Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522385/13/Ki/Bb/Kr

Linz, 14.06.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Herrn X vertreten durch Rechtsanwälte X, vom 18. September 2009, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems, vom 9. September 2009, GZ VerkR21-355-2009, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Anordnungen, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG iVm

§§ 3 Abs.1 Z2, 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.4, 8 Abs.1, 24 Abs.1 Z1, 24 Abs.3, 26 Abs.2, 30 Abs.1 und 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz 1997 – FSG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

 

1.1. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems hat mit Bescheid vom   9. September 2009, GZ VerkR21-355-2009, Herrn X (dem Berufungswerber) die am 25. September 2007 unter Zahl 08/255602 für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von zehn Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (= 10. September 2009) bis einschließlich 10. Juli 2010, entzogen. Gleichzeitig wurde ihm für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen verboten und das Recht zum Gebrauch einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich, aberkannt. Weiters wurde der Berufungswerber verpflichtet, sich auf eigene Kosten einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen, ein amtärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen. Überdies wurde er gemäß § 29 Abs.3 FSG aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich bei der Polizeiinspektion X oder bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems abzuliefern. Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Berufungswerber am 10. September 2009 persönlich zugestellt wurde, richtet sich die - durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter - bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems erhobene Berufung vom 18. September 2009.

 

Der Berufungswerber bringt darin im Wesentlichen vor, dass er am Tag nach dem Vorfall gemeinsam mit seinem Bruder die Unfallstelle aufgesucht und dort den Landwirt X, vulgo X, angetroffen habe. Dieser habe dezidiert die Aussage gemacht, dass er um ca. 02.15 Uhr nahezu niedergefahren worden wäre. Herr X könne bestätigen, dass um ca. 02.15 Uhr das beschädigte Auto offensichtlich wieder zum Ort des Festes zurückgebracht worden sei. Zwei weitere Zeugen könnten nachweislich und unter Eid bestätigen, dass er jedenfalls bis 02.30 Uhr an der Bar gestanden sei und sich dort auch nicht wegbewegt und schon gar nicht ein Fahrzeug gelenkt habe. Er habe das Fahrzeug die ganze Nacht nicht gelenkt. Bei den beiden Personen an der Bar handle es sich um die Zeugen X und X.

 

Zwischen 00.00 und 01.00 Uhr in der Früh sei der Besitzer des Fahrzeuges, Herr X, an ihn herangetreten, da er den Fahrzeugschlüssel wieder haben wollte. Er habe X den Schlüssel aber nicht gegeben und daraus sei auch sein Verantwortungsbewusstsein abzuleiten.

 

Bemerkenswert und völlig unberücksichtigt gelassen worden sei das Faktum, dass ihm am gegenständlichen Abend offensichtlich seine Geldtasche gestohlen wurde und der Fahrersitz beim gegenständlichen Fahrzeug nach vorne gestellt gewesen sei. In dieser Position sei es ihm nahezu unmöglich gewesen, Platz zu nehmen bzw. das Fahrzeug zu lenken. Alleine aus dieser Position sei davon auszugehen, dass es sich hierbei um eine viel kleinere Person gehandelt haben müsse.

Abschließend wendet sich der Berufungswerber noch gegen die Höhe der festgesetzten Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung und beantragt die gänzliche Aufhebung des Bescheides bzw. die Herabsetzung der Entziehungsdauer auf drei Monate.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 23. September 2009, GZ VerkR21-355-2009, dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 35 Abs.1 FSG gegeben. Dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 AVG).

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist – am
21. September 2009 – der Post zur Beförderung übergeben (Datum des Poststempels) und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Führerscheinakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems und in das Urteil des Bezirksgerichtes X vom 4. Mai 2010, AZ U 11/10x-7. Aus diesen ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb sich die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht als erforderlich erwies.

 

2.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Berufungswerber lenkte am 26. Juli 2009 gegen 02.15 Uhr den – auf Herrn X zugelassenen und nächst dem Haus X geparkten – Pkw, X, mit dem Kennzeichen X, vom X, auf dem Güterweg X und weiter auf der X zum Knoten X bis X (Auffahrt zur X). Dabei verursachte er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, indem er rechts von der Fahrbahn abkam, zwei Leitpflöcke mit integrierten Schneestangen rammte und diese beschädigte und schließlich mit der Fahrzeugfront gegen eine Straßenböschung stieß, wodurch auch Sachschaden am gelenkten Fahrzeug entstand. In weiterer Folge unterließ er es sich sowohl mit den Geschädigten, in deren Vermögen der verursachte Sachschaden eingetreten ist, in Verbindung zu setzen noch verständigte er die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall und lenkte den beschädigten Pkw bis zum ursprünglichen Abstellplatz zurück und stellte das Fahrzeug dort ab. Anschließend verließ er zu Fuß den Abstellort Richtung "X" und nächtigte dort.

