Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720272/2/Sr/Fu/Sta

Linz, 28.06.2010

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des x, geb. x, Staatsangehöriger der x, wohnhaft x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. August 2009, AZ. 103496/FRB, betreffend die Erlassung eines auf 10 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes, mit Bescheid zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als das Aufenthaltsverbot auf die Gültigkeitsdauer von 3 Jahren befristet wird. Das Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, als die Wortfolge "bzw. ab deren bedingter Nachsicht (iSd des Beschlusses des Landesgerichtes Linz nach § 39 SMG vom 26.06.2009)" zu entfallen hat.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 9 Abs 1, 60 ff und 86 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Polizeidirektors der Stadt Linz vom 28. August 2009, AZ.  103496/FRB, zugestellt am 1. September 2009, wurde gegen den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) auf der Grundlage des § 60 Abs 1 iVm §§ 63, 66 und 86 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 – Fremdenpolizeigesetz 2005 (im Folgenden: FPG 2005), ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.

 

Gleichzeitig wurde gemäß § 86 Abs 3 FPG 2005 dem Bw von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub – gültig ab Vollzug der unbedingt verhängten Freiheitsstrafe bzw. ab deren bedingter Nachsicht (iSd Beschlusses des Landesgerichtes Linz nach § 39 SMG vom 26. Juni 2009) – von einem Monat erteilt.

 

Nach Darlegung des relevanten Sachverhaltes und der Beschreibung des Verhaltens des Bw, das zu seinen Verurteilungen geführt hatte, zog die belangte Behörde den Schluss, dass ein weiterer Aufenthalt des Bw im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit nachhaltig und maßgeblich gefährde und das gegenständliche Aufenthaltsverbot erforderlich sei, um das hohe Schutzinteresse des Staates an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte Dritter zu wahren.

 

Der Bw sei seit dem Jahr 2000 immer wieder straffällig geworden und insgesamt elf Mal rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden. Auch seien bei den gerichtlichen Verurteilungen unbedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen worden. Insbesondere jene Verurteilungen wegen Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz seien als besonderes gravierend anzusehen. Schon im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität, insbesondere des Suchtgifthandels, sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes auch bei ansonsten völliger sozialer Integration eines Fremden dringend geboten, weil das maßgebliche Interesse (an der Verhinderung von strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit) in diesen Fällen unverhältnismäßig schwerer wiege als das private Interesse des Fremden.

Aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens des Bw könne es keinem Zweifel unterliegen, dass sein persönliches kriminelles Verhalten auch im Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes – nämlich nach Ablauf des Strafaufschubes gemäß § 39 SMG – eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle.

Auch wenn davon ausgegangen werden könne, dass beim Bw ein nicht unerhebliches Maß an Integration gegeben und die Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes mit einem nachhaltigen und massiven Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden sei, relativiere sich dieser Eingriff jedoch dahingehend, dass der Bw offensichtlich in keinster Weise gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften zu akzeptieren.

Aufgrund der zahlreichen gerichtlichen Verurteilungen und deren Wertung könne keine günstige Zukunftsprognose getroffen werden. Die nachteiligen Folgen von der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes würden wesentlich schwerer wiegen, als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Bw. Der durch die Verhängung des Aufenthaltsverbotes erfolgende Eingriff ins Privatleben sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen dringend geboten.

 

2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde, der dem Bw zu Handen seines Rechtsvertreters am 1. September 2009 zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitig durch seinen Rechtsvertreter eingebrachte Berufung vom
14. September 2009.

 

Im Berufungsschriftsatz macht der Rechtsvertreter des Bw den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend:

Bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte die Behörde nicht zu der Feststellung gelangen können, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib des Bw im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Den von der Behörde aufgezeigten Verurteilungen werde nicht entgegen getreten, jedoch könne allein der Hinweis auf die Vorstrafen des Bw nicht zu einer derartigen Wertung führen. Insbesondere hinsichtlich der letzten Verurteilung sei darauf hinzuweisen, dass das Gericht eine Vorgehensweise nach § 39 SMG vorgenommen habe. Der Bw habe eine Entzugs- und Substitutionsbehandlung vorzunehmen und sich einer Psychotherapie zu unterziehen. Der gegenständliche Beschluss relativiere die Feststellung der Erstbehörde, da das erkennende Gericht offensichtlich davon ausgehe, dass hinsichtlich des Bw noch die Aussicht darauf bestehe, dass er in Zukunft Abstand von weiteren Suchtgiftdelikten nehme und somit noch eine positive Zukunftsprognose getroffen werden könne. Der Bw nehme die Therapie sehr ernst und versuche, das Beste aus der derzeitigen Situation zu machen.

 

Weiters führt der Rechtsvertreter aus, dass alleine der Hinweis auf die strafrechtlichen Verurteilungen des Bw nicht ausreichen würden, um annehmen zu können, dass durch das persönliche Verhalten des Bw und seinen Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich nachhaltig und maßgeblich gefährdet werde. Der Bw sei in Österreich verheiratet, verfüge über einen Befreiungsschein und spreche ausgezeichnet Deutsch. Überdies sei entgegen der Ansicht der belangten Behörde vom Vorliegen der Voraussetzung des § 61 Z 3 FPG 2005 auszugehen, da die 12-monatige Freiheitsstrafe durch den Beschluss nach § 39 SMG stark relativiert werde. Ein Aufenthaltsverbot hätte daher nicht erlassen werden dürfen.

 

Abschließend beantragte der Rechtsvertreter der Berufung Folge zu geben und den bekämpften Bescheid aufzuheben.

 

3.1. Mit Schreiben vom 25. März 2010, Zahl: E1/16089/2009, übermittelte die Sicherheitsdirektion Oberösterreich den Verwaltungsakt samt Berufungsschrift dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich.  

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den fremdenpolizeilichen Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz zu AZ. Fr-103496.

 

3.3. Aus dem Vorlageakt ergab sich in Verbindung mit der Berufung der nachfolgend geschilderte, im Wesentlichen unstrittige Sachverhalt:

 

3.3.1. Der Bw, x, geboren am x, türkischer Staatsangehöriger, ist am 6. September 1988 in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist, um seine Schwester und seinen Schwager zu besuchen.

 

Am 9. Dezember 1988 wurde dem Bw von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems erstmals ein Sichtvermerk, gültig bis 31. Juli 1989, erteilt. In der Folge wurden dem Bw auf Grund von weiteren Verlängerungsanträgen wiederkehrend Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligen – zuletzt eine "Niederlassungsbewilligung beschränkt" gültig bis 15. März 2009 – erteilt. Am 26. Mai 2009 hat der Bw einen Verlängerungsantrag beim Magistrat Linz gestellt.

 

Seit 1. November 1991 ist der Bw mit der in Österreich wohnhaften türkischen Staatsbürgerin x verheiratet. x ist im Besitz eines unbefristeten Niederlassungstitels.

