Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-530911/2/Wim/Bu VwSen-530912/2/Wim/Bu VwSen-530913/2/Wim/Bu

Linz, 29.04.2010

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer, über die Berufungen von X und X, X und X jeweils vom 19. März 2009, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. März 2009, Zl. Ge21-100-2006 betreffend Genehmigung der Ableitung von Niederschlagswässern aus dem Sägewerksbetrieb in X der X GmbH zu Recht erkannt:

 

Den Berufungen wird keine Folge gegeben.

 

Die  Frist für die Bauvollendung wird neu festgesetzt mit 31.12.2010.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm § 356b der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 und § 112 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 jeweils in der geltenden Fassung.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 18.7.2007, Zl. Ge21-100-2006 wurde der Holzindustrie X GmbH (als Rechtsvorgängerin) die gewerbebehördliche Genehmigung für die Ableitung von Niederschlagswässern aus dem Sägewerksbetrieb in X in die X erteilt. Aufgrund von damaligen Berufungen der nunmehrigen Berufungswerber wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich Zln. VwSen-530695-697 vom 31.3.2008 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 10. März 2008 durch das auch nunmehr zuständige Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates dieser Bescheid behoben und die Angelegenheit an die erste Instanz zurückverwiesen.

 

Nachdem ein überarbeitetes Projekt in weiterer Folge eingereicht wurde, wurde nach mündlicher Verhandlung der Erstinstanz vom 20.1.2009 der X  X GmbH mit nunmehr angefochtenem Bescheid die gewerbebehördliche Genehmigung für die Ableitung von Oberflächenwässern aus dem Sägewerksbetrieb auf den Grundstücken X, X, X und X, alle KG X, in die X sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hinzu erforderlichen Anlagen der Einhaltung im einzelnen aufgezählter Nebenbestimmungen erteilt.

 

2. Dagegen haben die nunmehrigen Berufungswerber im Wesentlichen gleichlautende Berufungen erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass die Flächenwidmung der Grundstücke X und X KG X auf denen die Absetz- bzw. Sickerbecken errichtet werden sollen als Trenngrundstück (Grünland) ausgewiesen seien und diese Widmung der Errichtung der beschriebenen Anlageteile entgegen stehe.

 

Weiters wurde vorgebracht, dass durch Wartungsarbeiten in Form von Entfernen des anfallenden Schlammes und Einbringen neuen Erdreiches, welche mit Bagger durchgeführt würden, die Gefahr extrem hoch sei, dass die Dichtungsfolie defekt werde und somit eine Brunnengefährdung der bestehenden Hausbrunnen befürchtet würde, sowie die Folie nur generell einige Jahre dicht sein werde.

 

Darüber hinaus wurde bei Hochwassergefahr das Abspülen von verschmutztem Material befürchtet.

 

Schließlich wurden auch noch Lärmbelästigungen befürchtet durch die Abtragung mittels Bagger oder ähnlichem Gerät des in die Sickerbecken eingebrachten Feinanteiles, der in schlammähnlicher Form aus dem Sägewerksbetrieb stamme; weiters Staubemissionen, wenn diese Holzreste getrocknet und durch Wind verblasen würden sowie Geruchsbelästigungen durch entstehenden Fäulnisgeruch des eingebrachten Schlammes.

 

Weiters wurde die Gefährdung durch Pestizide gesehen, die zu Bekämpfung von Borkenkäfern eingesetzt würden, die in konzentrierter Form in dem an ihre Grundstücke angrenzenden Absetzbecken sich ansammeln würden.

 

Es würden überdies genug andere Flächen für die Becken zur Verfügung stehen.

 

Die Ehegatten X und X haben zusätzlich in ihrer Berufung noch vorgebracht, dass ihr Sohn direkt auf der benachbarten Parzelle plane ein Haus zu errichten.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt in dem sich auch die Entscheidung und die Verhandlungsschrift samt Sachverständigengutachten der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 10. März 2008 zu Zln. VwSen-530695-697 befinden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass jeweils unter Beiziehung eines wasserbautechnischen und hydrogeologischen Sachverständigen die Anlage schlüssig und nachvollziehbar positiv beurteilt wurde. Es kann dazu generell zunächst auf die Begründung der Erstinstanz verwiesen werden und diese auch zur Begründung dieses Bescheides erhoben werden. Dies gilt auch für die rechtlichen Grundlagen.

