Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-165014/2/Ki/Fu/Gr

Linz, 31.05.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 19. März 2010, GZ VerkR96-12006-2009/Pi, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der StVO 1960 mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.     Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 24, 44a, 45 Abs 1 Z 3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs 1 VStG.


Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns des Bezirks Linz-Land vom 19. März 2010, GZ VerkR96-12006-2009/Pi, wurde der Berufungswerber (in der Folge: Bw) wie folgt für schuldig befunden:

 

"Sie haben den Straßenzug trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens "Fahrverbot" (in beide Richtungen) mit der Zusatztafel "Ausgenommen Anliegerverkehr und Radfahrer", befahren obwohl Sie nicht unter diese Ausnahme fielen.

Tatort: X

Tatzeit: 09.04.2009, um 15.05 Uhr. "

 

Der Bw habe dadurch § 52 lit a Z 1 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 wurde über ihn eine Geld­strafe in der Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

1.2 Gegen das Straferkenntnis, das am 08. April 2010 durch Hinterlegung zugestellt wurde, erhob der Bw das Rechtsmittel der Berufung, das am 13. April 2010 – somit rechtzeitig – unmittelbar bei der belangten Behörde eingebracht wurde.

In der Berufung bestreitet der Bw im Wesentlichen den von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt. Er bringt wie auch schon im erstinstanzlichen Verfahren vor, dass er in der X angehalten habe, um einen potentiellen Geschäftskunden zu besuchen. Da dieser nicht anwesend war, habe er lediglich seine Visitenkarte hinterlassen können. Er habe daher ein Anliegen gehabt, die X zu befahren, und falle demnach nicht unter das Fahrverbot. Den entsprechenden Beweisanträgen auf Vernehmung des Gebäudebesitzers sei die Behörde trotz Bekanntgabe der genauen Adresse nicht nachgekommen. Der Bw beantragt erneut die Befragung des Gebäudebesitzers zum Beweis seiner Unschuld.

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung – ohne vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung Gebrauch zu machen – dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 14. April 2010 zur Entscheidung vorgelegt.

2.2. Das Rechtsmittel ist – wie bereits im Punkt 1.2. dargestellt – rechtzeitig.

2.3. Der der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und die Berufung. Gemäß § 51e Abs 2 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit der Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

2.4.  Aus den genannten Beweismitteln ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der seiner Entscheidung zugrunde liegt:

Der Bw befuhr am 09. April 2009 mit einem Kraftfahrzeug mit dem pol. Kennzeichen X den Straßenzug der X trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens "Fahrverbot in beide Richtungen" mit der Zusatztafel "Ausgenommen Anliegerverkehr und Radfahrer".

Aufgrund einer Schwerpunktaktion am 09. April 2009 wurde gegen den Bw unmittelbar nach der vorgeworfenen Tathandlung eine Strafverfügung erlassen, in der dem Bw vorgehalten wurde, mit einem Kraftfahrzeug mit dem pol. Kennzeichen X den Straßenzug trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens "Fahrverbot in beide Richtungen" mit der Zusatztafel "Ausgenommen Anliegerverkehr und Radfahrer" befahren zu haben, obwohl der Bw nicht unter diese Ausnahme fiel. Als Tatort wurde in der Strafverfügung die Gemeinde X, angegeben. Als Tatzeit wurde der 09. April 2009 um 15.05 Uhr angeführt.

Gegen diese Strafverfügung hat der Bw mit Schreiben vom 10. April 2009 innerhalb offener Frist Einspruch erhoben und diesen wie folgt begründet:

"Ich war dienstlich als Versicherungsvertreter unterwegs und habe bei Fahrt in der X in X zu einen Neubau bezüglich Gebäudeversichung geschaut. Da keiner der Bewohner anzutreffen war, konnte ich nur meine Visitenkarte hinterlassen. Genaue Adresse ist mir nicht bekannt. (Gebäude neben X).

Als ich es dem Beamten erklären wollte hat dieser mit den Worten: "Das kann ich glauben oder auch nicht" nicht zur Kenntnis genommen und mich als Lügner bezeichnet. Ich werde daher bei Ausübung meines Berufes gehindert, was nicht rechtens ist.

In diesem Zusammenhang kann man mir auch nicht die von dem Beamten vorgeworfene Verletzung der Verkehrsvorschrift vorwerfen, da ich ja ein Anliegen hatte in der X unterwegs zu sein."

Mit Schreiben vom 08. Mai 2009 wurde dem Bw die Anzeige der Polizeiinspektion X vom 27. April 2009 übermittelt und ihm die Möglichkeit gegen, sich zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu äußern.

Der Bw hat von der Möglichkeit der weiteren Stellungnahme Gebrauch gemacht und mit Schreiben vom 14. Mai 2009 folgendes mitgeteilt:

"Bezüglich Ihrem Schreiben vom 08.5.2009 (erst am 13.5.2009 eingelangt) auf meinen Einspruch zu dem Vorwurf ich hätte das Fahrverbot (ausgenommen Anliegerverkehr & Radfahrer) missachtet, möchte ich folgende Stellungnahme abgegeben:

Wie bereits angegeben war ich dienstlich als Versicherungsvertreter unterwegs und habe bei Fahrt in der X in X kurz zu einem Neubau bezüglich Gebäudeversicherung geschaut. Ich habe nur meine Visitenkarte hinterlassen und habe dafür ein paar Sekunden gebraucht. Die genaue Adresse ist mir nicht bekannt. (Gebäude neben X).

Es lässt sich sicher überprüfen, ob deren Bewohner meine Visitenkarte gefunden haben. Anschließend fuhr ich weiter Richtung X.

Als ich es dem Beamten erklären wollte, hat mir dieser keinen Glauben geschenkt und meine Aussage nicht zur Kenntnis genommen und mich sogar bezichtigt zu lügen.

Es ist daher auch nicht verwunderlich, dass er zu der dann hinzu kommenden Beamtin meinte, dass ich gesagt hätte, irgendwo stehen geblieben zu sein. Wortwörtlich habe ich aber gesagt, dass ich vorne (beim vorderen Teil der X) kurz stehen geblieben wäre. Weiter Erklärung war in diesem Falle unerwünscht.

Tatsache ist, dass ich sehr wohl ein Anliegen hatte und dass es auch vom Zeitablauf kein Widerspruch bedeutet.

Grundsätzlich ist aber voraus zu setzen, dass die Uhren der Beamten auf die Sekunde genau abgeglichen wurden und auch die Eichung nachweisbar ist.

Denn eine ungenaue Messung oder gar eine Schätzung ist bei so kurzer Wegstrecke auf jenen Fall unzulässig.

Ich werde daher bei Ausübung meines Berufes gehindert, mit einer Beschuldigung, die mein Anliegen nicht berücksichtigt, was nicht rechtens sein kann."

Nach schriftlicher Aufforderung vom 27. Mai 2009 durch die belangte Behörde, den Namen und die genaue Anschrift des Besitzers des Neubaus bekannt zu geben, teilte der Bw mit Schreiben vom 17. Juni 2009 mit, dass er nur die genaue Adresse (X) bekannt geben könne. Ein Name sei ihm nicht bekannt, da er am 09. April 2009 niemanden angetroffen habe.

Mit Straferkenntnis vom 19. März 2010, zugestellt durch Hinterlegung am 08. April 2010, erkannte die belangte Behörde den Bw schuldig, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

"Sie haben den Straßenzug trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens "Fahrverbot (in beide Richtungen)" mit der Zusatztafel "Ausgenommen Anliegerverkehr und Radfahrer", befahren, obwohl Sie nicht unter diese Ausnahme fielen. Tatort: X; Tatzeit: 09.04.2009, um 15.05 Uhr."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 über den Bw eine Geldstrafe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) verhängt.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erwogen:

3.1. Da im angefochtenen Straferkenntnis keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder berufen (§ 51c VStG).

