Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-531025/2/Re/Sta

Linz, 27.05.2010

 

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x,  x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1.2.2010, GZ. 0027944/2009 ABA Nord, NO97055, betreffend die Verfügung von Maßnahmen gemäß § 360 Abs.4 GewO 1994,  zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird in Bezug auf die Stilllegung der Lüftungsanlage durch Plombierung der Stromzufuhr keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vom 1.2.2007 diesbezüglich bestätigt.

II.              In Bezug auf die darüber hinaus ausgesprochene Stilllegung der elektrisch betriebenen gastgewerblich genutzten Maschinen und Geräte durch Plombierung der Stromzufuhr wird der Berufung Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1.2.2010, GZ. 0027944/2009 ABA Nord N097055, diesbezüglich behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG)

§§ 359a und 360 Abs.4 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.  Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid vom 1.2.2010, GZ. 0027944/2009 ABA Nord N097055, gegenüber Herrn x als Betriebsanlageninhaber der gastgewerblichen Betriebsanlage in x, x, als Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen die Stilllegung der Lüftungsanlage und die Stilllegung der elektrisch betriebenen gastgewerblich genutzten Maschinen und Geräte jeweils durch Plombierung der Stromzufuhr verfügt. Dies im Wesentlichen unter Hinweis auf eine durchgeführte gewerbebehördliche Überprüfung der Betriebsanlage am 15. Dezember 2009 und der dort getroffenen Feststellungen des gewerbe- und sicherheitstechnischen Amtssachverständigen. Demnach sei im Dachbodenbereich ein gewerbebehördlich nicht genehmigtes Lüftungsgerät (Abluft) montiert, welches das Gastlokal im Erdgeschoß über zwei Kaminzüge entlüfte. Die vorgefundene Elektroinstallation für dieses Lüftungsgerät entspreche nicht den Forderungen der Sicherheitstechnik bzw. der ÖVE. Die Stromzufuhr sei in einem Lüftungskanal verlegt, die Stromkabeln seien zum Teil aufgescheuert, auf blanken Draht wurde hingewiesen. Es sei aus sicherheitstechnischer Sicht Gefahr in Verzug abzuleiten. Die Verteilerdose für das Lüftungsgerät war nicht an der Mauer befestigt, die Lüftungskanäle nicht geerdet. Auf Grund dieser offensichtlichen Gefahren sei die Abluftanlage außer Betrieb zu nehmen gewesen. Der Unterverteiler im Stiegenhaus beinhalte laut Beschriftung und laut Aussage von Herrn x die 3 Automaten für die Abluftanlage. Dieses seien in der Nullstellung mit dem Klebesiegel des Magistrates Linz versehen worden. Die Zuluft für das Lokal trete über Undichtheiten der Eingangstüre ein. Die Sicherheitsbeleuchtung sei nicht vollständig. Die Vorlage von ergänzenden Unterlagen, Prüfattest und Projekte wurde bis Ende Jänner 2010 gefordert. Aus immissionstechnischer Hinsicht konnte einen Betrieb bis täglich 22.00 Uhr zugestimmt werden. Da die mit Jänner terminisierte Vorlage von ergänzenden Attesten und Projekten etc. vom Betriebsinhaber nicht eingehalten worden sei, sei daher eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen gegeben.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat Herr x x vertreten durch Rechtsanwalt x, mit Schriftsatz vom 17. Februar 2010 innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem zunächst formellen Hinweis, der Bescheid lasse nicht erkennen, welche Person durch ihn verpflichtet werde, da auf der ersten Seite oben links ein Bescheidadressat nicht angeführt sei. Lediglich der Spruch des Bescheides führe an, dass x Inhaber des Tagescafes in x, x, sei. Es reiche daher nicht aus und werde nicht hinreichend dasjenige Rechtsobjekt bezeichnet, in dessen Rechtssphäre durch den Bescheid eingegriffen werde.