 

Die Berufungswerber haben nur allgemeine nicht näher belegte Behauptungen in ihrer Berufung aufgestellt, die keinesfalls auf gleicher fachlicher Ebene mit den eingeholten sachverständigen Gutachten anzusehen sind.

 

Zu den einzelnen Berufungsgründen kann noch zusätzlich ausgeführt werden, dass die Frage der Flächenwidmung für die Betriebsanlagengenehmigung keine zwingende Voraussetzung mehr ist und diese auch nicht mehr für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Überdies schließt sich aber auch der Unabhängige Verwaltungssenat der Interpretation der Erstbehörde an, wonach die bestehende Widmung der Trennzone mit dem Hinweis auf Sichtschutz nicht beeinträchtigt wird, zumal das nunmehrige Projekt die Bepflanzung mit Bäumen und Sträuchern entlang der Hallenwand des Sägewerksbetriebes zulässt bzw. ermöglicht.

 

Zur Frage der Hochwassergefahr wurde sowohl schon im ersten Berufungsverfahren des Unabhängigen Verwaltungssenates als auch im nunmehrigen ergänzten Bewilligungsverfahren durch die Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar belegt durch Pegelstände, konkrete Aufzeichnungen und Erhebungen dargelegt, dass es zu keiner Beeinträchtigung im Hochwasserfall durch diese Anlagenteile für die Berufungswerber kommt. Überdies ist zu berücksichtigen, dass bei einem extremen Hochwasser (mehr als hundertjährliches Ereignis) es zu keinen messbaren zusätzlichen Schädigungen aufgrund der enormen Wassermassen und der eingetretenen Verdünnung bzw. Verbreitung der Inhaltsstoffe des Beckens kommen wird.

 

Zur Brunnengefährdung ist festzuhalten, dass nach dem Aufbau das Absetzbeckens zunächst eine 2x10 cm dicke Lehmdichtschicht erfolgt, das heißt verdichteter Lehm eingebracht wird, der an und für sich schon eine Dichtwirkung entfaltet, darauf dann die Dichtfolie eingebracht wird, die mit einer 30 cm Drainagekies­schicht abgedeckt wird in der Drainrohre verlegt sind, worauf dann erst der 20 cm starke Humus mit anschließender Grasbesämung aufgebracht wird. Beim Sickerbecken werden nach dem Drainagekies noch 15 cm Mischkorn, 5 cm Sand und dann 40 cm Humus aufgetragen.

Ein derartiger Aufbau verhindert auf jeden Fall die Gefahr der Verletzung der Folie auf ein Minimum, da hier mit einem Bagger beim Humusaustausch schon besonders sorgfaltswidrig vorgegangen werden müsste, wenn hier die Folie verletzt würde. So müsste vorher die gesamte Drainagekiesschicht einschließlich der verlegten Drainagerohre ausgegraben werden, bis überhaupt die Folie erreicht würde. Dies ist bei ordnungsgemäßer Vorgehensweise auszuschließen. Sollte dies der Fall sein, so würde dies auf alle Fälle auffallen und könnte dann anschließend behoben werden, wobei die Dichtheit durch den bestehenden Lehmschlag immer noch gewährleistet bliebe. Dies gilt auch für die generelle Dichtheit der Folie, die nach allgemeiner Lebenserfahrung, wie sich auch z.B. bei Gartenteichen zeigt, durchaus über sehr lange Zeiträume völlig dicht ist.

 

Da die Becken grundsätzlich dicht konzipiert sind, ist bei ordnungsgemäßer Errichtung und Betrieb eine Brunnengefährdung auszuschließen.

