Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281204/25/Wim/Bu

Linz, 30.06.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn X, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, Dr. X, Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 25.1.2010, Ge96-38-2009, wegen einer Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28. Juni 2010, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die verhängten          Strafen auf jeweils 500 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils     auf 60 Euro herabgesetzt.

 

         Die gesamte Geldstrafe beträgt somit 1500 Euro, die Gesamter-         satzfreiheitsstrafe 180 Stunden.

 

II.   Der erstinstanzliche Verfahrenkostenbeitrag vermindert sich auf          150 Euro. Ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren entfällt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, und 51  Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

zu II.: §§ 64 Abs. 1, 2 und 65 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des § 130 Abs.5 Z1 iVm 118 Abs.3 ASchG und § 58 Abs.3 erster Satz Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) in drei Fällen Geldstrafen von jeweils 600 Euro, somit eine Gesamtgeldstrafe von 1800 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 216 Stunden, sowie ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

Sie haben es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ und damit  gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz strafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH mit Sitz in X zu verantworten, dass bei einer am 31.03.2009 bei der Baustelle in X, Zubau Fa. X, durchgeführten Baustellenkontrolle vom Arbeits­inspektorat Linz festgestellt wurde, dass die Arbeitnehmer X, geb. X, X, geb. X und X, geb. X, im Bereich des "AudiMax" von einem fahrbaren Gerüst aus mit der Montage einer untergehängten Deckenkonstruktion beschäftigt waren, wobei die Gerüstlage in ca. 4,0 m Höhe längsseitig mit keinen Wehren (Brust- Mittel- und Fußwehr) ausgestattet war, obwohl Gerüstlagen mit Wehren versehen sein müssen.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig eine begründete Berufung erhoben. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2010 wurde diese schließlich auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie Durchführen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2010 bei welcher auch zwei Zeugen einver­nommen wurden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Durch die Einschränkung auf die Strafhöhe war nur mehr die Strafbemessung einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen.

Dabei zeigt sich, dass unter Anwendung der Kriterien des § 19 VStG. in Anbetracht des Umstandes, dass der Berufungswerber noch keine Übertretung nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu verantworten hat eine geringfügige Reduktion erfolgen konnte. Dieser Vorgehensweise hat auch das Arbeitsinspektorates zugestimmt.

 

Durch die Strafreduktion vermindert sich auch der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag und entfällt ein solcher für das Berufungsverfahren vollständig.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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