Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252085/32/BMa/Th

Linz, 18.06.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des X, vertreten durch Mag. Dr. X, Rechtsanwalt in X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 10. März 2009, SV96-68-2008, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 30. April 2010, die am 28. Mai 2010 fortgesetzt wurde, zu Recht erkannt:

 

 

      I.      Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

  II.      Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 5/2008, iVm §§ 19, 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden: VStG), BGBl.Nr.52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008

zu II.: § 66 VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG nach außen hin berufenes Organ der X Trockenbau GmbH, X, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass von dieser Firma die Ausländer

 

1)    X – vom 12.3.2008 bis 19.3.2008

2)    X – vom 25.11.2007 bis 19.3.2008

3)    X – zumindest am 19.3.2008

4)    X – zumindest am 19.3.2008

5)    X – vom 12.3.2008 bis 19.3.2008

6)    X – vom 12.3.2008 bis 19.3.2008

alle slowakische Staatsbürger

 

in X, auf der Baustelle "X", als Bauhilfsarbeiter beschäftigt wurden, ohne dass für die Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung ausgestellt war, die Ausländer waren auch nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines, eine Anzeigebestätigung bzw. eine Bewilligung als Schlüsselkraft oder ein Niederlassungsnachweis oder eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt oder ein Daueraufenthalt EG lagen nicht vor.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 3(1) iVm. 28(1) Ziffer lit. a) Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. 218/1975 idgF.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von               falls diese uneinbringlich ist,    Gemäß

                                     Ersatzfreiheitsstrafe von

1)    2.000,00 Euro          34 Stunden                            § 28 Abs.1 lit.a AuslBG

2)    2.000,00 Euro          34 Stunden                            § 28 Abs.1 lit.a AuslBG

3)    2.000,00 Euro          34 Stunden                            § 28 Abs.1 lit.a AuslBG

4)    2.000,00 Euro          34 Stunden                            § 28 Abs.1 lit.a AuslBG

5)    2.000,00 Euro          34 Stunden                            § 28 Abs.1 lit.a AuslBG

6)    2.000,00 Euro          34 Stunden                            § 28 Abs.1 lit.a AuslBG

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsauspruch, Anrechnung von Vorhaft):

-

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: von 1) bist 6) je 200,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

13.200,00 Euro."

 

 

1.2. In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, es sei bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ein ähnlich gelagerter Fall abgehandelt worden, bei dem die Arbeiter X und X bereits bei einer unerlaubten Beschäftigung betreten worden seien. In diesem Verfahren habe der Unabhängige Verwaltungssenat die Berufung des Bw abgewiesen und das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vollinhaltlich bestätigt. Die von X, X, X, X, X und X durchgeführten Arbeiten seien unter den Begriff Arbeitnehmerähnlichkeit gemäß § 2 Abs.2 lit.b zu subsumieren. Die Einzelunternehmer seien vom Bw wirtschaftlich abhängig und hätten ihre Arbeitsleistungen in wirtschaftlicher Unterordnung für die Zwecke eines anderen erbracht. Es habe eine Verpflichtung zur persönlichen Arbeit bestanden, steuerrechtliche bzw. sozialversicherungsrechtliche Umstände seien völlig irrelevant, weil die Verwaltungsstrafsache nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach dem äußeren Erscheinungsbild abzuhandeln sei. Es liege ein Fall der Arbeitskräfteüberlassung vor, wobei die Firma X Trockenbau GmbH gemäß § 3 Abs.2 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz Überlasser und die Firma X KEG Beschäftiger gemäß § 3 Abs.3 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz sei. Die behaupteten Subunternehmerverträge würden sich als Umgehungsversuche der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darstellen, um die in Wahrheit erfolgte Verwendung in einem Arbeitsverhältnis zu verschleiern.

 

Die slowakischen Staatsangehörigen würden über keine eigene Betriebsstätte verfügen. Firmenfahrzeuge und dergleichen seien nicht vorhanden gewesen.

 

Die Tatsache, dass der Bw bereits in einem ähnlichen Fall bestraft worden sei, sei geradezu eine Verpflichtung gewesen, sich mit den geltenden Rechtsvorschriften in Österreich besonders vertraut zu machen. Daher sei die angelastete Verwaltungsübertretung ihm auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

Abschließend wurden die Erwägungen zur Strafbemessung dargelegt.

 

1.3. Gegen dieses dem Bw am 12. März 2009 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die am 26. März – und damit rechtzeitig – vom Vertreter des Bw per Fax eingebrachte Berufung.

 

1.4. Die Berufung rügt, die Verfahrensvorschriften seien dadurch verletzt worden, dass die sechs slowakischen Staatsbürger ohne Dolmetscher Personenblätter auszufüllen hatten.

Weiters wurden unrichtige Tatsachenfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung gerügt.

 

Die Firma X Trockenbau GmbH habe der X KEG als Subunternehmer einen Auftrag für Trockenbauarbeiten beim Bauvorhaben "Gastgewerbliche Berufsschule" erteilt. Die X KEG sei unstrittig selbstständig tätig gewesen. Diese wiederum habe Aufträge an die nunmehr von der erkennenden Behörde als unselbstständig tätig betrachteten sechs slowakischen Staatsbürger erteilt. Tatsächlich seien diese sechs Personen sechs einzelne selbstständige Subunternehmer der X KEG. Es sei nicht ersichtlich, welche verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung der Beschuldigte als Geschäftsführer der X Trockenbau GmbH nun für Subunternehmer seines Subunternehmers haben solle. Dies selbst dann nicht, wenn diese unselbstständig tätig gewesen seien.

Die Firma X Trockenbau GmbH habe mit der Beauftragung dieser sechs Personen nicht das Geringste zu tun.

Die sechs beim Bauvorhaben angetroffenen slowakischen Staatsbürger seien selbstständig tätige Unternehmer.

 

Abschließend wurde der Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben, das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben oder allenfalls die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 31. März 2009 zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden und am 30. April 2010 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, die am 28. Mai 2010 fortgesetzt wurde. Zu dieser Verhandlung sind die Berufungswerber X und X, deren Verfahren wegen Zusammenhangs zur Verwaltungsvereinfachung verbunden wurden, in rechtsfreundlicher Vertretung und ein Vertreter der Legalpartei, des Finanzamts Gmunden Vöcklabruck, gekommen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem rechtlich relevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit nach außen hin

berufenes Organ der X Trockenbau GmbH mit Sitz in X. Am 19. März 2008 gegen 9.05 Uhr wurden im Zuge einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz durch Organe des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck, Abteilung KIAB, auf der Baustelle "X" X, die sechs im Spruch angeführten slowakischen Staatsbürger beim Anbringen von Fermazellplatten an der Decke im Bereich der Parkgarage für die X KEG mit Sitz in X und nach Fortführung der Kontrolle gegen 9.25 Uhr im Obergeschoß beim Aufstellen von Trennständern, ebenfalls für die X KEG angetroffen. Ein weiterer Beschäftigter der X KEG war auch im Obergeschoß tätig.

 

Die X Trockenbau GmbH hat mit der X KEG einen Montage-Werkvertrag abgeschlossen, in der die Gesamtauftragssumme in einem Zirkabetrag angeführt wurde und die Abrechnung nach gearbeiteten Quadratmetern erfolgt.

Der Montage-Werkvertrag ist die nähere Ausgestaltung der Rahmenvereinbarung zu Werkverträgen für Trockenbauleistungen, die am 6. Jänner 2008 zwischen der X Trockenbau GmbH und der X KEG geschlossen wurde. In der Verhandlung wurde vom Berufungswerber dargelegt, dass die Arbeiten, die von der X Trockenbau GmbH erledigt wurden, räumlich von jenen getrennt waren, die durch die X KEG erledigt wurden. Dazu gibt es auch eine planliche Darstellung (Seite 4 des Tonbandprotokolls vom 28. Mai 2010).

