Linz, 30.06.2010
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Arbeitsinspektorates Wels, gegen den Ermahnungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 16.3.2010, GZ 0045459/2009 betreffend Herrn Ing. X wegen Übertretung des Bauarbeiterkoordinationsgesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 25. Juni 2010 zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird Folge gegeben und der erstinstanzliche Spruch wie folgt abgeändert:
"Herr Ing. X hat als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Vorstandsmitglied der X, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung, Linz mit Sitz in Linz, X, zu vertreten, dass die X Wohnstätte als Bauherr am 10.9. 2009 beim Bauvorhaben Wohnhausanlage X, X nicht dafür gesorgt hat, dass die Arbeitgeber, deren Präventivfachkräfte und Arbeitnehmer Zugang zum Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan haben, da auf der Baustelle kein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan vorhanden war.
Verletzte Verwaltungsvorschrift in der gültigen Fassung:
§ 10 Abs. 1 Z. 1, § 7 Abs. 7 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG)
Strafausspruch:
Es wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 145 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Stunden verhängt.
§ 10 Abs. 1 BauKG, §§ 9, 16 und 19 VStG.
Kostenentscheidung:
Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hat der Beschuldigte 10 % der verhängten Strafe, dass sind 14,50 Euro zu leisten.
Entscheidungsgründe:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über den Beschuldigten eine Ermahnung wegen der nunmehr im Spruch festgesetzten Übertretung ausgesprochen.
2. Dagegen hat das Arbeitsinspektorat Linz rechtzeitig Berufung erhoben.
Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2010 wurde das Vorbringen auf die Strafhöhe eingeschränkt und ausgeführt, dass es sich um eine unglückliche Verkettung von Umständen gehandelt habe, die zur Nichtauflage des SiGe-Plans geführt hätten. Grundsätzlich sei das Unternehmen sehr bestrebt die diesbezüglichen Vorschriften einzuhalten und zeige sich dies auch durch die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit. Im Unternehmen gäbe es eine interne Aufteilung der Verantwortlichkeiten wobei Herr Ing. X für die gesamte Bauabwicklung, Herr Ing. X für den Bereich Finanzen verantwortlich sei.
3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
In Anbetracht der Unbescholtenheit des Beschuldigten erscheint dem Unabhängigen Verwaltungssenat unter Berücksichtigung der Strafbemessungskriterien des § 19 VStG die Verhängung einer Strafe in der Höhe von 400 Euro für Herrn Ing. X bzw. der Mindeststrafe von 145 Euro für Herrn Ing. X als angemessen sowohl in general- als auch in spezialpräventiver Sicht, um sie vor weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Das Arbeitsinspektorat hat sich mit dieser Straffestsetzung in Anbetracht der Gesamtumstände einverstanden erklärt.
Mangels Geringfügigkeit des Verschuldens war eine bloße Ermahnung im konkreten Fall jedoch nicht ausreichend.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.
Dr. Leopold Wimmer