Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100523/3/Sch/Rd

Linz, 13.05.1992

VwSen - 100523/3/Sch/Rd Linz, am 13. Mai 1992 DVR.0690392 A W, O; Antrag auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens - Berufung

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Gustav Schön über die Berufung des A W vom 20. März 1992 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 3. März 1992, VerkR96/2993/1991/Dr.G, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Bescheid vom 3. März 1992, VerkR96/2993/1991/Dr.G, den Antrag des A W, W, O, vom 12. November 1991 auf Wiederaufnahme des mit Strafverfügung vom 22. August 1991, VerkR96/2993/1991, rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens gemäß § 69 Abs.1 Z.2 und 3 AVG i.V.m. § 24 VStG abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid brachte der Berufungswerber rechtzeitig Berufung ein. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat in Anknüpfung an die in der obzierten Strafverfügung verhängten Geldstrafen (jeweils nicht über 10.000 S) durch ein Mitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat folgendes erwogen:

Eingangs wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen.

Zum Wiederaufnahmeantrag vom 12. November 1991 ist folgendes zu bemerken: Der Berufungswerber vermeint, er habe einen Einspruch gegen die obzitierte Strafverfügung deshalb nicht machen können, da er über kein weiteres Beweismittel verfügt habe. Diese Argumentation ist nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates jedoch nicht stichhaltig, da durch die Einbringung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung diese außer Kraft tritt und das Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten ist. Im Zuge des Verfahrens hat nun die Behörde die Beweise amtswegig aufzunehmen. Der Umstand, ob eine Strafverfügung beeinsprucht wird oder nicht, kann nicht davon abhängen, ob sich ein Beschuldigter zu einem späteren Zeitpunkt einmal durch ein Sachverständigengutachten in seinem Standpunkt bestärkt fühlt oder nicht. Entscheidend allein ist, ob neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und voraussichtlich einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Die nunmehr der Behörde gegenüber dargelegte Überzeugung des Berufungswerbers, sein Verhalten sei im Hinblick auf den Verkehrsunfall nicht kausal gewesen, mußte bereits zum Zeitpunkt eines möglichen Einspruches gegen die Strafverfügung vorhanden gewesen sein. Der Berufungswerber dürfte allenfalls unsicher gewesen sein, ob er mit einem Einspruch Erfolg haben würde oder nicht. Die Bestimmung des § 69 AVG dient aber nicht dazu, solchen Überlegungen eines Beschuldigten, der im nachhinein scheinbar durch einen Sachverständigen in seiner Meinung bekräftigt wird, im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens zum Durchbruch zu verhelfen.

Es mag dahingestellt bleiben, ob die Gründe für die Erlassung einer Strafverfügung dem § 47 Abs.1 VStG entsprochen haben oder nicht, Tatsache ist jedoch, daß eine rechtskräftig erlassene Strafverfügung vorliegt und solche Erwägungen keine Deckung im § 69 AVG finden.

Das übrige Vorbringen im Antrag vom 12. November 1991 stellt nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates Erwägungen dar, die allenfalls in einem Einspruch gegen eine Strafverfügung oder in einer Berufung gegen ein Straferkenntnis zu erörtern wären, nicht aber in einem Antrag auf Wiederaufnahme eines Verwaltungsstrafverfahrens.

Im Hinblick auf den zweiten angezogenen Wiederaufnahmegrund, nämlich den Vorfragetatbestand, ist zu bemerken, daß die vorgelegte Gerichtsentscheidung keine Vorfrage für eine Entscheidung über Übertretungen des § 4 Abs.1 lit.c und des § 4 Abs.2 StVO 1960 darstellt. Die Frage, ob ein Verhalten für einen Verkehrsunfall kausal war oder nicht, ist im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens von der Verwaltungsstrafbehörde zu beurteilen. Hiebei handelt es sich um keine Vorfrage, die zuständigerweise vom Gericht zu beurteilen ist. Dies ergibt sich schon aus der Formulierung des § 4 StVO 1960, der auf alle Verkehrsunfälle Anwendung findet, also auch für solche, wo es zu keinen Gerichtsentscheidungen (zumindest zu keinen strafgerichtlichen) kommt bzw. kommen kann. Schließlich ist abgesehen von den obigen Erwägungen noch auszuführen, daß der Gerichtssachverständige entgegen der offensichtlichen Ansicht des Berufungswerbers keine Aussage dahingehend getätigt hat, das Verhalten des Berufungswebers sei für den Verkehrsunfall nicht kausal gewesen. Die Beantwortung dieser Frage hat er der Beweiswürdigung des Gerichtes anheimgestellt (vgl. Seite 3 und 4 des Verhandlungsprotokolles des Kreisgerichtes Ried im Innkreis vom 12. November 1991).

Zur Anregung der Anwendung des § 52a Abs.1 VStG wird bemerkt, daß dem unabhängigen Verwaltungssenat bezüglich erstbehördlicher Entscheidungen keine Kompetenz hiezu zukommt. Diese liegt bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Schön

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