Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164109/12/Kei/Gru

Linz, 24.05.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land vom 23. März 2009, Zl. VerkR96-21956-2008-Ni/Pm, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2009, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung gegen den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses wird im Hinblick auf die Schuld keine Folge gegeben. Im Hinblick auf die Strafe wird der Berufung gegen diesen Spruchpunkt insoferne teilweise Folge gegeben als die Geldstrafe auf 40 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 19 Stunden herabgesetzt wird.

         Der Berufung gegen den Spruchpunkt 2) des angefochtenen     Straferkenntnisses wird stattgegeben, dieser Spruchpunkt wird    aufgehoben und das diesbezügliche Verfahren wird eingestellt.

 

II.             Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 4 Euro, zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Strafer­kenntnisses zu entfallen.

         Im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen    Straferkenntnisses hat der Berufungswerber keinen Beitrag zu den           Verfahrenskosten zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2, § 65 und § 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben einen Anhänger ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn stehen gelassen, ohne wärenddessen beladen oder entladen zu haben, und auch sonst keine wichtigen Gründe für das Stehenlassen vorlagen.

Tatort: Gemeinde Asten, Gemeindestraße Freiland, südlich des Objektes Handelsring 3 (KIK-Einkaufsmarkt)

Tatzeit: 21.01.2008 – 15.45 bis mind 16.15 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 23 Abs. 6 StVO

2) Sie haben das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen 'Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen' nicht beachtet.

Tatort: Gemeinde Asten, Gemeindestraße Freiland, Handelsring

Tatzeit: 21.01.2008, 15:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 52 lit. a Z. 7a StVO

Fahrzeug: Kennzeichen x, Sattelanhänger, Krone SDP27, rot

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich

                            ist, Ersatzfreiheitsstrafe von     Gemäß

50,00                   24 Stunden                              § 99 Abs. 3 lit. a StVO

70,00                   24 Stunden                              § 99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

12,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 132,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land vom 9. April 2009, Zl. VerkR96-21956-2008-Ni/Pi, Einsicht genommen und am 9. Juni 2009 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurde der Zeuge RI Ronald Haider einvernommen.

 

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Der Anhänger mit dem Kennzeichen x ist am 21. Jänner 2008 in der Zeit von 15.45 Uhr bis mindestens 16.15 Uhr ohne Zugfahrzeug auf der Fahrbahn in Asten, Gemeindestraße, Freiland, südlich des Objektes Handelsring 3 (=KIK-Einkaufsmarkt) gestanden ohne dass dieser Anhänger beladen oder entladen worden ist und ohne dass ein wichtiger Grund für das Stehenlassen vorgelegen ist. Dies wurde durch den Zeugen x wahrgenommen.

Der o.a. Anhänger war zur gegenständlichen Zeit an den Berufungswerber (Bw) vermietet und er wurde im gegenständlichen Zusammenhang durch den Bw stehengelassen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der oben angeführte Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen auf Grund der in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen x und auf Grund der in der Verhandlung erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen x wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Das gegenständliche Auskunftsverlangen gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 vom 6. März 2008 ist gesetzeskonform. Es wurde durch die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Bw im gegenständlichen Zusammenhang den Anhänger hat stehenlassen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses hingewiesen. 

 

Zum Spruchpunkt 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses:

Es ist in der Verhandlung hervorgekommen, dass nicht durch einen Polizei­bediensteten wahrgenommen worden ist, wann konkret – wie es im gegenständlichen Zusammenhang vorgeworfen worden ist – ein Fahrverbot nicht beachtet worden ist. Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Ver­waltungs­senates nicht gesichert, dass um 15.45 Uhr ein Fahrverbot nicht beachtet worden wäre.

Auch wird bemerkt, dass im gegenständlichen Zusammenhang allenfalls eine Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960 vorzuwerfen gewesen wäre. Ein solcher Vorwurf ist aber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, die abgelaufen ist, nicht erfolgt.

Es war vor diesem Hintergrund im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des gegenständlichen Straferkenntnisses spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

Zum Spruchpunkt 1) des gegenständlichen Straferkenntnisses:

Durch das gegenständliche Verhalten des Bw wurde der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Mildernd wird auch die lange Verfahrensdauer gewertet. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.200 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Strafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist.

 

Es war insgesamt spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenkosten (siehe den Spruchpunkt II.) stützt sich auf die im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

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