 

Die X KEG arbeitet ca. 70% bis 75 % für die X Trockenbau GmbH, den restlichen Teil für andere Firmen (Firma X und X & X). Die Arbeiten sind abschnittweise bzw. geschoßweise getrennt, sodass das erstellte Werk jeder Arbeitsgruppe zuzuordnen ist.

Die X Trockenbau GmbH stellt das Material für die gesamte Baustelle zur Verfügung, das Werkzeug jedoch nur für die von ihr angestellten Personen. Die X KEG hat eigenes Werkzeug. Die Kleidung für die Arbeiter der X Trockenbau GmbH werden ebenfalls von dieser GmbH zur Verfügung gestellt. Jene für die Arbeiter der X KEG von dieser Firma (Seite 3 und 4 des Tonbandprotokolls vom 30. April 2010).

Für den Werkerfolg gibt es eine getrennte Haftung zwischen den Arbeiten, die für die X Trockenbau GmbH erledigt werden und jenen, die die X KEG ausführt. Der Bw ist an der X KEG zu 10 % beteiligt. In der X KEG ist er Kommanditist mit einer Stammeinlage von 100 Euro. Auch an den von der X KEG herangezogenen Firmen der Subunternehmer ist X Kommanditist mit einer Stammeinlage von 100 Euro beteiligt. Die Arbeiten, die von den Subunternehmern bewerkstelligt werden, sind von jenen, die von seinen eigenen Leuten gemacht werden, nicht erkennbar unterschiedlich, sie werden aber an anderen Örtlichkeiten durchgeführt und sind damit unterscheidbar. X ist gegenüber dem Subunternehmer, der X KEG, nicht weisungsbefugt, er hat dieser auch noch nie Weisungen erteilt.

 

Die X KEG ist gemäß der Rahmenvereinbarung pönalpflichtig, wenn der im Werkvertrag konkretisierte Endtermin nicht eingehalten wird.

X hat keine persönliche Arbeitsverpflichtung gegenüber der X Trockenbau GmbH, so hat er auch weitere Personen als Arbeitnehmer oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis beschäftigt.

 

3.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, den darin einliegenden sowie im Berufungsverfahren vorgelegten Urkunden und den Aussagen der Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung.

 

3.3. Zum ersten Verhandlungstermin am 30. April 2010 konnten die slowakischen Arbeitskräfte nicht geladen werden, war doch keine österreichische Adresse eruierbar. Nach Bekanntgabe der slowakischen Adressen durch den Vertreter des Berufungswerbers wurden 5 der 6 ausländischen Arbeitskräfte an ihrer slowakischen Adresse für die Verhandlung am 28. Mai neuerlich geladen. Hinsichtlich des Zeugen X konnte auch vom Rechtsvertreter der Berufungswerber keine Adresse ausgeforscht werden, sodass X zu keiner Verhandlung geladen werden konnte.

Die geladenen Zeugen sind nicht erschienen. Die Briefsendungen an X und X wurden mit dem Vermerk "Inconnu" – unbekannt - retourniert. Ein in slowakischer Sprache verfasstes Schreiben ist von X am 31. Mai 2010 beim Unabhängigen Verwaltungssenat eingelangt.

Die beantragte Vernehmung der Zeugen konnte aber unterbleiben, war der Sachverhalt doch auch ohne deren Aussagen, insbesondere durch die Angaben des Berufungswerbers selbst, hinreichend geklärt.

Die beantragte Bestellung eines Sachverständigen für Vergabe- und Verdienungswesen konnte ebenfalls unterbleiben, denn die Aussage, es sei  eine für den Trockenbau übliche Vorgangsweise, eine Rahmenvereinbarung zu Werkverträgen zu treffen und diese durch Montagewerkverträge näher zu bestimmen, wird nicht bezweifelt.

 

3.4. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftrage (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Vom Bw wird nicht bestritten, dass er nicht nur unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma X Trockenbau GmbH ist, sondern auch als zur Vertretung nach außen berufenes Organ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich ist.

 

Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungs­nachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Gemäß § 2 Abs.4 2. Satz AuslBG liegt eine Beschäftigung im Sinn des Abs.2 insbesondere auch dann vor, wenn  

1.     ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes oder

2.     ein Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Geschäftsanteil von weniger als 25 %

Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringt, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden, es sei denn, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag binnen drei Monaten fest, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch den Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird.

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 3 Abs.4 des Bundesgesetzes vom 23. März 1988, mit dem die Überlassung von Arbeitskräften geregelt (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz – AÜG) sowie das Arbeitmarktförderungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und die Gewerbeordnung 1973 geändert werden, StF: BGBl. Nr. 196/1988 idF BGBl. Nr. I 124/2005, sind Arbeitskräfte Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind.

 

Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist gemäß

§ 4 Abs.1 leg.cit der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Nach § 4 Abs.2 leg.cit liegt Arbeitskräfteüberlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber

1.     kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes, unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder

2.     die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten, oder

3.     organisatorisch in dem Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst und Fachaufsicht unterstehen, oder

4.     der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.

 

3.5. Nach dem festgestellten Sachverhalt wurden durch die Arbeitskräfte der X KEG Fermazellplatten montiert und Trennwände aufgestellt. Die von den Arbeitskräften der X KEG gefertigten Arbeiten unterscheiden sich aber örtlich von jenen der X Trockenbau GmbH. Es hat auch keine Zusammenarbeit zwischen den Beschäftigten der X Trockenbau GmbH und der X KEG stattgefunden. Zwar wurde das Material von der X Trockenbau GmbH für die ganze Baustelle zur Verfügung gestellt, nicht aber das Werkzeug. Die Arbeiter der X Trockenbau GmbH unterschieden sich von jenen der X KEG durch ihre Arbeitskleidung. Der Berufungswerber hat auch keine Dienst- und Fachaufsicht über die sechs durch die X KEG beschäftigten Ausländer ausgeübt.

 

Die X KEG haftete gegenüber der X Trockenbau GmbH für den Werkerfolg.

 

Zwar haben Indizien dafür gesprochen, dass eine Verflechtung der Arbeiter der X Trockenbau GmbH und der sechs auf der Baustelle angetroffenen Ausländer bestehen könnte, ist doch der Berufungswerber als Kommanditist an zwei der Gesellschaften, die den Ausländern zurechenbar sind, beteiligt, eine Arbeitskräfteüberlassung aber konnte aufgrund der vorhin ausgeführten Kriterien nicht nachgewiesen werden.

 

Dem steht auch nicht entgegen, dass in einem bereits vor einiger Zeit entschiedenen Fall drei der Ausländer für die X Trockenbau GmbH gearbeitet haben.

 

Weil nicht bewiesen werden kann, dass der Bw die in § 4 Abs.2 AÜG angeführten Kriterien erfüllt hat, hat er den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Strafnorm nicht erfüllt. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Verschuldensfrage und es konnte eine Überprüfung der vom Berufungswerber in der fortgesetzten Verhandlung am 28. Mai gemachten Aussage, der Bw habe vor Vertragsabschluss mit X die rechtliche Konstruktion vom Finanzamt beurteilen lassen und diesbezüglich seien keine Bedenken geäußert worden (zum Beweis dafür war die Einvernahme des Mag. X, pA. Finanzamt Gmunden Vöcklabruck beantragt worden),  unterbleiben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

4. Weil die Berufung Erfolg hatte und das Strafverfahren eingestellt wurde, entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge gemäß § 66 Abs.1 VStG.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

 

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