Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100520/2/Sch/Ka

Linz, 22.04.1992

VwSen - 100520/2/Sch/Ka Linz, am 22. April 1992 DVR.0690392 Ing. G S, R; Übertretung der StVO 1960 Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des Ing. G S vom 30. Jänner 1992 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 14. Jänner 1992, VerkR96/627/1991/Do, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z.3 VStG. zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 14. Jänner 1992, VerkR96/627/1991 Do, über Herrn Ing. G S, S Nr.19, R, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 400 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 30. September 1990 um 16.35 Uhr in L, R Nr.16, stadtauswärts, das Fahrzeug Toyota, rot, amtliches Kennzeichen , gelenkt und dabei das deutlich sichtbare Verkehrszeichen "Einfahrt verboten" mißachtet hat. Er fuhr auf der R ab dem Haus Nr.16 ca. 40 m gegen die Fahrtrichtung.

Weiters wurde er zum Ersatz des Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 40 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Diese hat, da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Mitglied zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht notwendig, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG (Strafverfügung vom 6. März 1991) wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe das Verbotszeichen "Einfahrt verboten" mißachtet.

Wenngleich unter dem Begriff "Mißachten" nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das Nichteinhalten einer Vorschrift zu verstehen ist, kann diese Diktion im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens nicht als ausreichend angesehen werden. Gemäß § 52 lit.a Z.2 StVO 1960 zeigt das Vorschriftszeichen "Einfahrt verboten" an, daß die Einfahrt verboten ist. Dem Berufungswerber wäre also vorzuhalten gewesen, daß er entgegen dem entsprechenden Vorschriftszeichen in die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher umschriebene Verkehrsfläche eingefahren ist.

Die Mißachtung von Straßenverkehrszeichen stellt im rechtlichen Sinne keine Verwaltungsübertretung dar, eine solche liegt nur dann vor, wenn ein den verba legalia entsprechender Tatvorwurf gemacht wurde. Ein fristgerechter relevanter Tatvorwurf (§ 31 Abs.2 VStG) liegt jedoch nicht vor. Das angefochtene Straferkenntnis enthält zwar eine nähere Determinierung der Tat, da diese jedoch nicht fristgerecht erfolgte, war das Verwaltungsstrafverfahren aus diesen formalen Gründen einzustellen.

zu II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. S c h ö n

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