 

3.3.2.1 Im Vorlageakt scheinen folgende Eintragungen auf, die den Bw als Täter bezeichnen und nach denen er zur Anzeige gelangte:

 

*       Gefährliche Drohung

         Tatzeit:       8. April 1991

         Tatort:        Ried im Traunkreis

 

*       Gefährliche Drohung

         Tatzeit:       12. April 1991

         Tatort:        Ried im Traunkreis

 

*       Betrug (Kautionsbetrug)

         Tatzeit:       15. März 1994

         Tatort:        Kremsmünster

 

*       Körperverletzung

         Tatzeit:       13. September 2000

         Tatort :       Linz-Mitte

 

*       Raufhandel

         Tatzeit:       29. Dezember 2001

         Tatort:        Linz-Mitte

 

*       Suchtmittelgesetz (§§ 28, 28a SMG)

         Tatzeit:       27. Mai 2003

         Tatort:        Linz-Mitte

 

*       Suchtmittelgesetz (§ 27 SMG)

         Tatzeit:       21. April 2004

         Tatort:        Linz-Mitte

 

*       Körperverletzung

         Tatzeit:       22. Mai 2004

         Tatort:        Linz-Mitte

 

*       Suchtmittelgesetz (§ 27 SMG)

         Tatzeit:       04. Oktober 2004

         Tatort:        Linz-Mitte

 

*       Suchtmittelgesetz (§ 27 SMG)

         Tatzeit:       21. Februar 2005

         Tatort:        Linz-Mitte

 

*       Nötigung / Schwere Nötigung

         Tatzeit:       13. Juli 2005

         Tatort:        Linz-Mitte

 

*       Suchtmittelgesetz (§ 27 SMG)

         Tatzeit:       Mai 2005 bis Juni 2005

         Tatort:        Linz-Mitte

 

*       Suchtmittelgesetz (§ 27 SMG)

         Tatzeit:       09. April 2006

         Tatort:        Linz-Mitte

 

*       Suchtmittelgesetz (§ 27 SMG)

         Tatzeit:       10. Juni 2006

         Tatort:        Linz-Mitte

 

*       Suchtmittelgesetz (§ 27 SMG)

         Tatzeit:       10. Februar 2007

         Tatort:        Linz-Mitte

 

*       Urkundenfälschung

         Tatzeit:       16. April 2007

         Tatort:        Linz Lenaupark

 

*       Suchtmittelgesetz (§ 27 SMG)

         Tatzeit:       06. Oktober 2007

         Tatort:        Linz Landhaus

 

*       Suchtmittelgesetz (§§ 28 und 28a SMG)

         Tatzeit:       01. Februar 2009 bis 27. Februar 2009

         Tatort:        Linz Kleinmünchen

 

 

Seit dem Jahr 2000 wurde der Bw  in 18 Fällen wegen gerichtlich strafbarer Delikte angezeigt und in elf Fällen auch gerichtlich verurteilt.  

 

Folgende rechtskräftige Verurteilungen scheinen im Vorlageakt auf:

 

* Mit Urteil des Bezirksgerichts Lambach vom 12. Oktober 2000, Zahl: 4 U 46/00 h, wurde der Bw wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 3 (§ 81 Abs 1 Z 1) StGB und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 iVm § 81 Z 2 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je ATS 30,- (insgesamt ATS 1.800,-), im Nichteinbringungsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Der Bw wurde für schuldig erkannt, dass er am 3. Juni 2000 auf der Westautobahn im Gemeindegebiet Eberstalzell als Lenker eines Kombis in alkoholisiertem Zustand dadurch, dass er eine zu hohe Geschwindigkeit einhielt, wodurch er im gesperrten Baustellenbereich gegen Betonleitwände stieß, fahrlässig x am Körper verletzte, wobei die Tat eine Prellung am Kopf rechts und eine Prellung am Jochbein links zur Folge hatte sowie eine Gefahr für das Leben die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit des x herbeiführte.

 

* Mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 8. Jänner 2001, Zahl. 17 U 485/00 i, wurde der Bw wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je ATS 30,- (insgesamt ATS 1.200,-), im Nichteinbringungsfall 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf BG Lambach 4 U 46/2000 h) verurteilt.

Darin wurde der Bw für schuldig erkannt, dass er am 13. September 2000 in Linz x durch Versetzen von Fußtritten, wodurch x eine Schä­delprellung, Kopfschmerzen, Übelkeit, eine Prellung und Abschürfung am linken Oberarm, eine Brustkorbprellung sowie eine Prellung der Lendenwirbelsäule erlitt, am Körper verletzte.

 

* Mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 5. Juli 2001, Zahl: 17 U 261/01 z, wurde der Bw wegen des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Z 2) StGB sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde nach § 289 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je ATS 30,- (insgesamt ATS 5.400,-), im Nichteinbringungsfall 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je ATS 30,- (insgesamt ATS 2.400,-), im Nichteinbringungsfall 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Darin wurde der Bw für schuldig erkannt, dass er am 7. April 2001 in Linz, Wankmüllerhofstraße 30, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen x, dadurch, dass er aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit beim Fahrstreifenwechsel mit dem von x gelenkten PKW kollidierte, fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit für x und die in dem von diesem gelenkten PKW befindlichen x, x, x und x sowie die beim Bw mitfahrenden x und x herbeiführte, nachdem er sich vor der Tat durch den Genuss von Al­kohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hatte, obwohl er vorhergesehen hatte oder hätte vorsehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet ist.

 

* Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 12. August 2003, Zahl: 34 Hv 79/03 a, wurde der Bw wegen des Vergehens nach § 15 Abs 1 StGB iVm § 27 Abs 1 6. Fall und Abs 2 Z 2 1. Fall SMG, der Vergehen nach § 27 Abs 1 1., 2., 4. und 5. Fall SMG sowie des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Davon wurden 6 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.

Der Bw wurde für schuldig erkannt, dass er

A.) in Linz und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erworben, besessen, eingeführt, ausgeführt und gewerbsmäßig (Punkt 1.) anderen zu überlassen versucht hat, indem er

         1.) am 27. Mai 2003 52 g Cannabisharz (Haschisch) im Lokal „x"      verkaufen wollte, wobei die Tathandlung infolge Einschreitens der Polizei     beim Versuch geblieben ist;

         2.) in der Zeit von zumindest etwa April 2003 bis 27. Mai 2003 in      mehreren    Teilmengen Heroin, Kokain, Ecstasytabletten und Cannabisprodukte in insgesamt unbekannter Menge von unbekannten         Personen angekauft und bis zum Eigenkonsum besessen hat;

         3.) am 25. Mai 2003 5 brikettförmige Haschischplatten mit einem      Gesamtgewicht von ca 1.400 g (ca. 11 g Delta 9THC Reinsubstanz) von Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt und in seiner Wohnung    in Linz aufbewahrt hat;

         4.) am 27. Mai 2003 in Linz 1 g Cannabiskraut besessen hat;

B.) im Zeitraum 2001 bis 27. Mai 2003 in Linz einen total gefälschten Führerschein, sohin eine falsche Urkunde, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht hat, indem er diesen total gefälschten Führerschein zu einem unbekannten Zeitpunkt anlässlich einer Fahrzeugkontrolle den erhebenden Beamten vorgezeigt hat.

 

* Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 19. Oktober 2004; Zahl: 34 Hv 57/04 t, wurde der Bw wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs 1 und 84 Abs 1 StGB zu einer Freiheits­strafe von 3 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Darin wurde der Bw für schuldig erkannt, dass er am 22. Mai 2004 in Linz x dadurch vorsätzlich am Körper verletzte, dass er ihr einen Beinfeger versetzte, wodurch x zu Sturz kam, mit dem Kopf am Kopfsteinpflaster aufschlug und dadurch eine Rissquetschwunde im Bereich des linken Auges, eine Schädelprellung, ein Hämatom am rechten Schienbein, Schmerzen am rechten Knie, eine schmerzhafte Bewegungseinschränkung der linken Schulter, Schmerzen ausstrahlend von der Halswirbelsäule in den linken Arm und eine Prellung beider Kniegelenke mit Hämatomen mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung, nämlich von mehr als 2 Monaten, erlitten hat.