Zur Verfügung von derartigen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen sei jedenfalls eine verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum erforderlich. Die bloß abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung reiche nicht aus. Es sei konkret zu erheben, welche konkrete Gefahr im konkreten Fall von welchem betriebenen gastgewerblich genutzten Gerät und Maschine ausgehe; jede Maschine bzw. jedes Gerät sei in Bezug auf die Notwendigkeit der Plombierung zu prüfen. Ein allgemeiner Verweis auf alle im Lokal angewendeten, elektrisch betriebenen Geräte, reiche nicht aus, die Stilllegung durch Plombierung der Stromzufuhr anzuordnen. Richtig sei, dass die Lüftungsanlage mangelhaft  und nicht zu verwenden sei. Der Berufungswerber habe beim Kauf des Lokals ein Lokal mit Lüftungsanlage erworben, jedoch in der Folge feststellen müssen, dass eine den üblichen Anforderungen entsprechende Lüftungsanlage nicht vorhanden sei. Er habe bereits vor der Intervention der Gewerbebehörde (15.12.2009) die völlige Funktionsunfähigkeit der Lüftung samt Zusatzgeräten in der Weise herbeigeführt, dass er dauerhaft die Stromzufuhr unterbrochen habe. Eine angescheuerte Leitung habe daher mangels Versorgung mit Strom keine Gefährdung (Brandgefahr) herbeiführen können. Unbeschadet des Umstandes, dass der Berufungswerber den Standpunkt der Berufungsbehörde teile, dass die Lüftungsanlage stillzulegen sei, sei die verfügte Maßnahme (Satz 1 des Spruches des Bescheides) überschießend. Es sei etwas angeordnet, was unter den gegebenen Umständen keiner Anordnung mehr bedürfe. Er habe bereits das Anbot eines Installationsunternehmens vorgelegt und diese Firma beauftragt, ein genehmigungsfähiges Projekt einer geeigneten Lüftung vorzulegen. Die Stilllegung aller elektrisch betriebenen gastgewerblich genutzten Maschinen und Geräte durch Plombierung der Stromzufuhr sei jedoch nicht notwendig und auch nicht gerechtfertigt. Der Berufung beiliegen würden ein Prüfbefund aus dem sich ergebe, dass die dort angeführten elektrotechnischen Einrichtungen entsprechen würden samt Auflistung der Betriebsmittel und Ergänzung bezüglich der angebrachten Sicherheitsbeleuchtung, weiters eine Geräteliste mit Anführung, welche Geräte selbst das CE-Kennzeichen tragen und welche Geräte die EG-Konformitätserklärung gemäß den dort angeführten Richtlinien tragen, sodass auch insoweit den Anforderungen laut Niederschrift vom 15. Dezember 2009 entsprochen sei, weiters eine planliche Darstellung der angebrachten vier Sicherheitsleuchten, die nur deshalb nicht in Betrieb genommen werden könnten, weil die Behörde durch Plombierung die Stromzufuhr unterbrochen habe sowie das Datenblatt der Sicherheitsleuchten, welche das CE-Kennzeichen aufweisen. Bei Plombierung der Stromzufuhr sei nicht geprüft worden, ob diese Geräte und Maschinen die CE-Kennzeichen getragen hätten, obwohl dies teilweise zutraf bzw. ob für den Rest der Geräte und Maschinen im Betrieb die Konformitätserklärung vorgelegen sei. Es seien somit Geräte und Maschinen durch Plombierung außer Betrieb genommen worden, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorgelegen seien. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, eine augenscheinliche Überprüfung jedes einzelnen Gerätes in dieser Richtung vorzunehmen und dem Berufungswerber Gelegenheit zur Rechtfertigung betreffend einer Plombierung zu geben. Beantragt werde die ersatzlose Behebung des Bescheides, in eventu die Behebung und Zurückverweisung an die Behörde I. Instanz zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Erlassung einer neuen Entscheidung, jedenfalls jedoch die Behebung der Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen betreffend die Plombierung der Stromzufuhr zu den elektrisch betriebenen gastgewerblich genutzten Maschinen und Geräten mit sofortiger Wirkung.

 

3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  i.V.m. § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  GZ. 0027944/2009 ABA Nord N097055.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

4. Erwägungen des  Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 360 Abs. 4 GewO 1994 hat die Behörde, um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit oder durch Nichtbeachtung von Anforderungen an Maschinen, Geräte und Ausrüstungen (§71) verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nichtgenehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffenden Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen.