 

Der Berufungswerber befand sich bei der gegenständlichen Fahrt in alkoholbeeinträchtigtem Zustand. Um ca. 08.00 Uhr früh am 26. Juli 2009 wurde er von der Sektorstreife "X", besetzt mit GI X und GI X, als Unfallslenker ausgeforscht und in der Folge auf Grund festgestellter Alkoholisierungsmerkmale von den einschreitenden Exekutivbeamten zunächst zu einem Alkovortest im Sinne des § 5 Abs.3a StVO aufgefordert, welcher um 08.19 Uhr durchgeführt und ein Ergebnis von 0,48 mg/l Atemluftalkoholgehalt erbrachte. Daraufhin wurde der Berufungswerber auf der Polizeiinspektion X einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt mittels geeichten Alkomat der Marke Siemens Alcomat M 52052/A15, Geräte-Nr. X, unterzogen. Der vorgenommene Alkotest um 08.59 Uhr ergab beim Berufungswerber einen Alkoholgehalt seiner Atemluft von (niedrigster Wert) 0,49 mg/l. 

 

Die Rückrechnung des im Zuge des Alkotests ermittelten Atemluftalkoholgehaltes auf den Lenk- und Unfallzeitpunkt 02.00 Uhr durch die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems, Frau Dr. X ergab unter Zugrun­de­legung eines Zeitintervalls von 6 Stunden und 59 Minuten bis zum Alkotest und einer stündli­chen Abbaurate von 0,1%o einen Blutalkoholgehalt von 1,67%o, der im Entziehungsverfahren zugrunde gelegt und in der Berufung dahingehend angezweifelt wurde, als der Berufungswerber einerseits behauptet, der Zeuge X habe die Aussage gemacht, um ca. 02.15 Uhr beim Fußmarsch nach Hause nahezu von einem Fahrzeug niedergefahren worden zu sein, andererseits bestritt er überhaupt seine Lenkereigenschaft.

 

Mit Urteil des Bezirksgerichtes X vom 4. Mai 2010, AZ U 11/10x-7, wurde der Berufungswerber wegen des Unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeuges nach §§ 287 Abs.1 iVm 136 Abs.1 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 4 Euro (= 400 Euro Gesamtgeldstrafe), im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen, verurteilt. Dieses Urteil ist seit 4. Mai 2010 rechtskräftig.

 

Dem Urteilsspruch liegt im Wesentlichen zu Grunde, dass der Berufungswerber am 26. Juli 2009, nachdem er sich durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzte, gegen 02.15 Uhr, in X, das Fahrzeug, X, Kennzeichen X, des X, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen habe, indem er den Pkw nach Erlangen des Zündschlüssels vom Güterweg weg bis auf den Knotenrampen 4 und 6 (Auffahrt zur X) lenkte und nach rechts von der Fahrbahn abkam und gegen die Straßenböschung stieß, wodurch das Fahrzeug in einer 3.000 Euro nicht übersteigenden Höhe beschädigt wurde. Als mildernd wurde das Geständnis, die Schadensgutmachung und die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers, als erschwerend kein Umstand gewertet.

 

Wenn auch im Entziehungsverfahren als Lenkzeitpunkt 02.00 Uhr, im Gerichtsurteil als Tatzeit jedoch 02.15 Uhr zu Grunde gelegt wurde, so ist die sich ergebende Abweichung des Alkoholgehaltes im Zuge der Rückrechnung lediglich von geringfügiger Natur und beinahe bedeutungslos, da sich bei Zugrundelegung der Tatzeit von 02.15 Uhr – zugunsten des Berufungswerbers - noch immer ein dem § 99 Abs.1 lit.a StVO entsprechender Alkoholwert von 0,82 mg/l Atemluftalkoholgehalt (= 1,65 %o Blutalkoholgehalt) ergibt.

 

Bislang war der Berufungswerber offenbar sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafgerichtlich gänzlich unbescholten. Gegenständlich handelt es sich um sein erstes Alkoholdelikt im Straßenverkehr und um die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung.

 

2.6. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich insbesondere aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Führerscheinbehörde der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems und dem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes X vom 4. Mai 2010, AZ U 11/10x-7.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Auf den gegenständlichen Fall bezogen ist das FSG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 31/2008 maßgeblich. Die einschlägigen Bestimmungen lauten in dieser Fassung – auszugsweise – wie folgt:

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.1 genannten und in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Gemäß § 8 Abs.1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Klassen von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Gemäß § 24 Abs.3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.       wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.       wegen einer zweiten in § 7 Abs.3 Z4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.       wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO.

Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

 

Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen, so ist gemäß § 26 Abs.2 FSG die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen; § 25 Abs.3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, vom Führerschein Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot entsprechend § 32 auszusprechen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

3.2. Der Berufungswerber wurde wegen Unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeuges am 26. Juli 2009 gegen 02.15 Uhr mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes X vom 4. Mai 2010, AZ U 11/10x-7, einer strafbaren Handlung nach § 287 Abs.1 iVm § 136 Abs.1 StGB für schuldig erkannt. Damit ist zweifelsfrei festgestellt, dass der Berufungswerber am 26. Juli 2009 um ca. 02.15 Uhr tatsächlich den – auf Herrn X zugelassenen – Pkw mit dem Kennzeichen X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat.

 

In Anbetracht der - mittels geeichtem Alkomat und anschließender Rückrechnung auf den Lenkzeitpunkt 02.15 Uhr (laut Gerichtsurteil) – sich ergebenden Alkoholbeeinträchtigung von 0,82 mg/l Atemluftalkoholgehalt (vgl. vorletzter Absatz zu 2.5.) hat der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO begangen, welche eine die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierende bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG darstellt. Gemäß § 7 Abs.4 FSG ist diese bestimmte Tatsache einer Wertung zu unterziehen.

Gemäß § 26 Abs.2 FSG beträgt die Entziehungsdauer bei Begehung eines Deliktes nach § 99 Abs.1 StVO mindestens vier Monate. Es ist jedoch im konkreten Fall bei der Bemessung der Entziehungsdauer zum Nachteil des Berufungswerbers weiters zu berücksichtigen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem derart stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit zählt und bereits für sich allein in hohem Maße verwerflich und gefährlich ist. Im gegenwärtigen Fall wurde die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit des Alkoholdeliktes zusätzlich auch noch dadurch ausdrücklich dokumentiert, dass der Berufungswerber bei der gegenständlichen Fahrt rechts von der Fahrbahn abgekommen ist und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht bzw. verschuldet hat, indem er zwei Leitpflöcke samt Schneestangen rammte und beschädigte und mit der Front des Fahrzeuges gegen eine Straßenböschung stieß, wodurch auch Sachschaden am unbefugt in Betrieb genommenen Pkw des X entstand. Daraus ergibt sich deutlich die Gefährlichkeit der gegenständlichen Fahrt. Auch sein Verhalten unmittelbar nach diesem Unfall wirkt sich für den Berufungswerber nachteilig aus. Offenbar war er zum damaligen Zeitpunkt nicht bereit, die Konsequenzen seines Fehlverhaltens zu tragen und sich mit den Geschädigten in Verbindung zu setzen bzw. die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall zu verständigen. Er hat damit auch in Kauf genommen, dass die Geschädigten möglicherweise ihre Ersatzansprüche nicht geltend machen können. Ein solches Verhalten ist jedenfalls als verwerflich anzusehen.

 

Ungeachtet der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit seines Verhaltens war positiv zu werten, dass der Berufungswerber bislang offensichtlich sowohl straf- als auch verwaltungsstrafrechtlich gänzlich unbescholten war und es sich konkret um die erstmalige Entziehung seiner Lenkberechtigung handelt. Seit dem Vorfall im Juli 2009 hat sich der Berufungswerber der Aktenlage nach im Allgemeinen Wohlverhalten und ist nicht mehr negativ in Erscheinung getreten. Diesem Wohlverhalten kann jedoch im Hinblick auf die gegen ihn in diesem Zeitraum anhängigen Straf- und Entziehungsverfahren – wenn überhaupt – nur minderes Gewicht beigemessen werden.

 

Auch die Berufungsinstanz vermag damit – als Ergebnis der vorgenommenen Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG – keine günstigere Zukunftsprognose für den Berufungswerber hinsichtlich der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit abzugeben als die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems im verfahrensgegenständlichen Bescheid. Die verfügte Entziehungsdauer von zehn Monaten, dies entspricht einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers von rund zwölf Monaten, gerechnet ab Tathandlung bzw. Beendigung des strafbaren Verhaltens am 26. Juli 2009, steht zudem in Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Dem Berufungsbegehren auf gänzliche Aufhebung des Bescheides bzw. Herabsetzung der Entziehungsdauer auf drei Monate konnte damit in diesem Sinne kein Erfolg beschieden werden.

 

Berufliche, wirtschaftlich, persönliche oder familiäre Schwierigkeiten und Nachteile, welche möglicherweise mit der Entziehung der Lenkberechtigung bzw. dem Lenkverbot verbunden sind, rechtfertigen nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung keine andere Beurteilung und dürfen im Interesse der Verkehrssicherheit nicht berücksichtigt werden. Auf derartige Gründe ist zum Schutz der Allgemeinheit vor verkehrsunzuverlässigen Personen bei der Festsetzung der Entziehungs- und Verbotsdauer nicht Bedacht zu nehmen. Dass die Entziehung als sogenannte "Nebenwirkung" mittelbar die Erwerbstätigkeit des Berufungswerbers erschweren könnte, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ebenso nicht relevant.

 

Das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges und Invalidenkraftfahrzeuges ist in § 32 Abs.1 Z1 FSG begründet und ist zu Recht erfolgt. Die Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen stützt sich auf die Gesetzesbestimmung des § 30 Abs.1 FSG. 

 

Die im verfahrensgegenständlichen Bescheid überdies verfügten Maßnahmen der Anordnung der Nachschulung, Beibringung eins amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 8 FSG und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sind bei dem vorgelegenen Alkoholisierungsgrad gesetzlich zwingend in § 24 Abs.3 FSG vorgeschrieben. Die Ablieferungspflicht des Führerscheines ergibt sich aus § 29 Abs.3 FSG. Hierbei handelt es sich ebenfalls um eine zwingende gesetzliche Anordnung.

 

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung ergibt sich aus § 64 Abs.2 AVG und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

Mag. Alfred  K i s c h

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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