 

* Mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 6. Mai 2005, Zahl: 18 U 598/04 w, wurde der Bw wegen fünf Vergehen gemäß § 27 Abs 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt.

Darin wurde der Bw für schuldig erkannt, dass er in Linz den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben und besessen haben, und zwar dadurch, dass er:

1.) am 21. April 2004 63,2 g Cannabisharz, 2,4 g Cocain und 0,5 g Cannabiskraut besessen hat;

2.) am 10. Juni 2004 drei Joints geraucht hat;

3.) Anfang Juni 2004 im Lokal „x" eine „Nase" Cocain konsumiert hat;

4.) am 04. Oktober 2004 14,2 g Cannabisharz besessen hat;

5.) am 21. Februar 2005 8,8 g Cannabisharz besessen hat.

 

* Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 05. September 2005, Zahl: 21 Hv 131/05 f, wurde der Bw wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, der Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15 und 105 Abs 1 StGB sowie des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

Darin wurde der Bw für schuldig erkannt, dass er in Linz

A.) am 13. Juli 2005 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit x

         1.) x mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des Lokals „x"   genötigt hat, indem er sie an den Oberarmen und an den Haaren packte       und in Richtung Ausgang zerrte;

         2.) x durch das Versetzen von Faustschlägen in Form einer Wunde am Ohr und an der Unterlippe vorsätzlich am Körper verletzte.

B.)     1.) am 13. Juli 2005 x durch die vom Bw mehrmals getätigten          sinngemäßen Äußerungen: „Ich bring dich um du dreckige Hure - Du bist        als Hure geboren und wirst jetzt als Hure sterben!", und „Du Drecksau      wirst sterben", wobei er die Drohungen dadurch unterstrich, dass er sie an        den Haaren packte und mit der anderen Hand eine Waffe symbolisierte,       die er ihr an den Kopf hielt, gefährlich bedroht hat, um sie in Furcht und        Unruhe zu versetzen;

         2.) am 13. Juli 2005 x durch die Äußerung, wenn er sich einmische, werde   er Probleme bekommen, mithin diesen durch Drohung zu einer           Unterlassung, nämlich zum Nichteinschreiten während der Drohungen    und Tätlichkeiten gegen x, genötigt hat;

         3.) am 19. Februar 2005 x durch die Worte: „Zwing mich nicht,         diese zu benützen", wobei er auf seinen Hosenbund deutete, als ob er eine    Waffe eingesteckt hätte, sohin durch gefährliche Drohung zu einer     Handlung, nämlich ihn zu heiraten, zu nötigen versucht hat;

         4.) am 19. Februar 2005 x durch die telefonische Äußerung, dass dies         vorher keine Drohung war, sondern er dies wahr machen würden, falls sie    ihn nicht heiraten werde, wobei er sich auf die unter B.) 3.) genannte      Drohung bezog, sohin durch (erneute) gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich ihn zu heiraten, zu nötigen versucht hat;

         5.) am 21. Februar 2005 eine Waffe und Munition, nämlich eine Gaspistole sowie          4 Patronen, besessen hat, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG    verboten war.

 

* Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 07. November 2005, Zahl: 24 Hv 172/05 g, wurde der Bw wegen drei Vergehen nach § 27 Abs 1 1., 2. und 6. Fall und § 27 Abs 2 Z 2 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten (Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG Linz 21 Hv 131/05 f) verurteilt.

Darin wurde der Bw für schuldig erkannt, dass er in Linz den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift erworben, besessen und in der Folge gewerbsmäßig durch gewinnbringenden Verkauf einem anderen überlassen hat, nämlich:

         1.) am 06. Mai 2005 x 1,7 g Cannabisharz zum Gesamtpreis von € 20,-;

         2.) am 01. Juni 2005 x eine unbekannte Menge Cannabisharz zum    Gesamtpreis von € 20,-.

         3.) zu nicht näher bekannten Zeitpunkt in zumindest 5 Angriffen eine unbekannte Menge Suchtgift an nicht näher bekannte Personen.

 

Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 17. Jänner 2006, Zahl: 20 BE 547/05 w, wurde der Rest von 3 Monaten und 12 Tagen der mit den Urteilen unter den Zahlen 18 U 598/04 w, 21 Hv 131/05 f und 24 Hv 172/05 g insgesamt verhängte Freiheitsstrafe von 12 Monaten nach einer Verbüßung von 8 Monaten und 18 Tagen bedingt nachgesehen und der Bw bedingt entlassen.

 

* Mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 23. Juli 2007, Zahl: 32 U 66/07 t, wurde der Bw wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 19,- (insg. € 1.900,-), im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Darin wurde der Bw für schuldig erkannt, dass er am 16. April 2007 in Linz, Friedhofstraße 28, eine falsche Urkunde, nämlich einen gefälschten Führerschein, im Zuge einer Verkehrskontrolle im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht hat.

 

* Mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 04. März 2008, Zahl: 18 U 558/07 t, wurde der Bw wegen der Vergehen nach § 27 Abs 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je € 9,- (insgesamt € 1.080,-), im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.

Darin wurde der Bw für schuldig erkannt, dass er in nachfolgenden Fällen in Linz den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben und besessen hat, und zwar indem er

1.) am 09. April 2006 einen Joint und

2.) am 10. Juni 2006 4,8 g Cannabisharz besaß,

3.) Anfang Juni 2006 eine unbekannte Menge Haschisch erwarb und besaß,

4.) am 10. Februar 2007 einen Joint und 5,5 g Cannabisharz besaß,

5.) in der Zeit von Februar 2007 bis zum 06. Oktober 2007 Haschisch und Marihuana erwarb und besaß, sowie

6.) am 06. Oktober 2007 0,8 g Marihuana besaß.

 

* Mit Urteil des Landesgericht Linz vom 15. Mai 2009, Zahl: 27 Hv 64/09 b, wurde der Bw wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 1. und 2. Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Bw in Linz und anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar:

         1.) Mitte Februar 2009 in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 80 bis 100 Gramm Heroin (Reinsubstanz:          23,6 +/- 1,5 % Heroin), vom abgesondert verfolgten x auf     Kommission zum Preis von € 2.500,- erworben und bis kurze Zeit nach der          Festnahme des x (Festnahme am 21.02.2009) mit dem Vorsatz besessen           hat, dass es in Verkehr gesetzt werde;

         2.) seit etwa Mitte Oktober 2007 bis Ende Februar 2009 in zahlreichen        Teilmengen eine insgesamt unbekannte Menge Cannabis und Kokain        erworben und bis zum Eigenkon­sum besessen hat, wobei er die       Straftaten ausschließlich zum persönlichen Gebrauch beging.

 

Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 26. Juni 2009, Zahl: 27 Hv 64/09 w, wurde dem Bw gemäß § 39 Abs 1 SMG ein Aufschub des Vollzuges der oa. Freiheitsstrafe für die Dauer von 2 Jahren unter der Voraussetzung, dass er sich freiwillig einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, nämlich einer ärztlichen Behandlung einschließlich der Entzugs- und Substitutionsbehandlung sowie im Vorfeld zur Therapie einer intensiven Psychotherapie unterzieht, bewilligt.