 

Zu den befürchteten Lärmbelästigungen durch Reinigungsarbeiten mittels Bagger ist anzuführen, dass schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung heraus diese, wie auch die Erstbehörde ausgeführt hat, im Hintergrund zu dem Sägewerksgeräuschen und auch dem Verkehrslärm, als verschwindend bzw. nicht maßgeblich einzustufen sind. Überdies werden solche Wartungen nur selten stattfinden müssen.

 

Zur Geruchsbelästigung ist grundsätzlich anzuführen, dass laut Projekt durch ein Einlaufgitter mit Stababstand von 6 cm das Wasser zuerst in einen zweiteiligen Vorschacht gelangt. Im ersten Teil des Vorschachtes erfolgt die Absetzung der Schwerstoffe und durch eine Trennwand, die als Tauchwand fungiert die Rückhaltung schwimmender Stoffe. Erst danach wird das Niederschlagswasser zum Absetzbecken gepumpt. Dadurch wird der Großteil der festen Inhaltsstoffe (die leichten schwimmen auf, die schweren setzen sich ab) gar nicht in das Becken gepumpt. Für den verschwindend geringen Anteil wird es bei einer ordnungsgemäßen Wartung zu keinerlei Fäulnisbildung kommen. Darüber hinaus muss bedacht werden, dass das Becken ja nicht ständig wasserführend sein wird, sondern die Becken grundsätzlich nach Versickerung durch die Bodenschicht in die Vöckla entleert werden und somit auch hier immer wieder längere Trockenphasen vorliegen werden, die eine Fäulnis grundsätzlich verhindern werden.

 

Zur Staubbelastung ist anzuführen, dass die doch relativ geringfügigen Mengen an Sägerückständen, die ins Becken eingebracht werden zwar bei Trocknung durchaus wieder eine staubmäßige Konsistenz haben können. Das Becken ist jedoch ganzjährig begrünt zu halten und zwei Mal im Jahr zu mähen. Diese ständige Grasnarbe wird den Staub binden, sodass es im Regelfall zu keinen Verwehungen kommen wird, zumindest nicht zu solchen die z.B. bei sturmartigen Windböen zusätzlich ins Gewicht fallen würden im Verhältnis zur natürlichen sonstigen Staubaufwirbelung.

 

Soweit auch von Pestizideinträgen im Becken gesprochen wird und allfälligen Gesundheitsbedenken ist auf das Gutachten der Amtssachverständigen für Hydrogeologie im ersten Berufungsverfahren zu verweisen, wonach diese nur in sehr geringfügigem Ausmaß entstehen werden und diese auch durch die entsprechende aktive Bodenschicht gefiltert und zurückgehalten werden. Überdies sind die Becken ja flüssigkeitsdicht ausgeführt, sodass hier keine Beeinträchtigungen der Nachbarn entstehen können. Im Hochwasserfall tritt auch hier wieder der Verdünnungseffekt ein, sofern es überhaupt zu einer Auswaschung kommt.

 

Zur angeblich geplanten Hauserrichtung direkt auf der benachbarten Parzelle ist anzuführen, dass grundsätzlich eine Baubewilligung dafür offensichtlich noch nicht vorliegt und daher diese Umstände im Bewilligungsverfahren schon aus rechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden können. Überdies werden die Becken einer Baubewilligung nicht entgegenstehen.

 

Sollten tatsächlich auch andere Flächen für die Becken zur Verfügung stehen, was bezweifelt werden kann, da im ersten erstinstanzlichen Verfahren dies ausführlich geprüft wurde, so ist dies rechtlich nicht relevant, da auch die geplante Situierung die Nachbarn nicht unzumutbar beeinträchtigt oder gar gefährdet und daher die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen.

 

Aus all diesen Umständen waren die Berufungen als unbegründet abzuweisen.

 

Im Sinne des § 112 Abs. 1 WRG 1959 wurde die Fertigstellungsfrist von Amts wegen entsprechend verlängert.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 


Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 28.02.2012, Zl. 2010/04/0065-8

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum