Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-164269/13/Kei/Gru

Linz, 26.05.2010

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18. Mai 2009, Zl. VerkR96-374-2009-Dg, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Verhandlungen am 8. Oktober 2009 und am 22. März 2010, zu Recht:

 

I.                 Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

         Statt "290,00" wird "1) 290,00 Euro", statt "160,00" wird "2) 160,00 Euro", statt "480,00" wird "3) 480,00 Euro", statt "270,00" wird "4) 270,00 Euro", statt "265,00" wird "5) 265,00 Euro" und statt "90,00" wird "6) 90,00 Euro" gesetzt. 

 

II.             Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 311 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:  § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 


Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1) Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 60 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Eggelsberg, Landesstraße Ortsgebiet, Ortsgebiet Eggelsberg, Nr. 156, Ortsgebiet Eggelsberg - Str.Km. 38,94 bis 38,05 , Fahrtrichtung Salzburg.   Tatzeit: 05.12.2008, 20:45 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 2c Ziffer 9 StVO

 

2) Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 40 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Eggelsberg, Landesstraße Ortsgebiet, Gemeindegebiet Eggelsberg, Nr. 156, Ortschaftsbereich Eggelsberg -, Gemd. Eggelsberg,B 156 Str.Km 38,05 bis 37,0, Fahrtrichtung Salzburg.

Tatzeit: 05.12.2008, 20:46 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. a Zif. 10 a StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

3) Sie haben die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 86 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Moosdorf, Landesstraße Ortsgebiet, Ortsgebiet Moosdorf, Nr. 156, Ortsgebiet Moosdorf - B 156 StrKm 35,350 bis 34,170, Fahrtrichtung Salzburg.

Tatzeit: 05.12.2008, 20:48 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 2c Ziffer 9 StVO

 

4) Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 57 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Moosdorf, Landesstraße Ortsgebiet, Gemeindegebiet Moosdorf, Nr. 156, Ortschaftsbereich Habersdorf, Gmd. Moosdorf B 156 SrKm 35,930 bis 35,570 , Fahrtrichtung Salzburg.

Tatzeit: 05.12.2008, 20:47 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. a Zif. 10 a StVO iVm § 99 Abs. 2c Ziffer 9 StVO

 

5) Sie haben im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 56 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

Tatort: Gemeinde Eggelsberg, Landesstraße Freiland, Gemeindegebiet Moosdorf-Ortschaftsbereich Elling, Nr. 156, Gemeindegebiet von Moosdorf- Ortschaftsbereich Elling B156 StrKm 34,07 bis 33,03 , Fahrtrichtung Salzburg.

Tatzeit: 05.12.2008, 20:50 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 52 lit. a Zif. 10 a StVO iVm § 99 Abs. 2c Ziffer 9 StVO

 

6) Sie haben die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren.

Tatort: Gemeinde Eggelsberg, Landesstraße Freiland, Gemeindegebiet Eggelsberg, Nr. 156 bei km 39.150, Gemeindegebiet Eggelsberg- Ortschaftsbereich Gundertshausen - Fahrtrichtung Salzburg.

Tatzeit: 05.12.2008, 20:44 Uhr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 9 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Fahrzeug:

Kennzeichen x, PKW, x, schwarz

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von      Falls diese uneinbringlich

                            ist, Ersatzfreiheitsstrafe            Gemäß

                            von

290,00                 132 Stunden                                     § 99 Abs. 2c Ziffer 9 StVO

160,00                   72 Stunden                                     § 99 Abs. 3 lit. a StVO

480,00                     9 Tage                                 § 99 Abs. 2c Ziffer 9 StVO

270,00                 108 Stunden                                     § 99 Abs. 2c Ziffer 9 StVO

265,00                 108 Stunden                                     § 99 Abs. 2c Ziffer 9 StVO

  90,00                   36 Stunden                                     § 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 155,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1710,50 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirks­haupt­mannschaft Braunau am Inn vom 30. Juni 2009, Zl. VerkR96-374-2009-Dg, Einsicht genommen und am 8. Oktober 2009 und am 22. März 2010 öffentliche mündliche Verhandlungen durchgeführt.

Im Zuge dieser Verhandlungen wurde der Zeuge x einvernommen. Der Berufungswerber (Bw) ist zu keiner der beiden Verhandlungen erschienen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen der Sachverhalte, die durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG) zum Ausdruck gebracht werden. Diese Beurteilung stützt sich auf die in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen x und auf die in den Verhandlungen erörterten Aktenunterlagen. Den in der Verhandlung gemachten Aussagen des Zeugen x wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass diese Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht wurden (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG) und auf den guten persönlichen Eindruck, den dieser Zeuge in der Verhandlung gemacht hat.

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle sechs Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) – ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor – als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Der Bw hat kein Einkommen – er ist arbeitslos, er hat kein Vermögen und er hat keine Sorgepflicht.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretungen wird wegen der durch die potentielle Gefährdung von Menschen beeinträchtigten Verkehrssicherheit jeweils als beträchtlich qualifiziert.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird ebenfalls jeweils berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Der Ausspruch im Hinblick auf die Verfahrenkostenbeiträge (siehe den Spruchpunkt II.) hat seine Grundlage in den im Spruchpunkt II. angeführten Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Dr. Michael Keinberger

 

 

 

 

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