Begründend führte das Landesgericht Linz aus, dass dem eingeholten Gutachten zufolge beim Bw ein jahrelanger Suchtmittelmissbrauch bzw. eine Suchtmittelgewöhnung bestehe und die angestrebte Therapie jedenfalls notwendig, zweckmäßig und dem Bw zumutbar sei. Allerdings zeige das Gutachten auch deutlich auf, dass dem Grunde nach ein Grenzfall zur "offenbaren Aussichtslosigkeit" vorliegen dürfte, nachhaltig zu erwarten sei, dass die Therapie keinen Erfolg erbringen werde, es dem Gericht jedoch verwehrt sei, etwa aus dem Grunde zu erwartender frustrierter Kosten im Bereich von mehreren 10.000 Euro, die zu Lasten des Bundesschatzes zu erwarten seien, Strafaufschub nach § 39 SMG zu verwehren.

 

3.3.2.2. Abgesehen von zahlreichen rechtskräftigen Verwaltungsstrafen seit 1992 (u.a. nach dem KFG und der StVO) sind zumindest die nachstehenden sechs Verwaltungsstrafen als schwere Verstöße und als auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Handlungen hervorzuheben:

 

*       Straferkenntnis vom 17. Juni 2005, AZ 0006160/LZ/05, wegen        Übertretung          des § 1 Abs 3 FSG, Geldstrafe: € 1000;

*       Straferkenntnis vom 28. November 2005, AZ 0024416/LZ/05, wegen        Übertretung          des § 1 Abs 3 FSG, Geldstrafe: € 1600;

*       Straferkenntnis vom 27. Juni 2007, AZ 0016431/LZ/07, wegen        Übertretung          des § 1 Abs 3 FSG, Geldstrafe: € 1000;

*       Straferkenntnis vom 29. August 2007, AZ 002364/LZ/07, wegen      Übertretung          des § 1 Abs 3 FSG, Geldstrafe: € 800;

*       Straferkenntnis vom 14. November 2008, AZ 0034302/LZ/08, wegen        Übertretung          des § 1 Abs 3 FSG, Geldstrafe: € 900;

*       Straferkenntnis vom 12. Mai 2009, AZ 0046192/LZ/08, wegen Übertretung         des § 1 Abs 3 FSG, Geldstrafe: € 1000.

 

 

Die angeführten Straferkenntnisse sind in Rechtskraft erwachsen.

3.3.3. Über Ersuchen der belangten Behörde teilte das Arbeitsmarkservice Oberösterreich mit Schreiben vom 8. Juni 2009 mit, dass der Bw Rechte nach Art. 7 zweiter Untersatz des Assoziationsratsbeschlusses (ARB) 1/1980 geltend machen könne. Deshalb wurde dem Bw vom AMS ein Befreiungsschein nach § 4c Abs 2 AuslBG mit einer Laufzeit bis 2. August 2011 ausgestellt.

 

3.3.4. Mit Schreiben vom 30. Juli 2009, zugestellt am 10.08.2009, wurde der Bw von der belangten Behörde darüber informiert, dass beabsichtigt sei, gegen ihn ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen.

 

In seiner Stellungnahme vom 12. August 2009 führte der Bw aus, dass er mit seiner Ehefrau in der x lebe. Ein Aufenthaltsverbot würde gegen § 66 FPG 2005 verstoßen, da dies praktisch zur Auflösung der Ehe führen würde. Zur gerichtlichen Verurteilung des Landesgerichtes Linz vom 15. Mai 2009 wurde festgehalten, dass das Gericht eine Vorgehensweise nach § 39 SMG vorgenommen habe. Dies bedeute, dass der Bw eine Entzugs- und Substitutionsbehandlung vorzunehmen und sich einer Psychotherapie zu unterziehen habe. Dadurch würde die Verurteilung relativiert.

Festgehalten werde auch, dass sich der Bw seit 1988 rechtmäßig in Österreich aufhalte. Da die erste Verurteilung aus dem Jahr 2000 stamme, sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 61 Z 3 FPG 2005 unzulässig. Der Bw sei niemals zu einer mehr als einjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die Tatbestände im Sinne des § 60 Abs 2 Z 12-14 lägen nicht vor.

Der Bw beantragte daher, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes abzusehen.

 

3.3.5. Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2010 übermittelte die belangte Behörde den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 16. Dezember 2009, GZ 27 Hv 64/09b und eine Vollzugsinformation der JA Linz vom 28. Jänner 2010.

 

3.3.5.1. Das Landesgericht Linz hat im angesprochenen Beschluss gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG den mit Beschluss vom 26. Juni 2009 gewährten Aufschub des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe von 12 Monaten widerrufen.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Bw entgegen den Beschlussvorgaben erst verspätet in die stationäre Therapie in der Zukunftsschmiede begeben habe und bereits am 17. August 2009 aus dieser entlassen worden sei. Anlass dafür sei gewesen, dass der Bw nach einem Besuch bei der Hausärztin verschwunden sei und es der Zukunftsschmiede die für eine konstruktive Zusammenarbeit notwendige Compliance und Vertrauenswürdigkeit gefehlt habe. Sechs Wochen nach Therapieabbruch sei der Bw zum Therapieantritt aufgefordert und das Widerrufsszenario in Vollzug gesetzt worden. Trotzdem der Bw bis Ende November 2009 auf der Aufnahmeliste der Beratungsstelle x gestanden sei, habe er die Einzugstermine nicht wahrgenommen und überdies die Aufnahmekriterien – negatives Ergebnis des Harntests auf Suchtgift – nicht erfüllt, da er Drogenersatzstoffe konsumiert hatte. Der Therapieabbruch sowie eine fehlende Ersatztherapie seien objektiviert und bedürften keiner näheren Erörterung. Aus dem Akteninhalt ergebe sich weiters, dass die der Verurteilung zugrundeliegende Tat ausschließlich die Beschaffung von Suchtgift gewesen sei, seine Delinquenz also in unmittelbaren und direkten Zusammenhang zur Suchtgiftproblematik stehe. Diese sei weiterhin vorhanden, die Therapie vor Erreichen des Therapieerfolges wegen mangelnder konstruktiver Zusammenarbeit beendet worden. Eine Aufnahme in anderen Therapieeinrichtungen sei trotz Ermahnung zum Therapieantritt wegen fortdauernden Suchtgiftkonsums nicht erfolgt. Damit sei klargestellt, dass die weitere Suchtmitteldelinquenz des Bw höchstgradig zu befürchten sei und sich diese sogar schon bewahrheitet habe. Der Strafaufschub sei unverzüglich zu widerrufen gewesen, um spezialpräventiven Erwägungen gerecht zu werden. Die negative Prognose des Sachverständigen habe sich zwischenzeitig mehr als bewahrheitet.

 

3.3.5.2. Der vorgelegten Vollzugsinformation ist zu entnehmen, dass der Bw seit dem 27. Jänner 2010, 11.25 Uhr, seine Haftstrafe verbüßt. Abgesehen von den möglichen bedingten Entlassungsterminen ist als Entlassungszeitpunkt der 19. Juli 2011 angeführt.

 

3.4. Der vorliegende Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

Gemäß § 86 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige dann zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. 

