Liter Bier) können das Messergebnis des Alkomaten bei weitem nicht erklären. Der Berufungswerber hat offenbar während der Unfallaufnahme versucht, seinen Alkoholkonsum zu bagatellisieren. Auch dieser Umstand macht den erst nachträglich behaupteten Nachtrunk nicht glaubwürdiger. Die Fotos, auf welchen eine oder zwei offenbar leere Bierflaschen unter dem Beifahrersitz ersichtlich sind, ändern an dieser Beweiswürdigung nichts, weil einerseits nicht klar ist, zu welchem Zeitpunkt die Fotos aufgenommen wurden und das Vorhandensein von leeren Bierflaschen im PKW noch keinesfalls bedeutet, dass der Berufungswerber dieses Getränk zwischen Unfall und Verständigung der Polizei konsumiert hätte. Die Nachtrunkangaben des Berufungswerbers sind insgesamt nicht glaubwürdig, weshalb davon auszugehen ist, dass er bereits zum Unfallzeitpunkt entsprechend dem ca. 40 min später erzielten Alkomatmessergebnis erheblich alkoholisiert war.

 

Der Berufungswerber weist vier verkehrsrechtliche – allerdings relativ geringfügige – Vormerkungen aus den Jahren 2006 bis 2008 auf. Weiters wurde ihm im Jahr 1998 die Lenkberechtigung auf die Dauer von vier Wochen und im Jahr 2000 für die Dauer von drei Monaten (jeweils wegen eines Alkoholdeliktes) entzogen.

 

5. Darüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

5.2. Zur Unfallzeit ist festzuhalten, dass sich dieser jedenfalls relativ kurz vor dem Anruf des Berufungswerbers ereignet haben muss. Auf eine minutengenaue Festlegung kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht an, weshalb die Tatzeit entsprechend abgeändert werden konnte. Dem Berufungswerber war während des gesamten Verfahrens klar, um welchen Vorfall es sich handelt und es besteht keinerlei Gefahr einer Doppelbestrafung. Entsprechend dem mit einem gültigen Alkomaten erzielten Messergebnis befand er sich zur Lenkzeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von mehr als 0,8 mg Alkoholgehalt pro Liter Atemluft. Er hat damit eine Verwaltungsübertretung iSd § 5 Abs.1 StVO iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 in objektiver Hinsicht begangen.

 

Umstände, welche sein Verschulden ausschließen würden, sind nicht hervorgekommen, sodass zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 beträgt der Strafrahmen für das Alkoholdelikt zwischen 1.600 und 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit Arrest von zwei bis sechs Wochen.

 

Der Berufungswerber weist keine einschlägigen, allerdings doch vier verkehrsrechtliche Vormerkungen auf. Der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit kommt ihm daher nicht zugute. Er hat den Grenzwert für die Anwendung der strengen Strafnorm des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 relativ knapp überschritten, sodass es angemessen ist, auch die Geldstrafe nahe bei der Mindeststrafe festzulegen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Strafe in Höhe von 1.700 Euro durchaus angemessen und notwendig.

 

Auch unter Berücksichtigung des vom Berufungswerber angegebenen relativ niedrigen monatlichen Nettoeinkommens von 1.200 Euro ist diese Strafe nicht überhöht. Die Berufung war daher auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen.

 

Im Verwaltungsstrafverfahren waren daher gemäß § 64 VStG entsprechende Verfahrenskosten in Höhe von 20 % der von der Erstinstanz verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.

 

6.1. Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.     die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.     die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

 

 Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 gilt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG insbesondere, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 StGB zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei in den in Abs. 3 Z. 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen sind.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Fristen nicht befolgt, oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht, oder wurde die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen aufgrund des § 7 Abs.3 Z14 und 15.

 

Gemäß § 26 Abs.2 Z1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird.

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

 

 

1.   ausdrücklich zu verbieten,

2.   nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden oder

3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

 

6.2. Der Berufungswerber hat bei der gegenständlichen Fahrt eine Atemluftalkoholkonzentration von mehr als 0,8 mg/l aufgewiesen, weshalb er eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z1 FSG zu verantworten hat. Er hat dabei auch einen Verkehrsunfall verursacht.

 

Anzuführen ist, dass der Berufungswerber in den Jahren 1998 und 2000 ebenfalls Alkoholdelikte begangen hat, weshalb der gegenständliche Vorfall bei strenger Auslegung nicht als "erstmalig" iSd § 26 Abs.2 Z1 FSG angesehen werden kann. Es liegt jedoch auch keiner der sonstigen Sonderfälle des § 26 Abs.2 FSG vor, sodass die Mindestentzugsdauer gemäß § 25 Abs.3 FSG drei Monate beträgt.

 

Im Rahmen der Wertung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber jene Personen, welche bereits einmal – wenn auch vor längerer Zeit – ein Alkoholdelikt begangen haben, keineswegs besser stellen wollte als jene, welche tatsächlich zum ersten Mal in ihrem Leben eine derartige Übertretung begangen haben. Die "alten" Entziehungen der Lenkberechtigung liegen zwar bereits 10 und 12 Jahre zurück, können aber auch nicht zur Gänze unberücksichtigt bleiben. Weiters hat die gegenständliche Fahrt deutlich gezeigt, wie gefährlich Alkoholdelikte sind, ist doch der Berufungswerber ohne nachvollziehbare Ursache von der Fahrbahn abgekommen und gegen einen Baum geprallt. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Entzugsdauer von 8 Monaten nicht überhöht. Es bedarf tatsächlich dieses Zeitraumes, bis der Berufungswerber seine Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangt.

 

Die Anordnung der Nachschulung, die Verpflichtung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Untersuchung sowie die sonstigen von der Erstinstanz getroffenen Anordnungen sind in den jeweils angeführten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

 

 

 

 

 

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