3.2. Nach § 52 lit a Z 1 StVO 1960 zeigt das Verbotszeichen Fahrverbot (in beiden Richtungen) an, dass das Fahren in beiden Fahrtrichtungen verboten ist. Das Schieben eines Fahrrades ist erlaubt.

Im gegenständlichen Fall waren der Anliegerverkehr sowie Radfahrer entsprechend der angebrachten Zusatztafel "Ausgenommen Anliegerverkehr und Radfahrer" vom Fahrverbot ausgenommen.

§ 44a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 (WV) lautet:

"§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;

5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten."

3.3. Nach der vom Verwaltungsgerichtshof zu § 44a Z 1 VStG entwickelten Judikatur ist die dem Bw angelastete Tat im Spruch des Straferkenntnisses so weit zu konkretisieren, dass eine eindeutige Zuordnung zu den vorgeworfenen Tatbestandsmerkmalen ermöglicht wird und die Identität der Tat unverwechselbar feststeht (vgl VwSlg. 11.466 A/1984 verst. Sen.; 11.894 A/1985 verst. Sen.). Im Spruch sind somit zum einen alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale anzuführen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens notwendig sind, und zum anderen die Tathandlungen, durch die der Tatbestand verwirklicht wurde, zu beschreiben. Eine nähere Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht, ebenso wie die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlautes, nicht aus (vgl. VwGH 13.1.1982, 81/03/0203; VwSlg 11.069 A/1983; VwGH 15.2.1983, 81/11/0122; vgl auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003] VStG § 44a Anm. 2).

Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn

a. im Spruch des Straferkenntnisse dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und

b. der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6 [2003] VStG § 44a Anm. 2; VwGH 03.10.1985, 85/02/0053).

3.4. Der Spruch des hier angefochtenen Bescheides wird diesem Erfordernis nicht gerecht:

Dem Bw wird im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastet, "den Straßenzug trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichens Fahrverbot (in beide Richtungen) mit der Zusatztafel Ausgenommen Anliegerverkehr und Radfahrer, befahren" zu haben, "obwohl Sie nicht unter diese Ausnahme fielen. Tatort: X; Tatzeit: 09.04.2009, um 15.05 Uhr."

Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird von Delikt zu Delikt, aber auch nach den jeweils gegeben Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den Rechtsschutzüberlegungen zu messendes, Erfordernis sein (VwGH 23.11.2000, 98/07/0173).

Der mit der Umschreibung "X, in Richtung X" von der belangten Behörde angegebene Tatort entspricht den Anforderungen an die Konkretisierung des Tatorts iSd § 44a VStG. Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, dass bei Delikten, die nur während der Fahrt begangen werden können, als Tatort nicht ein bestimmter Punkt, sondern nur eine bestimmte (Fahrt-)strecke in Betracht kommt (VwGH 27.04.1988, 87/03/0149; VwGH 20.05.1992, 91/03/0153; VwGH 11.10.2000, 2000/03/0146).

Im gegenständlichen Fall ist zwar unstrittig, dass der Bw die X befuhr, strittig ist jedoch, ob der Bw bei der Durchfahrt gehalten und einem potentiellen Kunden seine Visitenkarte hinterlassen hat. Dann nämlich wäre zu prüfen, ob der Bw unter die Ausnahme des Fahrverbotes für Anlieger gefallen ist. Nach der, auf den Begriff "Anliegerverkehr" übertragbaren, Judikatur des VwGH umfasst der Begriff "Anrainerverkehr" auch den Verkehr von Besuchern und Angestellten der Anrainer (VwGH 19.11.1982, 2695/80).

Die als erwiesen angenommene Tat ist in der Regel auch durch die Feststellung der Zeit der Begehung zu präzisieren. Unerlässlich ist die Feststellung der Tatzeit und des Tatortes, wenn ohne diese Feststellung die Tat nicht zugerechnet oder von anderen Taten nicht unterschieden werden kann. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der Uhrzeit vor allem dann von Bedeutung ist, wenn der Beschwerdeführer einen Alibibeweis angeboten hat (VwGH 27.06.1980, 3149/79). Aufgrund der Frage, ob der Bw unter die Ausnahmebestimmung zum Fahrverbot gefallen ist, ist die Feststellung der Tatzeit im gegenständlichen Fall von besonderer Bedeutung.

Im gegenständlichen Fall nimmt die Behörde ein Durchfahren des unüberblickbaren Straßenzuges der X und damit ein Missachten des Fahrverbotes durch den Bw deshalb an, da bei der Einfahrt in die X ein Polizist die Kennzeichen der einfahrenden Kfz mit Uhrzeit notierte und per Funk an die am Ende des Straßenzuges postierten Polizisten weiterleitete. Für die Durchfahrt benötigte man mindestens 1 Min 40 Sekunden, im Durchschnitt nicht ganz 2 Minuten. Da der Bw offenbar innerhalb dieses Zeitraumes die Straße durchfuhr wurde darauf geschlossen, dass er kein begründetes Anliegen hatte, und ihm von der am Ende des Straßenzuges befindlichen Sachbearbeiterin der belangten Behörde eine Strafverfügung erteilt und über ihn von der belangten Behörde in der Folge ein Straferkenntnis verhängt.

Jedoch wird dem Bw als Tatzeit kein Zeitraum, sondern ein Zeitpunkt, nämlich 15.05 Uhr vorgehalten. Wenn sich der Bw nun damit rechtfertigt, ein Anliegen in der X gehabt und deshalb angehalten zu haben, so wird ihm der Beweis dessen durch das Fehlen des Tatzeitraums erschwert.

Die belangte Behörde hätte in diesem Fall im Spruch somit den Tatzeitraum – nämlich vom Einfahren bis zum Verlassen des Straßenzuges – genau festhalten müssen, um eine Durchfahrt des Straßenzuges, den die anzeigenden Polizisten nicht zur Gänze einsehen konnten, ausgehend von den Durchschnittsfahrtzeiten, annehmen zu können.

Eine Übertretung des § 52 lit a  Z 1 StVO 1960 kann dem Bw nur angelastet werden, wenn sämtliche essentiellen Tatbestandsmerkmale im Spruch des Straferkenntnisses enthalten und dort in einer der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Form hinreichend konkretisiert sind.

Schon aus diesem Grund war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs 4 AVG stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben. Auf die Frage, ob der Bw tatsächlich in der X wegen eines Anliegens angehalten hat, war daher nicht mehr näher einzugehen.

3.5. Da auch die Verfolgungshandlung gegen einen Beschuldigten sämtliche gemäß § 44a Z 1 VStG in den Spruch aufzunehmende Elemente erfassen muss (VwGH 05.07.2000, 97/03/0081), wurde innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs 2 VStG keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt. Im Hinblick auf die bereits verstrichene Verfolgungsverjährungsfrist war auch die Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG zu verfügen.

4. Vor diesem Hintergrund war dem Bw gemäß § 66 Abs 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat noch ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Alfred Kisch

Rechtssatz:

VwSen-165014/2010; StVO: § 52 lit. a Z 1 StVO, § 99 Abs.3 lit a; VStG: § 44 a;

Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn a. im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b. der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsstrafverfahrens6 [2003] VStG § 44a Anm.2; VwGH 03.10.1985, 85/02/00953).

Jedoch wird dem Bw als Tatzeit kein Zeitraum, sonder ein Zeitpunkt, nämlich 15.05 Uhr vorgehalten. Wenn sich der Bw nun damit rechtfertigt, ein Anliegen in der A. Stifterstraße gehabt und deshalb angehalten zu haben, so wird ihm der Beweis dessen durch das Fehlen des Tatzeitraumes erschwert.

Die belangte Behörde hätte in diesem Fall im Spruch somit den Tatzeitraum – nämlich vom Einfahren bis zum Verlassen des Straßenzuges – genau festhalten müssen, um eine Durchfahrt des Straßenzuges, den die anzeigenden Polizisten nicht zur Gänze einsehen konnten, ausgehend von den Durchschnittsfahrzeiten, annehmen zu können.


 

 

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