Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165058/5/Ki/Kr

Linz, 15.06.2010

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, vom 1. April 2010, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. Februar 2010, VerkR96-39716-1-2009, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
1. Februar 2010, VerkR96-39716-1-2009, wurde dem Berufungswerber (in weiterer Folge Bw) zur Last gelegt, er habe am 23. Juni 2009 um 13.32 Uhr den PKW der Fa. X mit dem Kennzeichen X in X auf der X in die Zufahrt der Firma X bei Straßenkilometer 20,345 gelenkt, obwohl der Bw nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkerberechtigung für die Klasse B, in die dieses Kraftfahrzeug fällt, war und es wurde über ihn eine Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verpflichtet.


 

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 17. März 2010 durch Hinterlegung bei der Zustellbasis X, richtet sich die mit
1. April 2010 per E-Mail eingebrachte Berufung.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung mit Schreiben vom 23. April 2010 dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängte wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

2.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfällt gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG, weil sich aus der Aktenlage ergibt, dass die Berufung zurückzuweisen ist.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

3.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht im Verwaltungsstrafverfahren den Parteien das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist eine verspätete Berufung zurückzuweisen. Verspätet im Sinne dieser Gesetzesstelle ist eine Berufung dann, wenn sie erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.

 

Diese dargelegten gesetzlichen Bestimmungen nach dem AVG finden aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung.

 

3.2. Der gegenständliche Bescheid (Straferkenntnis) wurde laut Postrückschein am 17. März 2010 bei der Zustellbasis X hinterlegt.

 

Der Bw hat seine als "Einspruch" bezeichnete Berufung trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am 1. April 2010 per E-Mail bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht.

Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 hat der Oö. Verwaltungssenat dem Bw Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Vorlage allfälliger eine Ortsabwesenheit begründende Unterlagen zum Zeitpunkt der Hinterlegung gegeben. Bis dato wurde vom Bw keine Stellungnahme abgeben.

 

Gemäß § 17 Abs.3 ZustG gilt die Zustellung als bewirkt und es begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen. Nachdem kein Zustellmangel festgestellt werden kann, hätte die Berufung daher spätestens am
31. März 2010 eingebracht werden müssen.

 

Die Berufungsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die gemäß § 33 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG nicht geändert werden kann.

 

Die Berufung war demnach als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Es war der Berufungsinstanz damit auch versagt, auf das Sachvorbringen des Berufungswerbers einzugehen und sich inhaltlich mit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auseinander zu setzen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.



Mag. Alfred Kisch

 

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