 

§ 86 FPG enthält Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsbe­rechtigung betreffend freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigten Drittstaatsangehörigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage vor dem 1. Jänner 2006 durfte gegen einen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot nämlich nur erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 36 Abs 1 Z 1 FrG erfüllt waren. Dabei war § 36 Abs 2 FrG als "Orientierungsmaßstab" heranzuziehen (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom
13. Oktober 2000, 2000/18/0013).

 

 

Gemäß § 60 Abs 1 Z 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Aufenthalt die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz 1 gilt gemäß § 60 Abs 2 Z 1 leg. cit. insbesondere, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

 

Nach § 60 Abs 3 leg. cit.  liegt eine gemäß Abs 2 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

 

Nach § 56 Abs 1 FPG dürfen Fremde, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen waren und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt -Familienangehöriger" verfügen, nur mehr ausgewiesen werden, wenn ihr weiterer Aufenthalt eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

 

Würde nach § 60 Abs 6 iVm § 66 Abs 1 FPG durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solches Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Nach § 60 Abs 6 iVm § 66 Abs 2 leg.cit. darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung.

 

Gemäß § 66 Abs 2 leg. cit. sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

 

§ 61 FPG regelt mehrere Fälle, bei deren Vorliegen ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden darf.

 

So darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn der Fremde in den Fällen des § 60 Abs 2 Z 8 nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben hätte dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Fremde betreten wurde, keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen wäre (Z 1) oder wenn eine Ausweisung gemäß § 54 Abs 1 wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig wäre (Z 2).

          

Gemäß § 61 Z 3 FPG darf ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden, wenn dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 verliehen hätte werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mindestens einer unbedingten einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder er würde einen der in § 60 Abs 2 Z 12 bis 14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen.

 

4.2.1. Laut Aktenlage und Berufungsvorbringen sind die Ausschlussgründe des § 61 Z 1, 2 und 4 FPG nicht gegeben.

 

Wie unter Punkt 3.3.2.1. dargelegt, hat das Landesgericht Linz mit Urteil vom 15. Mai 2009, Zahl: 27 Hv 64/09 b, den Bw wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 1. und 2. Fall SMG sowie des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall und Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

 

Schon im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer unbedingten einjährigen Freiheitsstrafe liegt kein Fall des § 61 Z 3 FPG vor. Dem Einwand des Rechtsvertreters, wonach der Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 26. Juni 2009, Zl. 27 Hv 64/09w, die unbedingt verhängte einjährige Freiheitsstrafe relativiere, kann jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt nicht gefolgt werden, da das Landesgericht mit Beschluss vom 16. Dezember 2009, Zl. 27 Hv 64/09b, den Aufschub gemäß § 39 Abs 4 SMG widerrufen hat und der Bw seit dem 27. Jänner 2010 seine Haftstrafe(n) verbüßt. Als derzeitiges Haftende wurde der 19. Juli 2011 bekanntgegeben.

 

 

Dem Aufenthaltsverbot stehen damit keine Ausschlussgründe gemäß § 61 FPG entgegen.

 

4.2.2. Aus den jüngsten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (3. April 2009, 2008/22/0913; 11. Mai 2009, 2007/18/0038, 4. Juni 2009, 2006/18/0233 und 22. Dezember 2009, Zl. 2009/21/0050) ist abzuleiten, dass auf türkische Staatsangehörige, die Rechte nach Art. 6 und/oder Art. 7 ARB 1/80 geltend machen können, die Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung (§ 86 FPG) maßgeblich sind.

 

4.2.2.1. Das "Aufenthaltsrecht" des Bw gründet sich nach der Aktenlage jedenfalls auf Art. 7 ARB 1/80. Damit ist hinsichtlich der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes § 86 FPG als Prüfungsmaßstab heranzuziehen.

 

4.2.2.2. Zunächst ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 86 Abs 1 (erster bis vierter Satz) vorliegen (vgl. VwGH vom 18. September 2008, 2007/21/0214). Danach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Bw die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

 

Die Erläuterungen zu § 86 FPG (22 GP, RV 952, 106)  verweisen auf die Art. 27
Abs 2 und Art. 28 Abs 3 Z a der Richtlinie 2004/38/EG und die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 27.10.1977, Rs 30/77 - Fall Bouchereau).

 

Zur Beurteilung der Frage, ob ein bestimmter Sachverhalt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen  rechtfertigt, ist auf die demonstrative Aufzählung des     § 60 Abs 2 FPG nur als "Orientierungshilfe" zurückzugreifen. Entgegenstehende europarechtliche Vorgaben sind dabei jedenfalls zu beachten.

 

Hinsichtlich der nach dem FPG anzustellenden Prognosebeurteilungen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass es letztlich immer auf das in Betracht zu ziehende Verhalten des Fremden ankommt. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Wie nachfolgend dargelegt, legt das FPG, bezogen auf unterschiedliche Personenkreise oder nach bestimmter Aufenthaltsdauer, ein unterschiedliches Maß für die zu prognostizierende Gefährlichkeit des Fremden fest. So setzt § 60 Abs 1 FPG ("Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit" oder "Zuwiderlaufen anderen im Art. 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen") in Relation zu § 56 Abs 1 FPG ("schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit") ein geringeres Maß der Gefährlichkeitsprognose voraus. Hingegen verlangt § 86 Abs 1 FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") im Verhältnis zu § 56 Abs 1 FPG ein höheres Maß der Gefährdungsprognose, die sich zudem nach dem fünften Satz des § 86 Abs 1 FPG ("nachhaltige und maßgelbliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit") noch weiter steigert (vgl. VwGH vom 20. November 2008, 2008/21/0603; E vom 3. April 2009, 2008/22/0913).

 

Der EuGH hat im Urteil vom 27. Oktober 1977, Rs 30/77, ausgeführt, dass jede Gesetzesverletzung eine Störung der öffentlichen Ordnung darstellt. Neben dieser Störung der öffentlichen Ordnung muss nach Ansicht des Gerichtshofes jedenfalls eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Frühere strafrechtliche Verurteilungen dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände  ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Wenn auch in der Regel die Feststellung einer derartigen Gefährdung eine Neigung des Betroffenen nahelegt, dieses Verhalten in Zukunft beizubehalten, so ist es doch auch möglich, dass schon allein das vergangene Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt. Es obliegt den nationalen Behörden und gegebenenfalls den nationalen Gerichten, diese Frage in jedem Einzelfall zu beurteilen, wobei sie die besondere Rechtstellung der dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen und die entscheidende Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen haben.

 

Für den Oö. Verwaltungssenat steht zunächst zweifelsfrei fest, dass das Verhalten des Bw ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Wie bereits dargelegt, ist eine Gefährdungsprognose zu erstellen und die Überprüfung an Hand der, je nach Lage des Falles einschlägigen Bestimmungen vorzunehmen.

 

Im konkreten Fall handelt es sich auch nicht um ein bloß sonstiges öffentliches Interesse sondern tatsächlich um ein Grundinteresse der Gesellschaft, dass darin gelegen ist, strafbare Handlungen gegen Leib und Leben, Aggressions-, Suchtmittel- und Eigentumsdelikte zu verhindern. Die mehrfach qualifizierten Straftaten des Bw wurden in den unter Punkt 3.3.2.1. wiedergegebenen Urteilen als Vergehen eingestuft.

 

Im Sinne der wiedergegeben Judikatur (VwGH, EGMR, EuGH) ist nicht primär maßgeblich, dass eine strafgerichtliche Verurteilung ausgesprochen wurde, sondern dass im Sinne einer Prognoseentscheidung das gegenwärtige und zukünftige Verhalten einer Person im Lichte einer strafgerichtlichen Verurteilung rechtlich zu würdigen ist. Im konkreten Einzelfall ist zu analysieren, ob davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bw hinkünftig rechtskonform verhalten wird. Besonders aussagekräftig sind daher die einzelnen Strafzumessungsbegründungen. Diese lassen eindeutige Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Bw zu.

 

*       Im Urteil des Bezirksgerichtes Lambach vom 12. Oktober 2000 würdigte das Gericht das Tatsachengeständnis, die bisherige Unbescholtenheit und die eigene Verletzung als mildernd und das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen als erschwerend.

 

*       Im Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 5. Juli 2001 lagen keine Milderungsgründe vor. Erschwerend wogen eine einschlägige Vorstrafe und die Gefährdung mehrerer Personen. 

 

*       Im Urteil des Landesgerichtes Linz vom 19. Oktober 2004 (bedingte Freiheitsstrafe 3 Monate) lagen keine Milderungsgründe vor. Erschwerend wogen mehrere einschlägige Vorstrafen.

 

*       Im Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 6. Mai 2005 (unbedingte Freiheitsstrafe von 2 Monaten) wurde das Geständnis des Bw mildernd gewertet. Erschwerend wurden eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall innerhalb der Probezeit, die Tatwiederholungen und Taten auch bei anhängigen Strafverfahren gewertet.

 

Im Anschluss an das Urteil fasste das erkennende Gericht einen Beschluss gemäß § 39 Abs 1 SMG. Danach wurde dem Bw aufgrund des bevorstehenden Militärdienstes in der Türkei ein Strafaufschub bis 15. Oktober 2006 gewährt. Dabei wurde dem Bw die Möglichkeit eingeräumt, in der Türkei durch therapeutische Hilfe von seiner Sucht loszukommen. Abschließend wurde dem Bw mitgeteilt, dass er sich nach Ableistung des Militärdienstes zu melden habe und abzuklären sei, ob eine weitere Therapie notwendig sei. 

 

*       Im Urteil des Landesgerichtes Linz vom 5. September 2005 (unbedingte Freiheitsstrafe von 5 Monaten) wurde die Tatsache, dass die Handlung teilweise beim Versuch geblieben ist, mildernd gewertet. Erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und mehrere massive, einschlägige Vorstrafen beurteilt.

 

*       Im Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 23. Juli 2007 (Geldstrafe von 100 Tagessätzen à 19 Euro) wurde das Geständnis als mildernd und eine einschlägige Vorstrafe als erschwerend gewertet.

 

*       Im Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 4. März 2008 (Geldstrafe von 120 Tagessätzen à 9 Euro) wurde das Geständnis als mildernd berücksichtigt. Erschwerend wurden die Tatwiederholungen, der sehr rasche Rückfall, Taten bei anhängigen Strafverfahren und vier einschlägige Vorstrafen gewertet.

 

*       Im Urteil des Landesgerichtes Linz vom 15. Mai 2009 (unbedingte Freiheitsstrafe von 12 Monaten) wurde das Geständnis als mildernd gewertet. Erschwerend wurden der rasche Rückfall, das Zusammentreffen zweier Vergehen, der lange Deliktszeitraum, das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge und vier einschlägige Vorstrafen beurteilt.

Im Anschluss an das Urteil widerrief das erkennende Gericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Strafnachsicht zu 20 BE 547/05w und 34 Hv 79/03a des Landesgerichtes Linz.

 

Aus dem Vorlageakt und der Berufung lassen sich deutliche Rückschlüsse auf den verwerflichen Charakter des Bw ziehen.

 

Die Wiedergabe der Straftaten und Verwaltungsübertretungen zeigt die kriminelle Energie des Bw auf und lässt auch deutlich die massive Steigerung erkennen. Obwohl das Verhalten des Bw in den Jahren nach seiner Einreise im Jahr 1988 bis ins Jahr 2001 nur nach der vorliegenden – möglicherweise unvollständigen - Aktenlage zu beurteilen ist, kann bereits daraus ersehen werden, dass die Einhaltung von Rechtsvorschriften für den Bw keinen hohen Stellenwert einnimmt und er bereits drei Jahre nach seiner Ankunft in Österreich in kurzen zeitlichen Abständen mehr oder weniger schwer wiegende Verwaltungsübertretungen und Verstöße gegen das Strafgesetzbuch begangen hat. Selbst wenn die verhängten Strafen als getilgt anzusehen sind, waren die zugrundeliegenden Straftaten bei der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens zu würdigen (vgl. VwGH vom 25. Februar 2010, 2007/18/0330). Wie bereits anschaulich dargelegt, hat der Bw im anschließenden Zeitraum zahlreiche weitere schwerwiegende Verwaltungsübertretungen begangen und gegen das Strafgesetzbuch und das Suchtmittelgesetz verstoßen. Obwohl die Strafgerichte anfangs noch mit Geldstrafen das Auslangen finden wollten, um den Bw zu läutern, änderte der Bw seine Grundhaltung nicht, sondern beging in der Folge die oben dargestellten zahlreichen großteils einschlägigen Vergehen. Bereits 2003 erfolgte die erste Verurteilung nach dem SMG. Trotz den weiteren einschlägigen Verurteilungen nach dem SMG, den gewährten Strafaufschüben, den bedingt, in der Folge unbedingt verhängten Freiheitsstrafen und der von der öffentlichen Hand finanzierten Therapie zu Überwindung der Suchtmittelabhängigkeit blieb der Bw uneinsichtig und wurde immer wieder rasch einschlägig rückfällig. Die ständig zunehmende kriminelle Energie kommt besonders im Tatverhalten des Bw zu Ausdruck und veranlasste auch die Strafgerichte, sowohl eine bedingt verhängte Freiheitsstrafe als auch den Aufschub der zwölfmonatigen Freiheitsstrafe zu widerrufen.

 

Betrachtet man den Zeitraum, in dem sich der Bw in Österreich aufhält, und die Fülle der Verstöße gegen die Rechtsordnung, so ist kein längerer Zeitabschnitt erkennbar, in dem sich der Bw rechtskonform verhalten hat.

 

Neben den Gewaltdelikten sind besonders die Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz herauszugreifen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der erfahrungsgemäß die Wiederholungsgefahr besonders groß ist und der eine große Sozialschädlichkeit innewohnt (vgl. VwGH vom 4.10.2006, 2006/18/0306; VwGH vom 27.6.2006, 206/18/0092).

 

Die vom Verwaltungsgerichtshof angesprochene Gefährlichkeit und die erfahrungsgemäße Wiederholungsgefahr finden Bestätigung in den zahlreichen einschlägigen Verstößen des Bw gegen das SMG und der hervorgekommenen mehrfachen Überschreitung der Grenzmenge bei der letzten Tathandlung. Diese Beurteilung und die Gefährlichkeitsprognose konnte der Bw durch sein Vorbringen nicht entkräften.