 

Gemäß § 360 Abs. 6 GewO 1994 hat die Behörde, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß Abs. 1 2. Satz, 2, 3 oder 4 nicht mehr vorliegen und zu erwarten ist, dass in Hinkunft jene gewerberechtlichen Vorschriften, deren Nichteinhaltung für die Maßnahmen nach Abs. 1 2. Satz, 2, 3 oder 4 bestimmend war, von der Person eingehalten werden, die die gewerbliche Tätigkeit ausüben oder die Betriebsanlage betreiben will, auf Antrag dieser Person die mit Bescheid gemäß Abs. 1 2. Satz, 2., 3 oder 4 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.

 

Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz ergibt, dass die gegenständliche gastgewerbliche Betriebsanlage im Standort x, x, Gst. Nr. x der KG x auf Grund von eingegangener Nachbarbeschwerden einer gewerbebehördlichen Überprüfung durch die belangte Behörde am 15. Dezember 2009 unterzogen wurde. Beigezogen wurden dieser Überprüfung ein bautechnischer, ein gewerbe- und sicherheitstechnischer sowie ein immissionstechnischer Amtssachverständiger , weiters ein Vertreter des Gesundheitsamtes. Der Verhandlungsschrift zu entnehmen ist auch die Anwesenheit des Berufungswerbers x als Betriebsanlageninhaber.

Laut Feststellung in dieser Verhandlungsschrift wurde für die gegenständliche Betriebsanlage eine gewerbepolizeiliche Genehmigung im gegenständlichen Standort vom 8. März 1957 und zwar für eine Cafe-Konditorei mit Sperrzeiten bis 23.00 Uhr erteilt. Eine Baubewilligung für den Einbau einer Cafe-Konditorei wurde mit 10. April 1957, GZ. 671/R-O, erteilt. Eine Betriebsanlagenänderungs­genehmigung wurde schließlich mit Bescheid vom 13. Juli 2000 für die Änderung durch Errichtung eines Schanigartens mit 16 Verabreichungsplätzen sowie Öffnungszeiten bis 22.00 Uhr, im Zeitraum vom 15.6. bis 15.9. bis 23.00 Uhr erteilt.

 

Vom gewerbe- und sicherheitstechnischen Amtssachverständigen wurde befundmäßig festgehalten, dass die Elektroinstallation der Lüftungsanlage gravierende Mängel aufweise. Ein Teil der elektrischen Leitungen sei durch die Brandschutzklappe verlegt und könne dadurch einerseits ein Kurzschluss nicht ausgeschlossen werden, andererseits ist bei Ausbruch eines Brandes ein Schließen der Brandschutzklappe nicht möglich. Die gewerbebehördliche Genehmigung einer Lüftungsanlage sei im Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 1957 nicht enthalten. Im Dachbodenbereich wurde das Lüftungsgerät für Abluft montiert und entspreche die vorgefundene Elektroinstallation für dieses Lüftungsgerät nicht der Sicherheitstechnik bzw. der ÖVE. Es wurden auch Lichtbilder angefertigt. Die Stromkabeln für das Lüftungsgerät würden durch den Lüftungskanal hinausgeführt (scharfe Kante, Foto Nr. 5) und seien zum Teil aufgescheuert – siehe Foto Nr. 2 und 3 – auf den blanken Draht werde hingewiesen. Aus sicherheitstechnischer Hinsicht sei bereits daraus Gefahr in Verzug abzuleiten. Die Verteilerdose für das Lüftungsgerät war nicht an der Mauer befestigt ("fliegende Leitungen", Foto Nr. 4); die Lüftungskanäle sind nicht geerdet. Ausdrücklich festgestellt wurde vom sicherheitstechnischen Amtssachverständigen: "Auf Grund der offensichtlichen Gefahren (Gefahr von Stromunfällen und/oder Brandgefahr) war die Zuluftanlage außer Betrieb zu nehmen. Der Unterverteiler im Stiegenhaus beinhalte laut Beschriftung und laut Aussage von Herrn x die 3 Automaten für die Abluftanlage. Diese Automaten wurden in der Nullstellung mit dem Klebesiegel des Magistrates Linz versehen (Foto Nr. 8)."

 

Der Berufungswerber nimmt in seiner Äußerung als Betriebsanlageninhaber das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis, weiters, dass zum Entfernen der Klebesiegel mit der Behörde ein Termin zu vereinbaren ist und das unbefugte Entfernen der Klebesiegel der Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht werde.

