Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-252474/14/Fi/Fl/Ga

Linz, 25.06.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Präsident Mag. Dr. Johannes Fischer über die auf das Strafausmaß beschränkte Berufung des X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom
13. April 2010, GZ 0008927/2010, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2010 mit diesem Bescheid zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird stattgegeben und das Strafausmaß auf 365 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 56 Stunden herabgesetzt.

II.              Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf 36,50 Euro. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs. 1 und 2 sowie § 65 VStG.


Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13. April 2010, GZ 0008927/2010, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 112 Stunden) verhängt, weil er es als Betreiber des X, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten habe, dass die genannte Firma als Dienstgeber iSd § 35 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (im Folgenden: ASVG) am 22. Februar 2010 um 11.38 Uhr Herrn X, geboren am X, wohnhaft X, lediglich als geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer beim zuständigen Sozialversicherungsträger gemeldet habe, obwohl dieser in einem vollversicherungspflichtigen Ausmaß beschäftigt worden sei.

Als verletzte Rechtsvorschriften werden § 33 Abs. 1 und Abs. 1a sowie § 111 ASVG angeführt.

Begründend führt die belangte Behörde – nach Schilderung des Ablaufs des bisherigen Verfahrens und der gesetzlichen Bestimmungen – im Wesentlichen aus, dass der genannte Arbeitnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt als Hilfskraft – kassieren, Shop betreuen – beschäftigt worden sei, obwohl dieser nicht rechtzeitig vor Arbeitsantritt mit den richtigen Angaben zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung beim zuständigen Sozialversicherungsträger ordnungsgemäß angemeldet worden und auch nicht von der Versicherungspflicht ausgenommen sei. Es liege demzufolge eine Falschmeldung vor. Die Behörde schließt ihre Begründung mit Erwägungen zum Verschulden und zur Strafbemessung, wobei der Umstand, dass der Bw unbescholten sei, strafmildernd gewertet, der Umstand, dass es sich um eine Entlohnung jenseits kollektiver Normen handle, straferschwerend gewertet worden sei.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 16. April 2010 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende, am 30. April 2010 per Fax abgesendete - und somit rechtzeitige – Berufung vom 28. April 2010, die dem Unabhängigen Verwaltungssenat von der belangten Behörde mit Schreiben vom 3. Mai 2010 unter Anschluss eines vollständigen Ausdruckes des elektronisch geführten Verwaltungsaktes zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Begründend führt der Bw in seiner Berufung aus, dass Herr X "3 Tage pro Woche 9 Std" beschäftigt gewesen sei.

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Erstbehörde sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2010.

2.2. In der mündlichen Verhandlung schränkte der Bw die Berufung auf die Strafhöhe ein und ersuchte um Herabsetzung der Geldstrafe auf die Hälfte der Mindeststrafe. Begründend führte der Bw insbesondere aus, dass es sich um eine erstmalige Übertretung handle, er sein Unrecht nunmehr einsehe und er weitere Verwaltungsübertretungen vermeiden werde. Der Vertreter der Amtspartei erklärte sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung mit der Herabsetzung der Geldstrafe auf das vom Bw beantragte Strafausmaß einverstanden.

2.3. Aus dem vorliegenden Akt sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

Über den Bw wurde mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. April 2010, GZ 0008927/2010, eine Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 112 Stunden) wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem ASVG verhängt; dem Bw wurde eine Falschmeldung angelastet. Straferschwerend wurde dabei gewertet, dass der Bw eine Entlohnung jenseits kollektiver Normen vorgenommen habe. Strafmildernd wurde gewertet, dass der Bw bisher unbescholten gewesen sei. Der Bw schränkte seine Berufung im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21. Juni 2010 auf die Höhe der Strafe ein und ersuchte um Herabsetzung der im Straferkenntnis der belangten Behörde verfügten Strafe. Der Bw gestand sein Fehlverhalten ein und versicherte, sich künftig zu bemühen, Übertretungen nach dem ASVG zu vermeiden. Diese Reumütigkeit des Bw ist strafmildernd zu bewerten. Der Vertreter der Amtspartei stimmte im Hinblick auf das Schuldeingeständnis und das reuige Verhalten des Bw einer Herabsetzung der Strafe zu.

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat im gegenständlichen Fall – weil mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde – durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

3.2. Da sich die Berufung ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, sich insoweit inhaltlich mit der Entscheidung der belangten Behörde auseinanderzusetzen.

3.3. Gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idF BGBl. I Nr. 150/2009 – eine spätere für den Bw günstigere Fassung wurde nicht erlassen – handelt derjenige ordnungswidrig und begeht damit eine Verwaltungsübertretung – für die er mit einer Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist -, der als Dienstgeber entgegen den Bestimmungen des ASVG Meldungen oder Anzeigen entweder nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Diese Anmeldeverpflichtung kann gemäß § 33 Abs. 1a ASVG auch in zwei Schritten erfüllt werden, nämlich derart, dass vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tat der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben) und innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung die noch fehlenden Angaben (vollständige Anmeldung) gemeldet werden. Für eine (nur) in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG (und in der Pensionsversicherung) pflichtversicherte Person trifft § 33 Abs. 2 ASVG eine modifizierte Regelung.

3.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der verhängten Strafe ist der Bw zunächst darauf hinzuweisen, dass deren höhenmäßige Festsetzung eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die dies unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafbemessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat. Das festgesetzte Strafausmaß wäre grundsätzlich – insbesondere unter Berücksichtigung der Entlohnung jenseits kollektiver Normen – jedenfalls vertretbar. Strafmildernd ist jedoch – wie bereits durch die belangte Behörde festgestellt wurde – die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie vor allem das nunmehr abgelegte Eingeständnis seines Fehlverhaltens sowie sein Bemühen Übertretungen nach dem ASVG künftig zu vermeiden, zu berücksichtigen, sodass sich die nunmehr im Spruch des Erkenntnisses festgesetzte Strafhöhe – auch nach Einschätzung der Amtspartei – als tat- und schuldangemessen erweist. Im Hinblick auf die erwähnten Milderungsgründe scheint es unter Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechtes (§ 20 VStG) vertretbar, die Mindeststrafe auf die Hälfte herabzusetzen.

Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem delikttypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre, da die (kumulativen) Voraussetzungen (Unbedeutendheit der Tatfolgen, Geringfügigkeit des Verschuldens) dafür nicht gegeben sind: im Hinblick darauf, dass der Arbeitnehmer nicht pflichtgemäß korrekt angemeldet wurde und dieser Umstand unter generalpräventiven Aspekten nicht als eine unbedeutende Folge zu qualifizieren ist, wäre die Anwendung des § 21 VStG nicht gerechtfertigt. Es war daher nicht von der Strafe abzusehen und auch nicht mit Ermahnung vorzugehen.

3.5. Gemäß § 64 VStG war der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz entsprechend der nunmehr verhängten Geldstrafe mit 10% der verhängten Strafe neu festzusetzen. Da die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren gemäß § 65 VStG nicht zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

Johannes Fischer

 

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