 

So war das Berufungsvorbringen, wonach der Bw die Therapie sehr ernst nehme, in Zukunft Abstand von weiteren Suchtgiftdelikten nehme und das Beste aus der derzeitigen Situation machen wolle, bereits zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufungsschrift (15. September 2009) nicht mehr zutreffend und wurde darüber hinaus durch die Ausführungen in der Begründung des Beschlusses des Landesgerichtes Linz vom 16. Dezember 2009 (Widerruf des Aufschubes des Vollzuges der verhängten Freiheitsstrafe) eindeutig widerlegt. Danach wurde der Bw bereits am 17. August 2009 aus der Therapie entlassen, weil er nach dem Besuch bei der Hausärztin verschwunden war und die für eine konstruktive Zusammenarbeit mit der Zukunftsschmiede notwendige Compliance und Vertrauenswürdigkeit gefehlt hat. In der Folge war eine Aufnahme in eine andere Therapieeinrichtung trotz Androhung wegen des fortdauernden Suchtmittelkonsums nicht möglich. Durch das Verhalten des Bw sah das Gericht die negative Prognose des Sachverständigen bestätigt, dass die weitere Suchtmitteldelinquenz des Bw höchtsgradig zu befürchten war und sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Beschlusses sogar schon bewahrheitet hatte.  

 

Aus dem gravierenden Fehlverhalten des Bw, das über einen langen Zeitraum zu beobachten war und eine ständige Steigerung erfahren hat, resultiert eine schwerwiegende Gefährdung des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Gewalt-, Suchtmittel- und Eigentumskriminalität (vgl.  VwGH vom 2. April 2009, 2009/18/0032, mwN; VwGH vom 11. Mai 2009, 2009/18/0134).

 

Nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen hat der Bw in den Jahren 2000 bis 2009 zahlreiche Suchtmittel- und Gewaltdelikte begangen, wobei diese Tathandlungen von den Gerichten ab dem Jahr 2000 vorerst mit Geld- und in der Folge mit Freiheitsstrafen geahndet wurden. Dieses Gesamtfehlverhalten des Bw und insbesondere die in einschlägiger Weise begangenen Verbrechen rechtfertigen die Annahme, dass ein weiterer Aufenthalt des Bw im Bundesgebiet eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde. Die im Grunde des § 60 Abs 2 Z 1 FPG getroffene Beurteilung der belangten Behörde ist daher nicht zu beanstanden.

 

Obwohl der Bw derzeit über keine "dokumentierte" Niederlassungs- bzw. Aufenthaltserlaubnis verfügt, kommt ihm nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine den Unionsbürgern nahekommende Stellung in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht zu.

 

Im Hinblick darauf, dass der Bw über einen sehr langen Zeitraum schwerwiegende Verwaltungsübertretungen und wiederholte Verstöße gegen das Suchtmittelgesetz gesetzt, Therapien zur Überwindung der Suchtmittelabhängigkeit abgebrochen und in der Folge trotz Androhung des Haftübels nicht wiederaufgenommen und bereits ein paar Monate nach der Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und dem Beschluss über den Haftaufschub wieder und fortlaufend Suchtmittel konsumiert hat, stellt sein Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

 

Der Gesetzesbegriff "gegenwärtig" muss seiner Bedeutung nach im vorliegenden Fall naturgemäß vor allem auf den Zeitraum nach seiner Entlassung erstreckt werden, sofern der Bw, wie hier vorliegend noch in Strafhaft angehalten wird.

 

Die Haltung des Bw, die über einen langen Zeitraum (1991 bis 2009) beobachtet werden konnte und, wie bereits ausgeführt, seine negative Gesinnung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung zum Ausdruck brachte, hat sich, bezogen auf seine kriminelle Energie, ständig gesteigert, und die kriminelle Motivation bestand nicht bloß punktuell und kurzfristig.

 

Mit seinem allgemein gehaltenen Vorbringen ist es dem Bw aber nicht gelungen, darzulegen, dass das beschriebene Gefährdungspotential gegenwärtig und auch zukünftig von ihm nicht mehr ausgehen werde.

 

Da der Bw - im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – seine aufenthaltsrechtliche Stellung auf Art. 7 ARB gründet und vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts seinen Aufenthalt ununterbrochen seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet hatte, war weiters zu prüfen, ob von ihm darüber hinaus auch eine nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgeht. Aufbauend darauf, dass die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten (rasche Abfolge der einzelnen Straftaten, Steigerung der kriminellen Energie trotz vorangegangener Verurteilungen) unstrittig vorliegen, eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, gegeben ist, lässt sich in Zusammenschau mit der kriminellen Energie des Bw, die beinahe während der gesamten Zeit des Aufenthaltes in Österreich vorgelegen ist und die unmittelbar vor dem Strafantritt ihren Höhepunkt fand, eine Gefährdungsprognose ableiten, wonach das Verhalten des Bw eine "nachhaltige und maßgebliche" Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellt. 

 

Die Tathandlungen und die nachfolgende Verantwortung lassen eindeutige Rückschlüsse auf seinen besonders verwerflichen Charakter zu und zeigen auf, dass er nicht geneigt ist, die Rechtsordnung seines Gastlandes zu respektieren.   

 

Derzeit lässt das Persönlichkeitsbild des Bw keinesfalls den Schluss zu, dass er nunmehr als geläutert anzusehen ist.

 

Auf Grund der dargelegten Umstände, der Art und Schwere der vorliegenden Straftaten und dem sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbild des Bw würden die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch den weiteren Verbleib des Bw im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet.

 

4.2.3. Nach § 66 Abs.1 iVm § 60 Abs.6 FPG ist ein Aufenthaltsverbot, das in das Privat- und Familienleben des Fremden eingreift, nur dann zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art. 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

 

Nach Art. 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens nur statthaft, soweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist, ferner eine Maßnahme darstellt, die einem oder mehreren der in Art. 8 Abs 2 EMRK formulierten Ziele (die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, der Schutz der Gesundheit und der Moral und der Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dient und hierfür in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist.

 

Im vorliegenden Fall entsteht durch das Aufenthaltsverbot ein Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens. Durch die lange Dauer seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich (durchgehend seit 1988) sowie der seit 1991 bestehenden Ehe mit einer türkischen Staatsangehörigen, die über einen unbefristeten Niederlassungsnachweis verfügt, wird durch das Aufenthaltsverbot in das Privat- und Familienleben des Bw eingegriffen.

 

Es ist daher zu prüfen, ob dieser Eingriff durch das gesetzlich vorgesehene Aufenthaltsverbot rechtmäßig ist oder ob durch den Eingriff Art. 8 EMRK verletzt wird.

 

Der Eingriff verletzt den Schutzanspruch aus Art. 8 Abs 1 EMRK jedenfalls dann, wenn er zur Verfolgung der genannten Ziele in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig ist, d.h. wenn er nicht durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere nicht verhältnismäßig zum verfolgten legitimen Ziel ist.

 

Entsprechend der Judikatur des VfGH kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH vom 12. Juni 2010, U 614/2010).

 

Ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs 1 EMRK geschützte Recht ist nicht bereits dann notwendig, wenn die innerstaatliche Norm ihn gebieten oder erlauben und er einem der in Art. 8 Abs 2 EMRK formulierten Ziel dient. Entscheidend ist, ob er auch verhältnismäßig zum verfolgten Eingriffsziel ist. Bei der Beurteilung des Art. 8 EMRK ist daher eine Interessensabwägung vorzunehmen (vgl. die in VfSlg 18.224/2007 wiedergegebene Rechtsprechung des EGMR). Von einer Verhältnismäßigkeit ist nur auszugehen, wenn Gewicht und Bedeutung des Eingriffziels Gewicht und Bedeutung des durch Art. 8 Abs 1 EMRK geschützten Schutzanspruchs überwiegt. Bei der Abwägung sind laut EGMR (Benhebba, Urteil vom 10.7.2003, Bsw.Nr. 53441/99; Üner, Urteil vom 5.7.2005, Bsw.Nr. 46410/99) jedenfalls folgende Aspekte, die in § 66 Abs 2 FPG Niederschlag gefunden haben, zu berücksichtigen, zu gewichten und gegeneinander abzuwägen:

 

·                     Dauer des Aufenthaltes

·                    Beherrschung der Sprache des Aufenthaltsstaates in Wort und                       Schrift

·                     Wohnverhältnisse

·                     wirtschaftliche Integration

·                     soziale Kontakte und Bindungen, Alter der Kinder

·                     Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft

·                     Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes

·                     Bindungen an den Staat der eigenen Staatsangehörigkeit

·                     Straftaten

*       Natur und Schwere der Straftaten

*       Dauer des Zeitraums zwischen Begehung der Straftat und der          aufenthaltsbeendenden Maßnahme und das Verhalten des Fremden während dieser Zeit

*       Dauer des Aufenthaltes im Aufenthaltsstaat

*       Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen (Ehegatte, Kinder)

*       Schwierigkeiten, welche für den Ehepartner und/oder Kinder im Herkunftsstaat des Fremden zu erwarten sind

 

Ein wesentliches Element für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des zu erlassenden Aufenthaltsverbotes ist die Schwere der vom Bw begangenen Vergehen nach dem SMG und StGB. Unbeachtet dürfen in diesem Fall auch nicht die zahlreichen schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen bleiben.

 

Der EGMR hat sich in zahlreichen Urteilen (Boultif, Urteil vom 2.8.2001, Bsw.Nr. 54273/00; x, Urteil vom 30.11.1999, Bsw.Nr. 34374/97) mit der Verhältnismäßigkeit derartiger Eingriffe auseinandergesetzt.

 

Im Urteil vom 6.2.2003, Bsw.Nr. 36757, x, war der EGMR der Ansicht, dass "zwei Verurteilungen wegen Einbruchsdiebstahl nicht als besonders schwerwiegend beurteilt werden können, da die Straftaten keine gewaltsamen Elemente beinhalten" würden und er hat den Eingriff daher als nicht verhältnismäßig zum verfolgten Ziel beurteilt.

 

In der Beschwerde x (Urteil vom 27.10.2005, Bsw.Nr. 32.231/02) hat der Gerichtshof der Tatsache wesentliche Bedeutung beigemessen, dass die beiden einzigen verhängten Freiheitsstrafen nur fünf bzw. sechs Monate betragen hatten. Das Urteil gründete auf der Feststellung, dass der Beschwerdeführer in den zehn Jahren, die seiner Ausweisung vorangegangen sind, achtmal wegen Straftaten (davon viermal wegen Verkehrsdelikten) verurteilt worden war. Der Gerichtshof würdigt in diesem Zusammenhang das entschlossene Vorgehen der Behörde gegen Fremde, die sich bestimmter Delikte (wie etwa Drogenhandel) schuldigt gemacht haben.  

 

In Anbetracht der einschlägigen Judikatur des EGMR (neben den bereits zitierten Urteilen siehe auch: x, Urteil vom 21.6.1988, Bsw.Nr. 10730/84; x, Urteil vom 18.2.1991, Bsw.Nr. 12313/86; x, Urteil vom 31.7.2002, Bsw.Nr. 37295/97; x, Urteil vom 15.7.2003, Bsw.Nr. 53306/99) griff das Aufenthaltsverbot in den angeführten Fällen nur peripher in das Privatleben des Bw ein.

 

Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes greift im vorliegenden Fall – wie oben bereits dargestellt –in das Privatleben des Bw ein.

 

Bezug nehmend auf die oben nachhaltig dargestellten Aspekte spricht für den Bw die lange Dauer seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich (durchgehend seit 1988), die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes bis 2009 (aufgrund befristeter Bewilligungen) und dem weiters aus dem ARB ableitbaren Aufenthaltsrecht. Der Bw ist seit 1991 mit einer türkischen Staatsangehörigen, die über einen unbefristeten Niederlassungsnachweis verfügt, verheiratet.

 

Stellt man auf den im Vorlageakt einliegenden Versicherungsdatenauszug (Zeitraum 1. April 2006 bis 9. Februar 2009) ab, kann jedoch eine berufliche Verankerung im Innland nicht erkannt werden. Die Aufschlüsselung zeigt, dass der Bw über weite Strecken Arbeitslosengeld bzw. Krankengeld bezogen hat und nur sporadisch einer Beschäftigung nachgegangen ist. Diese Beschäftigungszeiten schwanken zwischen ein paar Tagen und wenigen Wochen. Im Hinblick auf seine von Anfang an und in kurzen Abständen erfolgten Verstöße gegen die Rechtsordnung kann kein wesentlicher Integrationsgrad erblickt werden.

 

Für den Bw spricht, dass er neben dem privaten Interesse – in Österreich bei seiner Ehegattin bleiben zu wollen – keine engen Bindungen zum Heimatstaat mehr aufweist.

 

Unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen erscheint der Eingriff in das Familien- und Privatleben des Bw verhältnismäßig zum verfolgten Ziel und damit  gerechtfertigt. Jedenfalls ist das dargestellte Gesamtfehlverhalten des Bw, dem trotz des langen Aufenthaltes die soziale Integration in Österreich nicht gelungen ist, so gravierend, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf seine Lebenssituation im Sinne des § 66 Abs 2 FPG keinesfalls schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme für das öffentliche Interesse an der Bekämpfung der Suchgift- und Gewaltkriminalität und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. Das Aufenthaltsverbot erscheint auf Grund der Umstände des Falles zur Erreichung der angeführten Ziele im Sinne des Art. 8 Abs 2 EMRK dringend geboten.

 

Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist auch die Dauer der Befristung der verhängten Maßnahme rechtlich zu würdigen. Aufgrund der bereits angeführten Verurteilungen des Bw, wäre gemäß § 63 FPG iVm § 60 Abs 2 Z 1 FPG im vorliegenden Fall die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes zulässig. Aus immanent zu berücksichtigenden gemeinschaftsrechtlichen Überlegungen ist eine Beschränkung der Grundfreiheiten von Unionsbürgern oder Begünstigten aus Assoziierungsabkommen möglichst maß- und zurückhaltend vorzunehmen. In diesem Sinn erachtet das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates das von der belangten Behörde ausgesprochene Aufenthaltsverbot als zu hoch bemessen an und geht daher davon aus, dass mit einer Befristung auf 3 Jahre das Auslangen gefunden werden kann. Diese Frist müsste aller Voraussicht nach ausreichen, um den Bw zu läutern und die von ihm ausgehende Gefahr für die öffentlichen Interessen zu beseitigen. Soweit sich der Bw während dieser Zeit in seinem Heimatland bewährt und ein rechtschaffenes Leben führt, soll er auch die Aussicht haben, nach Ablauf der Frist wieder nach Österreich zurückkehren zu dürfen.

 

4.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Christian Stierschneider

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 26.08.2010, Zl.: 2010/21/0307-3

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