Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281221/12/Wim/Bu

Linz, 30.06.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Arbeitsinspektorates Wels, gegen den Ermahnungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16.3.2010, GZ 0045459/2009 betreffend Herrn X wegen Übertretung des Bauarbeiterkoordinationsgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25. Juni 2010 zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird Folge gegeben und der erstinstanzliche         Spruch wie folgt abgeändert:

 

"Herr X hat als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Vorstandsmitglied der X, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung, Linz mit Sitz in Linz, X, zu vertreten, dass die X als Bauherr am 10.9.2009 beim  Bauvorhaben Wohnhausanlage X, X nicht dafür gesorgt hat, dass die Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben, da auf der Baustelle kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan vorhanden war.

 

Verletzte Verwaltungsvorschrift in der gültigen Fassung:

§ 10 Abs. 1 Z. 1, § 7 Abs. 7 Bauarbeitenkoordinations­gesetz (BauKG)

 


Strafausspruch:

Es wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 400 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden verhängt.

Rechtsgrundlagen:

§ 10 Abs. 1 BauKG, §§ 9, 16 und 19 VStG.

 

Kostenentscheidung:

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hat der Beschuldigte 10 % der verhängten Strafe, dass sind 40 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 64 Abs. 1 und 2 VStG."

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, AVG iVm §§ 19, 24, 51 und 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschuldigten eine Ermahnung wegen der nunmehr im Spruch festgesetzten Übertretung ausge­sprochen.

 

2. Dagegen hat das Arbeitsinspektorat Linz rechtzeitig Berufung erhoben.

Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2010 wurde das Vorbringen auf die Strafhöhe eingeschränkt und ausgeführt, dass es sich um eine unglückliche Verkettung von Umständen gehandelt habe, die zur Nichtauflage des SiGe-Plans geführt hätten. Grundsätzlich sei das Unternehmen sehr bestrebt die diesbezüglichen Vorschriften einzuhalten und zeige sich dies auch durch die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit. Im Unternehmen gäbe es eine interne Aufteilung der Verantwortlichkeiten wobei Herr X für die gesamte Bauabwicklung, Herr X für den Bereich Finanzen ver­antwortlich sei.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

In Anbetracht der Unbescholtenheit des Beschuldigten erscheint dem Unabhängigen Verwaltungssenat unter Berücksichtigung der Strafbemessungskriterien des § 19 VStG die Verhängung einer Strafe in der Höhe von 400 Euro für Herrn X bzw. der Mindeststrafe von 145 Euro für Herrn X als angemessen sowohl in general- als auch in spezialpräventiver Sicht, um sie vor weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Das Arbeitsinspektorat hat sich mit dieser Straffestsetzung in Anbetracht der Gesamtumstände einverstanden erklärt.

 

Mangels Geringfügigkeit des Verschuldens war eine bloße Ermahnung im kon­kreten Fall jedoch nicht ausreichend.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

 

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