 

Dem Verfahrensakt sind die in dieser gutächtlichen Äußerung der Sachverständigen angesprochenen Lichtbilder der freiliegenden Leitungen, welche zum Teil aufgescheuert sind, sowie letztlich auch die plombierten Sicherungsschalter der Lüftungsanlage enthalten. In der Folge langten bei der belangten Behörde neuerlich Beschwerden über den Betrieb des gegenständlichen Lokals und der damit verbundenen Immissionsbelästigungen ein. Befürchtet werden von Anrainern auch Gesundheitsgefahren. Am 1. Februar 2010 spricht laut aufgenommenem Aktenvermerk der Berufungswerber und ein als Nachfolger bezeichneter Herr x, x, vor. Beiden wird die Verhandlungsschrift zur Kenntnis gebracht und ausgehändigt. Diesem Aktenvermerk ist als Termin für die Nachfolge im Gewerbe und somit als Anlageninhaber der 1. März 2010 zu entnehmen. In der Folge erging, datiert mit 1. Februar 2010 und dem Berufungswerber x ausgehändigt am 4. Februar 2010 der nunmehr bekämpfte Bescheid zu GZ. 0027944/2009.

 

Zunächst wird zum Berufungsvorbringen, der Bescheid lasse nicht erkennen welche Person durch ihn verpflichtet werde, da auf der 1. Seite oben links ein Bescheidadressat nicht angeführt sei und der Berufungswerber nur im Spruch erwähnt sei, das Rechtsobjekt, in dessen Rechtssphäre durch  den Bescheid eingegriffen werde, daher nicht hinreichend bezeichnet werde, festgestellt, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, der Berufung Folge zu geben. Dies, da einerseits im Bescheid der Betriebsinhaber im Spruch angeführt ist und an diesen auch laut Zustellverfügung, auch dort als solcher bezeichnet, zugestellt wurde.

 

Wenn der Berufungswerber weiter vermeint, eine bloß abstrakte Möglichkeit einer Gefährdung reiche für die Verfügung von derartigen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen nicht aus, so ist dem zu entgegnen, dass im gegenständlichen Falle vom Amtssachverständigen im Rahmen der Überprüfung von Gefahr in Verzug gesprochen wird, daher im gegenständlichen Falle nicht von einer abstrakten Möglichkeit einer Gefährdung, sondern jedenfalls von einer konkreten Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen die Rede ist. Diesbezüglich wurde eben im Rahmen einer Überprüfung von der belangten Behörde unter Beiziehung einschlägiger Amtssachverständiger konkret erhoben, dass eine konkrete Gefahr durch die mangelhaften Stromleitungen zu besorgen ist, in Bezug auf die im zweiten Spruchsatz angesprochenen sonstigen elektrisch betriebenen Geräte wird weiter unten noch einzugehen sein.

 

Der Berufungswerber räumt schließlich selbst ein, dass es richtig sei, dass die Lüftungsanlage mangelhaft und nicht zu verwenden sei.

Wenn er darüber hinaus davon spricht, dass er bereits vor Intervention der Gewerbebehörde die Funktionsunfähigkeit der Lüftung durch Unterbrechung der Stromzufuhr herbeigeführt habe, so kann dies nunmehr nach Einbringung der Berufung lediglich als Schutzbehauptung angesehen werden. Der Berufungswerber war selbst bei der Überprüfung am 15. Dezember 2009 anwesend und wurde im Rahmen dieser Überprüfung die mangelhafte Elektroinstallation für die Lüftungsanlage festgestellt. Gefordert wurde die Vorlage eines Lüftungsprojektes. Festgehalten wurde im Rahmen dieser Überprüfung, dass der Unterverteiler im Stiegenhaus laut Aussage des Berufungswerbers und laut Beschriftung die drei Automaten für die Abluftanlage beinhalte. Diese wurden in Nullstellung mit dem Klebesiegel des Magistrates Linz versehen. Der Berufungswerber hat in diesem Zusammenhang keinerlei Hinweis dahingehend abgegeben, dass er keine Verfügungsgewalt über die Anlage habe, somit nicht Inhaber derselben sei bzw. dass er selbst auf andere Art und Weise für eine Unterbrechung der Stromzufuhr gesorgt habe. Vielmehr hat er in seiner Äußerung als Anlageninhaber ausdrücklich zur Kenntnis genommen, dass die Entfernung der Klebesiegel durch Unbefugte eine strafrechtlich relevante Handlung darstelle und im Übrigen das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen wird.

 

Der gegenständliche Bescheid richtet sich daher zu Recht an den Berufungswerber als Anlageninhaber und somit für die gewerbliche Betriebsanlage verfügungsberechtigten Person. Sofern der Berufungswerber in der Zwischenzeit einen Kaufvertrag, Pachtvertrag etc. mit einem allfälligen Nachfolger abgeschlossen hat und zumindest die Innehabung für die gegenständliche Anlage an diesen übertragen hat, so kann auch dieser Umstand der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da der Berufungswerber in diesem Falle vom Bescheid trotz Zustellung an ihn nicht mehr beschwert ist und daher eine Bekämpfung desselben in letzter Konsequenz nicht mehr zulässig wäre. Die dingliche Wirkung betriebsanlagenrechtlicher bescheidmäßiger Verfügungen sind dinglicher Rechtsnatur und richten sich an den jeweiligen Anlageninhaber bzw. Betreiber der Anlage.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann Adressat für eine Maßnahme nach § 360 Abs.4 nur der Inhaber der gewerblichen Betriebsanlage bzw. ein Gewerbetreibender im Sinne des § 360 Abs.6 GewO 1994 sein. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spricht darüber hinaus von Unbeachtlichkeit für die Frage der Rechtsmäßigkeit einer den jeweiligen Gewerbeinhaber vorgeschriebenen Auflage, ob der Erfüllung der Auflage privatrechtliche Hindernisse entgegen stehen (2004/04/0123 vom 16.2.2005).

 

Die Gewerbebehörde hat daher zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung zu Recht gegenüber dem Berufungswerber die Verfügung betreffend die Stilllegung der Lüftungsanlage durch Plombierung der Stromzufuhr getroffen und bleibt es dem Berufungswerber unbenommen, bei der Gewerbebehörde einen Antrag nach
§ 360 Abs.6 GewO 1994 auf Widerruf der nach Abs.4 leg.cit. getroffenen Maßnahmen einzubringen und das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung des Bescheides nach § 360 Abs.4 bzw. das Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen nach § 360 Abs.6 GewO 1994 darzulegen.

 

Soweit mit dem bekämpften Bescheid vom 1. Februar 2010 neben der Stilllegung der Lüftungsanlage auch die Stilllegung der elektrisch betriebenen gastgewerblich genutzten Maschinen und Geräte durch Plombierung der Stromzufuhr ausgesprochen wurde, ist den Berufungsausführungen Folge zu geben. Weder die Überprüfungsergebnisse im Rahmen des durchgeführten Ortsaugenscheines am 15. Dezember 2009 noch sonstige Ermittlungsergebnisse durch allfällige selbsttätige Lokalaugenscheine von Amtssachverständigen geben auch nur annähernd Aufschluss darüber, inwieweit einzelne – gegebenenfalls welche – elektrisch betriebenen und dem Gastgewerbe dienenden Geräte geeignet seien, die Gesundheit, Leib oder Leben von Menschen zu gefährden. Auch in der Begründung des bekämpften Bescheides werden diese Geräte mit keinem Wort erwähnt und widerspricht daher der diesbezügliche Ausspruch über die Stilllegung "der elektrisch betriebenen gastgewerblich genutzten Maschinen und Geräte durch Plombierung der Stromzufuhr" jedenfalls den hiefür normierten Voraussetzungen. Es ist somit Aufgabe der belangten Behörde, eine allenfalls tatsächlich bestehende Gefahr durch einzelne Geräte konkret zu definieren und die Notwendigkeit der Stilllegung desselben gutächtlich festzustellen. Es ist in diesem Zusammenhang nicht lediglich Aufgabe der Behörde, festzustellen, ob ein Elektrogerät eine CE-Kennzeichnung aufweist oder nicht, sondern vielmehr, ob durch ein konkret zu beschreibendes und beurteilendes Gerät eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen ausgeht.

 

Insgesamt war daher der Berufung teilweise Folge zu geben, und zwar hinsichtlich der Stilllegung der elektrisch betriebenen gastgewerblich genutzten Maschinen und Geräte (2. Satz des Spruches des bekämpften Bescheides) und war somit insgesamt wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro  zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Berufungsverfahren sind Gebühren in der Höhe von 38,40 Euro angefallen.

 

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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