Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-252096/60/Lg/Sta

Linz, 29.06.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine

VIII. Kammer (Vorsitzender: Dr. Werner Reichenberger, Berichter: Dr. Ewald Langeder, Beisitzender: Dr. Leopold Wimmer) nach der am 30. April 2010, 21. Mai 2010 und 9. Juni 2010 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des x, vertreten durch x, x, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Urfahr-Umgebung vom 19. März 2009, Zl. SV96-28-2008-Bd/Fr, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.     Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I: §§  24, 45 Abs.1 Z1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) vier Geldstrafen in Höhe von je 3.000 Euro bzw. vier Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 200 Euro verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma x. verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, dass auf einer näher bezeichneten Baustelle vier näher bezeichnete polnische Staatsangehörige in der Zeit vom 20.9.2007 bis zum 10.1.2008 und vom 12.1.2008 bis 14.2.2008 durch diese Gesellschaft  beschäftigt worden seien, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

 

2. In der Berufung wird unter anderem geltend gemacht, dass die gegenständlichen Ausländer nicht durch die x. beschäftigt worden seien, sondern dass vielmehr die Firma x. mit Sitz in x, Auftraggeber der gegenständlichen Polen gewesen sei, für die der Bw, wie aus dem Firmenbuch ersichtlich, nicht die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung getragen habe.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, dass das erwähnte Berufungsvorbringen den Tatsachen entspricht (vgl. dazu näher das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates selben Datums, Zl. VwSen-252094). Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum